Nach Unfall: Gegnerische VS will Rechnungen im Original |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Nach Unfall: Gegnerische VS will Rechnungen im Original |
19.06.2018, 23:51
Beitrag
#1
|
|||||
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 |
Letztes Jahr hatte ich einen unverschuldeten Verkehrsunfall mit dem Rad (Vorfahrtsverletzung). Als VP-vorgebildeter Mensch bin ich natürlich gleich zum Anwalt. Der Briefwechsel zwischen Anwalt und VS ist mittlerweile ein mittelgroßer Stapel, wobei die VS sich für jede Antwort etwa 6-8 Wochen Zeit lässt. Von der Gesamtforderung wurden nach 6 Monaten zusammen mit der Haftungsanerkennung ein Kleckerbetrag bezahlt, der Rest (u.a. sämtliche Arzt-, Reha-, Fahrt- und Sachkosten) nicht. Nach 8 Monaten fiel der VS ohne weitere Begründung ein, man möchte doch lieber die Originalrechnungen haben. Die 60seitige, sorgfältige Zusammenstellung mit sauberen Kopien aller Rechnungen, Bons, Belege, Atteste, etc. pp., übersandt sowohl digital als auch per Post, reicht scheinbar nicht. Mein Anwalt sagt, auf die Originale haben die keinen Anspruch, und ich möchte die auch nur ungern aus der Hand geben. Bevor ich dem Anwalt nun final die Freigabe zur Klageerhebung erteile, bitte ich um eine (Zweit-)Meinung: - Muss ich wirklich einer gegnerischen Versicherung all meine Originale aushändigen (es geht der VS wohl um die Arzt- und Sachkostenrechnungen)? Oder kann ich das verweigern, ohne dass mir das vom Richter um die Ohren gehauen wird? Einen Manipulationsverdacht hat die VS nicht geäußert, ihr geht es offensichtlich nur um Schikane und Zeitschinderei... |
||||
|
|||||
|
20.06.2018, 03:29
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Bist Du eigentlich rechtsschutzversichert?
Wenn der Unfallgeschädigte dem Versicherer des Unfallverursachers angeforderte Belege nicht vorlegt und stattdessen direkt Klage erhebt, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass er als Kläger auf den Kosten des Gerichtsverfahrens sitzen bleibt, wenn diese Belege im Prozess vorgelegt werden und die gegnerische Versicherung den Anspruch dann sofort anerkennt : § 93 ZPO. Nach § 119 VVG (3) Satz 2 kann der Versicherer Belege insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann. Was "billigerweise" jetzt konkret bedeutet, ist damit natürlich noch nicht klar und hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab. In dem dejure-Link zu § 119 VVG findet man Rechtsprechung dazu: bei OLG Karlsruhe und OLG Schleswig ging es z.B. darum, dass zunächst nur schlechte Fotodateien (schlechte Auflösung bzw. schwarz-weiß) übersandt wurden. Wenn dann zu Beginn des Gerichtsprozesses bessere Dateien zur Verfügung gestellt werden, bleibt der Kläger anscheinend auf seinen Kosten sitzen. Bei OLG Köln 20.10.2010 - I-3 W 55/10 wurde zu Gunsten des Klägers entschieden, weil der Haftpflichtversicherung keinen Kostenvorschuss für die angeforderten Kopien geleistet hatte. (Auch dort ging es also nicht um Originale!) Interessant ist dort der Hinweis auf § 811 BGB. Das interpretiere ich so: wenn der Versicherer die Originale sehen will, kann er das zunächst nur beim Geschädigten. Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt (der hier anscheinend nicht genannt wird), kann er verlangen, dass sie ihm zugesandt werden. Dann müsste er aber die Versendungskosten übernehmen und hätte auch Vorschuss zu leisten. Da auch Einschreiben verloren gehen können und man dann von der Post nur eine geringe Entschädigung bekommt, erschiene mir persönlich die Versendung als versicherte Wertsendung(en) in Höhe der Arztrechnungen angebracht. Meiner Meinung nach könnte es zielführend sein, wenn der Anwalt noch einen aussergerichtlichen Brief schreibt und eine kurze Frist setzt, innerhalb der die Versicherung Gelegenheit bekommt, sich die Originalbelege in der Kanzlei anzuschauen bzw. alternativ wichtige Gründe mitzuteilen, warum eine Versendung erfolgen soll, und dann auch innerhalb der Frist den entsprechenden Kostenvorschuss für die Versendung zu leisten. Im letztgenannten Fall sollte man sich aber zusätzlich noch vorbehalten, wegen der schikanösen Regulierungsverzögerung ein höheres Schmerzensgeld zu verlangen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
20.06.2018, 09:01
Beitrag
#3
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Mein Anwalt sagt, auf die Originale haben die keinen Anspruch, und ich möchte die auch nur ungern aus der Hand geben. Das ist im Grunde richtig. Du musst bei konkreter Abrechnung nur nachweisen, dass Du bezahlt hast. Das geht in der Regel mit Quittungen. Erst wenn bezüglich von Kopien die Echtheit bestritten wird, sind im Prozess, im termin, die Originalurkunden vorzuzeigen. Aber immer noch nicht auszuhändigen. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
|
|
20.06.2018, 15:05
Beitrag
#4
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Einen Manipulationsverdacht hat die VS nicht geäußert, ihr geht es offensichtlich nur um Schikane und Zeitschinderei... Mal eine andere Spekulation: Wenn Du vom Arzt Rechnungen erhältst, geht man wohl erst einmal davon aus, dass Du nicht gesetzlich krankenversichert bist (bzw. dass es sich nicht um einen Wegeunfall eines Arbeitnehmers handelt, für den die gesetzliche Unfallversicherung die Arztkosten übernehmen würde). In so einer Situation besteht dann meist eine private Krankenversicherung evtl. zusammen mit einem Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe. Hier könnte die gegnerische Versicherung den Verdacht haben, dass die Arztrechnung (im Original) auch bei diesen Institutionen eingereicht wird. Eine Zahlung dieser Institutionen hätte dann zur Folge, dass die Forderung gegen den Unfallgegner auf diese Institutionen übergeht. Solange die gegnerische Haftpflicht von einer Zahlung nichts weiß, befreit sie sich allerdings mit einer Zahlung an Dich von dieser Schuld, d.h. müsste an Deine Krankenversicherung dann nicht noch einmal zahlen. Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung allerdings schlecht organisiert ist, ist es denkbar, dass sie in solchen Fällen schon eine Mitteilung der Krankenversicherung bekommen hat, die den zuständigen Sachbearbeiter aber noch nicht erreicht hat und dass der Sachbearbeiter dann direkt an das Unfallopfer zahlt, obwohl damit der Anspruch der Krankenversicherung bestehen bleibt. Möglicherweise will die Versicherung durch Vorlage der Originalrechnungen diese Möglichkeit weitestgehend ausschließen. Ein rechtlich stichhaltiges Argument wäre das in meinen Augen aber nicht. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
20.06.2018, 15:10
Beitrag
#5
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 3044 Beigetreten: 21.11.2015 Mitglieds-Nr.: 77593 |
Wenn die Versicherung nicht in der Lage ist ihre Fallabrechnungen personen- und fallbezogen zu organisieren, ist das nicht das Problem des Geschädigten.
|
|
|
20.06.2018, 20:09
Beitrag
#6
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 |
Danke für die wirklich fundierten Rückmeldungen.
