Zurrösen am Hänger/Auflieger, seitlich überstehende Klapp-Zurrösen |
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Zurrösen am Hänger/Auflieger, seitlich überstehende Klapp-Zurrösen |
02.02.2018, 11:00
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#1
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2686 Beigetreten: 29.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10819 |
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02.02.2018, 11:11
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#2
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 3044 Beigetreten: 21.11.2015 Mitglieds-Nr.: 77593 |
Stehen die Zurrösen über die Spiegel hinaus?
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02.02.2018, 11:48
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#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2686 Beigetreten: 29.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10819 |
Das müsste ich nachfragen.
Edit: Hab nachgefragt. Nein, stehen nicht über die Spiegel der Zugmaschine (Volvo FH16) raus. Die Hängerbreite ist wohl exakt 2,50m und die Zurrösen stehen dann halt darüber hinaus. gruß Acki |
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16.02.2018, 13:57
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#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 |
Hab nachgefragt. Nein, stehen nicht über die Spiegel der Zugmaschine (Volvo FH16) raus. Das spielt keine Rolle weil die Spiegel hinsichtlich der Fahrzeugbreite sowieso außen vor sind (§32 Abs. 1 StVZO) Zitat Die Hängerbreite ist wohl exakt 2,50m und die Zurrösen stehen dann halt darüber hinaus. Ich denke, der Hersteller des Anhängers hat die rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft und das Fahrzeug 2,55 m breit gebaut (Feld 19 der ZB I). Die auf dem Bild zu sehenden Zurrösen sind fest mit dem Fahrzeug verbaut und würden in dem Fall tatsächlich unzulässig das Fahrzeug verbreitern. Ich kann mir aber keine praktische Situation vorstellen, in der mit derart ausgeklappten Zurrpunkten gefahren wird. Bei Anschlag von Zurrmitteln stehen die Ösen nach oben oder bei entsprechendem Zurrwinkel schräg nach inne. |
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16.02.2018, 14:05
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2686 Beigetreten: 29.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10819 |
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25.02.2018, 13:52
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#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 |
Ich verstehe dich schon. Da die Zurrösen fest mit dem Fahrzeug verbaut sind, ist § 32 StVZO einschlägig. Genauso bei offenen, seitlich fixierten Portaltüren und abgeklappten Bordwänden....
Über die 2,55 m breite Ladung seitlich überstehende Spannschlösser der Zurrgurte sind (eigentlich) auch ein Verstoß gegen § 22 StVO ... Ahndungswürdigkeit .... |
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25.02.2018, 19:36
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7098 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Irgendwo, nicht nur hier im VP, war man der Meinung dass ein Fahrzeug ( z.B. ein Tieflader) mit dem gegebenenfalls die zulässige Länge oder die zulässige Breite verändert werden kann, auch bei "Normalfahrt" eine 70er AG haben muss. (Ich denke da an teleskopierbare Tieflader oder an Verbreiterungskonsolen.) Falls der Tieflader so eine 70er AG hat, und darin auch eine veränderliche Breite eingetragen ist, dürfte es problemlos sein... |
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25.02.2018, 20:05
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2686 Beigetreten: 29.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10819 |
Danke für die Antwort.
Der fotografierte Hänger hat die 70er, die anderen sind reine Ballasthänger und haben keine 70er AG. Naja, hoffen wir mal das die Ösen normalerweise korrekt positioniert werden. Gruß Acki |
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25.02.2018, 22:18
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6430 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
Über die 2,55 m breite Ladung seitlich überstehende Spannschlösser der Zurrgurte sind (eigentlich) auch ein Verstoß gegen § 22 StVO ... Ahndungswürdigkeit .... Nö, sind se nicht, sind außen vor und damit nicht Ahndungswürdig -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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25.02.2018, 23:21
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#10
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 |
Nö, sind se nicht, sind außen vor und damit nicht Ahndungswürdig Nein. Außen vor und Ahndungswürdig sind zwei paar Schuhe. In meiner StVO finde ich im einschlägigen §22 keinen Hinweis darauf, dass LaSi Mittel hinsichtlich der Abmessungen unberücksichtigt bleiben. Die Vorschrift wird bei Überbreite z.B. durch Spannschlösser also verletzt. Eine Ahndungswürdigkeit - und nur das - wird aber allgemein verneint. |
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26.02.2018, 09:32
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#11
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 |
Falls der Tieflader so eine 70er AG hat, und darin auch eine veränderliche Breite eingetragen ist, dürfte es problemlos sein... Die AG § 70 StVZO darf nur anlassbezogen (Lastfahrt) in Anspruch genommen werden. Bei Leerfahrt muss das Fahrzeug entweder der StVZO entsprechen oder die Maße „Leerfahrt“ der 70iger einhalten. Darüberhinaus wird bei Inanspruchnahme der 70iger immer auch eine Erlaubnis § 29 StVO StVO |
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