Zusätzliches Drucklufthorn am LKW, E-Nummer notwendig? |
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Zusätzliches Drucklufthorn am LKW, E-Nummer notwendig? |
17.02.2017, 20:39
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 17.02.2017 Mitglieds-Nr.: 80922 |
Ich beabsichtige, ein zusätzliches Schallzeichen (Drucklufthorn) an meinem LKW zu montieren. Soweit ja kein Problem. Dieses Drucklufthorn besitzt allerdings keine E-Nummer (Papiere nicht vorhanden, am Horn selbst keine Nummer o.ä. vorhanden) Nun, nach einiger Nachforschung konnte ich auch bei diversen Deutschen Herstellern (z.B. Jumbo) lesen, das ein zusätzliches Schallzeichen zu dem werksseitig verbauten (bei getrennter Umschaltung und Bedienung ausserhalb geschlossener Ortschaften) keine E-Prüfnummer besitzen muss, sofern das werkseitig verbaute Schallzeichen eine E-Prüfnummer besitzt und Einsatzfähig ist! Lediglich unter §55 StVZO Abs. 2 kann man heraus lesen, das Schallzeichen einer bestimmten maximalen Lautstärke unterliegen, die unter bestimmten Voraussetzungen zu messen sind. Kann mir dazu jemand belegbare und fundierte Informationen geben wie z.B Gesetzestexte, Vorschriften etc? Google & Co. konnten mir leider nicht weiter helfen... In disem Sinne.... |
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17.02.2017, 21:13
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Der Beispielkatalog zu §19 verkündet, dass beim An- bzw. Umbau von Einrichtungen für Schallzeichen die Betriebserlaubnis nur dann nicht erlischt, wenn eine Teilegenehmigung vorhanden ist.
Diese kann sich national auf §55 StVZO beziehen (also eine ABE; prinzipiell ist auch ein Teilegutachten denkbar, aber dann wäre eine Änderungsabnahme erforderlich!) oder eine EG-Genehmigung sein. In der Praxis dürfte die Übereinstimmung mit §55 StVZO allerdings überwiegend aus dem Bauch heraus festgestellt werden. Abweichend davon ist für Krafträder (und Artverwandte) übrigens eine EG-Genehmigung bei den Einrichtungen für Schallzeichen vorgeschrieben (siehe §55(2a); auch wenn es so nicht im Beispielkatalog steht...). |
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17.02.2017, 23:05
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#3
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21919 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 |
Wird so eine Teile-Genehmigung eigentlich GENERELL für das betreffende Teil erteilt - oder gilt sie dann nur für bestimmte Fahrzeug-Arten?
Konkret: Dürfte ich, wenn ich Bock darauf hätte, meinem Rentnerdiesel ne Lkw-Tröte implantieren (sofern ich das mit den 24 Volt und ggf. der Pressluft irgendwie gebacken kriegte)? Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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18.02.2017, 00:05
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Wenn ich zunächst die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG zu Rate ziehe (auf die §19 StVZO verweist) und dort im Anhang IV Teil I nach den anzuwendenden Vorschriften suche, dann finde ich dort unter der Nummer 7 den Verweis auf die 70/338/EWG die anzuwenden ist auf die Fahrzeugklassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3; also alle Kfz zur Personen- und Güterbeförderung.
