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> Darf Beladung am Fahrrad nur 40 cm zur Seite überstehen?
Söne spitze Steine
Beitrag 28.09.2019, 18:49
Beitrag #1


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Lese gerade eine Meldung des ADFC: Da sind zum „Parking Day“ Radfahrern mit sog. Pool-Nudeln (oder Schwimmhilfen) unterwegs, die zur Verdeutlichung des Mindestabstandes 150 cm zur linken Seite überstehen. Interessant dabei ist der drittletzte Abschnitt:

Die Polizei bestand „darauf, dass die Pool-Nudeln seitlich nicht mehr als 40 cm herausragen dürften.“

Gibt es dafür eine Regelung in der StVO? Oder ist das eine freie Interpretation der Polizei?

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janr
Beitrag 28.09.2019, 18:56
Beitrag #2


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§22 StVO Abs 5


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 28.09.2019, 18:59
Beitrag #3





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Zitat (Söne spitze Steine @ 28.09.2019, 19:49) *
Die Polizei bestand „darauf, dass die Pool-Nudeln seitlich nicht mehr als 40 cm herausragen dürften.“

Sieht man die Poolnudeln als "einzelne Stangen oder Pfähle" im Sinne des § 22 StVO an, dann dürften sie gar nicht herausragen, also nicht mal die erwähnten 40 cm.
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Ernschtl
Beitrag 28.09.2019, 19:39
Beitrag #4


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QUOTE (Söne spitze Steine @ 28.09.2019, 19:49) *
Oder ist das eine freie Interpretation der Polizei?
Selbst wenn, wo steht, dass die Polizei sowas darf?
Andererseits haben sie ja recht. Sowas kann Verkehrsbehinderung, Verkehrsgefährdung oder auch Nötigung sein.


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ballerburg9005
Beitrag 28.09.2019, 21:37
Beitrag #5


Neuling


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Die 40cm in §22 StVO Abs 5 sind ein Grenzwert für die Anbringung von Licht zur Kennzeichnung bei Dunkelheit. Ist es jedoch grade nicht dunkel, dann kann man den ganzen Absatz streichen, bis auf:

"Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen."

Fahnen oder Pool-Nudeln gehören mit ihren knallbunten Farben aber jetzt nicht zu den schlecht erkennbaren Gegenständen (Besenstile, Eisenrohre, usw.). Eher genau das Gegenteil ist der Fall.
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janr
Beitrag 28.09.2019, 21:42
Beitrag #6


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Solltest schon mal das Gesetz lesen:
"Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, ... hinaus, so ist sie, wenn nötig, kenntlich zu machen, ..."

Von Licht lese ich da nichts. wink.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 28.09.2019, 21:46
Beitrag #7





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Zitat (janr @ 28.09.2019, 22:42) *
Solltest schon mal das Gesetz lesen:

Solltest schon mal das Gesetz lesen. Die Ladung ist nach § 22 Abs. 5 StVO, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen.
Und § 17 Abs. 1 StVO: "Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern ..."
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Söne spitze Steine
Beitrag 29.09.2019, 02:20
Beitrag #8


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Ist nicht eher die Frage zu stellen, ob eine Schwimmnudel überhaupt Ladung i.S.v. § 22 StVO ist, vgl. 4 Ss OWi 32/06 OLG Hamm?

Wenn eine Schwimmnudel fest mit dem Fahrrad verbunden und reflektierend ausgeführt ist (notfalls durch weißen Reflektor vorne und roten hinten), ist die von einem normalen Abstandhalter nicht zu unterscheiden. Klar ist, dass eine Schwimmnudel nicht als Abstandhalter entworfen wurde. Geht das nicht in Richtung StVZO?
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Söne spitze Steine
Beitrag 29.09.2019, 03:37
Beitrag #9


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Notiz am Rande: Ein Fritz Schwirz stellt seine Abstandflagge im WDR vor und erwähnt in dem Video ab 8'04'' was von von „einem Meter Breite“ für ein Fahrrad ohne zusätzliche Beleuchtung.
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Baghira
Beitrag 29.09.2019, 05:58
Beitrag #10


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Wenn die Beladung nicht weiter als 40 cm vom Rad abstehen darf, dann muss der Gepäckträger oder die Breite des Lenkers angepasst werden. Ein breiterer Gepäckträger, auf dem die Noodle befestigt wird, ist keine Ladung.


