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> EuGH-Urteil vom 29.04.04 (Teil 2), Wird jetzt alles anders?
Willauchmalwassagen!
Beitrag 30.09.2004, 09:52
Beitrag #121


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@Uwe W

ja das die Anordnungen zur einer MPU erfolgt denken wir uns ja alle lange schon bzw wissen es. Der Punkt ist das nur keiner so richtig weiß ob das Recht ist oder nicht. Da ja auch jetzt schon die letzten Urteile gezeigt haben das Verwaltungsakte nicht immer RECHT sein müssen!!
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Tortenjan
Beitrag 30.09.2004, 10:00
Beitrag #122


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So lange das keiner bis vor den EuGH durchgebracht hat (und das wird wohl auch noch ein paar jährchen auf sich warten lassen) müssen wir mit dieser Unsicherheit leider Leben. Vielleicht gibt es ja doch eher noch das europäishe FE-Register think.gif


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Commodore25E
Beitrag 30.09.2004, 10:34
Beitrag #123


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Zitat (Johnny Walker @ 30.09.2004, 10:47)
Zitat (Commodore25E @ 29.09.2004, 20:39)
[Du scheinst es nicht verstehen zu wollen.

Dem evtl. Betroffenen wird garnichts entzogen. Nur der Gebrauch der FE wird untersagt. Die FE bleibt gültig und von deutscher Seite aus anerkannt.

Wortklauberei, fruchtlos und unergiebig.

Gruß
Johnny

Für mich nicht wink.gif


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Willauchmalwassagen!
Beitrag 30.09.2004, 10:40
Beitrag #124


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@Tortenjan,

wie war das den mit dem amtsgericht eine anfrage beim EUGH vorgebracht hat. Wäre das nicht bei einem einspruch gegen den MPU-bescheid aufgrund eines EU-Führerscheins genauso?
Da hier ja auch offensichtlich rechtsunklarheit zu erkennen ist. ok ok für manche bestheht bestimmt klarheit aber auch nur wegen der eigenen interpretationen
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Peter Lustig
Beitrag 30.09.2004, 10:44
Beitrag #125


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Derzeit laufen bereits Überlegungen, ein zentrales europäisches Fahrerlaubnisregister evtl. bei der schon existierenden EUCARIS-Organisation aufzuhängen. Möglicherweise kommt dieses Register sehr schnell, da die EU durch die ständig wachsende Mitgliederzahl immer unübersichtlicher wird und sich deswegen auch immer mehr potenzielle Schlupflöcher auftun.
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Commodore25E
Beitrag 30.09.2004, 10:59
Beitrag #126


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Das EU-FE-Register wird kommen, ist nur noch eine Frage der Zeit. Sonst hätte man sich den Aufwand des Kartenführerscheins auch sparen können......


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Natrix20
Beitrag 30.09.2004, 13:12
Beitrag #127


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Hallo,
an alle die sich Gedanken wegen des ordentlichen Wohnsitzes habe bitte mal folgende Zeile des obigen Urteils lesen:

Zitat
Nach der Richtlinie 91/439/EWG ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 45-49, NJW


Dieser Passus sagt nichts anderes, als das die deutsche Behörde noch nicht mal einen Nachweis über einen Aufenthalt im Ausland verlangen darf, sondern hat schlicht zu aktzeptieren, das der ausstellende Mitgliedsstaat dies schon gemacht hat! Also selbst die 185 Tage Regelung darf die deutsche Behörde nicht beim FE Inhaber prüfen! Also macht euch nicht zuviel Kopfzerbrechen wegen der Nachweispflicht der 185 Tage hier in Deutschland!
Gruss Natrix
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Uwe W
Beitrag 30.09.2004, 14:26
Beitrag #128


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@Natrix20: Guten Morgen,

der von Dir zitierte Passus aus dem VG Karlsruhe-Urteil steht doch so auch im EUGH-Urteil und sollte deshalb allen, die diesen Thread verfolgt haben, bekannt sein.
Also nichts neues.

Es geht ja gar nicht darum, dass man hier in D einen 185 tägigen Auslandsaufenthalt nachweisen muss.

