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> Komische Ampelschaltung in Radolfzell
janr
Beitrag 23.06.2017, 09:51
Beitrag #101


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Zitat (Tinu @ 23.06.2017, 10:27) *
Zitat (janr @ 23.06.2017, 10:14) *
Der Verkehr ist freigegeben. Wenn man abbiegen will muß man dies nach §9 machen.

... dem aber nach § 39 wieder die VZ vorgehen. Und damit gelten die besonderen Abbiege- und Vorrangregeln der VZ. ...
Mooment.
Es steht zm §37 nicht geschrieben, daß §9 gilt.
Es steht geschrieben, daß man nach §9 abzubiegen hat.

So gilt nicht §9 und wegen §39 wieder nicht. wavey.gif


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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Speichenkarussell
Beitrag 23.06.2017, 10:48
Beitrag #102


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Nach der schönen Zusammenfassung von @Georg_g
Zitat (Georg_g @ 22.06.2017, 23:59) *
Also geht es doch nur noch um die Frage "Was ist geradeaus" und "Was ist ein Linksabbiegen".

hätte ich aber überhaupt gar kein Problem mehr mit der Gültigkeit oder Nicht-Gültigkeit des Zz "abknickende Vorfahrt". Denn es zeigt ja eindeutig, was geradeaus ist: nämlich die Richtung, in die die Vorfahrt nicht geht. Sonst wäre es ja keine abknickende Vorfahrt. Und also muss man um jener zu folgen, rechts abbiegen. Steht da auf dem Schild unzweideutig. wavey.gif
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reckoner
Beitrag 23.06.2017, 10:49
Beitrag #103


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Hallo,

Zitat
Dann erklär mir bitte in welcher Reihenfolge gefahren wird wenn an einer abknickenden Vorfahrtstrasse BEIDE geradeaus wollen, also beide die Vorfahrtstrasse verlassen..
Das ist jetzt aber wieder eine ganz andere Situation. Und eindeutig, Vorfahrt gewähren muss der der die Gegenrichtung überquert (in der Regel der Linksabbieger), eben genauso wie bei normalen Kreuzungen.

Außerdem hatte ich das mit dem "Irrglauben" insbesondere auf doppelt positive Beschilderung bezogen. Wenn beide Grün haben, oder beide ein VZ 301 (o.ä.), dann hebt sich da gar nichts auf. Ein Grund ist schon, dass man das Zeichen der Gegenseite gar nicht sehen kann.
Wenn es hingegen eine doppelt negative Beschilderung ist (alle VZ 205, oder eben alle Rot), dann kann man darüber streiten, ob rvl oder §1 StVO gilt, möglich und gültig ist es aber (alle Rot gibt es sogar regelmäßig an fast jeder Ampel laugh2.gif ).

Zitat
Ich denke, @carhol meint den fiktiven Fall, dass man eine echte Kreuzung mit abknickender Vorfahrt so beampelt, wie im Ausgangsfall. So dass beide "Vorfahrtsäste" grün bekommen, aber beide jeweils nach geradeaus die Vorfahrtstraße verlassen wollen.
Das ändert ja nichts, immer noch muss (nur) einer die Vorfahrtspur des anderen überqueren, der zweite biegt einfach rechts ab (selbst wenn es geradeaus ist - ihr wisst was ich meine).

Zitat
Aus welchem §§ leitest du ab man bei Grün ohne besonders nachzudenken geradeaus fahren darf?
Das mit dem "ohne nachzudenken" war natürlich nur so dahingesagt, man muss sicher immer noch schauen wo man hinfährt (Stau, Nachzügler, Kreuzungsräumer, liegengebliebene Fahrzeuge u.s.w.). Was man aber nicht muss ist mit Querverkehr zu rechnen, und darauf wollte ich hinaus.

Stefan
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carhol2
Beitrag 23.06.2017, 11:04
Beitrag #104


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Zitat (janr @ 23.06.2017, 10:18) *
Guck noch mal genauer: Das Motorrad färht nicht in die Straße wo das blaue Auto herkommt.
Das zeigt der Pfeil deutlich wink.gif


Willst oder kannst du Frage nicht verstehen? Es geht nicht um das die fahrtrichtung des Motorrades wie sie auf dem Bild gezeigt wird. Das Motorrad soll geradeaus fahren


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Willst du etwas wissen, so frage einen Erfahrenen und keinen Gelehrten
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janr
Beitrag 23.06.2017, 11:15
Beitrag #105