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Gruß Christian


Vernünftige Kinderräder findet man hier Kinderfahrradfinder
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haidi
Beitrag 29.09.2019, 09:34
Beitrag #11


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Wenn die Ladung bei Dunkelheit mehr als 40 cm über Begrenzungs- oder Rücklicht hinaus ragt, ist sie zu Kennzeichnen, komischer Weise nur nach vorne mit einem weißen Licht.

Um die Bedenken wegen Stange unnötig zu machen, würde ich in die Nudel eine Holzstange (so 1,5x1,5) bis ca. 40 cm vor ihrem Ende eindrücken und eine zweite Nudel zu einer Kugel zusammenbinden und am Ende der Nudel befestigen.
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janr
Beitrag 29.09.2019, 10:08
Beitrag #12


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Zitat (Georg_g @ 28.09.2019, 22:46) *
... § 17 Absatz 1 ...
Schtümmt, den hab ich überlesen. blushing.gif

Was bringt es, wenn man eine Pollnudel 1,5 m raushängen lässt?
In meinen Augen ist dies erst recht eine vermeidbare Behinderung, denn der Sicherheitsabstand muß ja dennoch eingehalten werden > 1,5 m von der Pollnudel.


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dopero
Beitrag 29.09.2019, 10:27
Beitrag #13


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Zitat (Söne spitze Steine @ 29.09.2019, 03:37) *
Notiz am Rande: Ein Fritz Schwirz stellt seine Abstandflagge im WDR vor und erwähnt in dem Video ab 8'04'' was von von „einem Meter Breite“ für ein Fahrrad ohne zusätzliche Beleuchtung.

Wenn man den Abstandshalter als Anbaugerät ansieht (§53b StVZO), wird als Ausgangspunkt für die 40 cm der breiteste Punkt des Fahrzeuges angenommen. D.h. da wäre auch noch deutlich mehr möglich.
Ich würde ein bewegliches, verschraubtes Teil wie hier, keinesfalls mehr als Ladung ansehen.

Die Akzeptanz und Rücksicht wird so ein Abstandhalter imho eher noch reduzieren. Das Cherry picking von wegen "Mir darf im fließenden Verkehr keiner näher als 1,5 m kommen" gegenüber z.B. dem rechts vorbei Fahren an Ampeln mit dem Lenker über dem Gehweg und trotzdem nur 5 cm Abstand zu den "wartenden" Fahrzeugen, sorgt halt nicht dafür das Fahrräder als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer wahrgenommen werden.


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Explosiv
Beitrag 29.09.2019, 11:56
Beitrag #14


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Das ist kein Cherrypicking, sondern geltende Rechtslage.
Zumindest die Radler, die ne Noodle nach links überstehen haben, werden sich das enge Rechtsvorbeifahren aber verkneifen müssen, wollen sie nicht Gefahr laufen, für alle Kratzer an den rechten Seiten der Kraftfahrzeuge geradestehen zu müssen.

Und die Noodles wären völlig sinnfrei, wenn sich die Führer von Kraftfahrzeugen an die 1,5m lichten Überholabstand halten würden.

Bevor mir das jetzt einer unterstellt: nein, ich hatte noch nie eine Noodle oder andere Abstandshalter am Fahrrad. Trotz etlicher Situationen der akuten Gefährdung durch Dichtüberholer.


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janr
Beitrag 29.09.2019, 12:24
Beitrag #15


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Cherrypicking ist es schon.

Ich bin jetzt nciht der schnellste Radler und im Auto auch nicht.
Daher werde ich immer wieder von schnelleren überholt.
Auch im Auto sitzend und auch oft viel zu knapp.

Aber eben auch auf dem Rad sitzend viel zu knapp von anderen Radlern.
Da seh ich genau so keinen Spielraum denn wenn ich mal schlenkere, dann ist es mir egal ob an meinem Lenker ein anderer Radler oder ein Autospiegel hängen bleibt.

Abstand gehört zu den wichtigsten Möglichkeiten Unfälle zu vermeiden und dies in jeder Richtung die man selber im Griff hat.