Die Richtlinie 70/338/EWG selbst bezieht sich in Artikel 8 wiederum auf "alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h", ausgenommen sind jedoch Schienenfahrzeuge, landwirtschaftliche Zugmaschinen sowie andere Arbeitsmaschinen. Auch in den Bau- bzw. Prüfvorschriften in Anhang I finde ich keine Unterscheidung bezüglich der Fahrzeugklassen. Damit würde ich sagen: Was an einen LKW darf, darf auch an einen Kleinwagen (und umgekehrt). |
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18.02.2017, 02:46
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#5
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 17.02.2017 Mitglieds-Nr.: 80922 |
Der Beispielkatalog zu §19 verkündet, dass beim An- bzw. Umbau von Einrichtungen für Schallzeichen die Betriebserlaubnis nur dann nicht erlischt, wenn eine Teilegenehmigung vorhanden ist. Diese kann sich national auf §55 StVZO beziehen (also eine ABE; prinzipiell ist auch ein Teilegutachten denkbar, aber dann wäre eine Änderungsabnahme erforderlich!) oder eine EG-Genehmigung sein. In der Praxis dürfte die Übereinstimmung mit §55 StVZO allerdings überwiegend aus dem Bauch heraus festgestellt werden. Abweichend davon ist für Krafträder (und Artverwandte) übrigens eine EG-Genehmigung bei den Einrichtungen für Schallzeichen vorgeschrieben (siehe §55(2a); auch wenn es so nicht im Beispielkatalog steht...). Okay, die Teilegenehmigung ist ja bei dem Werkseitig verbauten Schallzeichen vorhanden, das zusätzliche nicht dauerhaft in Betrieb. Wie kommen dann diese Unternehmen zu solchen Aussagen?! Wie bitte ist der Satz mit "In der Praxis..." gemeint?? Mfg Da ich die Edit-Funktion irgendwie nicht finde, leider doppel-post Du meinst damit, der Einbau wäre okay, wenn das zusätzliche Horn die im §55 StVZO Abs.2 genannten Vorgaben erfüllt, wäre es trotz fehlender EG-Nummer/Prüfung legitim?! mfg |
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19.02.2017, 18:52
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Die Vorschriften gelten für alle verbauten Einrichtungen, unabhängig davon wie viele andere noch vorhanden sind.
Werksseitig eingebaute Einrichtungen sind über die Fahrzeug-BE genehmigt. Nachträglich eingebaute Einrichtungen können entweder eine EG-, ECE- oder eine nationale Genehmigung haben. In der Praxis werden wohl weder HU-Prüfer noch Polizeibeamte großartig nach dem Prüfzeichen suchen, wenn die Hupe nicht irgendwelche Auffälligkeiten (vor allem im Klang) aufweist. Das meinte ich mit "aus dem Bauch heraus". |
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18.04.2017, 18:11
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#7
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
§ 55 StVZO greift nur für Fahrzeuge mit nationaler Betriebserlaubnis. Ansonsten unterliegen Einrichtungen für Schallzeichen aktuell der ECE-Regelung Nr. 28 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Einrichtungen für Schallzeichen (AWD) und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen).
Sie benötigen damit ein Prüfzeichen, E im Kreis. Je nach Zeitpunkt des Inverkehrbringens, können auch andere europäische Vorschriften greifen. -------------------- |
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18.04.2017, 19:30
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
§ 55 StVZO greift nur für Fahrzeuge mit nationaler Betriebserlaubnis. Ansonsten unterliegen Einrichtungen für Schallzeichen aktuell der ECE-Regelung Nr. 28 Das diese Unterscheidung bei der Erteilung einer Betriebserlaubnis gilt dürfte weitgehend unkritisch sein (abweichende Einzelfälle müssen hier nicht diskutiert werden). Deshalb diese Unterscheidung auch für im Verkehr befindliche Fahrzeug anzuwenden ist aber (vorsichtig gesagt) nicht unumstritten. Es ist nämlich durchaus auch die Ansicht (weit) verbreitet, dass man ein Fahrzeug mit "EG-BE" auch abweichend von dieser so umrüsten darf, dass es den nationalen Vorschriften entspricht und dieses Fahrzeug dann weiterhin (national) vorschriftsmäßig ist. Es würde ja z.B. niemals jemand Anstoß daran nehmen, wenn an einem PKW mit "EG-BE" Zubehörräder mit nationaler ABE montiert werden |
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18.04.2017, 20:07
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Da vertrete auch ich keine andere Meinung. Einrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen, im Sprachgebrauch Hupe, unterliegen aber der ECE-R 28. Andere Bauvorschriften gibt es nicht mehr. Man darf diese auch an Fahrzeugen nachrüsten, sofern die Schaltungsvorschriften eingehalten werden. Es ist aber nicht zulässig, sich ein Horn selbst zu bauen und am Fahrzeug anzubringen.
Der TE kann sich also ein zugelassenes Lufthorn kaufen und anbauen. Beispiel -------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 22:44 |