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Sorry, dann hab ich es einfach nicht verstanden blushing.gif whistling.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 23.06.2017, 11:33
Beitrag #106





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Zitat (Speichenkarussell @ 23.06.2017, 11:48) *
Nach der schönen Zusammenfassung von @Georg_g
Zitat (Georg_g @ 22.06.2017, 23:59) *
Also geht es doch nur noch um die Frage "Was ist geradeaus" und "Was ist ein Linksabbiegen".

hätte ich aber überhaupt gar kein Problem mehr mit der Gültigkeit oder Nicht-Gültigkeit des Zz "abknickende Vorfahrt". Denn es zeigt ja eindeutig, was geradeaus ist: nämlich die Richtung, in die die Vorfahrt nicht geht. Sonst wäre es ja keine abknickende Vorfahrt. Und also muss man um jener zu folgen, rechts abbiegen. Steht da auf dem Schild unzweideutig.

Es geht nicht um ein geometrisches Geradeaus. Wenn die Ampel ausgeschaltet ist und du halb links abbiegen willst, musst du doch eindeutig warten. Welche Begründung gibt es denn dafür? Nach deiner Ansicht fährt man doch geradeaus, aber ein Geradeausfahrer ist doch auf einer Vorfahrtstraße nicht wartepflichtig. Die Antwort ist natürlich in Wahrheit ganz einfach: Man biegt im Sinne des § 9 StVO links ab.
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Tinu
Beitrag 23.06.2017, 11:42
Beitrag #107


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Zitat (janr @ 23.06.2017, 10:51) *
Es steht zm §37 nicht geschrieben, daß §9 gilt.
Es steht geschrieben, daß man nach §9 abzubiegen hat.

So gilt nicht §9 und wegen §39 wieder nicht. wavey.gif

Auch wenn ich nicht genau verstehe, wie du das jetzt meinst, könntest du recht haben! (Vermutung: Du meinst, dass § 9 bei LZA nur beim Abbiegen eine Rolle spielt, was hier aber nicht der Fall ist. Dann mag § 9 wegfallen, aber unabhängig davon immer noch die Regelungen der VZ gelten, soweit sie der LZA nicht widersprechen. Und das "geradeaus" ist nach wie vor "hinzugedichtet" und nicht relevant.)

Falls es nicht deutlich geworden ist: Ich argumentiere (derzeit) nicht für eine bestimmte klare Auslegung, sondern führe "nur" Argumente auf, die teils für die eine, teils die andere Deutung sprechen. Natürlich gibt es zu jeder Deutung Gegenargumente (die auch nicht überzeugender sind). Entscheidend ist doch aber, dass man in beide Richtungen recht weit argumentieren kann, was zumindestens mal die Unsicherheit bezüglich der (sicherheitsrelevanten!) Regelung - vor allem für den "beiläufigen" VT - dokumentiert.


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Martin
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Speichenkarussell
Beitrag 23.06.2017, 12:32
Beitrag #108


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Zitat (Georg_g @ 23.06.2017, 12:33) *
Es geht nicht um ein geometrisches Geradeaus.
Na, zuallererst schon.
Ihr seht da eine Kreuzung, an der man einer nach rechts gebogenen Straße folgen oder halblinks abbiegen kann.
Ich sehe da eine Kreuzung, an der man geradeaus oder nach rechts abbiegen kann. Dass die StVB es auch so sieht, hat sie mit dem Zusatzzeichen klargestellt. wavey.gif
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haidi
Beitrag 23.06.2017, 14:11
Beitrag #109


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Zitat (reckoner @ 23.06.2017, 11:49) *
Hallo,
Zitat
Dann erklär mir bitte in welcher Reihenfolge gefahren wird wenn an einer abknickenden Vorfahrtstrasse BEIDE geradeaus wollen, also beide die Vorfahrtstrasse verlassen..
Das ist jetzt aber wieder eine ganz andere Situation. Und eindeutig, Vorfahrt gewähren muss der der die Gegenrichtung überquert (in der Regel der Linksabbieger), eben genauso wie bei normalen Kreuzungen.

Bei einer abbiegenden Vorangstraße hat der auf der Vorrangstraße Linksabbiege nie einen auf der Vorrangstraße entgegenkommenden geradeaus Fahrenden. Geht geometrisch nicht.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 23.06.2017, 15:06
Beitrag #110





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Zitat (Speichenkarussell @ 23.06.2017, 13:32) *
Zitat (Georg_g @ 23.06.2017, 12:33) *
Es geht nicht um ein geometrisches Geradeaus.
Na, zuallererst schon.
Ihr seht da eine Kreuzung, an der man einer nach rechts gebogenen Straße folgen oder halblinks abbiegen kann.
Ich sehe da eine Kreuzung, an der man geradeaus oder nach rechts abbiegen kann. Dass die StVB es auch so sieht, hat sie mit dem Zusatzzeichen klargestellt.

