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> SkandalUrteil, OLG Karlsruhe, 30.05.2012 - 1 U 193/11
Tinu
Beitrag 25.09.2017, 14:11
Beitrag #51


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Zur "Sicherheit" sei noch mal betont: die hervorgehobene Passage ("im Verhältnis zur Fahrbahn dieser Straße nur einen „anderen Straßenteil” darstellt") ist das Entscheidende: Es geht immer um Teile einer Straße. In § 10 wird von Teilen einer Straße in Abgrenzung von deren Fahrbahn geschrieben, was z.B. Radwege oder Zufahrten der jeweiligen Straße sein können.

In § 26(4) heißt es aber z.B. "Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.". In diesem Kontext sind "andere Straßenteile" also alles Mögliche, aber keine Radwege!


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nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt

Gruß
Martin
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DerFragensteller
Beitrag 25.09.2017, 15:37
Beitrag #52


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Danke jetzt habe ich es verstanden. Eine solche erklärung zum verkopften 10er kann man mal in der faq geben
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DerFragensteller
Beitrag 26.09.2017, 07:58
Beitrag #53


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Also wenn ich das richtig verstanden habe ist bei dieser Disskussion http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...erFragensteller auch rechts vor links
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Mueck
Beitrag 22.10.2017, 15:26
Beitrag #54


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Zitat (Mueck @ 21.09.2017, 12:04) *
Zitat (DerFragensteller @ 21.09.2017, 10:39) *
Und sagt nicht der 10er schon aus wer von anderen Straßenteil über die Fahrbahn fährt muss Vorfahrt achten.
Der § 10 nimmt Vorfahrt und Vorrang, wenn man
- aus einer Fuzo,
- aus einem vbB oder
- über einen abgesenkten Bordstein
in eine andere Straße einfährt (§ 10 auf die hier möglichen Fälle gekürzt). Ein einfaches Radwegschild (wenn da überhaupt eins stand und nicht nur ein Pfosten) macht aus einem Weg keine Fuzo und keinen vbB und lässt auch keinen Bordstein aus den Boden wachsen ... Ohne diese drei Merkmale aber kein § 10 ...
Hier der Volltext des Urteils.
Nach der dortigen Beschreibung der Stelle kommt eigentlich nur die Kreuzung aus Wilhelm-Busch-Str. und (ehem.) Schillerstr. in Frage. Der weiteren Beschreibung nach hätte (m.E. im Gegensatz zur Gerichtsmeinung) in diese Fahrtrichtung auch ein Motorrad fahren dürfen, da an der Ecke Hebelstr. keine Beschilderung erwähnt wird, das die Einfahrt dort beschränken würde ... Im Bereich der Kreuzung sind alle beteiligten Flächen gleich gepflastert, nur die Pflasterausrichtung wechselt, was zu Recht irrelevant ist.
Das ganze ist also eine astreine Glatze, so dass an keinem einzigen Haar der § 10 beigezogen werden kann ... ;-)

Ein ähnliches Urteil gibt es auch aus Bayern an einer außerörtlichen Kreuzung zweier Wegelchen in Abwesenheit von Bordsteinen, wobei ein Ast Radweg war ...
War am letzten sonnig-warmen Tag letzte Woche mal eben schnell hingeradelt und habe die Kreuzung des Urteils und deren Umgebung mal abgelichtet ...:

Laut Urteil sollen sich dort ein Radweg und ein verkehrsberuhigter Bereich\eine Straße/ kreuzen. Die Einfahrt zum verkehrsberuhigten Bereich der Wilhelm-Busch-Str. aus Richtung Osten bzw. Heinrich-Heine-Straße findet man hier:

... äh, fand, das vbB-Schild muss seit dem Urteil irgendwie abhanden gekommen sein ...
Falls es je dort stand ... thread.gif

Ob sich der dortige niedrige Bordstein rechts und links davon noch mal wieder hebt, darauf habe ich leider nicht geachtet ...
Für die Fans anderer Straßenteile ist aber der Gehweg deutlich anders als die Fahrbahn der W-B-S

Aber weiter geht's zur eigentlichen Urteilskreuzung, die sieht man hier:

Ja wirklich! Genauer hingucken, bis man was rot-weiß-gestreiftes vorlugen sieht!

Ok, dann halt von der anderen Seite aus anschauen:

Die Absperrungen werden im Urteil nicht erwähnt, sind also wohl erst danach aufgestellt worden.
Noch mal näher ranzoomen:

Sollen wohl ein wenig Abstand zur Gebäudeecke geben, soweit das bei dem schmalen Wegelchen geht. Das anders gepflasterte gehört wohl zum Grundstück.