Die 1,5 m rechnet man aber anhand der absoluten Außerngrenze eines Radlers incl Ladung usw ...
Fährt jetzt einer mit Poolnudel quer, dann gelten die 1,5 m ab Außenkante Poolnudel.
Nur aus erzieherischen Maßnahmen hier ein FZ breiter zu machen, damit man gar nicht mehr vorbei kommt ist in meinen Augen der falsch Weg.
Das erzieht nicht, das verärgert und bringt noch mehr Unfrieden.


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dopero
Beitrag 29.09.2019, 17:34
Beitrag #16


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Das Cherrypicking wird doch schon im Einspielvideo des WDR gezeigt: Selber auf den Abstand bestehen, aber an den geparkten Fahrzeugen mit maximal einem halben Meter Abstand entlang Fahren.


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Explosiv
Beitrag 29.09.2019, 17:39
Beitrag #17


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Das geht in der Tat überhaupt nicht. Von geparkten Fahrzeugen muss man wenigstens 1 m lichten Abstand halten als Radler.
Ich mache das so, und das Gehupe der unverständigen Kraftfahrer hinter mir halte ich dann eben aus. Denn die hätten es lieber, ich führe press an den Geparkten vorbei, damit sie micht leichter überholen können.
So unterschiedlich sind die Perspektiven. Je nachdem, ob man selber auf dem Rad sitzt, im Auto hinter dem Radler herfährt oder gerade am Fahrbahnrand geparkt hat und seine Tür öffnen möchte.


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ballerburg9005
Beitrag 29.09.2019, 20:55
Beitrag #18


Neuling


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Zitat (Explosiv @ 29.09.2019, 18:39) *
Das geht in der Tat überhaupt nicht. Von geparkten Fahrzeugen muss man wenigstens 1 m lichten Abstand halten als Radler.

1 Meter, das ist viel zu knapp bemessen. Aufgehende Autotüren können 80-140cm hervorragen je nach Automodell. Das rechnet sich auf die 80cm Sicherheitsabstand zum Straßenrand, also bist du bei parkenden Autos bei knapp 2 Meter insgesamt. Die Mitte der Spur.

Klar wenn man nur 10km/h fährt dann kann man weniger Abstand halten. Aber bei +30km/h geht das gar nicht.
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rapit
Beitrag 29.09.2019, 21:18
Beitrag #19


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Ich habe noch keine +30km/h-Radler mit Schwimmnudeln gesehen think.gif

Das haben gefühlt eher die 10km/h-Radler draufgeschnallt.

Und da rege ich mich eigentlich immer drüber auf, weil ich da als schnellerer Radling nicht gut vorbeikomme.

Wobei ich zugebe, ansonsten keine 1,5 m Abstand zu halten.

Mit dem Auto ja, aber wenn ich selbst auf 2 Rädern unterwegs bin, eher nicht.

Da begehe ich auch ziemlich viel Verkehrsvesrtöße, muss ich zugeben. rolleyes.gif

Allerdings auch mit Nummernschild auf dem E-Scooter, also an der Anonymität liegt es nicht. dry.gif


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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Tanker
Beitrag 29.09.2019, 22:44
Beitrag #20


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Man sollte natürlich auch an die veränderte Breite denken. Nicht das es einem so geht wie dem hier.
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Mueck
Beitrag 29.09.2019, 23:57
Beitrag #21


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Zitat (Tanker @ 29.09.2019, 23:44) *
Nicht das es einem so geht wie dem hier.
Drum lerne:
Querladung hat man vor sich, nicht hinter sich!
So geht das (anklicken!):

whistling.gif
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janr
Beitrag 30.09.2019, 10:13
Beitrag #22


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Ich dachte jetzt, daß das 2 Sec Vid lustig wird. unsure.gif


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Mueck
Beitrag 30.09.2019, 10:37
Beitrag #23


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Das ist ja nur der Beweis, dass es kein reines Standfoto ist, sondern auch fahrend um's Eck funktioniert, ganz im Gegensatz zu gewissen, vorher zu sehenden Lkw-Fahrern ... whistling.gif
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dopero
Beitrag 30.09.2019, 10:48
Beitrag #24


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Schade das solche Honks nie Konsequenzen für so etwas befürchten müssen.
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Schorsch
Beitrag 30.09.2019, 16:03
Beitrag #25


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Zitat (dopero @ 29.09.2019, 11:27) *
Das Cherry picking von wegen "Mir darf im fließenden Verkehr keiner näher als 1,5 m kommen" gegenüber z.B. dem rechts vorbei Fahren an Ampeln mit dem Lenker über dem Gehweg und trotzdem nur 5 cm Abstand zu den "wartenden" Fahrzeugen, sorgt halt nicht dafür das Fahrräder als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer wahrgenommen werden.

