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> Zurrösen am Hänger/Auflieger, seitlich überstehende Klapp-Zurrösen
Acki
Beitrag 02.02.2018, 11:00
Beitrag #1


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Eine Frage im Auftrag meines Lebensgefährten.

An den Hängern/Aufliegern die er fährt gibt es z.T. klappbare Zurrösen.

Hier mal Bilder davon:




Seine Frage ist nun, sollten diese Zurrösen unbenutzt, während der Fahrt ausgeklappt sein, welche rechtlichen Folgen hätte das im Fall einer Kontrolle?

gruß Acki
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angeditscht
Beitrag 02.02.2018, 11:11
Beitrag #2


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Stehen die Zurrösen über die Spiegel hinaus?
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Acki
Beitrag 02.02.2018, 11:48
Beitrag #3


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Das müsste ich nachfragen.
Edit: Hab nachgefragt. Nein, stehen nicht über die Spiegel der Zugmaschine (Volvo FH16) raus.

Die Hängerbreite ist wohl exakt 2,50m und die Zurrösen stehen dann halt darüber hinaus.

gruß Acki
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Feuerstein
Beitrag 16.02.2018, 13:57
Beitrag #4


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Zitat (Acki @ 02.02.2018, 11:48) *
Hab nachgefragt. Nein, stehen nicht über die Spiegel der Zugmaschine (Volvo FH16) raus.

Das spielt keine Rolle weil die Spiegel hinsichtlich der Fahrzeugbreite sowieso außen vor sind (§32 Abs. 1 StVZO)
Zitat
Die Hängerbreite ist wohl exakt 2,50m und die Zurrösen stehen dann halt darüber hinaus.

Ich denke, der Hersteller des Anhängers hat die rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft und das Fahrzeug 2,55 m breit gebaut (Feld 19 der ZB I). Die auf dem Bild zu sehenden Zurrösen sind fest mit dem Fahrzeug verbaut und würden in dem Fall tatsächlich unzulässig das Fahrzeug verbreitern. Ich kann mir aber keine praktische Situation vorstellen, in der mit derart ausgeklappten Zurrpunkten gefahren wird. Bei Anschlag von Zurrmitteln stehen die Ösen nach oben oder bei entsprechendem Zurrwinkel schräg nach inne.
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Acki
Beitrag 16.02.2018, 14:05
Beitrag #5


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Zitat (Feuerstein @ 16.02.2018, 13:57) *
Bei Anschlag von Zurrmitteln stehen die Ösen nach oben

Es geht eher um die Situation wenn die Ösen unbenutzt sind und vergessen wurden einzuklappen.

gruß Acki
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Feuerstein
Beitrag 25.02.2018, 13:52
Beitrag #6


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Ich verstehe dich schon. Da die Zurrösen fest mit dem Fahrzeug verbaut sind, ist § 32 StVZO einschlägig. Genauso bei offenen, seitlich fixierten Portaltüren und abgeklappten Bordwänden....
Über die 2,55 m breite Ladung seitlich überstehende Spannschlösser der Zurrgurte sind (eigentlich) auch ein Verstoß gegen § 22 StVO ...

Ahndungswürdigkeit .... whistling.gif

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Hoheneicherstation
Beitrag 25.02.2018, 19:36
Beitrag #7


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Irgendwo, nicht nur hier im VP, war man der Meinung dass ein Fahrzeug ( z.B. ein Tieflader) mit dem gegebenenfalls die zulässige Länge oder die zulässige Breite verändert werden kann, auch bei "Normalfahrt" eine 70er AG haben muss.
(Ich denke da an teleskopierbare Tieflader oder an Verbreiterungskonsolen.)
Falls der Tieflader so eine 70er AG hat, und darin auch eine veränderliche Breite eingetragen ist, dürfte es problemlos sein...

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Acki
Beitrag 25.02.2018, 20:05
Beitrag #8


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Danke für die Antwort.
Der fotografierte Hänger hat die 70er, die anderen sind reine Ballasthänger und haben keine 70er AG.

Naja, hoffen wir mal das die Ösen normalerweise korrekt positioniert werden.

Gruß Acki
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blackdodge
Beitrag 25.02.2018, 22:18
Beitrag #9


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Zitat (Feuerstein @ 25.02.2018, 13:52) *
Über die 2,55 m breite Ladung seitlich überstehende Spannschlösser der Zurrgurte sind (eigentlich) auch ein Verstoß gegen § 22 StVO ...
Ahndungswürdigkeit .... whistling.gif



Nö, sind se nicht, sind außen vor und damit nicht Ahndungswürdig


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Feuerstein
Beitrag 25.02.2018, 23:21
Beitrag #10


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Zitat (blackdodge @ 25.02.2018, 22:18) *
Nö, sind se nicht, sind außen vor und damit nicht Ahndungswürdig

Nein. Außen vor und Ahndungswürdig sind zwei paar Schuhe. In meiner StVO finde ich im einschlägigen §22 keinen Hinweis darauf, dass LaSi Mittel hinsichtlich der Abmessungen unberücksichtigt bleiben. Die Vorschrift wird bei Überbreite z.B. durch Spannschlösser also verletzt. Eine Ahndungswürdigkeit - und nur das - wird aber allgemein verneint.
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Feuerstein
Beitrag 26.02.2018, 09:32
Beitrag #11


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Zitat (Hoheneicherstation @ 25.02.2018, 19:36) *
Falls der Tieflader so eine 70er AG hat, und darin auch eine veränderliche Breite eingetragen ist, dürfte es problemlos sein...

Die AG § 70 StVZO darf nur anlassbezogen (Lastfahrt) in Anspruch genommen werden. Bei Leerfahrt muss das Fahrzeug entweder der StVZO entsprechen oder die Maße „Leerfahrt“ der 70iger einhalten. Darüberhinaus wird bei Inanspruchnahme der 70iger immer auch eine Erlaubnis § 29 StVO StVO
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