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> EuGH-Urteil vom 29.04.04 (Teil 2), Wird jetzt alles anders?
Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 29.09.2004, 14:38
Beitrag #101





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Zitat (Commodore25E @ 29.09.2004, 14:45)
Gebrauchsuntersagung ist NICHT gleich Aberkennung und Entzug...............

Ist aber was anderes als die geforderte Anerkennung, denke ich oder?

Mancher lernts nie.

Die "Behörden-Fahrerlaubnis-Bezweifelungs-Partie" für EU-FE/FS in Deutschland ist over.


Gruß
Johnny
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Andreas
Beitrag 29.09.2004, 14:44
Beitrag #102


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Zitat
Mancher lernts nie.


Stimmt tongue.gif


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 29.09.2004, 14:45
Beitrag #103





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Zitat (Tortenjan @ 29.09.2004, 13:39)
Zitat (Johnny Walker @ 29.09.2004, 13:35)
Nochmals:
Deutsche Behörden sind seit dem 29. April 2004 nicht mehr zuständig für die Erlaubnis mit einer EU-FE/FS in Deutschland ein KFZ zu führen.

Werden die Prüfungen neuerdings nur noch in Brüssel abgehalten rofl1.gif

Nein, eine Prüfung für eine in D. anzuerkennende FE kann in allen 25 Mitglied-Staaten und bei EU-Erweiterung vieleicht auch in Ankara abgehalten werden.
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Commodore25E
Beitrag 29.09.2004, 15:04
Beitrag #104


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Zitat (Johnny Walker @ 29.09.2004, 15:38)
Zitat (Commodore25E @ 29.09.2004, 14:45)

Gebrauchsuntersagung ist NICHT gleich Aberkennung und Entzug...............

Ist aber was anderes als die geforderte Anerkennung, denke ich oder?

Mancher lernts nie.

Die "Behörden-Fahrerlaubnis-Bezweifelungs-Partie" für EU-FE/FS in Deutschland ist over.


Gruß
Johnny

Die FE's werden doch anerkannt. Ich weiß nicht, was Du willst. Das Urteil vom EUGH wird vollständig umgesetzt. Eignungszweifel ist eine ganz andere Baustelle als Nichtanerkennung.


Mancher lernts wirklich nie......


--------------------
Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 29.09.2004, 15:22
Beitrag #105





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Zitat (Andreas @ 29.09.2004, 15:44)
Zitat
Mancher lernts nie.



Stimmt tongue.gif


@ Andreas

Bitte, kannst Du mir erklären warum sich die Vorlagefrage des Amtgericht, Frankenthal auf die Anerkennung des NL-Führerscheins, geregelt in § 28 FeV, bezog und nicht gleich auf den Entzug der Fahrerlaubnis für Deutschland der NL-FE/FS des Herrn K. nach § 46.

Das erkennende Gericht hatte doch wohl die Führerscheinakte der Fahrerlaubnis-Behörde Frankenthal zur Einsicht vorliegen und wusste sicherlich, das es da bei K. was zu bezweifeln gab.

Da fragt man doch nicht, ob so ein "Lappen" in Deutschland anzuerkennen ist.; sondern: Es kann doch wohl nicht wahr sein, daß....
Folglich, her damit..., wäre doch total verwaltungs-logisch.

Bitte im Interesse der Foren-Leser um eine klare Antwort.

Gruß
Johnny
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Gast_Guest_*
Beitrag 29.09.2004, 15:48
Beitrag #106





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Zitat (Commodore25E @ 29.09.2004, 16:04)
Die FE's werden doch anerkannt. Ich weiß nicht, was Du willst. Das Urteil vom EUGH wird vollständig umgesetzt. Eignungszweifel ist eine ganz andere Baustelle als Nichtanerkennung.


Mancher lernts wirklich nie......

Ja , wohl war, wenn es hier nicht dauernd verquickt würde.

Die FE-Behörde erkennt die EU-FE/FS für Deutschland an, hegt aber Eignungszweifel aufgrund des Urteils über den vorhergegangenen Entzug der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer Sperrfrist. Wird dieser Zweifel nicht durch positive MPU entkräftet wird die Fahrberechtigung in Deutschland entzogen.

Siehste, jetzt ist es wieder eine und dieselbe Baustelle.

Entstünde die Eigungszweifelei der Behörde aufgrund Vergehen nach Beendigung der Sperrfrist wären zwei Baustellen.

Merkste was?
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Gast_ungerecht!_*
Beitrag 29.09.2004, 17:38
Beitrag #107





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Hallo Alle,
Ich habe mir jetzt so einige, viele Meinungen durchgelesen und möchte auch was dazu sagen.
Dieses Urteil wird von mir total akzeptiert.
Es kann nicht sein das die Deutschen mit ihrer Bürokratie und nicht endenden Gesetztestexten immer aus der Reihe tanzen und sich als besserwissende und bessermachende darstellen wollen. Um so mehr Gesetzte, desto mehr ungerechtigkeit kann aufkommen.
Natürlich sollen und müssen Alkohol -und Drogensünder bestraft werden aber es gibt andere erfolgreiche Methoden dafür (siehe EG Länder). Ferner kann es daher nicht sein das Deutschland als
Land eine MPU mit fragwürdigen Maßnahmen hat. Maßnahmen die es einem nicht oder fast nicht ermöglichen ohne irgendwelchen kostspieligen und fraglichen Methoden seinen Führerschein wieder zu bekommen.

Nun zu meinem Fall.

Ales kann ich nicht reinschreiben aber diejenigen die es hinter sich haben kennen es.
Substitution angefangen und dann erst Recht Süchtig geworden und abhängig aber was solls der TÜV will es ja so! Seit 97 keine Drogen mehr angefasst.
Nun, 6 Monate später habe ich aufgehört mit der Substitution und habe angefangen beim TÜV Drogenscreenings zu machen. Alle Negativ. MPU wieder nicht bestanden!
Die Fragestellung vom LRA, was ich als ein absolutes Absurdum finde= "kann Herr A... trotz Hinweise auf (früheren) Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen?" Ja klar das hat der Arzt durch seinen Untersuchungen festgestellt das ich nicht eingeschränkt und Kerngesund bin!? weiter heisst es "Ist insbesondere nicht (mehr) zu erwarten, das er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Btmg oder ander Psychoaktiven Stoffen (dazu gehört auch Alkohol) oder deren Nachwirkungen führen wird?"
Was? Wo? Wie wollt ihr das wissen? sind die Gott?
Wer kann schon für jemanden die Hand ins feuer legen und behaupten gar schriftlich niedergesetzt, das jemand keine Psychoaktiven Stoffe zu sich nimmt?! ranting.gif und dann Auto fährt? Wieso, hat man mich schon mal beim fahren auf BTMG oder Alkohol erwischt? Nein!
Fakt ist auch das diese MPI s sich selbst Finanzieren und den Leuten das Geld aus der Tasche ziehen weil sie ganz genau wissen das der Führerschein gerade in Deutschland Lebenspflicht ist!
Jetzt wo ich meinen F Dringend brauche und mein Lebensumstand schon lange ein anderer ist kriege ich ihn auf herkömmlichen weg in Deutschland nicht!

Darum fordere ich denn Deutschen Gesetztesgeber auf, "Schafft endlich diese unsinige und weit umstrittene Methoden ab und folgt dem Europäischen Beispielen!"
"Es kann nicht sein das sich 204 Länder irren und Deutschland da aus der Reihe tanzt, allemweg die EG!"
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Gast_Guest_*
Beitrag 29.09.2004, 17:48
Beitrag #108





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Vorsicht Bursche, nicht nur D hat Eignungsprüfungen.
Lehn dich nicht so weit aus dem Fenster oder such dir ein Land das deiner Einstellung entspricht, wie wärs bei Fidel?
Soll angeblich das freieste Land sein das es gibt rofl1.gif
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Mr.T
Beitrag 29.09.2004, 18:03
Beitrag #109


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Hier ein neues Urteil:

Das VG Karlsruhe beschäftigt sich ansatzweise mit der Umsetzung des EU-GH-Beschlusses C-476/01 in Verbindung mit den Regelungen des § 28 Abs.4 FeV

Gericht: VG Karlsruhe Datum: 18.08.2004 Aktenzeichen: 11 K 4476/03
Zitat
Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache wegen Fahrerlaubnis

hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichte Karlsruhe für Recht erkannt:

1. Die Verfügung der Beklagten vom 08.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 werden aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger auf der Grundlage seines italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins zu führen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den in dem am 16.02.2000 in Italien erteilten Führerschein eingetragenen Vermerk "keine Fahrberechtigung in BRD" zu entfernen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

TATBESTAND:

Der Kläger, ein italienischer Staatsangehöriger, begehrt die Gestattung, von seiner in Italien erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Seit dem Jahre 1987 lebt er in Deutschland, im Jahre 1995 erwarb er im Bundesgebiet die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Mit Schreiben der Kreisverwaltung X vom 17.07.1997 wurde er unter Fristsetzung zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs aufgefordert, da er während der Probezeit zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hatte. Mit Bescheid der Kreisverwaltung X vom 11.11.1997 wurde ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 2a StVG i.V.m. §§ 12d, 12g und 68 StVZO entzogen, da er auf die Aufforderung nicht reagierte. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde von dem Besuch eines Nachschulungskurses (§§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG, 12d, 12f StVZO) abhängig gemacht. Ebenfalls im Jahre 1997 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechung des Prüfers im Rahmen der theoretischen Führerscheinprüfung eingeleitet. Dieses wurde im Jahre 1998 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem der Kläger gegenüber der Staatsanwaltschaft auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hatte.