Und du hältst da im Auto dein Leben für so gefährdet, wie ein Radfahrer, an dem jemand mit 100 haarscharf vorbei fährt? Wieso meinst Du sollte vollkommen ungleiches gleich behandelt werden?
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 30.09.2019, 16:16
Beitrag #26





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Zitat (janr @ 30.09.2019, 11:13) *
Ich dachte jetzt, daß das 2 Sec Vid lustig wird.

Er wollte nur die ganzen Verstöße dokumentieren, einschließlich der mangelhaften Ladungssicherung und der Missachtung des Stopp-Schildes.
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dopero
Beitrag 30.09.2019, 17:06
Beitrag #27


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Zitat (Schorsch @ 30.09.2019, 16:03) *
Zitat (dopero @ 29.09.2019, 11:27) *
Das Cherry picking von wegen "Mir darf im fließenden Verkehr keiner näher als 1,5 m kommen" gegenüber z.B. dem rechts vorbei Fahren an Ampeln mit dem Lenker über dem Gehweg und trotzdem nur 5 cm Abstand zu den "wartenden" Fahrzeugen, sorgt halt nicht dafür das Fahrräder als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer wahrgenommen werden.
Und du hältst da im Auto dein Leben für so gefährdet, wie ein Radfahrer, an dem jemand mit 100 haarscharf vorbei fährt? Wieso meinst Du sollte vollkommen ungleiches gleich behandelt werden?

Außenorts mit 100 km/h hatte ich hier nicht im Kopf, sondern die Situationen Innenorts.
So ungleich finde ich diese dort nicht:

Situation 1 - Radfahrer befährt Fahrbahn mit am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen und sich dahinter auf dem Gehweg befindlichen Fußgängern.
Seitenabstand wäre hier, nach Vorstellung des Radfahrers, zwischen ihm und den Fahrzeugen mindestens 1 m, besser mehr.
Es besteht immer die Möglichkeit das ein Fußgänger von rechts die Fahrbahn betritt, oder eine Fahrzeugtür geöffnet wird.

Situation 2 - Radfahrer befährt Fahrbahn vor einer Ampel mit links von ihm wartenden Kraftfahrzeugen und rechts von ihm auf dem Gehweg befindlichen Fußgängern.
Seitenabstand wäre hier, nach Vorstellung des Radfahrers, zwischen ihm und den Fahrzeugen 5 cm und zu den Fußgängern -25 cm (Lenker über dem Gehweg).
Es besteht immer die Möglichkeit das ein Fußgänger von rechts die Fahrbahn betritt oder an sie herantritt, oder eine Fahrzeugtür geöffnet wird.

Und wo ist jetzt für die eigene Gefährdung des Radfahrers und die Gefährdung schwächerer Verkehrsteilnehmer durch ihn, der große Unterschied in diesen Situationen?
Warum darf in Situation 1 der Radfahrer geparkten Fahrzeugen und Fußgängern auf gar keinen Fall zu nahe kommen, der Radfahrer in Situation 2 dem Fußgänger und den wartenden Fahrzeugen aber schon?

Oder anders: Warum scheinen Radfahrer nur Ihre Gefährdung durch andere wahrzunehmen, die durch sie ausgehende aber nicht?
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Schorsch
Beitrag 30.09.2019, 18:56
Beitrag #28


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Zitat (dopero @ 30.09.2019, 18:06) *
Oder anders: Warum scheinen Radfahrer nur Ihre Gefährdung durch andere wahrzunehmen, die durch sie ausgehende aber nicht?

Und wenn Autofahrer haarscharf am Fahrbahnrand fahren unnd jederzeit ein Fußgänger auf die Fahrbahn treten kann und der Spiegel auf den Gehweg ragt.

Oder anders: Warum scheinen Autofahrer nur Ihre Gefährdung durch Radfahrer wahrzunehmen, die durch sie ausgehende aber nicht?
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