Dazu kurz: Ich bin (noch) nicht RS-versichert, aber die entsprechenden Angebote liegen bereits auf dem Tisch. Fürs nächste Mal ;-) Darüber hinaus besteht wie vermutet eine PKV + Beihilfeberechtigung. Die PKV wurde und wird nicht in Anspruch genommen, die Beihilfe ursprünglich auch nicht. Nach 8 Monaten der Nichtzahlung (und NACH der Originalrechnungsforderung) war ich jedoch zwischenzeitlich gezwungen, zumindest die Beihilfe in Anspruch zu nehmen, um diesen nicht verjähren zu lassen (und mir etwas Liquidität zu verschaffen, immerhin musste ich knapp 5000€ in Vorleistung gehen). Wer weiß, wann die bezahlen. Soll die Beihilfestelle sich doch mit der VS streiten. Selbstverständlich habe ich den kürzlich erhaltenen Beihilfebescheid genutzt, um fein säuberlich zu jedem Rechnungsbetrag den Erstattungsbetrag aufzuführen. Bei der nächsten Forderungsstellung (es gibt mittlerweile weitere Rechnungen), spätestens bei der Klageerhebung, wird das natürlich in Abzug gebracht. Etwaige Überzahlungen hätte und werde ich selbstverständlich zurück erstatten. Ich will mich nicht bereichern, sondern nur das, was mir zusteht. Dass die VS DESWEGEN die Originale will, glaube ich aber nicht. Ich benötige weder bei PKV noch bei der Beihilfe die Originale, hier reichen jeweils (digitale bzw analoge) Kopien. Das sollte auch der VS bekannt sein. Naja, wer weiß... Ich werde den Rat von Uwe W beherzigen und den Anwalt bitten, der VS die Einsichtnahme vorzuschlagen (mit kurzer Frist). Danach Klage. Auf die paar Tage kommt es nun auch nicht mehr an. Danke nochmal an @rapit für das klare Statement bzgl. der Originale. |
|
|
21.06.2018, 23:13
Beitrag
#7
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Bei der nächsten Forderungsstellung (es gibt mittlerweile weitere Rechnungen), spätestens bei der Klageerhebung, wird das natürlich in Abzug gebracht. Etwaige Überzahlungen hätte und werde ich selbstverständlich zurück erstatten. Ich will mich nicht bereichern, sondern nur das, was mir zusteht. Wenn vor kurzem ein Beihilfebescheid ergangen ist, erscheint es mir in der Tat angebracht, noch mal außergerichtlich anzumahnen. Wenn die Beihilfestelle nämlich ihre Ansprüche bei der Versicherung anmeldet, würde das Deine Ansprüche kraft Gesetzes vermindern. Um das Ausmaß der Verminderung ohne eine erneute Aufstellung Deinerseits zu ermitteln, braucht die Versicherung eventuell ein paar Tage. Möglicherweise muss man schon genau hinschauen, welche Positionen sich dann jeweils decken. Wenn man genau zu diesem Zeitpunkt Klage erhebt, könnte das bezüglich der Kostenlast auch nach hinten losgehen. Zitat Ich werde den Rat von Uwe W beherzigen und den Anwalt bitten, der VS die Einsichtnahme vorzuschlagen (mit kurzer Frist). Danach Klage. Auf die paar Tage kommt es nun auch nicht mehr an. Ja, das scheint mir momentan ganz sinnvoll zu sein. Vielleicht reagiert die Versicherung dann ja schnell. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
21.06.2018, 23:34
Beitrag
#8
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Ich habe überlesen, dass es sich um ärztliche Behandlungsrechnungen handelt.
Da ist das Verlangen der Originalrechnungen üblich. So wird auf einfache Weise sichergestellt (glaubt man), dass die PKV nicht in Anspruch genommen wurde. Die meisten PKVen verlangen nämlich die Originale. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
|
|
22.06.2018, 07:15
Beitrag
#9
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10531 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
Zumindest die KVB wollte früher auch immer Originale. Da sie sich mittlerweile das Geld für die Rücksendung sparen will, möchte sie nur noch Kopien.
Es kann also sein, dass in Zukunft auch noch mehr PKV auf Originale verzichten. -------------------- |
|
|
22.06.2018, 11:34
Beitrag
#10
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
OK, dann warten wir mal ab, was passiert. Im Zeitalter der Digitalisierung scheint das Versenden von Originalen anscheinend aus der Mode zu kommen.