Mit Schreiben vom 16.06.1998 teilte daraufhin die Beklagte dem Kläger mit, von der Absolvierung eines Nachschulungskurses werde abgesehen. Die Staatsanwaltschaft habe bestätigt, dass der Kläger wegen des Verdachts der Manipulation lediglich den theoretischen Prüfungsteil zu wiederholen habe. Es liege am Kläger, einen Prüftermin zu vereinbaren.

Im Herbst 1999 meldete er sich für einen Zeitraum von ca. fünf Monaten nach Italien ab und fuhr in sein Heimatland, behielt aber seine Wohnung in X bei. Während seines Aufenthalts in Italien erwarb er dort am 16.02.2000 die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Anfang des Jahres 2002 war der Kläger an einem Verkehrsunfall beteiligt. Daraufhin wurde sein Führerschein zunächst beschlagnahmt. Der Kläger erhielt den Führerschein sodann mit dem von der Beklagten eingetragenen Vermerk "keine Fahrberechtigung in BRD" zurück. Mit Schreiben vom 28.03.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, den auf seinem italienischen Führerschein aufgebrachten Vermerk zu entfernen, damit er von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen könne.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom 08.11.2002, zugestellt am 26.11.2002, ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.12.2002 Widerspruch ein, der mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Zur Begründung des Widerspruchsbescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedsstaaten der EU bzw. die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer vorgelegten Fahrerlaubnis, die von einer Behörde aus einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellt worden sei, richte sich nach §§ 2 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 1 j Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 28 bis 30 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Daneben sei noch § 4 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOInt) zu beachten. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gelte die Berechtigung für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge zu führen, nicht für Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet. Des Weiteren gelte die Berechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV u.a. auch nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden sei, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hätten. Gleichlautende Regelungen enthalte § 4 VOInt.

Die genannten Beschränkungen träfen auf den Kläger zu. Er lebe seit 1987 in Deutschland. Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse sei auch während seiner kurzfristigen Abwesenheit in den Jahren 1999/2000 die Bundesrepublik geblieben. Grund des Aufenthalts in Italien sei (lediglich) der Erwerb des Führerscheins gewesen. Hinzu komme, dass er der Entziehung seiner früheren deutschen Fahrerlaubnis durch den eigenen Verzicht nur zuvorgekommen sei. Es liege zwar keine rechtskräftige Verurteilung vor. Aufgrund der eindeutigen Ermittlungsergebnisse (vgl. Beschluss des Landgerichts X über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - Az. -: "Unvermögen, einen deutschen Text zu lesen"; "Zahlungen an eine Person, die dem mitbeschuldigten Fahrlehrer Personen mit dem Ziel zugeführt hat, die Teilnahme an einer manipulierten Prüfung zu ermöglichen") stehe jedoch fest, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Bestechung begangen habe. Art. 41 des Übereinkommens über den Straßenverkehr rechtfertige keine andere Entscheidung. Eine ausnahmsweise Umschreibung der italienischen Fahrerlaubnis nach § 74 FeV bzw. § 13 VOInt komme ebenfalls nicht in Betracht.

Am 01.12.2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass er nur kurzfristig von seinem Wohnort in Deutschland abwesend gewesen sei. Er habe sich abgemeldet und in Italien nach Arbeit gesucht. Sein Lebensmittelpunkt sei Italien gewesen. Die Wohnung in X habe er nur für den Fall behalten, dass er in Italien keine Anstellung finde. Ferner sei nicht richtig, dass er seine Fahrerlaubnis nur deshalb zurückgegeben habe, um einer Entziehung derselben zuvorzukommen. Ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, er habe die Fahrerlaubnis nicht ordnungsgemäß erworben. Schließlich sei er wegen des EG-Rechts berechtigt, eine Fahrprüfung in seinem Heimatland, in dem er die Sprache besser verstehe, abzulegen, nachdem er der deutschen Sprache "nicht unbedingt mächtig" sei. Berücksichtige man das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 - C-476/01 -, so müsse der Klage stattgegeben werden. Aus diesem gehe hervor, dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen dürfe, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für diesen Mitgliedsstaat abgelaufen gewesen sei, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei.

Im vorliegenden Fall sei gar keine Sperrfrist angeordnet worden, nachdem der Führerschein freiwillig zurückgegeben worden sei.

Der Kläger beantragt,
1. die Verfügung der Beklagten vom 08.11.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 aufzuheben;
2. festzustellen, dass er auf der Grundlage seines italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins zu führen;
3. die Beklagte zu verurteilen, den in dem am 16.02.2000 in Italien erteilten Führerschein eingetragenen Vermerk "keine Fahrberechtigung in BRD" zu entfernen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Verfügung vom 08.11.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003, räumt aber ein, dass es nach der neuesten Rechtssprechung des EuGH auf die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht ankomme. Andererseits sei die Aussage des EuGH, wonach "ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist", auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Gebe es eine Sperrfrist, so sei nach Ablauf der Frist die Maßnahme gegen den Fahrerlaubnisinhaber abgeschlossen. An einem derartigen Abschluss der behördlichen Maßnahme fehle es, wenn gar keine Sperrfrist festgesetzt worden sei. Es gelte dann der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Vorbehalt. Dem Gericht lag die Fahrerlaubnisakte der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akte sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 08.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist auf der Grundlage seines italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins zu führen. Der gegenteilige Vermerk "keine Fahrberechtigung in BRD" ist aus seinem italienischen Führerschein zu entfernen. Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die - wie der Kläger - ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen gemäß § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

Eingeschränkt wird dieser Grundsatz durch die Vorbehalte nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV. Diese Vorbehalte stehen indes im vorliegenden Fall der Berechtigung des Klägers, von seiner italienischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht entgegen. Noch in der Verfügung der Beklagten vom 08.11.2002 und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 wird maßgeblich auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV abgestellt, wonach die aus einer gültigen EU-Fahrerlaubnis folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für solche Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Es kann jedoch offen bleiben, ob der Kläger das Wohnsitzerfordernis des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV erfüllt hat. Auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV kann die Nichtanerkennung des nach wie vor gültigen italienischen Führerscheins der Antragstellerin nicht gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine - ohne Weiteres - unanwendbar ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, Vensa; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 326). Zwar bestimmt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG, dass die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängt. Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, NJW 2004, 1725; zustimmend Kalus, Verkehrsdienst 2004, 147; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 326; siehe auch Weibrecht, Verkehrsdienst 2004, 153) ist aber Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG des Rates vom 02. Juni 1997 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat.

Nach der Richtlinie 91/439/EWG ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 45-49, NJW 2004, 1725). Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Awoyemi, Slg. I-6781, RdNr. 42 f.; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 45, NJW 2004, 1725).

Da die übrigen Mitgliedstaaten unter den vorliegenden Umständen den von Italien ausgestellten Führerschein anzuerkennen haben und die Beanstandung der Rechtmäßigkeit dieses Führerscheins allein dem ausstellenden Mitgliedstaat obliegt, müssen sich die Aufnahmemitgliedstaaten an den ausstellenden Mitgliedstaat wenden, wenn sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Führerscheins haben und es diesem Mitgliedstaat überlassen, geeignete Maßnahmen in Bezug auf einen Führerschein zu ergreifen, bei dem sich nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt seiner Erteilung die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Interessen des Aufnahmemitgliedstaates, der zunächst den ausgestellten Führerschein anzuerkennen hat, sind dadurch gewahrt, dass diesem die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EGV gegen den ausstellenden Mitgliedstaat offen steht, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen den nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaates zu Unrecht erteilten Führerschein ergreift (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 48, NJW 2004, 1725).