Die Vorgehensweise wird doch so sein: Person A fällt hier auf mit EU-Führerschein,
Behörde ermittelt, dass er während der Zeit der Führerscheinausstellung in Deutschland gemeldet war und seinen Lebensmittelpunkt hatte. Deutschland meldet diese Kenntnisse an den Ausstellerstaat des Führerscheins, der dann ein Entzugsverfahren wegen Verletzung der 185 Tage Regelung in die Wege leitet.

Andere Gefahr: Der ausländische Staat wird von D darüber informiert, dass bestimmte Fahrschulen in seinem Hoheitsgebiet Werbung in D für Führerscheine machen, die entgegen der 185 Tage Regelung ausgestellt werden sollen.
Der ausländische Staat schaut sich die deutschen Fahrschüler dieser Fahrschulen genau an und erteilt ihnen auf Druck der Bundesregierung die Führerscheine erst, wenn sich diese Fahrschüler auch tatsächlich 185 Tage im Prüfungsland aufgehalten haben.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Commodore25E
Beitrag 30.09.2004, 14:52
Beitrag #129


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Zitat
Andere Gefahr: Der ausländische Staat wird von D darüber informiert, dass bestimmte Fahrschulen in seinem Hoheitsgebiet Werbung in D für Führerscheine machen, die entgegen der 185 Tage Regelung ausgestellt werden sollen.
Der ausländische Staat schaut sich die deutschen Fahrschüler dieser Fahrschulen genau an und erteilt ihnen auf Druck der Bundesregierung die Führerscheine erst, wenn sich diese Fahrschüler auch tatsächlich 185 Tage im Prüfungsland aufgehalten haben.



Und nun bitte nicht wieder behaupten, Polen oder CZ lasse sich von D nix vorschreiben, das passiert nie, D kann nix machen, CZ setze die Regelung eh nur pro-Forma um etc.

Bevor sich EU-Staaten mit der EU-Kommission anlegen und jede Menge Ärger einhandeln werden sie die bestehenden Regelungen umsetzen bzw. einhalten.


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Cobra
Beitrag 30.09.2004, 14:55
Beitrag #130


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Zitat (Commodore25E @ 30.09.2004, 15:52)
Bevor sich EU-Staaten mit der EU-Kommission anlegen und jede Menge Ärger einhandeln werden sie die bestehenden Regelungen umsetzen bzw. einhalten.

<Sarkasmus>
So wie die Griechen, mit ihrem frisierten Haushalt/Defizit? think.gif wink.gif

sorry, ich bin: offtopic.gif

</Sarkasmus>


--------------------
Nothing travels faster than the speed of light with the possible exception of bad news
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Gast_Beobachter_*
Beitrag 30.09.2004, 16:45
Beitrag #131





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He wo sind denn die Admis. Wenn ich mir den Beitrag v. 29.9.04 22:13 "Gast_Peter anschaue und auf seine Page ********* klicke dann erscheint weiter unten Verkehrsportal, ich zitiere: "Links mit unwahren, überholten Inhalten und zensierte Foren". Mein lächerlicher Beitrag wurde gelöscht nur weil ich hier vor EU FS Abzockern warnen wollte und die werben hier ganz unverfrohren mit EU Führerschein, Anreise, Kosten usw. Da stimmt was nicht Leute.

--------------------
*** Anmerkung Admin:
Der Link in dem genannten Beitrag wurde entfernt. Manchmal gehen uns auch Dinge einfach durch die Lappen. War Dein Beitrag denn wirklich so "lächerlich"? Die hiesigen Moderatoren löschen, verschieben, kommentieren nur bei entsprechenden Gründen, z.B. bei einem Verstoß gegen die Netiquette. Gruss Rolf.

P.S. Ich habe von der Seite des Anbieters (die mit den Links) einen Screenshot gemacht. Mit solchen Leuten (unheimlich objektiv und natürlich oooooohne finanzielle Interessen!!) würde ich gerne mal direkt diskutieren, insbesondere über die Bewertung "unwahr", "überholte Inhalte" und "Zensur"...


Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 30.09.2004, 18:39
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Natrix20
Beitrag 30.09.2004, 18:42
Beitrag #132


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@Uwe W
Hallo Uwe,
Deutschland darf noch nicht mal ermitteln ob man sich 185 Tage im Ausland aufgehalten hat, ich meinte damit das der ERWERBER eines EU FS nicht auskunftspflichtig ist gegenüber der deutschen Behörde!!
Wie also, wenn man sich geschickt anstellt, will die deutsche Behörde etwas an Polen melden wegen den 185 Tagen wenn sie keine Beweise hat??????
Das was du meinst wusste ich vorher schon lange, es geht um den Nachweis und um die Auskunft, die muss kein EU FS Erwerber geben.
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Andreas
Beitrag 30.09.2004, 19:53
Beitrag #133


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Zitat
Deutschland darf noch nicht mal ermitteln ob man sich 185 Tage im Ausland aufgehalten hat, ich meinte damit das der ERWERBER eines EU FS nicht auskunftspflichtig ist gegenüber der deutschen Behörde!!


Die deutschen Behörden dürfen jederzeit ermitteln, ob die 185-Tage-Regel eingehalten wurde. Hierzu ist die Mitarbeit des EU-FS-Inhabers nicht erforderlich. Es gibt genügend andere Mittel und Wege. dry.gif


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Peter Lustig
Beitrag 30.09.2004, 20:09
Beitrag #134


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Beim Verdacht einer Straftat muss die Polizei sogar ermitteln. Du scheinst hier die nicht gegebene aktive Mitwirkungspflicht des Verdächtigen sowie sein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht mit dem sich aus § 163 StPO ergebenden Ermittlungs- und Erforschungsauftrag der Polizei durcheinander zu werfen.
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Uwe W
Beitrag 30.09.2004, 20:23
Beitrag #135


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Zitat
46: Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Niederlande bereits ausdrücklich die Möglichkeit für den Aufnahmemitgliedstaat ausgeschlossen, Verfahren der systematischen Kontrolle einzuführen, die gewährleisten sollen, dass die Inhaber von Führerscheinen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Voraussetzung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat tatsächlich erfüllt haben. In Randnummer 75 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Behörden, die einen Führerschein ausstellen, zu prüfen haben, ob der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Staat hat, der diesen Führerschein ausstellt, und dass der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen ist, dass der Inhaber des Führerscheins die in der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat. Folglich verstößt der Aufnahmemitgliedstaat gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen, wenn er vom Führerscheininhaber verlangt, dass er den Nachweis führt, dass er die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt hat.

48:...Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten, um den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen.

Also: Allgemeine umfassende Kontrollen sind nicht zulässig; ebenso ist der Führerscheininhaber nicht verpflichtet, bei Führerscheinkontrollen nachzuweisen, dass die 185 Tage Wohnsitzbedingung erfüllt wurde.

Wenn sich allerdings Hinweise ergeben, dass Führerscheine von einem anderen Staat nicht ordnungsgemäß ausgestellt werden, dann kann der aufnehmende Staat selbstverständlich nach Nr. 48 verfahren und darf dabei auch Ermittlungen durchführen. Wie sonst sollte er den ausstellenden Staat denn sonst informieren können?

Diese Hinweise können sich z.B. aus den Werbeaktivitäten von ausländischen Fahrschulen ergeben, die durch die Blume versprechen, dass der Bewerber auch ohne Einhaltung der 185 Tage Regelung zu einem Führerschein kommt.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Willauchmalwassagen!
Beitrag 30.09.2004, 20:44
Beitrag #136


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Stimmt Uwe W da stehts ja!

