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> Verfahren nach §22a FeV
cera02
Beitrag 05.05.2020, 22:23
Beitrag #1


Neuling
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Hallo an alle,

weiß einer von euch, ob das abweichende Verfahren nach §22a FeV, bei der Erteilung der FE, in NRW angewendet wird? So wie ich den 22a lese, ist es ja wohl eine Kann-Bestimmung...Oder?

Ich habe leider im Internet dazu nichts gefunden und die Fahrerlaubnisanträge der Kreise bzw. kreisfreien Städte in NRW, soweit man sie im Internet einsehen kann, scheinen auch kein Feld zum ankreuzen zu bieten,
womit man das Verfahren nach §22a explizit beantragen kann...Nur müsste es doch eigentlich in den Anträgen vermerkt werden können; wie sonst soll denn die FE-Behörde wissen,
ob sie nun den FS an die tP senden soll oder ihn bei sich behält, um ihn dem Bewerber nach bestandener Prüfung auszuhändigen unsure.gif ?

Und wird denn bei diesem Verfahren nach §22a das Erteilungsdatum direkt in der Spalte 10 des Karten-FS eingedruckt?

Mhh...vielleicht habt ihr ja ein paar Antworten und wisst Bescheid... think.gif.

Danke an alle schon mal im Voraus wavey.gif .
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.05.2020, 23:02
Beitrag #2





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Zitat (cera02 @ 05.05.2020, 23:23) *
wie sonst soll denn die FE-Behörde wissen, ob sie nun den FS an die tP senden soll oder ihn bei sich behält, um ihn dem Bewerber nach bestandener Prüfung auszuhändigen

Das weiß sie, weil dieses Verfahren nicht wahlweise angewendet wird, sondern im Bereich einer Führerscheinstelle entweder ganz oder gar nicht. Dann gibt es davon nur Abweichungen, wenn der Bewerber entweder eine Erklärung nach § 22a Abs. 5 FeV abgibt (Verzicht auf vorl. FS) oder eine nach Abs. 6 (dann Übersendung des Karten-FS an den TÜV).
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abschieber
Beitrag 13.05.2020, 11:00
Beitrag #3


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Moin !

Die Frage stellt sich in NRW nicht.
Das Land hat die in § 22 a Abs. 1 Satz 1 FeV genannte Zustimmung bis heute nicht gegeben.
Sofern der Kunde also nicht ausdrücklich etwas anderes wünscht, IST der Führerschein zum TÜV zusenden, wenn der Prüfauftrag erteilt wurde.
Für alle möglichen abweichenden Verfahren ist der Antragsteller entsprechend zu informieren, über die Vor- und Nachteile aufzuklären um ihm dann die Wahl zu lassen.
Gerade bei beantragten Doppelklassen oder noch nachzureichender 95er-Quali kann man da im Sinne des Antragstellers durchaus unnötige Kosten vermeiden und auf seinen Wunsch hin anders verfahren.

Leider verfahren aber in NRW einige Führerscheinstellen so, also ob das Verfahren nach 22 a FeV schon abgesegnet wäre und fragen den Antragsteller erst gar nicht.
Die ganz dreisten stellen dem Kunden dafür sogar noch zusätzliche Gebühren in Rechnung.
Auf die Menge bezogen greift da manch eine FEB rund 50.000 € im Jahr vom Kunden ab, ohne auch nur im Ansatz eine Rechtsgrundlage dafür zu haben.
Die Jungs mit SO im Kennzeichen sind da ganz weit vorne wink.gif

So long




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"barbarus hic ego sum quia non intellegor ulli", Ovid, römischer Dichter
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cera02
Beitrag 11.10.2024, 17:52
Beitrag #4


Neuling
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Hallo,

mehr als vier Jahre seit Erstellung des Threads, wollte ich mal nachfragen wie der aktuelle Stand bei den Fsstn bezgl. des Verfahrens nach §22a FeV ist.

Eigentlich musste doch nun auch bei der letzten Fsst in "Hintertupfingen" diese zusätzliche Regelung bekannt sein und angewendet werden, oder?

Und weiß einer zufällig, ob (mittlerweile) der 22a FeV bei der Fsst Dortmund angewandt wird?

Ich stelle dort nämlich nächste Woche selbst einen Führerscheinantrag (Klasse BE) und würde dann gerne den Weg wählen, dass der Karten-FS erst dann ausgestellt wird, wenn ich die praktische Prüfung bestanden habe, damit das Erteilungsdatum der Klasse BE gleich in das Feld 10 eingedruckt werden kann und der aaSoP nicht hinten auf dem FS das Datum "reinschmiert"...sorry aber manche FE-Prüfer haben wirklich eine Sauklaue, anders kann man es nicht sagen, wenn man sich mal einige Führerscheinbilder im Netz ansieht...
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