Noch mal direkt reingeschaut in den Querweg:

Schachtdeckel liegt schon auch in der Wilhelm-Busch-Str.

So geht der Weg auf der anderen Seite weiter:

Beide Wege und die "Straße" haben also im Kreuzungsbereich dasselbe Pflaster, nur dessen Ausrichtung ist zwischen Wegen und "Straße" gedreht.

Kommen wir zum anderen Ende des "verkehrsberuhigten Bereichs" im Westen an der Hinterstr., der ...

... wegen fehlender Beschilderung auch an diesem Ende keiner (mehr) ist ...
Ganz normale Straße (in einer Tempo-30-Zone) also?
Detailansicht für die §-10-Fans:

Hier gar kein Bordstein mehr, nur noch anderer Belag bei Gehweg und einmündender "Straße".

Der im Urteil kreuzende Weg fängt im Norden an der Hebelstr. so an:

Als gemeinsamer Geh- und Radweg beschildert, das stand da zur Zeit des Urteils wohl noch nicht.
Über einen Bordstein, den man als abgesenkt bezeichnen könnte, jedenfalls geht's rechts am Bildrand wieder hoch.

Die fragliche Kreuzung des Urteils aus dieser Fahrtrichtung gesehen:


Und noch mal ein Blick aus Richtung Wieslocher Straße = Süden.

Kein Bordstein, kein durchgehender Gehweg, kein 205 ... ABM für den Richter des Urteils? whistling.gif

Tante Edith schaute eben über die Schulter und empfahl noch einen prüfenden Blick ins Urteil ... whistling.gif
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Mr.T
Beitrag 22.10.2017, 16:48
Beitrag #55


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Uns so sah es auch vor mehr als 7 Jahren dort aus? unsure.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Mueck
Beitrag 22.10.2017, 21:59
Beitrag #56


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Die Beschreibung im Urteil ist recht ausführlich.
Das passt sehr gut.
Die festgestellten Differenzen habe ich erwähnt.
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durban
Beitrag 22.10.2017, 22:32
Beitrag #57


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Nach den Bildern teile ich die Auffassung des Gerichts. smile.gif


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Proxima Estación: Esperanza.
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dazydee
Beitrag 24.10.2017, 09:33
Beitrag #58


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@Mueck

Danke!


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Nulla poena sine lege
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DerFragensteller
Beitrag 24.10.2017, 10:03
Beitrag #59


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Zitat (Mueck @ 22.10.2017, 16:26) *
Ganz normale Straße (in einer Tempo-30-Zone) also?
Detailansicht für die §-10-Fans:

Hier gar kein Bordstein mehr, nur noch anderer Belag bei Gehweg und einmündender "Straße".



Danke danke das ist ein Beleg das trotz Unterbrechung der Fahrbahn durch ein Gehweg der 8er rechts vor links zählt
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Mueck
Beitrag 22.04.2022, 16:53
Beitrag #60


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Mal den Faden vorsichtig abstauben ... rolleyes.gif

Haben wir nach dem o.g. Urteil hier ein Rechts-vor-Links-Zebra?







Die Stelle bei Google-Maps

... und eine potentielle Route


Polizeiverordnung der Stadt Ettlingen gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ... dort § 17


Auf Bild 1-3 sehe ich keine §-10-auslösenden abgesenkten Bordsteine. Es sind auch keine Feld- oder Waldwege oder vbBs oder Fuzos.
Auf Bild 2 sieht man an der Einfahrt zum Rondell ein Gehwegschild. Rechts am Rondell vorbei steht nix. Fährt man den Weg in Gegenrichtung, bspw. auf der verlinkten Route, kommt man am 240 aus Bild 5 vorbei, drunter hängt die Parkordnung, die das Radfahren nicht erlaubt, man dürfe nur keine Fußgänger gefährden ... Das passt halbwegs zur verlinkten PVO.

Der Clevedonweg ist völlig unbeschildert, nur an der Brücke stehen Pfosten, auf das nix Breites drüber passe ... Auf der anderen Seite könnte es wieder Grünanlage nach verlinkter VO sein.

RvL? Oder was hätte die StVO alternativ im Angebot?
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rapit
Beitrag 22.04.2022, 18:06
Beitrag #61


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Parkordnung? Dann fährst Du von einem Grundstück aus in die Straße ein => § 10.

