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> Rundumleuchte
Baden23
Beitrag 11.02.2019, 11:31
Beitrag #1


Neuling


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Hey Leute ich habe Mal eine Frage an alle Traktor Besitzer

Ich will meinen alten Anhänger mit einer rundumleuchte ausstatten da viele Autofahrer anscheinend unterschätzen wie langsam ich unterwegs bin und mir als oft beinahe auffahren . Mit max 20 ist man eben ein Hinderniss auf einer Landstrasse



Welche rundumleuchte würdet ihr empfehlen ? Oder soll ich eher so ein heckwarmsystelm nehmen ?
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ulm
Beitrag 11.02.2019, 12:44
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im verkehrsportal! wavey.gif

Ein Heckwarnsystem ist nur für stehende Fahrzeuge zulässig.

Und für eine gelbe Kennleuchte ist der Kreis der zulässigen Anwender im §52 Abs. 4 StVZO definiert:
Zitat
Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

An welcher Stelle findest Du denn da einen langsam gezogenen landwirtschaftlichen Anhänger?


Für einen Anhänger bleibt Dir legal nur die Warnmarkierung nach ECE70 (das liegende gelbliche Rechteck mit dem roten Rahmen), dazu vernünftige Schlussleuchten und ein Geschwindigkeitsschild.
Wenn das anderen Verkehrsteilnehmern nicht ausreicht, dann liegt das an deren mangelnder Eignung. Aber ein ständiges Wettrüsten mit noch mehr optischen Reizen ist der falsche Weg.
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Baden23
Beitrag 11.02.2019, 14:23
Beitrag #3


Neuling


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Dann wird es wohl eine normale rundumleuchte

Ob das zulässig ist es mir in dem Fall nicht so wichtig mein Leben ist mir da wichtiger

Ich weiss dass auch eine rundumleuchte nicht die Lösung aller Dinge ist aber wenn erstmal ein 7.5 t einem fast hinten drauf kracht . Ich bin kein mensch der leicht Angst bekommt aber da wurde mir anders
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ulm
Beitrag 11.02.2019, 14:56
Beitrag #4


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Wenn Du erwischt wirst, dann sind es nicht nur die 50 Euro, die Du dafür zahlst, es geht auch darum, dass Du i.d.R. eine Mängelkarte erhälst und nachweisen musst, dass das Ding abgebaut wurde. Im Wiederholungsfall kann die Leuchte auch sichergestellt werden.

Wenn ein 7,5-Tonner ein landwirtschaftliches Gespann übersieht, dann liegt es nicht an der Sichtbarkeit, sondern an der Ablenkung. Und die bekommst Du auch mit der RKL nicht in den Griff.
100%ige Sicherheit gibt es leider nicht. sad.gif
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rapit
Beitrag 11.02.2019, 15:01
Beitrag #5


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Warum sind Traktoren eigentlich in D weniger gefährlich als in F oder E? Dort müssen alle eine gelbe Rundumleuchte haben. Was auch gar nicht so schlecht ist...

Ich kann TE verstehen.

Rechtlich sind die Einwände von @ulm korrekt.


--------------------
Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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Baden23
Beitrag 11.02.2019, 15:15
Beitrag #6


Neuling


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Ich weiss dass es wohl rechtlich nicht so einwandfrei ist aber mir fällt nichts mehr ein.


Anfangs hatte der Anhänger nichtmal Licht Blinker usw. (uralter zulassungsfreier Anhänger)

Alles Nachgerüstet -> verbesserung kaum Spürbar
-> 25 km/h Schild + Rote Warntafeln Nachgerüstet -> brachte auch nicht viel
-> Anhänger Rückseite in Neo-Orange gestrichen -> auch mit mäßigem erfolg

Die Rundumleuchte ist meine einzige Idee die ich noch habe Weil selbst wenn ich mit Holz beladen bin und insgesamt 4-5 Tonnen wiege will ich es nicht drauf ankommen lassen
dass ich von der Straße geschoben werde
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cybershadow
Beitrag 11.02.2019, 17:02
Beitrag #7


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Eine Warntafel gemäß ECE 69.01 sollte doch auch zulässig sein, oder?

Davon abgesehen halte ich das "beinahe auffahren" eher für eine gefühlte Wahrheit. In den Gegenden, in denen ich so unterwegs bin, wissen Autofahrer sehr wohl, dass Traktoren nicht besonders schnell fahren und sehen sie durchaus rechtzeitig. Das hält sie aber nicht davon ab, mit deutlichem Geschwindigkeitsüberschuss anzukommen, spät zu bremsen, dicht aufzufahren und bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zu überholen, und zwar ohne Rücksicht auf Verluste. Da hilft dann auch keine Rundumleuchte, das macxhen die bewusst.
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Baden23
Beitrag 11.02.2019, 20:30
Beitrag #8


Neuling


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Ich werde es einfach mal mit einer Rundumleuchte versuchen.

So als Test bei ein paar fahrten und sehen ob es zu einer verbesserung führt.

Wenn auch das nicht hilft dann kann man wohl echt nichts machen.
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hk_do
Beitrag 11.02.2019, 21:12
Beitrag #9


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Zitat (cybershadow @ 11.02.2019, 17:02) *
Eine Warntafel gemäß ECE 69.01 sollte doch auch zulässig sein, oder?


Dazu regelt §53(10) StVZO:
Die Kennzeichnung von
1.
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen Tafel mit abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entspricht,
(...)
ist zulässig.


Im Anhang wird die ECE-R69 genannt.

Wenn also die vom TE verwendete Zugmaschine eine bbH von nicht mehr als 30 km/h hat, dann darf er an dieser und/oder am Anhänger die Tafel führen.

Zitat
Davon abgesehen halte ich das "beinahe auffahren" eher für eine gefühlte Wahrheit.


Das vermute ich auch, allerdings ist mir auch noch nicht so ganz klar, was aus Sicht der TE jetzt "nicht viel besser geworden ist".

Ich bezweifle aber, dass die Überholvorgänge sicherer werden, wenn das in der Warteposition hinter dem Gespann fahrende Fahrzeug noch ständig durch eine Rundumkennleuchte geblendet wird.

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B.O.
Beitrag 06.04.2019, 23:53
Beitrag #10


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@Baden23
Mach wie ich, habe eine ähnliches Problem:
Ich darf auf Autobahn mit SAM und Anhänger nur 60 fahren.
Auch ich erlebe öfters, wie manche Lkw's pennen und nicht selten sichtbar erschrecken und erst in letzte Moment ausweichen bzw. stark abbremsen.
Lösung:
Eine Auge immer in Rückspiegel, wenn offensichtlich einer angeschossen kommt, kurz Rundumleuchte einschalten, schon wachen sie auf und agieren. Dann wieder abschalten.
Deine Rundumleuchte sollte übrigens nicht fest verbaut und verkabelt sein...
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Baden23
Beitrag 08.04.2019, 07:22
Beitrag #11


Neuling


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Ich habe meine Rundumleuchte jetzt seit über einem Monat montiert und war auch viel damit unterwegs (Holz holen)

und ich muss sagen sie hat echt eine Verbesserung gebracht. Die Fahrzeuge nähern sich schon viel vorsichtiger. Deshalb bekommt mein Zweiter Anhänger jetzt auch eine
Rundumleuchte.

Die 70 € die die Kostet ist mir mein Leben wert wink.gif

@B.O. das würde nicht gehen wink.gif ich habe keinen Rückspiegel biggrin.gif
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