Das lässt sich doch ganz leicht widerlegen. Wenn die Ampel ausgeschaltet ist und du nach halb links (oder deiner Ansicht nach: geradeaus) fahren möchtest, dann musst du doch unstrittig die auf der Vorfahrtstraße entgegen Kommenden durchlassen. Wie lautet denn dafür die Begründung bzw. die Verkehrsregel?

Hier noch die dazu passende Theorie-Frage, bei der es nicht mal "halb links", sondern sogar geometrisch wunderbar geradeaus geht.
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durban
Beitrag 23.06.2017, 16:00
Beitrag #111


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Stimmt schon, @Georg: Ist die Ampel aus (oder weg), dann ergibt sich für den "Verlasser der Vorfahrtstraße" der Nachrang aus § 9 Abs. 3, weil er in diesem Sinne Abbieger ist; Entgegenkommender ist nämlich der, der ihm auf der Vorfahrtstraße (in diesem Fall von rechts) entgegen kommt.

Derjenige, der auf der Vorfahrtstraße bleibt, biegt nicht ab. Deshalb wird auch beim ZZ "abknickende Vorfahrt" das Blinken und der Fußgängervorrang in diesem Fall angeordnet - weil nämlich § 9 Abs. 1 und 3 dann nicht anwendbar ist.


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rapit
Beitrag 23.06.2017, 20:13
Beitrag #112


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Zitat (Georg_g @ 22.06.2017, 23:59) *
Also geht es doch nur noch um die Frage "Was ist geradeaus" und "Was ist ein Linksabbiegen".

Da das Zz nur die Vorfahrt biegt, aber nicht das Grünlicht, sehe ich den Sinn dieses Satzes nicht so wirklich?


Zitat (Speichenkarussell @ 23.06.2017, 13:32) *
Ich sehe da eine Kreuzung, an der man geradeaus oder nach rechts abbiegen kann. Dass die StVB es auch so sieht, hat sie mit dem Zusatzzeichen klargestellt. wavey.gif

+ 1 (naja, fast. Ich sehe da eine Einmündung...) laugh.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 23.06.2017, 20:33
Beitrag #113





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Zitat (rapit @ 23.06.2017, 21:13) *
Da das Zz nur die Vorfahrt biegt, aber nicht das Grünlicht, sehe ich den Sinn dieses Satzes nicht so wirklich?

Dem Namen nach knickt nicht die Vorfahrt ab, sondern die Straße. Es heißt schließlich abknickende Vorfahrtstraße und nicht abknickende Straßenvorfahrt. Und wenn dieser Verlauf auch noch durch Fahrbahnmarkierungen verdeutlicht wird, bei denen ich eindeutig über eine Leitlinie hinweg fahren muss, die meinen Fahrstreifen von dem des Gegenverkehrs trennt, dann biege ich eben links ab.
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rapit
Beitrag 23.06.2017, 22:56
Beitrag #114


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Es ist ein Zz zum Vz 306, nicht zu einer Ampel.

Da hilft auch keine Wortklauberei.

Wenn "die Straße" abknicken würde, hätte man einen natürlichen Straßenverlauf und es gäbe das Zz nicht.

Die Ampel geht vorfahrtsregelnden Vz vor.
Dazu gehört nunmal auch das Zz zum 306er.

Es ist somit für die Vorfahrts- und Vorrangfragen während des Ampelbetriebes auf jener Kreuzung bedeutungslos.

Nicht anders, als ein Vz 209 oder Vz 250 bei anderslautenden Anweisungen eines Polizeibeamten.

Die Ampel "geht vor".

Und das Zz knickt die Bedeutung des Grünlichtes der Vollscheibe nicht nach rechts ab.


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Tinu
Beitrag 24.06.2017, 06:39
Beitrag #115


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Und warum das zu pauschal argumentiert ist, wurde jetzt lang und breit erörtert, was du alles ignorierst und die Diskussion wieder von vorne beginnen lässt! rolleyes.gif

Ich würde es mir genauso einfach wünschen, wie du beschreibst, aber dann musst du die Gegenargumente schon entkräften. Wegschauen hilft nicht.


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Martin
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rapit
Beitrag 24.06.2017, 13:52
Beitrag #116


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Zitat (Tinu @ 24.06.2017, 07:39) *
die Gegenargumente

finde keine.

