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> Auslegung Begriff "Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb" im Zulassungsrecht
M@@
Beitrag 14.02.2017, 16:29
Beitrag #1


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Hallo,

gibt es Rechtssprechung oder anderweitige Auslegungen des Begriffs "Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2a FZV?

Hintergrund ist folgender:
Eines der Tatbestandsmerkmale um einen Anhänger zulassungsfrei mit Widerholungskennzeichen mitführen zu können, ist das bestehen eines Land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Vielerorts wird dies an das grüne Kennzeichen bzw. die Steuerbefreiung des Zugfahrzeugs geknüpft, welche ja bekanntlich auch nur in Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gewhährt wird. Jedoch kann ich auch einen Ackerschlepper mit schwarzen Kennzeichen zulassen, um diesen für evtl. andere Fahrten einzusetzen, den Anhänger jedoch bei einer priviligierten Tätigkeit mitführen. Und selbst wenn das TBM im steuerrechtlchen Sinne nicht erfüllt ist, heißt dies ja nicht automatisch, dass dies ebenfalls im zulassungsrechtlichen Sinn so ist.

Kernfrage ist also: ab wann liegt an LOF-Betrieb im ZULASSUNGSRECHTLICHEN Sinne vor. Was ist z. B. wenn ein Hobby Landwirt mit dem Anhänger in seinem eigenen Waldstück Holz machen möchte? (wobei das Hauptzollamt eine Steuerbefreiung hier regelmäßig ablehnt).

MfG
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steveluke
Beitrag 15.02.2017, 06:12
Beitrag #2


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lof-Zwecke sind -auf die Schnelle- folgende:

• Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege
• Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes, landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten
• Betrieb von lof Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung
• Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen (z.B. Lehranstalten für Landwirtschaft)
• Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen, sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die im Zusammenhang mit vorstehenden Betriebsarten eingesetzt werden (z.B. Landmaschinenwerkstätten)

Zitat
Kernfrage ist also: ab wann liegt an LOF-Betrieb im ZULASSUNGSRECHTLICHEN Sinne vor. Was ist z. B. wenn ein Hobby Landwirt mit dem Anhänger in seinem eigenen Waldstück Holz machen möchte?

Eine solche Tätigkeit würde ich mit "Forstwirtschaft" überschreiben, wobei ich hier -was den Begriff der "Forstwirtschaft" angeht- nicht den betriebswirtschaftlichen Gewinnerzielungsaspekt als maßgeblich empfinde, sondern die sich ebenfalls ergebende Notwendigkeit der regelmäßigen Forstpflege (Rückschnitt, Abholzung, Abtransport etc.).
Nach meinem Dafürhalten liegt bei deinem Beispiel ein lof-Zweck vor.

Wenn auch die übrigen zulassungsrechtlichen Voraussetzungen für den zulassungsfreien Betrieb vorliegen, sehe ich da keine Probleme.


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angeditscht
Beitrag 15.02.2017, 10:17
Beitrag #3


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Jeder Land- oder forstwirtschaftliche Betrieb hat eine Steuernummer....für die Zulassung mit grünem Kennzeichen ist die Bestätigung des Finanzamtes über die Steuerbefreiung notwendig....von daher ist die Diskussion mit der Zulassungsstelle sinnlos wenn das Hauptzollamt als Exekutive des FA die Einstufung ablehnt....

Landwirtschaftliche Betriebe liegen zulassungsrechtlich also genau dann vor, wenn sie auch steuerrechtlichen vorliegen...
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hk_do
Beitrag 15.02.2017, 21:40
Beitrag #4


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Zu welchem Zeitpunkt kommt denn bei der Inbetriebnahme eines zulassungsfreien (und kennzeichenfreien) Anhängers die Zulassungsstelle ins Spiel? wavey.gif

Das kann man erstmal ganz alleine entscheiden.

Blöd ist halt, dass man ggf. gleich eine Straftat begangen hat wenn eine behördlich angeregte gerichtliche Überprüfung der Entscheidung zu einem anderen Ergebnis kommt. think.gif
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Hoheneicherstation
Beitrag 16.02.2017, 10:55
Beitrag #5


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Ich vermute dass die Antworten nicht im Sinne des TE sind.
Er schreibt von schwarzen Kennzeichen des Treckers und, jetzt vermute ich weiter, will wissen ob (wann und wie) ein "grüner" Anhänger genutzt werden darf.
Ein "grüner" Anhänger (Anhänger für lof Nutzung) kann und darf von einem "schwarzen" Zugfahrzeug gezogen werden, die lof Nutzung ist entscheidend. Die Frage soll wohl sein: Wann liegt lof Nutzung (Betrieb) vor?
Ein Anhaltspunkt für lof Nutzung ist eigener Wald oder Ackerfläche. (Ein grösserer Hausgarten/Kleingarten wird nicht als Ackerfläche angesehen)


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angeditscht
Beitrag 16.02.2017, 17:44
Beitrag #6


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Wald oder Ackerfläche per se reichen nicht aus. Der Bundesfinanzhof hat schon vor Ewigkeiten entschieden das ein Betriebsvermögen (Fläche/Maschinenbestand) vorliegen muss, die die nachhaltige Gewinnerzielung (seinerzeit 1000 DM) ermöglichen...