Dem Kläger kann ferner nicht unter Berufung auf § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV die Anerkennung seines italienischen Führerscheins im Bundesgebiet versagt werden. Danach gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV, im Umfang der ausländischen Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Auch diese Vorschrift ist indes wegen des ihr teilweise entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine in weitem Umfang unanwendbar (vgl. Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328). Die Unanwendbarkeit der nationalen Regelung betrifft auch den vorliegenden Fall. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbürgt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Dieses Prinzip würde unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht übermäßig eingeschränkt, wenn im vorliegenden Fall die italienische Fahrerlaubnis des Klägers von einer deutschen Behörde wegen der auf seine frühere deutsche Fahrerlaubnis bezogenen Vorgänge (Entziehung der Fahrerlaubnis am 11.11.1997 bzw. Verzicht auf die Fahrerlaubnis während eines Strafverfahrens im Jahre 1998) nicht anerkannt würde.

Von dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine sieht zwar auch das europäische Recht eine Ausnahme vor. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis) angewendet wurde. Auf den Kläger wurde in Deutschland (zumindest) eine entsprechende Maßnahme angewendet: Im Jahre 1997 wurde ihm die Fahrerlaubnis während der Probezeit gemäß § 2a StVG i.V.m. §§ 12d, 12g und 68 StVZO entzogen. Im Jahre 1998 erklärte er zudem den Verzicht auf seine Fahrerlaubnis, während wegen des Verdachts der Manipulation der theoretischen Führerscheinprüfung gegen ihn ermittelt wurde. Es ist wohl davon auszugehen, dass dieser Verzicht als "Maßnahme" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verstanden werden bzw. einer solchen gleichgesetzt werden kann.

Der EuGH hat jedoch entschieden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 72 u. 76, NJW 2004, 1725). Ist eine zusätzlich zu einer Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.

Im vorliegenden Fall wurde zwar eine Sperrfrist weder angeordnet noch kraft Gesetzes in Lauf gesetzt. Über den Fall einer fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahme ohne Sperrfrist hatte der EuGH nicht ausdrücklich zu entscheiden. Der EuGH hat allerdings ausgeführt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen könne, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 76, NJW 2004, 1725).

Dagegen lasse sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV, gerade darauf abzielten, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt habe, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 77, NJW 2004, 1725).

Mangels einer Sperrfrist würde im vorliegenden Fall eine Nichtanerkennung des italienischen Führerscheins zeitlich unbegrenzt wirken. Dies stünde im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, da die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung eng auszulegen ist und nur eine zeitlich begrenzte Nichtanerkennung rechtfertigt (so wohl auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328; a.A. wohl Kalus, Verkehrsdienst 2004, 147).

Ob etwas anderes gelten kann, wenn versucht wird, durch einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis den Lauf einer Sperrfrist von vornherein zu umgehen (vgl. zu den Hindernissen für ein solches Vorgehen aber etwa Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 4 StVG, RdNr. 47 sowie die Regelung in § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) oder wenn vom Strafgericht eine "Sperre für immer" (§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB) angeordnet wird, muss hier nicht entschieden werden.

Im vorliegenden Fall besteht nicht die Gefahr der Umgehung einer Sperrfrist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahre 1997 war weder kraft gesetzlicher noch kraft behördlicher Anordnung mit einer Sperrfrist verbunden. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis war in Folge der Entziehung lediglich von der Durchführung eines Nachschulungskurses abhängig (§ 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG). Auch der Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Jahre 1998 rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn er konnte nicht der Umgehung einer Sperrfrist dienen. Ein Strafgericht wäre durch den Verzicht nicht gehindert gewesen, eine isolierte Sperre anzuordnen (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB), wenn die Strafverfolgungsorgane die Voraussetzungen für gegeben erachtet und ein entsprechendes Bedürfnis gesehen hätten - was nicht der Fall war.

Ferner hat auch die Beklagte seit dem Jahre 1998 immer wieder selbst zu erkennen gegeben, dass sie eine Sperrfrist nicht für angebracht hielt. Bereits mit Schreiben vom 16.06.1998 wurde gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers erklärt, dieser habe lediglich den theoretischen Prüfungsteil zu wiederholen. Es sei dem TÜV X Prüfauftrag erteilt worden. Es liege am Kläger, einen entsprechenden Prüftermin zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 29.07.1999 wurde diese Ansicht wiederholt. Ein Aktenvermerk vom 06.08.1999 bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass sich an der Auffassung der Beklagten nichts geändert hatte. Der Beklagten geht es offensichtlich allein darum, dass die Fahrprüfung in Deutschland und nicht in Italien abgelegt wird.

Ein weiterer Gesichtspunkt, der im vorliegenden Fall die fehlende Umgehungsgefahr dokumentiert, besteht schließlich darin, dass der Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt. Sind danach Behörden der Bundesrepublik Deutschland wegen der aus der Richtlinie 91/439/EWG folgenden und durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich in deutsches Recht umgesetzten Verpflichtung zur Anerkennung des gültigen italienischen Führerscheins nicht berechtigt, unmittelbar gegenüber dem Kläger die Unrechtmäßigkeit der Erteilung dieses Führerscheins im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis geltend zu machen, sowie nicht berechtigt, ihm wegen der früheren Entziehung seiner Fahrerlaubnis bzw. seines früheren Verzichts auf die Fahrerlaubnis zeitlich unbegrenzt die Anerkennung eines in Italien erworbenen Führerscheins zu verweigern, ist der Kläger seinerseits befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins Kraftfahrzeuge zu führen.

Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2004, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.


Ich freue mich auf die jetzt neu entstehende Diskussion. laugh2.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 29.09.2004, 18:42
Beitrag #110





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Zitat (Mr.T @ 29.09.2004, 19:03)
Hier ein neues Urteil:

Das VG Karlsruhe beschäftigt sich ansatzweise mit der Umsetzung des EU-GH-Beschlusses C-476/01 in Verbindung mit den Regelungen des § 28 Abs.4 FeV

Die folgende Aussage des VG beendet die § 46 Unsicherheit.

..so sei nach Ablauf der Frist die Maßnahme gegen den Fahrerlaubnisinhaber abgeschloßen.
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Commodore25E
Beitrag 29.09.2004, 19:39
Beitrag #111


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Zitat (Guest @ 29.09.2004, 16:48)
...die Fahrberechtigung in Deutschland entzogen.

Siehste, jetzt ist es wieder eine und dieselbe Baustelle.

Entstünde die Eigungszweifelei der Behörde aufgrund Vergehen nach Beendigung der Sperrfrist wären zwei Baustellen.

Merkste was?

Du scheinst es nicht verstehen zu wollen.

Dem evtl. Betroffenen wird garnichts entzogen. Nur der Gebrauch der FE wird untersagt. Die FE bleibt gültig und von deutscher Seite aus anerkannt.

Ob ich noch ein Auto habe und es nur nicht benutzen darf ist etwas anderes, als wenn es verschrottet und vernichtet wird. Dann nämlich habe ich keines mehr.

Und Eignungszweifel bleiben Eignungszweifel. Nur weil ich eine PL-FE habe ist der Zweifel, daß ich mit z.B. 2,5 Promille ein Alkoholproblem habe, doch nicht in Luft aufgelöst. Das ist wie, als wenn ich einen schleichenden Getriebeschaden habe und einen anderen Motor einbaue in der Hoffnung, nun hält die Karre ohne Probleme.


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Uwe W
Beitrag 29.09.2004, 19:42
Beitrag #112


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Erst mal eine Frage:
Ist das Urteil des VG Karlsruhe rechtskräftig, oder hat die Stadt Mannheim die Zulassung der Berufung zum VGH Baden-Württemberg beantragt?
Weiß das jemand?

Das Urteil gibt allerdings nur die Meinung einer Kammer eines von vielen Verwaltungsgerichten in Deutschland wieder.
In Baden-Württemberg sind die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte z.B. nicht vorrangig nach Sachgebieten, sondern nach Regionen gegliedert; d.h. die für Mannheim zuständige 11. Kammer kann keine Fahrerlaubnissachen aus Karlsruhe, Bruchsal, Sinsheim oder Heidelberg entscheiden.

