Neue AGS an alten Anhängern |
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Neue AGS an alten Anhängern |
27.09.2018, 20:29
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 11.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69553 |
Bin bei Kontrollen in letzter Zeit schon zwei mal einer Kombination begegnet, die bei mir die Frage aufkommen ließ, ob das so zulässig ist: Alter zweiachsiger Anhänger (Bj. 1992 bzw. 1994) mit mechanischer Feststellbremse über Kurbel und Seilzug, in Deutschland zugelassen. Es wurden offenbar vor einiger Zeit die alten Bremshebel an beiden Achsen gegen neue mit AGS getauscht. An der Vorderachse waren die AGS "normal" verbaut. An der Hinterachse (auf welche auch die Feststllbremse wirkt) fehlten in beiden Fällen die Haltebleche, welche als Fixpunkt für den Anlenkhebel des AGS dienen. Die AGS waren hier also nicht funktionstüchtig. Stellen sich erst mal die Fragen: Warum macht jemand sowas? Gibt es dafür einen Grund? Hat es etwas mit der Feststellbremse zu tun? Warum baut man nicht einfach einen Bremshebel nach alter Bauart mit händischer Nachstellung ein(wird doch wohl billiger sein)? Und dann noch die Frage: Muss das, was angebaut ist, auch funktionieren, oder kann man argumentieren, dass bei einem Fahrzeug diesen Alters ja kein AGS vorgeschrieben ist und es daher zulässig ist, zwar einen zu verbauen, diesen aber wie früher per Hand regelmäßig nachzustellen. Mich hat der nette Herr vom TÜV schon mal darüber belehrt, dass selbst überflüssige (heißt nicht vorgeschriebene) Beleuchtungseinrichtungen, wenn sie denn angebaut sind, auch funktionieren müssen. Sonst Mangel im Prüfbericht. Wäre dass hier analog zu sehen? |
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28.09.2018, 09:29
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7098 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
... Wäre dass hier analog zu sehen? Ich würde das so sehen ... Warum macht jemand sowas? - Weil einerseits durch die AGS das manuelle Nachstellen der Bremse entfällt, andererseits aber die Handbremse, über Kurbel und Seilzug betätigt, möglicherweise nicht so richtig mit der "modernen" Technik zurechtkommt. Bilder wären natürlich hilfreich, deshalb meine Vermutung: Bei der Handbremse mit Seilzug braucht's an der Druckstange einen Langloch-Gabelkopf, denn der Kurbeltrieb hat einen etwas längeren Bremshebelweg nötig. Die Druckstange darf aber nicht aus dem Membranzylinder herausgezogen werden! Und mit dem kurzen Hebelweg bei AGS lässt sich kaum Handbremswirkung ezielen. |
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28.09.2018, 09:52
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
An der Hinterachse (auf welche auch die Feststllbremse wirkt) fehlten in beiden Fällen die Haltebleche, welche als Fixpunkt für den Anlenkhebel des AGS dienen. Die AGS waren hier also nicht funktionstüchtig. Funktioniert die Hinterradbremse denn eigentlich ordnungsgemäß? Ich habe hier mein Verständnisproblem. Ich sehe nicht unbedingt ein rechtliches Problem, wenn die Nachstellung vorne durch AGS und hinten eben manuell erfolgt, wenn das Bremssystem selbst funktioniert. Warum man solche "helben Sachen" im wahrsten Sinne des Wortes macht, ist allerdings unbegreiflich. (Ich vermute allerdings, dass es eben hinten nicht funktioniert). -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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28.09.2018, 19:28
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6430 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
also meines Wissens nach , ist die Umrüstung von manuellen Gestängestellern auf automatische zulässig. Wenn drann, müssen Sie auch funktionieren.