Unabhängig davon, ob dur den Park auch mit dem Rad durchqueren darfst. Es ist trotzdem keine Straße, sondern ein Park.


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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mir
Beitrag 22.04.2022, 20:43
Beitrag #62


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Wer über einen Gehweg fährt, den betrifft § 10 StVO.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Söne spitze Steine
Beitrag 22.04.2022, 21:08
Beitrag #63


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FGÜ: schließe mich der Meinung an, daß hier § 10 gilt.

Letztes Foto zeigt in der Seitenstraße auch ein Z240, also dasselbe. Ein Gehweg als „Straße“ ist in der Regel immer teileingezogen und dadurch dem Fahrzeugverkehr entwidmet.


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Mueck
Beitrag 23.04.2022, 14:25
Beitrag #64


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Zitat (rapit @ 22.04.2022, 19:06) *
Parkordnung? Dann fährst Du von einem Grundstück aus in die Straße ein => § 10.

Unabhängig davon, ob dur den Park auch mit dem Rad durchqueren darfst. Es ist trotzdem keine Straße, sondern ein Park.
Man fährt an fast jeder Straßenkreuzung vom einem aufs andere Grundstück, da die A-Straße meist ein anderes Grundstück umfasst als die B-Straße ... Grundstücksgrenzen haben keine Vorfahrtsrelevanz, man erkennt sie auch im realen Leben nicht ... Privatstraßen wären auch Privatgrundstücke, hat aber keine Relevanz, wenn man aus einer Privatstraße aufährt in eine im öff. Eigentum, wenn's wie eine normale Kreuzung aussähe. Man erkennt den Eigentümer ja idR auch nicht im Straßenbild.
Zu einer Grundstücksausfahrt gehört daher m.E. mehr.
Auf ein Grundstück fährt man in der Regel, um dort zu parken/entladen/..., nicht um zu einem Verkehrsziel jenseits des Grundstücks zu kommen, denn dann wäre es ein Verkehrsweg.
Und hier ist es m.E. ein Verkehrsweg, da der Park groß ist und daher von vielen Verkehrsbeziehungen gekreuzt wird, die mit dem Park nicht unbedingt was zu tun haben. Die verlinkte Route bspw., die vom Schulzentrum her die kürzeste Verbindung zum Ortsteil jenseits der Hauptstraße darstellt. Der Park hat also auch eine Verkehrsfunktion als Verkehrsweg.

Davon abgesehen wäre diese Argumentation allenfalls für die verlinkte Fahrtrichtung Schule > Ortsteil schlüssig, andersrum gefahren mag der Weg zwischen Hauptstraße (es gibt einen Brückenbypass zum Radweg) bzw. Brücke mal als Grünanlage angelegt worden sein, rein baulich unterscheidet ihn aber nix von einem "richtigen" Weg mit Fahrbahn in der Mitte und bissele begleitenden Buschwerk zu den Privatgrundstücken. Wer also IN den Park will, käme nach dem äußeren Gesamteindruck aus einem Verkehrsweg mit RvL nach besagtem Urteil vom Fadenanfang.

Zitat (mir @ 22.04.2022, 21:43) *
Wer über einen Gehweg fährt, den betrifft § 10 StVO.
Damit könnte man den 9-seitigen Faden zum Rektoratsweg und anderen baulichen Kalamitäten aufwärmen ... thread.gif
"über einen Gehweg" kommt in den Vorfahrts-§§ der StVO nicht vor ...
In § 8 sowieso nicht.
In § 10 gibt es
- "über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn" und den gibt es hier nicht
- aus einem Grundstück ... auf die Straße", s.o., und
- "von anderen Straßenteilen ... auf die Fahrbahn".

Der Gehweg auf der Parkseite ist übrigens ein "Gehweg, Schleichradler frei" (dem übrigens am einen Bushaltestellennebenfahrbahnende die Furt fehlt im Gegensatz zum anderen Ende, fällt mir gerade auf ...).

Wer den ausgerechnet am Zebra verlassen will, der führe tatsächlich "vom anderen Straßenteil in die Fahrbahn" ein, denn er fährt ja auf dem Gesamtkonstrukt "Straße", zu dem Fahrbahn und als anderer Straßenteil der Gehweg gehören.
Fahrbahn und "anderer Straßenteil" sind sprachlich ein untrennbares Gespann eines großen Ganzen ...