Man beachte, dass es im vorliegenden Fall gar nicht um die Anwendung des §46 FeV ging.
Bei einer Anwendung des §46 hätte die Behörde vor Eintragung des Untersagungsvermerks auf dem Führerschein nämlich zunächst die Wiederholung der theoretischen Prüfung durch einen aaSoP anordnen müssen, da sich hier lediglich Befähigungszweifel aufgrund der Bestechung bei der theoretischen Prüfung ergeben konnten.

Da der Kläger aber in Italien eine theoretische Führerscheinprüfung bestanden hat, sehe ich keinen Grund, diese Zweifel an seiner Befähigung aufrechtzuerhalten.

Insofern ist das Urteil im Ergebnis zu begrüßen, auch wenn die Meinung der Kammer hinsichtlich der grundsätzlichen Auslegung des EUGH-Urteils sicherlich noch nicht das letzte Wort war.


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Andreas
Beitrag 29.09.2004, 19:58
Beitrag #113


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Zitat (Johnny Walker @ 29.09.2004, 16:22)
Das erkennende Gericht hatte doch wohl die Führerscheinakte der Fahrerlaubnis-Behörde Frankenthal zur Einsicht vorliegen und wusste sicherlich, das es da bei K. was zu bezweifeln gab.

Mit Sicherheit nicht, da die Grundlage des EuGH-Urteils ein Strafverfahren vor dem AG Frankenthal war. In dem Urteil des EuGH ging es nicht um die Überprüfung von Eignungszweifeln, sondern nur um die Strafbarkeit des Fahrens mit einem FS aus den Niederlanden.

Zitat
Die folgende Aussage des VG beendet die § 46 Unsicherheit.


..und warum ist dem Urteil mit keinem Wort von § 46 FeV die Rede? Dies ist eigentlich ganz einfach zu erklären, da von der zuständigen FS-Stelle keine Eignungsüberprüfung i. S. von § 46 FeV durchgeführt wurde. Die dem Urteil zugrunde liegende Verfügung bezog sich einizg auf den vom EuGH beanstandeten § 28 FeV.


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Willauchmalwassagen!
Beitrag 29.09.2004, 21:04
Beitrag #114


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.............und trotzdem taucht wieder dieser Absatz auf:

Die Unanwendbarkeit der nationalen Regelung betrifft auch den vorliegenden Fall. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbürgt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Dieses Prinzip würde unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht übermäßig eingeschränkt, wenn im vorliegenden Fall die italienische Fahrerlaubnis des Klägers von einer deutschen Behörde wegen der auf seine frühere deutsche Fahrerlaubnis bezogenen Vorgänge (Entziehung der Fahrerlaubnis am 11.11.1997 bzw. Verzicht auf die Fahrerlaubnis während eines Strafverfahrens im Jahre 1998) nicht anerkannt würde.


klärt zwar nichts im Bezug auf 46 ist aber finde ich wieder ein kleiner Fingerzeig das es mit dem 46er meiner Meinung nach nicht so einfach ist nachdem ein anzuerkennender Führerschein neu gemacht wurde aufgrund "alter" Vergehen die Fahrerlaubnis in Frage zu stellen da Eignungszweifel für mich mit erhalt einer EU-Fahrerlaubnis aufgehoben sind.
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Beitrag 29.09.2004, 21:05
Beitrag #115


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so groß wollte ich das nun nicht ausführen! whistling.gif
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Gast_Gast_Peter_*
Beitrag 29.09.2004, 21:13
Beitrag #116





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Ich habe ein wenig recherchiert und folgendes rausgefunden, was auch auf den §46 FeV angewendet werden wird, denn diese Hintertür macht EuGH sicher auch noch zu!

EU Führerscheine gelten natürlich auch in Deutschland, aber wenigstens während der ersten 6 Monate sollte man auch einen Wohnsitz im Ausland vorweisen können, wenn man seine Familie besucht rolleyes.gif siehe: Pressemitteilung Bay. Staatsmin. d. Inneren
Leider ist es in keinem Land so einfach wie in Deutschland sich "anzumelden". Die meisten EU Länder erlauben nur einen Wohnsitz wenn man einen Arbeitsplatz hat, eine Krankenversicherung, u.s.w. hat, Sozialhilfeempfänger nimmt meines Wissen nur Deutschland und England auf.
Umzugshilfe haben die billigen Angebote aber meist nicht dabei, also für 999€ z. B. geht das nicht.
Zwar werden die Absätze 2-4 der FeV die eine MPU auch für Besitzer einer ausländischen Fahrerlaubnis vorsehen durch das EUGH Urteil vom 29.4.2004 AZ.: C-476/01 auser Kraft gesetzt, doch die Wohnsitzregelung bleibt vorerst bestehen!

Ich habe ein paar Firmen gefunden die auch den kompletten Wohnsitz verlegen,
so dass die Fahrerlaubnis wasserdicht ist.

Nähere Infos dazu gibt es beispielsweise hier: [**********]

Wenn jemand etwas billigeres findet bitte Bescheid geben und eine Mail an
****@******* schicken!

Ich werde mich in den nöchsten Wochen daran machen meinen deutschen Wohnsitz aufzulösen, bitte daher baldmöglichst Tipps geben, sonst ist es vielleicht zu spät.

Allen die lieber in Deutschland wohnen möchten wünsche ich wenig Regen und allzeit gute Schuhe, denn Laufen soll ja gesund sein!

Der Beitrag wurde von Matte bearbeitet: 30.09.2004, 21:05
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Beitrag 29.09.2004, 22:01
Beitrag #117


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nervt ihr scheiß abzocker!!!

Leute fahrt auf eigene Faust ins Ausland wenn ihr unbedingt einen EU-Führerschein machen wollt! Habs selbst gemacht! Kann euch gerne ne Adresse geben OHNE VERMITTLUNGSGEBÜHR!!
Das spart ne Menge Kohle
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eidoublei
Beitrag 30.09.2004, 00:30
Beitrag #118


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Zitat (Mr.T. resp. VG Karlsruhe Datum: 18.08.2004 Aktenzeichen: 11 K 4476/03)
...
Die Interessen des Aufnahmemitgliedstaates, der zunächst den ausgestellten Führerschein anzuerkennen hat, sind dadurch gewahrt, dass diesem die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EGV gegen den ausstellenden Mitgliedstaat offen steht, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen den nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaates zu Unrecht erteilten Führerschein ergreift (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 48, NJW 2004, 1725).

Dem Kläger kann ferner nicht unter Berufung auf § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV die Anerkennung seines italienischen Führerscheins im Bundesgebiet versagt werden. Danach gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV, im Umfang der ausländischen Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

...
Die Unanwendbarkeit der nationalen Regelung betrifft auch den vorliegenden Fall. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbürgt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Dieses Prinzip würde unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht übermäßig eingeschränkt, wenn im vorliegenden Fall die italienische Fahrerlaubnis des Klägers von einer deutschen Behörde wegen der auf seine frühere deutsche Fahrerlaubnis bezogenen Vorgänge (Entziehung der Fahrerlaubnis am 11.11.1997 bzw. Verzicht auf die Fahrerlaubnis während eines Strafverfahrens im Jahre 1998) nicht anerkannt würde.
...
Der EuGH hat jedoch entschieden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 72 u. 76, NJW 2004, 1725). Ist eine zusätzlich zu einer Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.
...
Der EuGH hat allerdings ausgeführt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen könne, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird
...
Mangels einer Sperrfrist würde im vorliegenden Fall eine Nichtanerkennung des italienischen Führerscheins zeitlich unbegrenzt wirken. Dies stünde im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, da die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung eng auszulegen ist und nur eine zeitlich begrenzte Nichtanerkennung rechtfertigt (so wohl auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328; a.A. wohl Kalus, Verkehrsdienst 2004, 147).
...
Sind danach Behörden der Bundesrepublik Deutschland wegen der aus der Richtlinie 91/439/EWG folgenden und durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich in deutsches Recht umgesetzten Verpflichtung zur Anerkennung des gültigen italienischen Führerscheins nicht berechtigt, unmittelbar gegenüber dem Kläger die Unrechtmäßigkeit der Erteilung dieses Führerscheins im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis geltend zu machen, sowie nicht berechtigt, ihm wegen der früheren Entziehung seiner Fahrerlaubnis bzw. seines früheren Verzichts auf die Fahrerlaubnis zeitlich unbegrenzt die Anerkennung eines in Italien erworbenen Führerscheins zu verweigern, ist der Kläger seinerseits befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins Kraftfahrzeuge zu führen.
...
Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind.