Hm wäre das auch geklärt!
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Gast_Beobachter_*
Beitrag 30.09.2004, 20:44
Beitrag #137





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Tach Rolf.Sei doch bitte mal so lieb und gehe mal CZThread v.29.09.04 13:15 Gast_Daniel rein.MFG.der Beobachter


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Edit:

Danke für den Hinweis. wink.gif

Gruss Matte


Der Beitrag wurde von Matte bearbeitet: 01.10.2004, 00:39
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Willauchmalwassagen!
Beitrag 04.10.2004, 17:56
Beitrag #138


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es scheint als ob alles gesagt ist!
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Andreas
Beitrag 04.10.2004, 19:07
Beitrag #139


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Stimmt, dies war allerdings auch schon vor Monaten der Fall. laugh.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 05.10.2004, 00:02
Beitrag #140


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Nanana, Randy-Andy, wer wird denn gleich behaupten, es waere unnoetig mal darueber zu reden ...
... gerade das letzte Urteil muss man sich gruendlich im Hirn zergehen lassen.
whistling.gif
Gruss, Joe


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Uwe W
Beitrag 05.10.2004, 00:47
Beitrag #141


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Das VG-Karlsruhe-Urteil würde ich aber nicht überbewerten:

Hier ging es ja nicht um die Umgehung einer MPU im Ausland, sondern um die Umgehung der theoretischen Führerscheinprüfung.
Der Fall war ja durch die Bestechung des deutschen Prüfers schon was besonderes, auch wenn die Urteilsformel doch von niemandem hier im Forum für falsch gehalten wird.

D.h. für die Frage nach der Anwendbarkeit des §46 gibt das Urteil doch kaum etwas her.

Gruss, Uwe


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strichachtdoktor
Beitrag 05.10.2004, 08:35
Beitrag #142


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Ich bin leider erst sehr spaet dazu gekommen, mir das Urteil der Sache 11K4476/03 des VG Karlsruhe vom 18.08.04 gruendlich durchzulesen. Auch wenn man das Urteil nicht ueberbewertet, so bleiben doch ein paar schoene Saetze haengen ...
@ Uwe W.
Zitat
Hier ging es ja nicht um die Umgehung einer MPU im Ausland, sondern um die Umgehung der theoretischen Führerscheinprüfung.
Der Fall war ja durch die Bestechung des deutschen Prüfers schon was besonderes, auch wenn die Urteilsformel doch von niemandem hier im Forum für falsch gehalten wird.
D.h. für die Frage nach der Anwendbarkeit des §46 gibt das Urteil doch kaum etwas her.


Es geht - mit Verlaub: Richtig lesen, bitte !!! - um die Anerkennung des italienischen Fuehrerscheines und die Nutzbarkeit der damit zugeteilten Rechte des Klaegers in Deutschland.

Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Klaeger wegen der angeblichen Bestechung nach §153 Abs.1 StPO (Einstellung Vergehen, geringe Schuld, kein oeffentliches Interesse oder geringe Tatfolgen) nicht belangt wurde, weder wurde eine Strafe ausgesprochen, noch eine isolierte Sperrfrist verhaengt. Der Gebrauch einer italienischen Fahrerlaubnis in Deutschland durch den Klaeger wurde Jahre spaeter untersagt, woraufhin der Klaeger nunmehr erfolgreich die Entfernung des Ungueltigkeitsvermerkes vom Fuehrerschein und die Genehmigung zur Nutzung seiner Fahrerlaubnis begehrte.

Die Argumentation der Richter ist jedoch bedeutsam, zeigt sie doch einmal mehr, wie hanebuechen Begruendungen deutscher Behoerden sein koennen ...

Im Uebrigen wird festgestellt, dass

- nach der Richtlinie 91/439/EWG die Pruefung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates ist. Desweiteren gelten die RN 22, 45-49 des Urteils v. 29.04.04 EuGH, C-476/01.
- wenn eine zusaetzlich zu einer Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen ist, es der Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat verbietet, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.
- Unter Bezug auf RN 76,77 des Urt. EuGH vom 29.04.04 zu C-476/91 wird klargestellt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen könne, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 76, NJW 2004, 1725) und dass in Ermangelung einer Sperrfrist eine Nichtanerkennung des EU-FSes zeitlich unbegrenzt wirken wuerde[U], welches im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG stuende, da die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung eng auszulegen ist und nur eine zeitlich begrenzte Nichtanerkennung rechtfertigte (so wohl auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328; a.A. wohl Kalus, Verkehrsdienst 2004, 147).

