Stützeinrichtung am Sattelauflieger Vorschrift? |
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Stützeinrichtung am Sattelauflieger Vorschrift? |
11.07.2017, 16:49
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#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 11.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69553 |
Das die Dinger Sinn machen, ist klar. Sonst kann ich den Auflieger ja eigentlich nicht vernünftig absatteln und abstellen. Nur ist die Frage, ob dies auch vorgeschrieben ist. Schließlich gibt es ja auch Fahrzeugkombinationen wie z.B. einige KFZ-Transporter, bei denen der Anhänger auch nicht so ohne weiteres vom Zugfahrzeug getrennt werden kann. Der §44 Abs. 1 StvZo sagt ja recht schwammig: "Müssen vorhanden sein oder angebracht werden können", was immer das heißen soll. Erläuterungen zu diesem § hab ich nicht gefunden. Auch eine Suche im Netz hat mich nicht wirklich weiter gebracht. Hintergrund ist folgender Sachverhalt: Ein Lkw-Fahrer stellt seinen Auflieger auf einem Parkplatz ab. Dieser Auflieger hat eben keine solche Stützwinde. Daher wird der Auflieger mit Kanthölzern unterbaut. Die Konstruktion bricht aber nach einiger Zeit zusammen und der Auflieger kracht runter. Vermutlich ist es ein Verstoß gegen berufsgenossenschaftliche Vorschriften, einen Auflieger in dieser Weise abzusatteln. Aber liegt hier auch ein StvZo Verstoß vor? |
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23.07.2017, 14:00
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#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 |
Hallo Sakrosankt,
Die dauerhafte Ausrüstung von Sattelanhängern mit Stützfüßen ist tatsächlich nicht vorgeschrieben. Möglicherweise trägt der Vorschriftengeber damit dem Umstand Rechnung, dass tatsächlich eine Vielzahl von Sattelzügen ein Leben lang "verheiratet" bleiben. Werden Stützfüße angebaut, so müssen diese laut § 22a Abs. 1 Nr 6 StVZO in genehmigter Bauart ausgeführt sein weil die Höhenverstellbarkeit über § 43 Abs. 1 StVZO gefordert wird. Die "Ausrüstung" des hier in Rede stehenden Sattelanhängers mit einem Stapel Holz als Abstützung sehe ich als Verstoß gegen § 30 Abs. 1 StVZO. Die Vorschriftenlage verbietet also einen Unterbau aus Holz (zumindest im öffentlichen Verkehrsraum - außerhalb wären noch die UVV der BG zu beachten). Anmerkung: Die Höhenverstellung der Füße für den Kuppelvorgang beim Sattelzug hat in Zeiten von luftgefederten Achsen kaum noch Bedeutung. Der Führer einer Sattelzugmaschine mit blattgefederter Hinterachse wird diese Vorrichtung aber sehr zu schätzen wissen. |
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23.07.2017, 14:48
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Ich kann deiner Argumentation nicht vollständig folgen.
Eine Stützeinrichtung ist m.E. keine Höheneinstellvorrichtung. Die Stützeinrichtung trägt einen Teil der Anhängermasse und findet sich bei Starrdeichsel- und Sattelanhängern. Die Höheneinstellvorrichtung dagegen hält nur die Deichsel eines (stützlastfreien!) Mehrachsanhängers. Ob es sich bei dem Kantholz-Stapel um eine Stützeinrchtung handelt (die nicht sicher ist und deswegen einen Verstoß gegen die Bau- und Ausrüstungsvorschriften des §30 StVZO bedeutet) oder ob hier in Ermangelung einer Stützvorrichtung der Auflieger einfach nur auf einem Kantholz-Stapel abgestützt wurde (was wohl am ehesten einen Verstoß gegen §1 StVO bedeuten würde) kann man sicher lange diskutieren. |
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23.07.2017, 22:12
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#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 |
Eine Stützeinrichtung ist m.E. keine Höheneinstellvorrichtung. Ich denke doch - und leite dies aus § 43 Abs. 1 StVZO Satz 3 - 2. Halbsatz ab: Zitat Die Zugöse dieser Anhänger muss jeweils in Höhe des Kupplungsmauls einstellbar sein; dies gilt bei anderen Kupplungsarten sinngemäß.
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23.07.2017, 22:29
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3269 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 |
Es gibt auch Auflieger die nicht im beladenen Zustand abgesattelt werden dürfen. Damit keiner auf die Idee es trotzdem zu machen kommt werden sie eben ganz weggelassen.
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24.07.2017, 06:48
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15855 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 |
Schließlich gibt es ja auch Fahrzeugkombinationen wie z.B. einige KFZ-Transporter, bei denen der Anhänger auch nicht so ohne weiteres vom Zugfahrzeug getrennt werden kann. Meinst du den Eurolohr? Der hat zwar ein festes Gelenk statt einer Kupplung und läßt sich nicht trennen, dafür aber überall und jederzeit vorne abbrücken wie eine Wechselbrücke. Aber Bilder sind ja bekanntlich besser als jedes Gerede. Bin vor 27 Jahren mal Kässbohrer-Brückenzug gefahren, 7,5-t-SZM mit "gebrücktem" Auflieger, dessen Achse zählte als Anhänger. Hatte auch keine Stütze und wurde bei Bedarf mit dem Gabelstapler abgesattelt. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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25.07.2017, 11:06
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Eine Stützeinrichtung ist m.E. keine Höheneinstellvorrichtung. Ich denke doch - und leite dies aus § 43 Abs. 1 StVZO Satz 3 - 2. Halbsatz ab: Zitat Die Zugöse dieser Anhänger muss jeweils in Höhe des Kupplungsmauls einstellbar sein; dies gilt bei anderen Kupplungsarten sinngemäß. Eine andere Kupplungsart wäre mir. E. z.B. eine Kugelkupplung anstelle einer Bolzenkupplung. Ein Sattelanhänger (oder auch ein Starrdeichselanhänger) wäre ein anderer Anhängertyp. |
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25.07.2017, 15:38
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 |
@Kühltaxi: da hast Du absolut recht. Bilder sind hier eindeutig.