Mr Hyde: warum hast Du Deine PKV denn nicht in Anspruch genommen? Möglicherweise spekuliert die gegnerische Haftpflicht darauf, dass Du das noch tust. Oftmals gibt es nämlich Teilungsabkommen zwischen privatrechtlich organisierten Versicherungen, nach denen in solchen Fällen unabhängig vom genauen Prozentsatz der Mithaftung die Haftplicht immer einen bestimmten Prozentsatz an die PKV überweist. Bei einer 100% Haftung wäre es für die gegnerische Versicherung also u.U. günstiger, wenn Du die Arztrechnungen bei der PKV einreichst, weil sie dann nur z.B. 40% der Kosten übernehmen muss. Wenn die Einschaltung der PKV beitragsmäßig zu einer Mehrbelastung für Dich führen sollte, könnte das gegenüber der Haftpflicht möglicherweise noch als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Die Situation wäre dann ähnlich wie bei einer Kaskoversicherung, die trotz 100% Haftung des Unfallgegners in Anspruch genommen werden darf, wenn sich die Regulierung hinauszögert. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
22.06.2018, 11:44
Beitrag
#11
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Mr Hyde: warum hast Du Deine PKV denn nicht in Anspruch genommen? Vielleicht will er die Beitragsrückerstattung nicht riskieren? -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
|
|
22.06.2018, 13:58
Beitrag
#12
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2232 Beigetreten: 06.03.2007 Wohnort: Aachen Mitglieds-Nr.: 29273 |
Die meisten PKVen verlangen nämlich die Originale. Tatsächlich? Sowohl Beihilfe wie auch PKV meiner Frau akzeptieren ein Foto der Originalrechnung auf digitalem Wege (da dies wohl Ihre Bearbeitung deutlich vereinfacht...). Dafür gibt es dann eine App... es grüßt thetdk -------------------- ----------------------------------------------------------
Schon weil wir alle in einem Boot sitzen, ist es gut, das wir nicht alle auf der gleichen Seite stehen ---------------------------------------------------------- |
|
|
23.06.2018, 08:08
Beitrag
#13
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6635 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 13 |
Möglicherweise spekuliert die gegnerische Haftpflicht darauf, dass Du das noch tust. Oftmals gibt es nämlich Teilungsabkommen zwischen privatrechtlich organisierten Versicherungen, nach denen in solchen Fällen unabhängig vom genauen Prozentsatz der Mithaftung die Haftplicht immer einen bestimmten Prozentsatz an die PKV überweist. Bei einer 100% Haftung wäre es für die gegnerische Versicherung also u.U. günstiger, wenn Du die Arztrechnungen bei der PKV einreichst, weil sie dann nur z.B. 40% der Kosten übernehmen muss. Hängt die Aufteilung davon ab, bei welcher Versicherung man die Rechnung einreicht? Fände ich etwas seltsam. |
|
|
24.06.2018, 07:55
Beitrag
#14
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 |
Vielleicht will er die Beitragsrückerstattung nicht riskieren? Genau das. Bei 800 euro BRE wäre das ein Nullsummenspiel geworden. Dann hätte ich statt der Arztkosten eben die BRE einfordern müssen. Und außerdem fällt es mir schwer einzusehen, warum die Solidargemeinschaft der in meiner PKV Versicherten für den Schaden aufkommen soll... |
|
|
25.06.2018, 18:45
Beitrag
#15
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Hängt die Aufteilung davon ab, bei welcher Versicherung man die Rechnung einreicht? Fände ich etwas seltsam. Wäre aber nicht unüblich. Beispiel: Arztrechnung über 5000 Euro. Wenn bei der PKV eingereicht, bekommt das Unfallopfer 5000 Euro, wovon die PKV aber von der gegnerischen Haftpflicht nur 2000 Euro (dann aber ohne Prüfung der Schadensquote erstattet bekommt). Macht man die 5000 Euro direkt bei der gegnerischen Haftpflicht geltend, hat man bei 100% Quote natürlich Anspruch auf 5000 Euro, ohne dass die gegnerische Haftpflicht kürzen kann, denn der Anspruchsteller ist ja kein Partner des Teilungsabkommens. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
26.06.2018, 17:58
Beitrag
#16
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6635 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 13 |
Ich hätte jetzt gedacht, dass man verpflichtet ist anzugeben, das man die Rechnungen bei mehreren Versicherungen einreichen kann und dann immer "irgendwie" gequotelt wird.
Sonst könnte man doch einfach zweimal abrechnen. Selbst wenn nicht, wenn die PKV solche Teilungsabkommen abschließt, macht sie das im vollen Bewußtsein ihrer geistigen Kräfte und es ist das nicht meine Aufgabe als Versicherter das zu ändern. Insofern würde ich mir das immer einfach machen und bei der PKV abrechnen. Soll die sich doch da herumärgern. |
|
|
26.06.2018, 18:49
Beitrag
#17
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Eine Abrechnung über die PKV führt aber anscheinend oftmals (und auch hier) dazu, dass damit eine Beitragsrückerstattung verloren geht.
Das könnte man allerdings gegenüber der gegnerischen Haftpflicht als Verzugsschaden geltend machen, wenn diese mit ihrer Zahlungspflicht nicht in die Pötte kommt. Allerdings setzt die Rückerstattung voraus, dass man auch keine anderen behandlungsbedürtigen Krankheiten im betreffenden Zeitraum bekommt. Insofern ist das dann eine ziemlich komplizierte Sache. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 10.01.2025 - 13:24 |