Ist bislang so, als wenn einfach versucht würde, zu argumentieren, eine grüne Wand sei gelb.

Die Gelbseher haben bei sowas keine Argumente.

Die Sache ist einfach.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 24.06.2017, 14:09
Beitrag #117





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Zitat (rapit @ 24.06.2017, 14:52) *
Die Sache ist einfach.

Du machst sie dir einfach. Genannte Argumente lässt du meistens komplett unter den Tisch fallen und ignorierst sie, machst dafür ein neues Fass auf. Zu dem Fall hast du ja leider auch nichts mehr geschrieben, sodass man jetzt auf Jahre hinweg hier nachlesen kann, dass da angeblich gegenseitige Verständigung gilt und andere Regelungen angeblich "substanzlose Erfindungen" seien.

Und ob die Wand gelb oder grün ist, könnte subjektiv sein, denn es gibt Farbtöne, die gelbgrün sind.
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rapit
Beitrag 24.06.2017, 14:25
Beitrag #118


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Die Sache ist höchstrichterlich entschieden, und es wird bislang nichts, aber auch gar nichts vorgebracht, was das erschüttern würde.

Nach BGH VRS 30, 23 ist die abknickende Vorfahrt während des Ampelbetriebes aufgehoben.
Völlig unbestritten und eindeutig geklärt.

Auch die VwV spricht übrigens davon, dass bei Ampelbetrieb z.B. die Zeichen 209 ff. im Gegensatz zu Vorfahrtsregelnungen "gültig bleiben". Was im Umkehrschluss heißt, dass Vorfahrts-Vz "ungültig" werden. Von daher hilft auch das Herumreiten darauf nicht, ob diese Formulierung nun dem eigentlichen Gesetzestext entspricht, oder nicht. Der gesetzgeber selbst verwendet in der VwV plötzlich "gültig/ungültig".

Es ist aber auch konkretisiert, dass eben nicht generell die Vorfahrtsstraße abknickt, sondern durch das Zeichen 1002 "zwei sich treffende Straßen" zu einer zusammengefasst werden.
Voraussetzung ist also, dass sich zwei Straßen treffen. Und nur das Schild fasst sie zusammen. Dem Schild geht aber die Ampel vor. So sind es plötzlich wieder zwei Straßen, die sich treffen. Und die eine hat, zusammen mit der querenden, grün, und das ist gefährlicher Murks.


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Beitrag 24.06.2017, 14:41
Beitrag #119





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Zitat (rapit @ 24.06.2017, 15:25) *
Nach BGH VRS 30, 23 ist die abknickende Vorfahrt während des Ampelbetriebes aufgehoben.

Könntest du vielleicht den Volltext oder zumindest die entscheidenden Passagen veröffentlichen? Hat da der BGH wirklich Aussagen zur Straßenführung getroffen oder ging es nur um die Vorfahrt an sich? Zur Straßenführung (ohne Ampelregelung) hat der BGH nämlich auch die Ansicht vertreten: "Gabelt sich eine Straße oder zweigt von ihr in spitzem Winkel eine Straße ab, so kommt es darauf an, welche der in Betracht kommenden Straßen nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen ist."

Und das dürfte wohl jene sein, die mit entsprechenden Markierungen versehen ist bzw. die dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße entspricht. Die "Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung" kann man auch einfach als "geradeaus" bezeichnen. Und damit ließe sich der Satz auch auf ampelgeregelte Kreuzungen anwenden.
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rapit
Beitrag 24.06.2017, 14:44
Beitrag #120


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Zitat (Georg_g @ 24.06.2017, 15:41) *
Hat da der BGH wirklich Aussagen zur Straßenführung getroffen

Nein, das war in einer anderen Entscheidung.

Zitat (Georg_g @ 24.06.2017, 15:41) *
dürfte wohl jene sein, die mit entsprechenden Markierungen versehen ist

das geht schon deswegen nicht, weil auch die maßgeblichen Markierungen zu jenen Vorfahrts-Vz gehören, die die Ampel mit "aufhebt".

Nur Richtungsmarkierungen nicht. Die die Vorfahrt betreffenden aber schon.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 24.06.2017, 14:49
Beitrag #121





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Dann kann ich mit "BGH VRS 30, 23" leider nichts anfangen. Das ist schade, wo doch da angeblich der ultimative Beweis enthalten sein soll.