Im Grossen und Ganzen erkenne ich doch SEHR DEUTLICH die Abhängigkeit der Verwaltungsgerichte vom Strafrecht im Sinne des EuGH-Urteils. Also Sperrfrist, kein FS und umgekehrt!!!

Selbst der vielzitierte Ludwigshafener Kalus wurde in der Urteilsbegründung erwähnt.

Kapiert?

ciao MPU
IEE
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Uwe W
Beitrag 30.09.2004, 00:54
Beitrag #119


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Dass MPU-Anordnungen tatsächlich erfolgen, kann man diesem Beitrag im Forum fahrerlaubnisrecht.de entnehmen:

MPU Anordnung erfolgt

Ob die MPU-Anordnung rechtmäßig ist, ist mit diesem Beitrag natürlich nicht entschieden.

Der Betroffene wird aber wahrscheinlich versuchen, die MPU zu bestehen, um einem Rechtsstreit mit der Fahrerlaubnisbehörde aus dem Weg zu gehen.


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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 30.09.2004, 09:47
Beitrag #120





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Zitat (Commodore25E @ 29.09.2004, 20:39)
[Du scheinst es nicht verstehen zu wollen.

Dem evtl. Betroffenen wird garnichts entzogen. Nur der Gebrauch der FE wird untersagt. Die FE bleibt gültig und von deutscher Seite aus anerkannt.

Wortklauberei, fruchtlos und unergiebig.

Gruß
Johnny
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Beitrag 30.09.2004, 09:52
Beitrag #121


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@Uwe W

ja das die Anordnungen zur einer MPU erfolgt denken wir uns ja alle lange schon bzw wissen es. Der Punkt ist das nur keiner so richtig weiß ob das Recht ist oder nicht. Da ja auch jetzt schon die letzten Urteile gezeigt haben das Verwaltungsakte nicht immer RECHT sein müssen!!
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Tortenjan
Beitrag 30.09.2004, 10:00
Beitrag #122


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So lange das keiner bis vor den EuGH durchgebracht hat (und das wird wohl auch noch ein paar jährchen auf sich warten lassen) müssen wir mit dieser Unsicherheit leider Leben. Vielleicht gibt es ja doch eher noch das europäishe FE-Register think.gif


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Commodore25E
Beitrag 30.09.2004, 10:34
Beitrag #123


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Zitat (Johnny Walker @ 30.09.2004, 10:47)
Zitat (Commodore25E @ 29.09.2004, 20:39)
[Du scheinst es nicht verstehen zu wollen.

Dem evtl. Betroffenen wird garnichts entzogen. Nur der Gebrauch der FE wird untersagt. Die FE bleibt gültig und von deutscher Seite aus anerkannt.

Wortklauberei, fruchtlos und unergiebig.

Gruß
Johnny

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Beitrag 30.09.2004, 10:40
Beitrag #124


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@Tortenjan,

wie war das den mit dem amtsgericht eine anfrage beim EUGH vorgebracht hat. Wäre das nicht bei einem einspruch gegen den MPU-bescheid aufgrund eines EU-Führerscheins genauso?
Da hier ja auch offensichtlich rechtsunklarheit zu erkennen ist. ok ok für manche bestheht bestimmt klarheit aber auch nur wegen der eigenen interpretationen
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Peter Lustig
Beitrag 30.09.2004, 10:44
Beitrag #125


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Derzeit laufen bereits Überlegungen, ein zentrales europäisches Fahrerlaubnisregister evtl. bei der schon existierenden EUCARIS-Organisation aufzuhängen. Möglicherweise kommt dieses Register sehr schnell, da die EU durch die ständig wachsende Mitgliederzahl immer unübersichtlicher wird und sich deswegen auch immer mehr potenzielle Schlupflöcher auftun.
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Commodore25E
Beitrag 30.09.2004, 10:59
Beitrag #126


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Das EU-FE-Register wird kommen, ist nur noch eine Frage der Zeit. Sonst hätte man sich den Aufwand des Kartenführerscheins auch sparen können......


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Natrix20
Beitrag 30.09.2004, 13:12
Beitrag #127


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Hallo,
an alle die sich Gedanken wegen des ordentlichen Wohnsitzes habe bitte mal folgende Zeile des obigen Urteils lesen:

Zitat
Nach der Richtlinie 91/439/EWG ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 45-49, NJW


Dieser Passus sagt nichts anderes, als das die deutsche Behörde noch nicht mal einen Nachweis über einen Aufenthalt im Ausland verlangen darf, sondern hat schlicht zu aktzeptieren, das der ausstellende Mitgliedsstaat dies schon gemacht hat! Also selbst die 185 Tage Regelung darf die deutsche Behörde nicht beim FE Inhaber prüfen! Also macht euch nicht zuviel Kopfzerbrechen wegen der Nachweispflicht der 185 Tage hier in Deutschland!
Gruss Natrix
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Uwe W
Beitrag 30.09.2004, 14:26
Beitrag #128


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@Natrix20: Guten Morgen,

der von Dir zitierte Passus aus dem VG Karlsruhe-Urteil steht doch so auch im EUGH-Urteil und sollte deshalb allen, die diesen Thread verfolgt haben, bekannt sein.
Also nichts neues.

Es geht ja gar nicht darum, dass man hier in D einen 185 tägigen Auslandsaufenthalt nachweisen muss.

Die Vorgehensweise wird doch so sein: Person A fällt hier auf mit EU-Führerschein,
Behörde ermittelt, dass er während der Zeit der Führerscheinausstellung in Deutschland gemeldet war und seinen Lebensmittelpunkt hatte. Deutschland meldet diese Kenntnisse an den Ausstellerstaat des Führerscheins, der dann ein Entzugsverfahren wegen Verletzung der 185 Tage Regelung in die Wege leitet.

Andere Gefahr: Der ausländische Staat wird von D darüber informiert, dass bestimmte Fahrschulen in seinem Hoheitsgebiet Werbung in D für Führerscheine machen, die entgegen der 185 Tage Regelung ausgestellt werden sollen.
Der ausländische Staat schaut sich die deutschen Fahrschüler dieser Fahrschulen genau an und erteilt ihnen auf Druck der Bundesregierung die Führerscheine erst, wenn sich diese Fahrschüler auch tatsächlich 185 Tage im Prüfungsland aufgehalten haben.


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Commodore25E
Beitrag 30.09.2004, 14:52
Beitrag #129


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Zitat
Andere Gefahr: Der ausländische Staat wird von D darüber informiert, dass bestimmte Fahrschulen in seinem Hoheitsgebiet Werbung in D für Führerscheine machen, die entgegen der 185 Tage Regelung ausgestellt werden sollen.
Der ausländische Staat schaut sich die deutschen Fahrschüler dieser Fahrschulen genau an und erteilt ihnen auf Druck der Bundesregierung die Führerscheine erst, wenn sich diese Fahrschüler auch tatsächlich 185 Tage im Prüfungsland aufgehalten haben.



Und nun bitte nicht wieder behaupten, Polen oder CZ lasse sich von D nix vorschreiben, das passiert nie, D kann nix machen, CZ setze die Regelung eh nur pro-Forma um etc.

Bevor sich EU-Staaten mit der EU-Kommission anlegen und jede Menge Ärger einhandeln werden sie die bestehenden Regelungen umsetzen bzw. einhalten.


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Cobra
Beitrag 30.09.2004, 14:55
Beitrag #130


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Zitat (Commodore25E @ 30.09.2004, 15:52)
Bevor sich EU-Staaten mit der EU-Kommission anlegen und jede Menge Ärger einhandeln werden sie die bestehenden Regelungen umsetzen bzw. einhalten.

<Sarkasmus>
So wie die Griechen, mit ihrem frisierten Haushalt/Defizit? think.gif wink.gif

sorry, ich bin: offtopic.gif

</Sarkasmus>


--------------------
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Gast_Beobachter_*
Beitrag 30.09.2004, 16:45
Beitrag #131





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He wo sind denn die Admis. Wenn ich mir den Beitrag v. 29.9.04 22:13 "Gast_Peter anschaue und auf seine Page ********* klicke dann erscheint weiter unten Verkehrsportal, ich zitiere: "Links mit unwahren, überholten Inhalten und zensierte Foren". Mein lächerlicher Beitrag wurde gelöscht nur weil ich hier vor EU FS Abzockern warnen wollte und die werben hier ganz unverfrohren mit EU Führerschein, Anreise, Kosten usw. Da stimmt was nicht Leute.