Wer dagegen von der Clevedonbrücke kommt, um den Park mit der Grundstücksthese mal außen vor zu lassen, der kommt von einem anderen Verkehrsweg, der nicht zu der Straße gehört, zum dem die Fahrbahn gehört, die er quert (oder in die er durch Abbiegen einführe).

Andernfalls wäre ein Radfahrer, der im Zuge eines Radwegs an einer normalen Kreuzung die Fahrbahn der Querstraße quert, auch wartepflichtig nach § 10, da sieht aber der § 8 mit seiner unteilbaren Vorfahrt.

Aus dem Queren eines Gehweges mag man evtl. den Vorrang eines Fußgängers darauf ableiten, aber vorfahrtsregelnde Wirkungen eines Gehweges für Fahrzeuge untereinander sehe ich da nicht, zumal wenn, wie hier und damals beim Rektoratsweg, die Fahrbahn des Weges die selbe Oberfläche hat wie der Gehweg und der Wegnutzer nix Anderes quert

Zitat (Söne spitze Steine @ 22.04.2022, 22:08) *
Letztes Foto zeigt in der Seitenstraße auch ein Z240, also dasselbe. Ein Gehweg als „Straße“ ist in der Regel immer teileingezogen und dadurch dem Fahrzeugverkehr entwidmet.
Das 240 ist sozusagen der Anfang der Route am Schulgelände. Man fährt nach diesem Vz 240 also auf einem Geh- und RADweg auf das Zebra und die bordsteinlose Kreuzung zu.
Wo Radverkehr zugelassen ist, ist der Weg schon mal nicht für allen Fahrzeugverkehr entwidmet.
Und ein Radweg kann Vorfahrt haben, sagt ja das fadenstartende Urteil aus (und andere Urteile).
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mir
Beitrag 23.04.2022, 14:42
Beitrag #65


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Der Gehweg ist ein anderer Straßenteil.


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Mueck
Beitrag 23.04.2022, 15:18
Beitrag #66


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Zitat (mir @ 23.04.2022, 15:42) *
Der Gehweg ist ein anderer Straßenteil.
Zitat
§ 10 Einfahren und Anfahren
Wer ... von anderen Straßenteilen ... auf die Fahrbahn einfahren ... will, ...
Nochmal: Fahrbahn und "anderer Straßenteil" bilden ein zusammengehörendes Begriffspaar, beide zusammen bilden die Straße, die bei "anderer Straßenteil" mit im Begriff steckt.

Dieser Gehweg, Schleichradler frei ist ein anderer Straßenteil zur Fahrbahn des Gesamtkonstrukts "Middelkerker Straße".
Das setzt sich in der Realität übrigens noch weiter nach Osten fort, endet in dieser Form nur in OSM so, am Ostende des Gehwegs steht wieder ein "Gehweg. Schleichradler frei". Wer dennch am OSM-Ende von Weg auf die Fahbahn wechselt, hat ggü. Autos auf der Middelkerker Str. § 10 zu beachten.

Dieser Weg (Clevedonweg) ist dagegen kein anderer Straßenteil zur Fahrbahn der Middelkerker Str., die Midelkerker Str. und Clevedonweg gehören nicht zusammen, bilden zusammen keine gemeinsame Straße, das ist keine andere Straßenteil, sondern eine andere Straße. Daher ist da § 10 aufgrund "anderer Straßenteil" nicht anwendbar. Und da der Bordstein fehlt auch nicht deswegen.

PS: Eben noch in alten Karten gestöbert: Die Wege waren schon vor dem Park da ...
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rapit
Beitrag 23.04.2022, 22:44
Beitrag #67


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Zitat (Mueck @ 23.04.2022, 15:25) *
Man fährt an fast jeder Straßenkreuzung vom einem aufs andere Grundstück, da die A-Straße meist ein anderes Grundstück umfasst als die B-Straße

An Kreuzungen bist du aber schon auf einer Straße. In einem Park bist du in einem Park, und eben nicht auf einer Straße. Daher gilt dann § 10.

Zitat (Mueck @ 23.04.2022, 16:18) *
PS: Eben noch in alten Karten gestöbert: Die Wege waren schon vor dem Park da ...

Und jetzt ist es ein Park. Sie sind damit (und sei es faktisch) entwidmet, und eben keine Straße. Oder keine mehr.


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mir
Beitrag 24.04.2022, 12:49
Beitrag #68


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@Mueck, Du schwurbelst Dir da was zurecht, womit Du vor Gericht Schiffbruch erleidest.