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jens_16syncro
Beitrag 20.02.2017, 13:33
Beitrag #7


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Also ich sehe das aber etwas anders als "angeditscht".

Die Einstufung des Zollamtes hinsichtlich der KFZ-Steuerbefreiung von Betriebs-KFZ hat meiner Meinung nach nichts mit der grundsätzlichen Existenz eines LoF-Betriebes zu tun. Das Zollamt zielt ausschließlich auf einer ausreichenden betrieblichen Überschuß ab,
um eine Befreiung von der KFZ-Steuer zu gewähren.
Es gibt aber durchaus LoF-Betriebe mit geringem Umsatz, die zwar keine Steuerbefreiung bekommen aber trotzdem LoF-Tätigkeiten durchführen.
Die Frage nach dem LoF kann das Zollamt auch gar nicht beanworten, wenn z.B. der Betrieb gar keinen Antrag auf KFZ-Steuerbefreiung gestellt hat, weiß es nichts von seiner Existenz.
Wenn eine solcher Antrag gestellt und positiv beschieden wäre, kann man das als ausreichenden Hinweis auf LoF hernehmen. Notwendig ist der allerdings nicht !

Ein Landwirtschaftlicher Betrieb hat eine Betriebsnummer bei der BG und evtl. eine weitere bei der Tierseuchenkasse. Das Finanzamt würde auch davon wissen, weil zumindest ein Anhang "L" bei der Steuererkärung dabei wäre (da ohne ausreichenden Überschuß logischerweise immer Nebenerwerb).
Damit wäre nach meiner Meinung ein LoF-Betrieb schon belegt.

Und als weiteren Schluss sehe ich den Betrieb von zulassungsfreien Anhängern zu LoF-Zwecken für so einen Klein-Betrieb als zulässig an.


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Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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jens_16syncro
Beitrag 22.02.2017, 11:59
Beitrag #8


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Hinter diesem Link verbirgt sich eine ziemlich ausführliche Abhandlung,
was die Feststellung eines landwirtschaftlichen Betriebes betrifft.
Anhand der vielen genannten Kriterien möge jeder für seine eigene Situation entscheiden, was zutrifft.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 22.02.2017, 12:27
Beitrag #9


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Zitat (angeditscht @ 16.02.2017, 17:44) *
Wald oder Ackerfläche per se reichen nicht aus. Der Bundesfinanzhof hat schon vor Ewigkeiten entschieden das ein Betriebsvermögen (Fläche/Maschinenbestand) vorliegen muss, die die nachhaltige Gewinnerzielung (seinerzeit 1000 DM) ermöglichen...

ALso mit anderen Worten:
Ein Bauernhof, der mehrere Jahre hintereinander "Miese" macht, ist kein "Landwirtschaftlicher Betrieb mehr?

Gut, wenn ein Nebenerwerbslandwirt aus Nostalgie-Grunden den Betrieb seiner Ahnen noch am Laufen hält und das Geld dafür aus seinem "Haupterwerb" zieht, dann steht das Finanzamt irgendwann mal auf der Matte und sagt: "Die Landwirtschaft ist eindeutig dein Hobby, und die Kosten dafür kannst du nicht bei der Einkommenssteuer absetzen." - aber dem Bauernhof dann gleich die Bauernhof-Eigenschaft" entziehen? wallbash.gif

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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angeditscht
Beitrag 22.02.2017, 12:48
Beitrag #10


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Es ging um die Neuanmeldung einer Landwirtschaft, nicht um Bestandshöfe. Um einen landwirtschaftlichen Betrieb neu zu gründen müssen entsprechende Kriterien erfüllt sein und dazu gehört nicht nur Fläche sondern auch BGA....