--------------------
*** Anmerkung Admin:
Der Link in dem genannten Beitrag wurde entfernt. Manchmal gehen uns auch Dinge einfach durch die Lappen. War Dein Beitrag denn wirklich so "lächerlich"? Die hiesigen Moderatoren löschen, verschieben, kommentieren nur bei entsprechenden Gründen, z.B. bei einem Verstoß gegen die Netiquette. Gruss Rolf.

P.S. Ich habe von der Seite des Anbieters (die mit den Links) einen Screenshot gemacht. Mit solchen Leuten (unheimlich objektiv und natürlich oooooohne finanzielle Interessen!!) würde ich gerne mal direkt diskutieren, insbesondere über die Bewertung "unwahr", "überholte Inhalte" und "Zensur"...


Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 30.09.2004, 18:39
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Natrix20
Beitrag 30.09.2004, 18:42
Beitrag #132


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@Uwe W
Hallo Uwe,
Deutschland darf noch nicht mal ermitteln ob man sich 185 Tage im Ausland aufgehalten hat, ich meinte damit das der ERWERBER eines EU FS nicht auskunftspflichtig ist gegenüber der deutschen Behörde!!
Wie also, wenn man sich geschickt anstellt, will die deutsche Behörde etwas an Polen melden wegen den 185 Tagen wenn sie keine Beweise hat??????
Das was du meinst wusste ich vorher schon lange, es geht um den Nachweis und um die Auskunft, die muss kein EU FS Erwerber geben.
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Andreas
Beitrag 30.09.2004, 19:53
Beitrag #133


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Zitat
Deutschland darf noch nicht mal ermitteln ob man sich 185 Tage im Ausland aufgehalten hat, ich meinte damit das der ERWERBER eines EU FS nicht auskunftspflichtig ist gegenüber der deutschen Behörde!!


Die deutschen Behörden dürfen jederzeit ermitteln, ob die 185-Tage-Regel eingehalten wurde. Hierzu ist die Mitarbeit des EU-FS-Inhabers nicht erforderlich. Es gibt genügend andere Mittel und Wege. dry.gif


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Peter Lustig
Beitrag 30.09.2004, 20:09
Beitrag #134


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Beim Verdacht einer Straftat muss die Polizei sogar ermitteln. Du scheinst hier die nicht gegebene aktive Mitwirkungspflicht des Verdächtigen sowie sein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht mit dem sich aus § 163 StPO ergebenden Ermittlungs- und Erforschungsauftrag der Polizei durcheinander zu werfen.
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Uwe W
Beitrag 30.09.2004, 20:23
Beitrag #135


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Zitat
46: Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Niederlande bereits ausdrücklich die Möglichkeit für den Aufnahmemitgliedstaat ausgeschlossen, Verfahren der systematischen Kontrolle einzuführen, die gewährleisten sollen, dass die Inhaber von Führerscheinen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Voraussetzung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat tatsächlich erfüllt haben. In Randnummer 75 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Behörden, die einen Führerschein ausstellen, zu prüfen haben, ob der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Staat hat, der diesen Führerschein ausstellt, und dass der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen ist, dass der Inhaber des Führerscheins die in der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat. Folglich verstößt der Aufnahmemitgliedstaat gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen, wenn er vom Führerscheininhaber verlangt, dass er den Nachweis führt, dass er die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt hat.

48:...Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten, um den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen.

Also: Allgemeine umfassende Kontrollen sind nicht zulässig; ebenso ist der Führerscheininhaber nicht verpflichtet, bei Führerscheinkontrollen nachzuweisen, dass die 185 Tage Wohnsitzbedingung erfüllt wurde.

Wenn sich allerdings Hinweise ergeben, dass Führerscheine von einem anderen Staat nicht ordnungsgemäß ausgestellt werden, dann kann der aufnehmende Staat selbstverständlich nach Nr. 48 verfahren und darf dabei auch Ermittlungen durchführen. Wie sonst sollte er den ausstellenden Staat denn sonst informieren können?

Diese Hinweise können sich z.B. aus den Werbeaktivitäten von ausländischen Fahrschulen ergeben, die durch die Blume versprechen, dass der Bewerber auch ohne Einhaltung der 185 Tage Regelung zu einem Führerschein kommt.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Willauchmalwassagen!
Beitrag 30.09.2004, 20:44
Beitrag #136


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Stimmt Uwe W da stehts ja!

Hm wäre das auch geklärt!
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Gast_Beobachter_*
Beitrag 30.09.2004, 20:44
Beitrag #137





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Tach Rolf.Sei doch bitte mal so lieb und gehe mal CZThread v.29.09.04 13:15 Gast_Daniel rein.MFG.der Beobachter


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Edit:

Danke für den Hinweis. wink.gif

Gruss Matte


Der Beitrag wurde von Matte bearbeitet: 01.10.2004, 00:39
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Willauchmalwassagen!
Beitrag 04.10.2004, 17:56
Beitrag #138


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es scheint als ob alles gesagt ist!
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Andreas
Beitrag 04.10.2004, 19:07
Beitrag #139


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Stimmt, dies war allerdings auch schon vor Monaten der Fall. laugh.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 05.10.2004, 00:02
Beitrag #140


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Nanana, Randy-Andy, wer wird denn gleich behaupten, es waere unnoetig mal darueber zu reden ...
... gerade das letzte Urteil muss man sich gruendlich im Hirn zergehen lassen.
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Gruss, Joe


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Uwe W
Beitrag 05.10.2004, 00:47
Beitrag #141


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Das VG-Karlsruhe-Urteil würde ich aber nicht überbewerten:

Hier ging es ja nicht um die Umgehung einer MPU im Ausland, sondern um die Umgehung der theoretischen Führerscheinprüfung.
Der Fall war ja durch die Bestechung des deutschen Prüfers schon was besonderes, auch wenn die Urteilsformel doch von niemandem hier im Forum für falsch gehalten wird.

D.h. für die Frage nach der Anwendbarkeit des §46 gibt das Urteil doch kaum etwas her.

Gruss, Uwe


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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strichachtdoktor
Beitrag 05.10.2004, 08:35
Beitrag #142


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Ich bin leider erst sehr spaet dazu gekommen, mir das Urteil der Sache 11K4476/03 des VG Karlsruhe vom 18.08.04 gruendlich durchzulesen. Auch wenn man das Urteil nicht ueberbewertet, so bleiben doch ein paar schoene Saetze haengen ...
@ Uwe W.
Zitat
Hier ging es ja nicht um die Umgehung einer MPU im Ausland, sondern um die Umgehung der theoretischen Führerscheinprüfung.
Der Fall war ja durch die Bestechung des deutschen Prüfers schon was besonderes, auch wenn die Urteilsformel doch von niemandem hier im Forum für falsch gehalten wird.
D.h. für die Frage nach der Anwendbarkeit des §46 gibt das Urteil doch kaum etwas her.


Es geht - mit Verlaub: Richtig lesen, bitte !!! - um die Anerkennung des italienischen Fuehrerscheines und die Nutzbarkeit der damit zugeteilten Rechte des Klaegers in Deutschland.

Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Klaeger wegen der angeblichen Bestechung nach §153 Abs.1 StPO (Einstellung Vergehen, geringe Schuld, kein oeffentliches Interesse oder geringe Tatfolgen) nicht belangt wurde, weder wurde eine Strafe ausgesprochen, noch eine isolierte Sperrfrist verhaengt. Der Gebrauch einer italienischen Fahrerlaubnis in Deutschland durch den Klaeger wurde Jahre spaeter untersagt, woraufhin der Klaeger nunmehr erfolgreich die Entfernung des Ungueltigkeitsvermerkes vom Fuehrerschein und die Genehmigung zur Nutzung seiner Fahrerlaubnis begehrte.

Die Argumentation der Richter ist jedoch bedeutsam, zeigt sie doch einmal mehr, wie hanebuechen Begruendungen deutscher Behoerden sein koennen ...