andererseits ist eine Rückrüstung von orginal automatischen Gestängestellern auf manuelle unzulässig, auch wenn se funktionieren. im vorliegenden Fall müssten die Gestängesteller, wenn manuell passend eingestellt, eigentlich funktionieren, damit auch die Seilzug-Handbremse. Dies kann man aber nur auf dem Bremsenprüfstand feststellen bzw. ganz grob mit " Hand auflegen" oder Infrarotthermometer. Ich empfehle dem TE übrigens mal in die Richtlinie 47/2014/EU zu schauen. hier ist eine Mängelauflistung drinn, inkl einstufung der Mängel in geringe Mängel, erhebliche Mängel und gefährliche Mängel. ( den deutschen Extraweg mit zusätzlichen "Verkehrsunsicher" hat die EU nicht vorgesehen ) Die TechKontrollV macht diese Richtlinie seit 20.05.2018 für Unterwegskontrollen von Nfz im Straßenverkehr voll rechtswirksam ! d.h. ich kann als Kontrolleur auch bei erheblichen Mängeln und gefährlichen Mängeln die Weiterfahrt untersagen ! -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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04.10.2018, 08:56
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#5
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 11.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69553 |
Die Handbremse funktionierte bei dem älteren Anhänger gar nicht, weil die Traverse einseitig abgefallen war (hier gab es so eine Spezialkonstruktion mit angeschweißten Muttern und Gewindestange, die nicht gehalten hatte ). Daher konnte man da auch nichts testen. Ansonsten waren so viele Mängel vorhanden, dass wir uns den Weg zum Prüfer gespart und die Mängel nur fotografisch dokumentiert haben.
Bei dem anderen sah alles so weit funktionstüchtig aus. Da sonst keine größeren Mängel erkennbar waren, sind wir mit dem aber auch nicht auf einen Bremsenprüfstand gefaren - erschien mir als zu dünnes Eis. Warum sollte der Hebelweg bei AGS kürzer sein? Wenn ich einen alten Bremshebel gerade neu eingestellt habe, dann hab ich auch einen kurzen Hebelweg und die Handbremse muss trotzdem funktionieren. Da kann doch allenfalls die Bremshebellänge eine Auswirkung auf die Bremskraft über Seilzug haben... Ich habe ja auch gemutmaßt, dass es irgendwie etwas mit der Handbremse zu tun hat, aber das leuchtet mir noch nicht so ganz ein. @ Blackdodge Auf was bezieht sich dein Hinweis auf die EU-RiLi? Das ich bei Mängeln die Weiterfahrt untersagen kann, wenn die Verkehrssicherheit dadurch erheblich beeinträchtigt wird, ist klar. Ich verstehe jetzt aber nicht den Zusammenhang zur Fragestellung... oder sollte das nur ein allgemeiner Hinweis auf die Neuerungen sein? |
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04.10.2018, 10:09
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6430 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
1. allgemeiner Hinweis auf die Neuerungen.
-> entsprechendes Formblatt ist ab erheblichen Mängeln zu fertigen und auszuhändigen ! -> Mängelauflistung und Einstufung entsprechend Richtline notwendig usw. Wichtig ist auch, dass die TechKontrollV geändert wurde. Die Kontrolle der LASI gehört hier jetztauch mit dazu inkl. Kontrolle des Zustandes der Mittel zur LASI ! -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
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04.10.2018, 12:47
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7098 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
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07.10.2018, 22:16
Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 11.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69553 |
Ok, wäre vielleicht eine Möglichkeit, wobei mir immer noch unklar bleibt, warum sich daraus ein Problem ergibt. Werd ich mich bei Gelegenheit mal mit einem Werkstattmenschen, der praktisch mit solchen Dingen zu tun hat, drüber unterhalten müssen. Hab da schon mit einem Prüfingenieur drüber gesprochen aber der konnte mir so auch erst mal keine plausible Erklärung dafür liefern.
Zum Thema TechKontrollV könnte man wohl einen neuen Beitrag eröffnen... Liest sich ja alles ganz spannend. Für mich sehe ich vorerst nur die Konsequenz, diesen zusätzlichen Kontrollbericht nach Anlage der Rili zu fertigen. Lasi hat man ja in der Regel eh mit abgecheckt, wenn man kontrolliert. |
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11.10.2018, 07:12
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 11.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69553 |
Habe nun mal ein Gespräch mit einem Werkstattmitarbeiter geführt. Auch er konnte mir keine sichere Erklärung dafür liefern. Es wurde die Vermutung angestellt, dass es möglicherweise konstruktiv bedingt schwierig oder nicht möglich war, an der alten Achse das Halteblech für den Anlenkarm des AGS zu montieren, weil es dafür ja keine vorgesehene Aufnahme gibt. Möglicherweise gab es ja da konstruktive Unterschiede an der Vorder- und Hinterachse. Das es zu Problemen mit dem Nachstellwinkel kommt hielt er auch für unwahrscheinlich.
Bleibt also schwammig. Muss ich wohl doch mal zum Gutachter mit fahren, wenn ich sowas nochmal zu Gesicht bekomme. Und zum Thema "Kontrollbericht nach EU-Rili".... anscheinend gibt es diese Formular in NRW offiziell noch gar nicht. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 22:25 |