Da der TE nach derzeitigem Stand keinen Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besitzt, müsste er ersteial einen gründen um die Vorraussetzungen fürs grüne Kennzeichen zu erfüllen. Und da reicht eben nur etwas Acker/Wald nicht aus...
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jens_16syncro
Beitrag 22.02.2017, 16:43
Beitrag #11


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 22.02.2017, 12:27) *
Gut, wenn ein Nebenerwerbslandwirt aus Nostalgie-Grunden den Betrieb seiner Ahnen noch am Laufen hält und das Geld dafür aus seinem "Haupterwerb" zieht, dann steht das Finanzamt irgendwann mal auf der Matte und sagt: "Die Landwirtschaft ist eindeutig dein Hobby, und die Kosten dafür kannst du nicht bei der EIkommenssteuer absetzen." - aber dem Bauernhof dann gleich die Bauernhof-Eigenschaft" entziehen? wallbash.gif


So ähnlich ist das bei mir.
Es existiert ein alter landwirtschaftlicher Betrieb, Beiträge zur BG, Tierseuchenkasse und Grundsteuer A wird abgeführt. "Gewinne" werden keine erzeilt aber zum FA auch keine Verluste geltend gemacht.
Bis jetzt hat mir noch niemand den Betrieb stillegen wollen. Nun, warum auch, ich nerve nicht rum, das FA wird nicht mit sinnfreien Verlustrechnungen überschwemmt usw. Er existiert einfach so vor sich hin und keinen interessiert es.
Meinen Schlepper muss ich normal versteuern, nur die Anhänger, ja die sind LOF-Zulassungsfrei ... thread.gif (interessiert aber auch bisher keinen, und wenn die cop.gif wirklich mal Rabatz machen. ich habe ja einen registrierten LoF-Betrieb)


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angeditscht
Beitrag 22.02.2017, 19:23
Beitrag #12


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Hallo Jens,

Ich wiederhol mich noch mal, es ging nie darum bestehenden Betrieben ihren Status abspenstig zu machen nur weil sie keine Gewinne mehr erzielen. Aus den Ausführungen des TE lässt sich nicht schließen das ein Betrieb vorliegt. Dementsprechend kann der Weg zum
Grünen Kennzeichen nur über die Neuanmeldung eines Betriebes erfolgen. In Posting 5 wurde von Hk-Do angemerkt das das Vorhandensein von Flächen ein Indiz für einen landwirtschaftlichen Betrieb sei....nur der existiert beim TE ja noch gar nicht. Also reichen in dem Fall das pure Existieren von Flächen gar nicht aus um einen landwirtschaftlichen Betrieb zu gründen. Für die Anerkennung muss auch eine entsprechende Betriebs- und Geschäftssausstattung (Maschinenpark etc) vorhanden sein, die zumindest grundsätzlich eine Bewirtschaftung mit Gewinnerwartung zulässt....wenn der Betrieb erstmal besteht, dann fragt da keiner mehr nach.....

Aber ich hab mal eine grundsätzliche Frage an dich Jens....wie läuft das bei dir mit dem FA? Reichst du grundsätzlich keine Anlage L zur Steuererklärung ein?
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jens_16syncro
Beitrag 23.02.2017, 13:18
Beitrag #13


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Zitat
wie läuft das bei dir mit dem FA? Reichst du grundsätzlich keine Anlage L zur Steuererklärung ein?

Ja, ich muss eine Anlage L abgeben. Allerdings steht da nicht viel drauf. Ein paar Pachteinahmen, ein wenig verkauftes Heu, ein paar Betriebsausgaben ... Ich sehe zu, dass da so +/- 0 bei rum kommt und das FA mir kein "Hobby" unterstellt whistling.gif


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angeditscht
Beitrag 23.02.2017, 14:06
Beitrag #14


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Okay, die Aussage "Verluste werden keine geltend gemacht" hörte sich jetzt so an wie " Anlage L" wird nich abgeben wegen der Verluste..
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Dude23
Beitrag 02.03.2017, 17:26
Beitrag #15


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Leider hat der TE sich nicht mehr gemeldet, aber ich würde mich gerne noch in diesen Thread einschalten und die Frage etwas umdrehen. Mich würde nämlich in dem Zusammenhang interessieren, ob es genauere Definitionen zum lof-Zweck im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn gibt.

Konkret: § 6 Abs. 5 FeV gibt an, was alles unter land- und forstwirtschaftliche Zwecke fällt. Für mich ergeben sich aber zu Nr. 1 diverse Fragen:
1) Bedeutet "Betrieb von Landwirtschaft" im wörtlichen Sinn "Landwirtschaft betreiben" (also auch ohne einen landw. Betrieb angemeldet zu haben) oder im wirtschaftlichen Sinn das Bestehen eines Betriebs? Wenn letzteres der Fall ist, aus welchem Grund wird dann die landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit, die ja auch einen Betrieb voraussetzt, unter Nr. 3 nochmal eigens genannt?
2) Bezieht sich "Betrieb von" lediglich auf "Landwirtschaft" oder auch auf alle folgenden Begriffe wie Obstbau, Weinbau, etc.?
3) "sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege" - was ist darunter zu verstehen? Welche Art von Landschaftspflege dient Zielen des Natur- und Umweltschutzes, welche nicht? Wie genau ist "Landschaftspflege" überhaupt definiert?


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 25.04.2025 - 13:26