Jetzt noch als Zusatz, dass die Stützen, wie im §44 beschrieben, vorhanden ( meist an normalen Sattelauflieger ) oder angebracht werden können müssen ( meist Baustellensattel / Kipper ). An den Sattelanhängern ohne feste Sattelstütze gibt es meist Einstecklöcher, die auch als solche zu kennzeichnen sind. Das Absatteln ohne enstpr. Stützen, ist damit nicht erlaubt. -------------------- ...sing mei Sachse sing....
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27.07.2017, 14:14
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#9
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 11.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69553 |
War ein paar Tage off...
Schön, dass doch noch einige Beiträge zusammengekommen sind! @Kühltaxi Nein, an diesen Typ Kfz-Transporter hatte ich dabei nicht gedacht. Ich meinte die Gliederzüge mit der Bremsvorrichtung (Antischlingerkupplung) an der Deichsel. Die haben ja so eine Art Scheibenbremse auf einem Kreissegment zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. Ein Bild dazu hab ich leider nicht. Also bisher entnehme ich zusammengefasst euren Beiträgen, dass der Betrieb one Stützen zuslässig, das Trennen und Abstellen im öffentlich Verkehrsraum aber verboten ist. Da es keinen konkreten Tatbestand dafür gibt, könnte mann dies über den §1 StVo (allgemeine Gefährdung) oder den §30 StVZo ahnden.... |
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04.08.2017, 21:39
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3269 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 |
Was nützen mir Stützen am Tankauflieger wenn ich den gar nicht beladen absatteln darf? Einfach weil er es beladen nicht aushält. Gegen welche Vorschrift würde ich verstoßen?
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07.08.2017, 18:39
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15855 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 |
@Kühltaxi Nein, an diesen Typ Kfz-Transporter hatte ich dabei nicht gedacht. Ich meinte die Gliederzüge mit der Bremsvorrichtung (Antischlingerkupplung) an der Deichsel. Die haben ja so eine Art Scheibenbremse auf einem Kreissegment zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. Ein Bild dazu hab ich leider nicht. Meinst du sowas hier? Das ist auch ein Eurolohr und die Bezeichnung "Kupplung" in der Wikipedia nicht wirklich korrekt, ich würde es Gelenk nennen. An "echten" Gliederzug-Autotransportern (der Eurolohr ist formal auch einer, die Sattelkupplung ist reine Arretierung zusammen mit den Zapfen vorne ohne Drehfunktion) wie von Kässbohrer oder Rolfo mit festem Aufbau auf einem Lkw-Fahrgestell habe ich das noch nicht gesehen, nur normale Tiefkupplungen an überlangen Deichseln wie sie auch Jumbozüge oft haben, muß demnächst mal genau hingucken. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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13.08.2017, 16:09
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 11.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69553 |
Ja, sowas meinte ich.
Ob das Zugfahrzeug aber von gleicher Bauart war, wie auf deinem Foto (Eurolohr) kann ich nicht mehr mit Sicherheit sagen. Mir war bisher nicht bekannt, dass es so eine Konstruktion überhaupt gibt (also quasi Kfz-Transporter-Aufbau auf Sattelplatte). Von daher habe ich da nicht so drauf geachtet. Habe das für einen gewöhnlichen Lkw mit festem Aufbau gehalten - hab schon mehrere davon gesehen, meist aus Osteuropa. Muß ich demnächst also wohl auch mal genauer hingucken! @ Tanker So lange du ihn nicht absattelst... vermutlich gegen gar keine. Beziehst du dich da auf die extrem Leichtbauten? Hab zwar noch keine Betriebsanleitung gesehen, in der steht, dass man voll beladen nicht Absatteln kann.. hörte nur mal was davon. Angeblich soll es ja auch welche geben, mit denen man beladen nicht rückwärts rangieren soll... stimmt das etwa auch? |
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13.08.2017, 18:37
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3269 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 |
Nein, denn früher war an den Tankaufliegern ein Schild angebracht auf dem Stand, Darf nur in leerem Zustand abgesattelt werden. Oder so ähnlich. Hatte nichts mit Leichtbau zu tun. Aktuell weiß ich nicht was zur Zeit gilt. Ich habe die Firma gewechselt und da sind nur Solofahrzeuge oder Gliederzüge. Und an Ladestellen wo Sattelzüge verkehren komme ich auch nicht mehr.
Aber zur Verdeutlichung des Problems habe ich mal eine Zeichnung gefunden. Schau dir mal die Befestigung der Sattelplatte und der Stützen an. Fällt dir was auf? Wobei der Druck auf den Stützen natürlich größer ist als auf der Sattelplatte. Wobei bei Drucktanks kann man den auch beladen absatteln. Einfach weil die eine ganz andere Wandstärke haben. |
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13.08.2017, 20:36
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#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3029 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Die Verstärkung am Sattelzapfen braucht man imho da hier die Last auf den kleinen Zapfen "umgeleitet" werden muss und weil im Fahrbetrieb hier dynamische Lasten, d.h. deutlich mehr als die auf der Waage abgelesene Masse, auftreten kann. Die Stützen müssen dagegen nur statische einen Teil des Anhängergewichtes aufnehmen.
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13.08.2017, 21:00
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
Hier ein pdf zum Nachlesen. Punkt 3.2 hat da Infos dazu.
Klickediklack -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 22:52 |