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Mueck
Beitrag 24.04.2022, 16:55
Beitrag #69


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Zitat (mir @ 24.04.2022, 13:49) *
@Mueck, Du schwurbelst Dir da was zurecht, womit Du vor Gericht Schiffbruch erleidest.
Von welchem Gericht schwurbelst Du?
Ich frage nur, ob die Kreuzung hier rechtlich koscher ist (... oder ob man nicht aus Sicherheitsgründen besser vorschlagen sollte, Maßnahmen zu ergreifen für die Allgemeinheit der radfahrenden Radfahrenden. Sollte das ggfs. einer SVB egal sein, wäre es mir auch egal, da ich dort nur alle Jubeljahre mal in der hauptsächlich betroffenen Richtung, die evtl. unerwartet Vorfahrt haben könnte, vorbei komme. Verwaltungsverfahren sind daher dort keine Option. Bin da nur für OSM-Erkundungen ausnahmsweise so gefahren. Alle Jubelhalbjahre fahre ich mal die Route, die die Vorfahrt unerwartet verlöre, aber da eh Fußgänge Vorrang haben, ist dort eh vorsichtiges Radeln angesagt ... Owi- oder Strafverfahren könnten mich da also wohl auch nicht ereilen ...)

Und was bezeichnest Du genau als Schwurbelei?
Meine Meinung zu Deiner Andere-Straßenteile-These oder rapits Grundstücksthese?

Bei ersterer hülfe ein Realitäts-Check durch Abgleich an normalen Kreuzungen mit Bordsteinradwegen, weil man da, wie gesagt, immer von anderen Straßenteilen der Straße A aus die Querstraße B kreuzt, wo man aber einhelliger Meinung ist, dass der Radweg an der Vorfahrt der Straße A teilnimmt. "Gehweg queren" ist kein Fall des § 10, nur "Bordstein queren"

Ich erinnere an den Anfang dieses Fadens (deswegen habe ich es ja hier drangehängt):
Zitat (DerFragensteller @ 21.09.2017, 07:44) *
jeder Mensch weiß das Radwege und Gehwege andere Straßenteile sind.
Nur manche Richter nicht:

OLG Karlsruhe, 30.05.2012 - 1 U 193/11
1. Treffen ein gemeinsamer Geh- und Radweg und eine ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße aufeinander handelt es sich um eine Kreuzung im Sinn des § 8 Abs. 1 StVO, an der "rechts vor links" gilt. (Anschluss an OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 1998, 37 und DAR 2000, 307).

Mehr unter
https://www.jurion.de/urteile/olg-karlsruhe...-30/1-u-193_11/
Das Gericht war also nicht der Meinung, dass ein einmündender "Nur-"Geh- und Radweg ein anderer Straßenteil sei zur Straße, in der er einmündet bzw. die er quert.

Und gleich die erste Antwort darauf:
Zitat (durban @ 21.09.2017, 08:25) *
Völlig korrektes Urteil.

Mancher Fragensteller weiß nur nicht, dass die Variante "anderer Straßenteil" nur dann einschlägig ist, wenn man von einem anderen Straßenteil auf "die" Fahrbahn derselben Straße einfährt.

Das Urteil wurde hier auch schon diskutiert- ist ja auch nicht neu.



Zitat (rapit @ 23.04.2022, 23:44) *
Zitat (Mueck @ 23.04.2022, 15:25) *
Man fährt an fast jeder Straßenkreuzung vom einem aufs andere Grundstück, da die A-Straße meist ein anderes Grundstück umfasst als die B-Straße

An Kreuzungen bist du aber schon auf einer Straße. In einem Park bist du in einem Park, und eben nicht auf einer Straße. Daher gilt dann § 10.

Zitat (Mueck @ 23.04.2022, 16:18) *
PS: Eben noch in alten Karten gestöbert: Die Wege waren schon vor dem Park da ...

Und jetzt ist es ein Park. Sie sind damit (und sei es faktisch) entwidmet, und eben keine Straße. Oder keine mehr.
Du überspringst elegant meine Frage zur Gegenrichtung ;-)