Warum jetzt auch Markierungen "aufgehoben" werden sollen, verstehe ich nicht. Das steht in der StVO nicht drin, zumal es ja auch als anerkannt gilt, dass Markierungen nicht die Vorfahrt regeln können. Sie können aber m.E. den "natürlichen Straßenverlauf" angeben bzw. die "Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung nach vernünftiger Verkehrsauffassung".
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durban
Beitrag 24.06.2017, 16:40
Beitrag #122


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Zitat (rapit @ 21.06.2017, 22:57) *
RvL unter den untergeordneten Ästen bei abknickender Vorfahrt ist eine reine, substanzlose, Erfindung einiger, weniger, Fahrlehrer.


...die dann BGH-Richter geworden sind? wink.gif

Zu VRS 30,23: Ist das die Entscheidung vom 16.11.65? Da finde ich keine Ampeln. think.gif
Wäre ja schön, wenn es etwas klarstellendes gäbe.

MfG
Durban wavey.gif


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auto67
Beitrag 24.06.2017, 18:22
Beitrag #123


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Schaut man sich die betroffen Stelle bei Google Maps an, fällt auf, dass man der Vorfahrtstraße folgend, von der Schützenstraße in die Bismarckstraße wechselt. Die Schützenstraße verläuft weiter nach links.

Spielt es bei der Bewertung der Situation eine Rolle, dass es sich um Bettelampeln handelt, die "nur" die einfache Überquerung der Fahrbahn erlauben sollen?
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durban
Beitrag 24.06.2017, 19:01
Beitrag #124


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M.E. Nicht, da sie Grünlicht haben.

Ich kenne eine Uralt-Ampel an einer abgeknickten Vorfahrt (Süd-Ost 4 Arme), bei der man wohl sich eingehende Gedanken gemacht und deshalb beim Süd-Arm (bezeichnenderweise beim Ost-Arm nicht) das Grünlicht weggelassen hat.


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rapit
Beitrag 24.06.2017, 19:24
Beitrag #125


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Zitat (durban @ 24.06.2017, 17:40) *
Zu VRS 30,23: Ist das die Entscheidung vom 16.11.65? Da finde ich keine Ampeln. think.gif

Doch:
Zitat
...Hinzukommt, dass der Verkehr auf Kreuzungen, die nach § 13 Abs 2 Satz 3 StVO gekennzeichnet sind, in Zeiten des Spitzenverkehrs oft durch Polizeibeamte oder durch Lichtsignale geregelt wird. Hierdurch wird das Vorrecht der abknickenden Vorfahrtstraße aufgehoben...


Zitat (durban @ 24.06.2017, 17:40) *
Zitat (rapit @ 21.06.2017, 22:57) *
..eine reine, substanzlose, Erfindung einiger, weniger, Fahrlehrer.
...die dann BGH-Richter geworden sind? wink.gif

Touché whistling.gif Bin auch nicht immer fehlerfrei.


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auto67
Beitrag 24.06.2017, 19:59
Beitrag #126


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Zitat (durban @ 24.06.2017, 20:01) *
M.E. Nicht, da sie Grünlicht haben.
Dann spielt der Zweck der Ampeln keine Rolle? Die Bettelampeln regeln ja nicht den globalen Kreuzungsverkehr, sondern ermöglichen nur, untereinander ggf. völlig unabgestimmt, das lokale Überqueren der Fahrbahn für die Unmotorisierten. think.gif
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rapit
Beitrag 24.06.2017, 20:55
Beitrag #127


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Da ist eine Ampel für den Fahrverkehr in der Gegenrichtung in der Schützenstraße!


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Uwe W
Beitrag 24.06.2017, 21:07
Beitrag #128


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Hier das von @rapit zitierte BGH Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 137/64 auf verkehrslexikon.de

Man kann in diese Entscheidung auch hineininterpretieren, dass bei einer abknickenden Vorfahrt die Vorfahrtstraße gerade nicht dem natürlichen Verlauf entspricht:
Zitat
Da die Zusatztafel nach Bild 52a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung zwei Straßenteile entgegen ihrem natürlichen Verlauf zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammenfasst, verlässt, wer diesem bevorrechtigten Straßenzug folgt, den natürlichen Verlauf der Straße; er ist also verpflichtet, Zeichen zu geben

Das heißt m.E. dass man als natürlichen Verlauf der Straße das ansehen sollte, was auf dem Zusatzzeichen als "gerade" skizziert wird.

Ich frage mich jetzt, warum diese Ampeln mit feindlichem Grün noch so oft vorkommen. Im Falle eines Unfalles müsste doch die öffentliche Hand mithaften, was doch in der Regel zu einer Änderung der Ampelschaltung führen sollte (eine Nichtänderung wäre m.E. ein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr).