Im Uebrigen wird festgestellt, dass

- nach der Richtlinie 91/439/EWG die Pruefung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates ist. Desweiteren gelten die RN 22, 45-49 des Urteils v. 29.04.04 EuGH, C-476/01.
- wenn eine zusaetzlich zu einer Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen ist, es der Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat verbietet, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.
- Unter Bezug auf RN 76,77 des Urt. EuGH vom 29.04.04 zu C-476/91 wird klargestellt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen könne, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 76, NJW 2004, 1725) und dass in Ermangelung einer Sperrfrist eine Nichtanerkennung des EU-FSes zeitlich unbegrenzt wirken wuerde[U], welches im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG stuende, da die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung eng auszulegen ist und nur eine zeitlich begrenzte Nichtanerkennung rechtfertigte (so wohl auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328; a.A. wohl Kalus, Verkehrsdienst 2004, 147).

Auch, wenn das nun nicht ohne Ende auf alle moeglichen Faelle uebertragbar ist, so ist doch interessant, wie eng sich der VG Karlsruhe an das europaeische Recht haelt. Beruecksichtigt man, dass es sich bei einer Massnahme gemaess §46 FeV ebenfalls um eine zeitlich nicht naeher definierte Massnahme handelt, die unbegrenzt wirken kann, dann ist das, was das Urteil dazu hergibt schon bedeutsam. Im Uebrigen ist in solchen Faellen die Sperrfrist bereits abgelaufen, die in der alten Sache verhaengt wurde ...

wavey.gif Joe


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Uwe W
Beitrag 05.10.2004, 14:58
Beitrag #143


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@Joe:
Zitat
Es geht - mit Verlaub: Richtig lesen, bitte !!! - um die Anerkennung des italienischen Fuehrerscheines und die Nutzbarkeit der damit zugeteilten Rechte des Klaegers in Deutschland.


Ja, in der Tat, darum ging es formal in diesem Verfahren. Mit
Zitat
Hier ging es ja nicht um die Umgehung einer MPU im Ausland, sondern um die Umgehung der theoretischen Führerscheinprüfung.
wollte ich auch nur aufzeigen, dass die Angelegenheit einen anderen Hintergrund hat als die jetzt aufgekommene §46 FeV Diskussion.

Ich denke, dass nach Bekanntwerden des EUGH-Urteils keine Führerscheinstelle in Deutschland sich so verhalten hätte wie es die Stadt MA hier vor dem Urteil noch getan hat.
Wenn OB Widder das VG-Urteil nicht anfechten sollte, so kann man daraus aber nicht folgern, dass jede Passage des Urteils jetzt allgemeinverbindliches Recht ist.

Ich interpretiere das EUGH-Urteil so, dass im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine gegenüber deutschen Führerscheinen keine Führerscheine zweiter Wahl sind, sondern als gleichberechtigte Fahrerlaubnisse anzuerkennen sind. Mit anderen Worten: allein die Tatsache, dass ein Führerschein im EU-Ausland erworben wurde, berechtigt Deutschland noch nicht, den Führerschein nicht anzuerkennen, wenn zur gleichen Zeit in Deutschland ein Führerschein hätte erteilt werden können.

Daraus zu folgern, dass die EU-Führerscheine für die deutschen Behörden jetzt sakrosankt sind, wäre aber verfehlt.
Wenn jemand in Deutschland gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, können die Deutschen gegenüber dieser Person durchaus Führerscheinmaßnahmen verhängen.

Die deutsche Rechtslage ist dadurch sehr kompliziert, dass wir ein Nebeneinander von strafgerichtlichem Entzugsverfahren nach §69ff StGB und von verwaltungsbehördlichen Entzugsverfahren nach §§2a,3,4 STVG haben. Hier können auch erfahrene Leute sehr schnell den Überblick verlieren:

Zitat
weder wurde eine Strafe ausgesprochen, noch eine isolierte Sperrfrist verhaengt.
In einem Strafverfahren wegen Bestechung eines Führerscheinprüfers kann z.B. gar keine Fahrerlaubnisentziehung nach §69 StGB erfolgen. Ein Entzug der Fahrerlaubnis hätte deshalb nur im Verwaltungswege ausgesprochen werden können.

Ein aktueller Thread über Verstrickungen im Grenzbereich zwischen Straf- und Verwaltungsrecht

Nach meiner persönlichen Rechtsauffassung reicht der §46 FeV in vielen Fällen als Rechtsgrundlage nicht aus, um eine MPU zu rechtfertigen, wenn ein MPU-Kandidat nach Ablauf der Sperrfrist im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erwirbt.
Ich denke aber, dass der deutsche Gesetzgeber durchaus die Möglichkeit hat, durch ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz die Rechtslage zu Ungunsten der "MPU-Umgeher" zu verändern.

Meine persönliche Rechtsauffassung ist in diesem Zusammenhang allerdings irrelevant. Die Behörden werden in vielen Fällen MPU's anordnen; und die Gefahr, dass einige Betroffene auf dem Rechtsweg dann ins Stolpern geraten, sollte man durchaus ernstnehmen.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_bekennender nicht Alki_*
Beitrag 05.10.2004, 22:19
Beitrag #144





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@Uwe W. Ist alles klar was Du sagst. Nur wenn Du Dir mal etwas ansiehst,dann musst Du mal auf einen Nenner kommen. Peters Mutter hat drei Söhne, Trix,Trax,und wie heisst der dritte. MFG. das kann doch nicht so schwer sein.Oder noch was anderes wie soll man das EU-Urteil bezeichnen. Ist das so schwer, wenn man sich durchliest.
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Uwe W
Beitrag 05.10.2004, 22:57
Beitrag #145


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@bekennender nicht Alki:

Wir lösen hier keine Rätsel nach dem Motto:
Wie heißt der einzige Sohn von Peters Mutter?

Das ganze Gebiet ist im Moment im Fluss, man muss immer mit neuen Überraschungen rechnen.
Gerichtsurteile lassen sich unter diesen Bedingungen schwer vorhersagen.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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strichachtdoktor
Beitrag 05.10.2004, 23:39
Beitrag #146


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Zitat
Gerichtsurteile lassen sich unter diesen Bedingungen schwer vorhersagen.


Gerichtsurteile lassen sich unter jeder Bedingung schwer vorhersagen ... whistling.gif

Kein Raetsel. Mir scheint das eher eine Gleichung mit mindestens 11 Unbekannten zu sein:
a- Vorgeschichte
b- Zeitpunkt
c- Sperrfrist
d- MPU?
e- auslaendische FE
f- Gerichte
g- Behoerden
h- Geld
i- Glueck
j- nationale Gesetzeslage
k- europaeische Gesetzeslage

Ansonsten gehen Uwe und ich, glaube ich, ein Stueck weit konform ...

Gruss, Joe wavey.gif


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Uwe W
Beitrag 05.10.2004, 23:45
Beitrag #147


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Nicht zu vergessen die Unbekannte

l : Feststellungen im Strafurteil/Strafbefehl zur Kraftfahreignung


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Bayer
Beitrag 05.10.2004, 23:49
Beitrag #148


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Zitat (Uwe W @ 05.10.2004, 15:58)
Nach meiner persönlichen Rechtsauffassung reicht der §46 FeV in vielen Fällen als Rechtsgrundlage nicht aus, um eine MPU zu rechtfertigen, wenn ein MPU-Kandidat nach Ablauf der Sperrfrist im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erwirbt.

Hallo Uwe,
welche Fälle wären das Deiner Meinung nach ?
Gib doch mal 1-2 Beispiele.
Gruß
Bayer
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Uwe W
Beitrag 06.10.2004, 00:50
Beitrag #149


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Ich denke dabei zunächst an die zahlreichen Fälle, bei denen aufgrund einer einzigen Verkehrsstraftat zunächst ein Fahrerlaubnisentzug mit Sperrfristanordnung erfolgt, und dann nach einem Führerscheinerwerb im EU-Ausland aufgrund einer MPU-Anordnung nochmals ein Fahrberechtigungsentzug auf dem Verwaltungswege vorgenommen werden soll.

Das betrifft insbesondere einmalige Alk-Sünder mit einem Promillegehalt von über 1,6 Promille.
Bei diesem Personenkreis würde ich zwar als politische Meinung ein MPU-Erfordernis sogar stärker vertreten als in vielen anderen Fällen, jedoch scheint mir das Nebeneinander von zwei Entzugsverfahren doch rechtlich sehr problematisch:

Wenn hier der erste Entzug in einem Strafverfahren erfolgt, dann müsste aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ein weiteres Fahruntersagungsverfahren auch in einem Strafverfahren erfolgen.
Denn auch das zweite Entzugsverfahren sollte dann zum Strafrecht im Sinne von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz gehören und nicht zum Verkehrsrecht (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 Grundgesetz.