Zitat (Mueck @ 23.04.2022, 15:25) *
Davon abgesehen wäre diese Argumentation allenfalls für die verlinkte Fahrtrichtung Schule > Ortsteil schlüssig, andersrum gefahren mag der Weg zwischen Hauptstraße (es gibt einen Brückenbypass zum Radweg) bzw. Brücke mal als Grünanlage angelegt worden sein, rein baulich unterscheidet ihn aber nix von einem "richtigen" Weg mit Fahrbahn in der Mitte und bissele begleitenden Buschwerk zu den Privatgrundstücken. Wer also IN den Park will, käme nach dem äußeren Gesamteindruck aus einem Verkehrsweg mit RvL nach besagtem Urteil vom Fadenanfang.
Ob der Clevedoner Weg mal als Parkanlage angedacht wurde, entzieht sich meiner Kenntnis, auf jeden Fall erfüllt er alle unsichtbaren (relativ schmales Grundstück, könnte vor Parkbau eine richtige Straße gewesen sein als Ausfahrt der heutigen Teil-Sackgasse Bernhardusstr. laut alter Karte, daher heute nun Platz für "Straßenbegleitgrün", nur ein Bach liegt auch noch auf dem Grundstück drauf) und sichtbaren (Straßennamensschild auf Bild 2-3, am besten auf 2 zu sehen. Breite ggfs. auch für Autos, offene Gestaltung) Kriterien für einen "richtigen" Verkehrsweg, der andere nach § 8 kreuzen kann, während andere Kriterien, die für eine Grundstücksausfahrt sprechen würden, sich nicht aufdrängen (kein Bordstein, kein Tor, kein anliegendes Gebäude), dafür Ortskundige weitere Kriterien für einen Verkehrsweg finden (Abzweige zu anderen Straßen, die Radfahrerin in Bild 1 fährt auf den Radweg der Rastatter Str. auf).

Sprich: Für einen Radfahrer, der von der Clevedon-Brücke den Clevedoner Weg Richtung Park fährt, schlägt die Grundstücksausfahrtsthese auf jeden Fall fehl, es wäre eine Einmündung desselben in die Middelkerker Str. bzw. Baptist-Göring-Str. mit, mangels Schilder und Bordstein m.E. RvL
(Apropos mangelnde Schilder: was hindert auf Bild 1 Autos daran, dort einzufahren? Der erste Anlieger rechts hat im weiteren Verlauf ein Tor im Zaun, wenn auch derzeit wohl eher ungenutzt ...)

Wenn man das vom äußeren Eindruck her bejahen würde, dass von Norden her ein eigenständiger Verkehrsweg einmündet, warum dann bei ähnlicher Gestaltung auch auf der anderen Seite?
Es fehlt das Straßennamensschild, Verkehrswege müssen aber nicht verpflichtend benannt sein.

Wo ist der Beleg, dass ein aus einem Park einmündender Weg stets eine Grundstücksausfahrt sein muss?
Bisher nix gefunden zu Grundstücksausfahrten, die nicht zum Parken/Beliefern auf Privat- oder Gewerbegrundstücken führen.

Vor allem dann, wenn klassische Indizien fehlen (Bordstein, ein Mäuerchen oder Zaun drumrum wäre ein Indiz, am besten mit Tor, ggfs. könnte man auch Umlaufsperren als solche gelten lassen, würde aber schon zweifelhaft ... ) Es gibt ja auch Parks, die von ausgewachsenen Fahrstraßen für Autos durchzogen werden, der Bremerhavener Bürgerpark fiele mir da spontan ein, nur kreuzen dessen Straßen die Parkgrenze m.E.n. nirgends in Kreuzungsbereichen.

Weder die Parkordnung der öffentlichen Grünanlagen Ettlingens allgemein, noch die ausgeschilderte des Horbachparks im speziellen verbietet das Radfahren, es bestehen auch keine zeitlichen Einschränkungen ("nicht nachts" o.ä.), es besteht im Horbachpark nur eine örtliche Beschränkung per 239 direkt am See entlang, nicht jedoch auf dem Weg von der Schule her und an der Schule und an anderen Stellen passiert man 240er, spricht für tatsächlich-öffentlichen Verkehr im Park für Radfahrer.
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rapit
Beitrag 24.04.2022, 21:51
Beitrag #70


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Ein Parkweg ist schlicht keine Straße, weder beim Ein- noch beim Ausfahren.

Und wenn das Ding über einen Gehweg hinweg führt, gilt ohnehin auch deswegen § 10.


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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Beitrag 24.04.2022, 22:34
Beitrag #71


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Zitat
Ein Parkweg ist schlicht keine Straße


Da kann ich Dir nicht ganz folgen. Auf die Widmung oder Eigentümerschaft kommt es ja nicht an.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Beitrag 24.04.2022, 23:01
Beitrag #72


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Und @Mueck: Hier geht's aber über einen Gehweg derselben Straße wie der Fahrbahn.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

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