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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rapit
Beitrag 24.06.2017, 21:26
Beitrag #129


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Zitat (Uwe W @ 24.06.2017, 22:07) *
Ich frage mich jetzt, warum diese Ampeln mit feindlichem Grün noch so oft vorkommen. Im Falle eines Unfalles müsste doch die öffentliche Hand mithaften

Erstens sind diese Unfälle gar nicht so häufig. Weil die überwiegende Zahl der VT mittlerweile nach Linien auf der Straße fährt und Schilder weitestgehend ausblendet.

Und zweitens muss erstmal einer drauf kommen, dass die Behörde hier Bockmist gebaut hat, und die Behörde in die Haftung nehmen.

So lange aber der überwiegende Teil der Unfälle ohne RA abgewickelt wird, ist das eher nicht zu erwarten.

Und selbst mit RA weiß das einfach auch nicht jeder.

Man sollte eigentlich schlichtweg gegen den Murks vor's Verwaltungsgericht ziehen. Das würde für die SVB richtig teuer. Wenn jedes zu ändernde angegriffene Verkehrsschild mit einem Wert von 5.000,- € bei der Streitwertberechnung zu Buche schlägt, sollte das bei 12 Lichtzeichen (je 2 in jedem Zubringerast für den MIV und je 2 für Füßlinge), auch entsprechend einen Wert von 60.000,- € ergeben.

Schade ist dann aber wieder, dass es am Ende der Steuerzahler tragen muss, und nicht die Verantwortlichen aus eigener Tasche mad.gif


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auto67
Beitrag 25.06.2017, 00:39
Beitrag #130


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Zitat (rapit @ 24.06.2017, 21:55) *
Da ist eine Ampel für den Fahrverkehr in der Gegenrichtung in der Schützenstraße!
Auf dem Foto des TE ist diese aber eindeutig als Bettelampel zu identifizieren. think.gif Auch Google Maps zeigt, dass diese wie die anderen Bettelampeln makiert ist.
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rapit
Beitrag 25.06.2017, 20:45
Beitrag #131


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Ja na und? Es gibt ja auch Bettelinduktionsschleifen für Autos etc.
Auch auf Maps siehst Du übrigens deutlich den Haltebalken. Das ist eine ganz normale Knotenpunktsignaisierung.


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auto67
Beitrag 26.06.2017, 11:18
Beitrag #132


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Nach diesem Aufsatz ( http://www.st-sozien.de/fileadmin/user_upl...ZV_2015_575.pdf ) endet der geschützte Bereich einer Fußgängerampel direkt hinter der Fußgängerfurt, der Wirkungsbereich an der Haltelinie des Gegenverkehrs. Daher meine Frage, ob man im Fall des TEs berücksichtigen muss, ob es sich "nur" um Fußgängerampeln (Indiz Bettelampeln) handelt oder um Ampeln, die den Verkehr am Knotenpunkt "tatsächlich" regeln sollen. Im zweiten Fall wäre mindestens der geschützte Bereich ein anderer.
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rapit
Beitrag 26.06.2017, 11:33
Beitrag #133


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Reden wir über dieselbe Kreuzung?
Zitat (bigben3 @ 20.06.2017, 10:11) *



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auto67
Beitrag 26.06.2017, 12:16
Beitrag #134


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Genau diese Einmündung meine ich. Der Fotograf steht auf der Schützenstraße, die weiter nach vorne links verläuft. Folgt man der abknickenden Vorfahrt, verlässt man die Schützenstraße und wechselt in die Bismarckstraße. Die Ampeln sind m.E. deutlich als Bettelampeln zu erkennen. Rechts im Bild betätigt gerade eine Fußgängerin den entsprechenden Knopf.
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iru
Beitrag 26.06.2017, 12:22
Beitrag #135


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Du meinst vermutlich sowas, das ist aber was anderes.
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auto67
Beitrag 26.06.2017, 13:47
Beitrag #136