Zwar hat in beiden Fällen der Bund die Gesetzgebungsbefugnis (also nicht die Bundesländer). Jedoch scheint es mir dann schon sehr fraglich, ob der Verkehrsminister (und nicht die Justizministerin) die Materie dann durch eine Rechtsverordnung regeln darf.
D.h. die vom Verkehrsminister erlassene Fahrerlaubnisverordnung scheint mir als Rechtsgrundlage für einen zweiten Fahrberechtigungsentzug (nach dem ersten im Strafverfahren) dann nicht mehr geeignet.

Ich denke, dass das Urteil des Bundesverfassungsgericht zur sogenannten nachträglichen Sicherungsverwahrung hier von den Verwaltungsgerichten berücksichtigt werden sollte.

Urteil des BVG vom 10.02.04

Zitat
87 Der Begriff des Strafrechts wird jedoch weiter verstanden. Unter ihn lassen sich über repressive, vergeltende Sanktionen hinaus all diejenigen Regelungen fassen, durch die strafwürdiges Verhalten in seinen Voraussetzungen gekennzeichnet und mit staatlicher Sanktion bedroht wird (vgl. Jescheck, in: LK, StGB, 11. Aufl., Einl. Rn. 1). Bei einer solchen Auslegung umfasst die Kompetenz des Strafgesetzgebers auch die Regelung von Unrechtsfolgen, die nicht die Schuld des Täters vergelten. Diesem weiteren Sprachgebrauch entsprechend regelt das Strafgesetzbuch nicht nur schuldbezogene Sanktionen, sondern auch weitere Rechtsfolgen, die bei Schuldunfähigkeit oder unabhängig von einem Schuldvorwurf festgesetzt werden können (vgl. etwa §§ 63, 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Diese weite Auslegung des Begriffs des Strafrechts nimmt die Gesamtheit der Normen in den Blick, in denen staatliche Reaktionen anlässlich und auf Grund einer Straftat geregelt sind.

88
Von einem in diesem Sinne weiten Strafrechtsbegriff in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG geht sowohl die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B.BVerfGE 85, 134 <142> ) als auch der überwiegende Teil der Literatur (vgl. z.B. Stettner, in: Dreier, GG, Bd. 2, Art. 74 Rn. 19; Maunz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 74 Rn. 63; Kunig, in:

89
von Münch/Kunig, GG, Bd. 3, 5. Aufl., Art. 74 Rn. 12;

    90
Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 74 Rn. 14 f.; Pestalozza, in: v. Mangoldt/Klein/Pestalozza, 3. Aufl., Art. 74 Rn. 63; Rengeling, in: Isensee/Kirchhof <Hrsg.>, Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 2. Aufl., § 100 Rn. 131; Peglau, NJW 2001, S. 2436 <2437>; Ullenbruch, NStZ 2001, S. 292 <294>; Würtenberger/Sydow, NVwZ 2001, S. 1201 <1202>) aus. Danach ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die für eine rechtswidrige Tat eine Strafe, Buße oder Maßregel der Besserung und Sicherung festsetzen, dem Strafrecht zuzuordnen.

98 bb) Im Strafrecht liegt der Sachzusammenhang zwischen Strafe und rein präventiver Sanktion darin begründet, dass sich beide Arten von Sanktionen auf die Anlasstat beziehen: Die (repressive) Strafe hat einen direkten Bezug zur Tat, weil die Umstände der Tat das Maß der Schuld und damit die Strafzumessung wesentlich bestimmen (vgl. § 46 Abs. 1, 2 StGB). Aber auch die auf Spezialprävention gerichteten Rechtsfolgen stehen in unmittelbarem Zusammenhang zu einer Straftat, die notwendige Voraussetzung - wenn auch nicht hinreichender Grund - für ihre Verhängung ist. Die tatsächlichen Feststellungen zum Tathergang, zur Genese der Tat und zum Nachtatverhalten sind nicht nur auf der Ebene der Schuld- und Straffrage entscheidungsrelevant, sie stellen zugleich eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Gefahrenprognose dar.

99
In den Vorschriften über Maßregeln der Besserung und Sicherung kommt der verfassungsrechtlich notwendige Zusammenhang mit einer Anlasstat durch die Formulierung zum Ausdruck, die Gefährlichkeit des Täters müsse sich aus einer "Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat(en)" ergeben (vgl. etwa § 63 - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -, § 66 Abs. 1 Nr. 3 - Unterbringung in der Sicherungsverwahrung -, § 70 Abs. 1 Satz 2 - Anordnung des Berufsverbots - StGB). Die Anlasstat bildet somit einen wesentlichen Prognosefaktor, so dass der Sachzusammenhang die gemeinsame Normierung von vergeltender und vorbeugender Sanktion rechtfertigt.

100
Dieser Sachzusammenhang besteht auch dann noch, wenn über Anordnung, Vollstreckung oder Fortdauer präventiver Sanktionen nicht im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, sondern erst nachträglich während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe - etwa anlässlich einer möglichen Haftentlassung - entschieden wird. In diesem Fall kann ergänzend das Vollzugsverhalten inhaftierter Straftäter als Prognosefaktor hinzutreten, wenn gleichwohl die Beurteilung maßgeblich durch die abgeurteilte Tat geprägt bleibt. Eine Prognose zum Zeitpunkt der möglichen Entlassung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass zusätzliche Erkenntnisse aus dem Vollzug vorliegen, die eine gegenwartsbezogene Entscheidung ermöglichen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass sich die Entlassungsprognose ausschließlich auf neu gewonnene Erkenntnisse stützen dürfte. Vielmehr stellt sie sich lediglich umfassender dar als eine frühere Prognose. Der Richter ist gehalten, Persönlichkeit und Straftaten des Verurteilten umfassend in den Blick zu nehmen. Er muss diese Faktoren nunmehr zusätzlich im Lichte der nachträglichen Entwicklung würdigen. Die Prognose hängt indes nach wie vor von einer sorgfältigen Analyse der Anlasstat ab. Denn nur diese Würdigung ermöglicht die Antwort auf die Frage, ob vom Täter nach seinem derzeitigen Entwicklungsstand eine Wiederholung der Anlassdelinquenz droht (vgl. Horstkotte, in: LK, StGB, 10. Aufl., § 67c Rn. 48 bis 89).


Zwar hat der Gesetzgeber in §3 STVG normiert, dass in den Fällen eines Entzugs der Fahrerlaubnis durch Rechtsverordnung (Fahrerlaubnisverordnung) Bedingungen gestellt werden können für den Neuerwerb der Fahrerlaubnis.
Diese Bedingungen gelten aber meiner Meinung nach nur für den Neuerwerb und rechtfertigen keinen zweiten Entzug der Fahrberechtigung im Verwaltungswege.

Man sollte sich ebenso sich mit den Gedanken auseinandersetzen, die das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom
17.07.2000
gemacht hat hinsichtlich der Bindungswirkung der Sperrfristanordnung in Strafbefehlen.

Das alles ist aber nur so eine etwas wirre Idee.
Ob die Gerichte auch so argumentieren werden, steht in den Sternen.
Und wenn sie so argumentieren, dann kann der Gesetzgeber (wenn es sein muss sehr schnell) die entstehenden Schlupflöcher stopfen.
Dann erfolgen MPU Anordnungen vielleicht in einigen Fällen nicht mehr durch die Führerscheinbehörden, sondern durch die Strafgerichte.
Für die Betroffenen könnte das im Endeffekt auf dasselbe hinauslaufen als wenn der §46 uneingeschränkt anwendbar ist.

Insofern sollte man in solche Argumentationen nicht zu viel Hoffnung reinstecken.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Linksfahrer
Beitrag 06.10.2004, 08:44
Beitrag #150


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Zitat (Andreas @ 06.10.2004, 09:39)
Zitat
aber wenn er schon 185 Tage abgemeldet ist, dann duerfte er doch nach Ablauf dieser Zeit wieder fahren


Nein, nein, nein, der Bescheid gilt unbefristet. tongue.gif

Hmmm....wird ja immer schlimmer in Deutschland mit den Verordungen und der Abzocke!

Der Autofahrer wird ja immer mehr gebeutelt von der MPU-Mafia, leider!
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