Bedeutung der Begutachtungs-Leitlinien und Beurteilungs-Kriterien |
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Bedeutung der Begutachtungs-Leitlinien und Beurteilungs-Kriterien |
20.05.2018, 21:45
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Was sind Leitlinien? Was genau besagt das Wort, diese Bezeichnung? Wie bindend sind Leitlinien? Schauen wir mal in Anlage 4a FeV. Da steht:Zitat Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775). In den aktuellen BGLL ist Folgendes im allgemeinen Teil unter Nr. 2.4 zu lesen:Zitat 2.4 Inhalt und Aufgabe der Begutachtungsleitlinien Es ist nicht Aufgabe der Leitlinien, alle vorkommenden Leistungseinschränkungen eines Menschen zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen ein stabiles oder bedingt stabiles Leistungsniveau gewährleisten oder u. U. zu einem plötzlichen Leistungszusammenbruch führen könnten. Es werden nur solche körperlich-geistigen (psychischen) Mängel in die Begutachtungsleitlinien einbezogen, deren Auswirkungen die Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers häufig längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben. Für akute, vorübergehende, sehr selten vorkommende oder nur kurzzeitig anhaltende Erkrankungen (grippale Infekte, akute infektiöse Magen-Darm-Störungen, aber auch Migräne, Heuschnupfen, Asthma etc.) ist es dem Verantwortungsbewusstsein jedes Verkehrsteilnehmers aufgegeben, durch kritische Selbstprüfung festzustellen, ob er unter den jeweils gegebenen Bedingungen noch am Straßenverkehr, insbesondere am motorisierten Straßenverkehr, teilnehmen kann oder nicht (siehe § 2 Abs. 1 der FeV). In Zweifelsfällen bleibt stets die Möglichkeit, einen Arzt zu befragen, dessen Rat sich bei eventuellen Komplikationen nach den allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen (siehe Kapitel 2.1 Grundsätzliche Beurteilungshinweise) richten wird. Die Beurteilung von Erkrankungen, die sich auf mehrere Organsysteme erstrecken, muss den Begutachtungsleitlinien folgen, die für diese Krankheitsgruppen vorgesehen sind; hierbei ist zu beachten, dass die Auswirkungen der einzelnen Krankheiten oder Behinderungen sich gegenseitig ungünstig beeinflussen können. Für alle Auswirkungen der im Folgenden aufgeführten Leiden hat der Verkehrsteilnehmer stets die Hauptlast der Verantwortung zu tragen. Diese Leitlinien geben Gutachtern und allen verantwortlichen behördlichen Instanzen für ihre Tätigkeit im Rahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr Entscheidungshilfen. Die Aufgabe der Begutachtungsleitlinien wird erfüllt mit der Zusammenstellung eignungsausschließender oder eignungseinschränkender körperlich-geistiger (psychischer) und charakterlicher Mängel beim Fahrerlaubnisbewerber und Fahrerlaubnisinhaber. Es sind die ärztlichen und verkehrspsychologischen Erkenntnisse und Erfahrungen, die hier ihren Niederschlag finden und die in der Abstimmung mit der FeV die Praxis der Begutachtung des Einzelfalles erleichtern sollen. Da alle aufgeführten Beurteilungsleitsätze und -begründungen sehr eingehende Beratungen unter Einbeziehung aktueller Stellungnahmen aller relevanten medizinischen und psychologischen Fachgesellschaften und gutachtliche Erfahrungen zur Grundlage haben, kann sich der Gutachter im Einzelfall auf diese Begutachtungsleitlinien beziehen und muss nicht jede gutachtliche Schlussfolgerung eingehend erläutern. Die Leitsätze der Begutachtungsleitlinien ersetzen nicht die Begründung des Gutachtens im Einzelfall. Es bleibt eine Aufgabe des Gutachters, den Mangel individuell zu interpretieren und so einen Bezug des Mangels zu den Begutachtungsleitlinien in verständlicher Weise herzustellen. Wenn der Gutachter jedoch unter besonderen, von der Regel abweichenden Umständen des Einzelfalls ein Abweichen von den aufgeführten Beurteilungsleitsätzen für gerechtfertigt hält, muss er seine Beurteilung sehr ausführlich und mit entsprechenden Hinweisen auf die zugrunde gelegte Fachliteratur begründen. Und dann gibt es noch die Anlage 4 FeV. Hierzu ist in der Begrüngung zur Einführung der FeV zu lesen: Zitat Anlage 4 richtet sich in ihrem Aufbau nach Anhang III der FS-RiLi und den Begutachtungs-Leitlinien "Krankheit und Kraftverkehr (künftig "Kraftfahrereignung") des Gemeinsamen Beirat für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und beim Bundesministerium für Gesundheit. Es ist nicht Aufgabe dieser Tabelle, eine abschließende Regelung zu treffen, weder hinsichtlich der Aufzählung der Krankheiten und Mängel, noch inhaltlich in Bezug auf die Bewertung der Eignung bzw. Nichteignung. Dies ergibt sich bereits aus dem Verordnungstext in Absatz 1 Satz [§ 11 FeV] ("insbesondere nicht"), wird aber auch durch die Vorbemerkung zur Anlage 4 deutlich gemacht. Die Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV lautet: Zitat Vorbemerkung 1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma). 2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4). 3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Und noch ein Wort zu den BuK: Im Verkehrsblatt (VkBl 2014 S. 132) steht u.a.: Zitat ln Bezug auf die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen möchte ich auf Folgendes hinweisen: Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung. Nach Anlage 4a Nr. 1 c) zu § 11 Absatz 5 des Entwurfes der 10. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (bislang Anlage 15), die vsl. im Mai 2014 in Kraft treten wird, darf die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. Nach hiesigem Kenntnisstand fasst die auf dem Markt erhältliche 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Hrsg.: DGVP/DGVM, Schubert, W., Dittmann, V., Brenner-Hartmann, J.) den aktuellen Stand der Wissenschaft im Bereich der Fahreignungsbegutachtung zusammen. Die Einhaltung der Beurteilungskriterien stellt nach hiesiger Einschätzung sicher, dass die Begutachtung gemäß den Anforderungen der o. g. Anlage 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen durchgeführt wird. ... Hornblower 20.10.2020: Aufgrund der Aktualisierung der BGLL wurde der Link zur neuen Dokumentenversion und die Versionsbezeichnung angepasst. Vielen Dank an roterBlitz für den Korrektur-Vorschlag! Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 10.11.2020, 00:52 -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 22:31 |