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Wie nennt man Ampeln, die für den unmotorisierten, querenwollenden Verkehrsteilnehmer solange Rot zeigen, bis man mittels Druck auf den entsprechenden Knopf um Grün "bettelt"? think.gif
So bin ich auf die Frage gekommen: Im Bild des TE ist eine Ampel zu sehen. Also gilt §37 StVO. Im Absatz (2) des §37 wird aufgelistet, was Grün je nach vorhandener Situation bedeutet. Eine Kreuzung liegt hier nicht vor, also gilt nicht Satz 1. In (2).2 steht "An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung." "Entsprechend" bezieht sich auf (2).1 Kreuzungen. Was ist die entsprechende Bedeutung von "Der Verkehr ist freigegeben" für Einmündungen bzw. Markierungen für Fußgängerverkehr in Abgrenzung zu Kreuzungen? Ohne Unterschied wäre die Trennung in §37.(2).1 und §37.(2).2 doch sinnlos. think.gif

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durban
Beitrag 26.06.2017, 17:52
Beitrag #137


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Im Bild des TE haben wir doch eine Einmündung. think.gif

Ich verstehe noch nicht ganz, worauf Du hinauswillst.

Egal, was für einen Zweck die Ampel hat: Die Bedeutung des Grünlichts bleibt dieselbe. Deshalb müssen bei Grünlicht querende Verkehrsströme aufgehalten werden. Es ist z.B. auch nicht zulässig, an einem untergeordneten Ast an einer "Bettelampel" Grünlicht zu zeigen, wenn die Vorfahrtstraße nicht Rotlicht hat. Ggf. muss man dann Ampeln ohne grün verwenden.


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auto67
Beitrag 26.06.2017, 18:25
Beitrag #138


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Bei der Definition der Bedeutung der Lichtzeichenfarben- und Symbole wird im Gesetzestext §37 (2) explizit unterschieden in Kreuzungen auf der einen und anderen Straßenteilen wie Einmündungen plus Markierungen für den Fußgängerverkehr auf der anderen Seite. Es heißt für den zweiten Fall, dass die Lichtzeichen "entsprechende Bedeutung" haben. Wäre "Der Verkehr ist freigegeben" für beide Fälle identisch gemeint, warum dann diese unnötige Fallunterscheidung? think.gif

Beispiel: Gegeben sei eine Kreuzung, wo sich zwei Straßen in 90 Grad treffen. Kurz vor dem Kreuzungspunkt der Fahrbahnen befinden sich auf allen vier "Ästen" Ampeln. Wenn die Ampeln den Verkehr der Kreuzung regeln, ist klar, dass sich "Der Verkehr ist freigeben" auf die gesamte Kreuzung bezieht. Die Kreuzung ist im Schutz- und Wirkungsbereich der Ampeln enthalten.
Gleiches Beispiel, nur diesmal sind die vier Ampeln Fußgängerampeln. Die eigentliche Kreuzung liegt dann NICHT im Schutzbereich dieser Ampeln (s. oben verlinkter Aufsatz). "Der Verkehr ist freigegeben" kann dann doch nur meinen, dass die Furt überfahren werden darf, danach (außerhalb des Schutzbereichs) wieder die "natürlichen" Regeln gelten?

Hoffentlich konnte ich mein Verständnisproblem deutlicher machen. wavey.gif
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Uwe W
Beitrag 26.06.2017, 19:06
Beitrag #139


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Dass eine Bettelampel stets eine reine Fußgängerampel ist, die ausschließlich einen Fußgängerüberweg schützt, stimmt nicht: wenn die Ampeln an einer Kreuzung verkehrsabhängig schalten, ist es sinnvoll, an den Fußgängerfurten Tasten für Fußgänger zu installieren, damit diese auch dann eine Chance auf Grün haben, wenn gerade kein parallel fahrendes Fahrzeug mittels Induktionsschleife grün anfordert.

Wenn wie an der vorliegenden Einmündung Ampeln und vorfahrtregelnde Verkehrszeichen an einem Mast angebracht sind, dann regelt die Ampel nicht nur die Fußgängerfurt, sondern die gesamte Kreuzung, d.h. eine angeschaltete Ampel hebt die Vorfahrtregelungen der Verkehrszeichen auf.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Tinu
Beitrag 26.06.2017, 19:13
Beitrag #140


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@auto67:
Der Unterschied besteht nur in der "Form" des Schutzbereichs: Kreuzung, Einmündung, Fußgängerquerung, ...
Die Bedeutung von Grünlicht ist aber immer dieselbe: "Der Verkehr ist freigegeben".

In § 37(2) Punkt 1 werden die Lichtzeichen am Beispiel "Kreuzung" (inkl. besonderer Lichtzeichen wie Pfeilen) erläutert, wobei die Bedeutung von Rot dort z.B. "Halt vor der Kreuzung" heißt. Das muss man dann bei anderen Straßenteilen nur für diesen entsprechend "übersetzen" ("Halt vor XYZ").

Was sonst sollte denn dort noch anders sein?


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Gruß
Martin
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rapit
Beitrag 26.06.2017, 19:37
Beitrag #141


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Zitat (Tinu @ 26.06.2017, 20:13) *
Was sonst sollte denn dort noch anders sein?

Nix.

Du hast es super erklärt.

Es heißt dann: "Halt vor der Einmündung". Ohne dass man jeden Fall nochmal aufführen müsste.


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durban
Beitrag 26.06.2017, 19:53
Beitrag #142


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Zitat (auto67 @ 26.06.2017, 19:25) *
Hoffentlich konnte ich mein Verständnisproblem deutlicher machen. wavey.gif


Ja, verstanden, danke. smile.gif

Aber die StVO unterscheidet da ja nicht nach Zweck, sondern nach Aufstellungsort der Ampel.
Wenn die Ampel an einer Einmündung steht, dann gibt das Grünlicht die Einmündung frei - auch, wenn man nur die Fußgängerfurt regeln möchte.

In Deinem (extrem-)Beispiel der Kreuzung mit den 4 Fußgänger-LZA vor der Kreuzung ist es ja offensichtlich, dass man nicht für alle Richtungen gleichzeitig grün geben darf.

wavey.gif


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auto67
Beitrag 27.06.2017, 06:02
Beitrag #143


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Jetzt habe ich es verstanden! Danke wavey.gif
Der Schutz- bzw. Wirkungsbereich ergibt sich allein aus dem Aufstellungsort der Ampel.
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Jumo
Beitrag 22.07.2017, 06:12
Beitrag #144


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Ich würde dazu gerne noch etwas ergänzen:

Wenn nach Auffassung mancher hier das Zusatzzeichen 1002 weiterhin gilt, und somit die abknickende "Vorfahrtsstraße" weiterhin bestand hat, kann mir dann jemand erklären, wie der Fall aussieht, wenn die Kreuzung vier Einmündungen hat und trotzdem abknickend ist? Beispielbild (Situation 1, wie im Thread beschrieben; Situation 2 gleiches Szenario mit vier Einmündungen):

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janr
Beitrag 22.07.2017, 10:09
Beitrag #145


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Zitat (Jumo @ 22.07.2017, 07:12) *
...

In beiden Skizzen sind die Ampelschaltungen falsch. Besonders die rechts Skizze.

Be der linken, also mit den drei Ästen, kann man nicht sehen für welche Straße es wohin geradeaus geht.
Die Schilder gelten ja nicht.
Da sollte man entweder auf die LSA verzichten oder die Äste einzeln fahren lassen.


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Jumo
Beitrag 22.07.2017, 17:09
Beitrag #146


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Das ist mir bewusst. Ich wollte nur damit zeigen, wenn wir davon ausgehen, dass der natürliche Straßenverlauf hier tatsächlich wie auf den Schildern von unten nach geradeaus geht (war eine schnelle Zeichnung), und einige der Auffassung sind, dass die Ampelschaltung auf Szenario 1 korrekt wäre, warum sie dann auf Szenario 2 falsch sein sollte.

Damit wollte ich verdeutlichen, dass es nicht möglich sein kann, dass an einer abknickenden Vorfahrtsstraße mit Ampelschaltung, eine solche Ampelschaltung möglich ist, da hier feindliches Grün herrschen würde und dies wollte ich mit Szenario 2 verdeutlichen.

Der Beitrag wurde von Mitleser bearbeitet: 22.07.2017, 21:21
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Mueck
Beitrag 19.11.2019, 22:38
Beitrag #147


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Gibt's die feindliche Schaltung in #1 eigentlich noch?
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 19.11.2019, 22:46
Beitrag #148





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Zitat (Mueck @ 19.11.2019, 22:38) *
Gibt's die feindliche Schaltung in #1 eigentlich noch?

Suggestivfrage. Wie müsste ich antworten, wenn es die Ampelschaltung unverändert gäbe, ich sie aber nicht als "feindlich" ansähe?
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rapit
Beitrag 19.11.2019, 23:41
Beitrag #149


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Ist das da noch so wie im Beitrag #1 beschrieben?


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Kühltaxi
Beitrag 20.11.2019, 09:57
Beitrag #150


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Was ist überhaupt der Grund für die Ausgrabung des Themas? Weder der TE noch der "feindliche" Bildmaler wurden jemals wieder gesehen. rolleyes.gif

Ach so, der Verweis aus einem anderen neuen Thema. ich hätte es wissen müssen....


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Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker
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Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger
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