Auch, wenn das nun nicht ohne Ende auf alle moeglichen Faelle uebertragbar ist, so ist doch interessant, wie eng sich der VG Karlsruhe an das europaeische Recht haelt. Beruecksichtigt man, dass es sich bei einer Massnahme gemaess §46 FeV ebenfalls um eine zeitlich nicht naeher definierte Massnahme handelt, die unbegrenzt wirken kann, dann ist das, was das Urteil dazu hergibt schon bedeutsam. Im Uebrigen ist in solchen Faellen die Sperrfrist bereits abgelaufen, die in der alten Sache verhaengt wurde ...

wavey.gif Joe


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Uwe W
Beitrag 05.10.2004, 14:58
Beitrag #143


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@Joe:
Zitat
Es geht - mit Verlaub: Richtig lesen, bitte !!! - um die Anerkennung des italienischen Fuehrerscheines und die Nutzbarkeit der damit zugeteilten Rechte des Klaegers in Deutschland.


Ja, in der Tat, darum ging es formal in diesem Verfahren. Mit
Zitat
Hier ging es ja nicht um die Umgehung einer MPU im Ausland, sondern um die Umgehung der theoretischen Führerscheinprüfung.
wollte ich auch nur aufzeigen, dass die Angelegenheit einen anderen Hintergrund hat als die jetzt aufgekommene §46 FeV Diskussion.

Ich denke, dass nach Bekanntwerden des EUGH-Urteils keine Führerscheinstelle in Deutschland sich so verhalten hätte wie es die Stadt MA hier vor dem Urteil noch getan hat.
Wenn OB Widder das VG-Urteil nicht anfechten sollte, so kann man daraus aber nicht folgern, dass jede Passage des Urteils jetzt allgemeinverbindliches Recht ist.

Ich interpretiere das EUGH-Urteil so, dass im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine gegenüber deutschen Führerscheinen keine Führerscheine zweiter Wahl sind, sondern als gleichberechtigte Fahrerlaubnisse anzuerkennen sind. Mit anderen Worten: allein die Tatsache, dass ein Führerschein im EU-Ausland erworben wurde, berechtigt Deutschland noch nicht, den Führerschein nicht anzuerkennen, wenn zur gleichen Zeit in Deutschland ein Führerschein hätte erteilt werden können.

Daraus zu folgern, dass die EU-Führerscheine für die deutschen Behörden jetzt sakrosankt sind, wäre aber verfehlt.
Wenn jemand in Deutschland gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, können die Deutschen gegenüber dieser Person durchaus Führerscheinmaßnahmen verhängen.

Die deutsche Rechtslage ist dadurch sehr kompliziert, dass wir ein Nebeneinander von strafgerichtlichem Entzugsverfahren nach §69ff StGB und von verwaltungsbehördlichen Entzugsverfahren nach §§2a,3,4 STVG haben. Hier können auch erfahrene Leute sehr schnell den Überblick verlieren:

Zitat
weder wurde eine Strafe ausgesprochen, noch eine isolierte Sperrfrist verhaengt.
In einem Strafverfahren wegen Bestechung eines Führerscheinprüfers kann z.B. gar keine Fahrerlaubnisentziehung nach §69 StGB erfolgen. Ein Entzug der Fahrerlaubnis hätte deshalb nur im Verwaltungswege ausgesprochen werden können.

Ein aktueller Thread über Verstrickungen im Grenzbereich zwischen Straf- und Verwaltungsrecht

Nach meiner persönlichen Rechtsauffassung reicht der §46 FeV in vielen Fällen als Rechtsgrundlage nicht aus, um eine MPU zu rechtfertigen, wenn ein MPU-Kandidat nach Ablauf der Sperrfrist im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erwirbt.
Ich denke aber, dass der deutsche Gesetzgeber durchaus die Möglichkeit hat, durch ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz die Rechtslage zu Ungunsten der "MPU-Umgeher" zu verändern.

Meine persönliche Rechtsauffassung ist in diesem Zusammenhang allerdings irrelevant. Die Behörden werden in vielen Fällen MPU's anordnen; und die Gefahr, dass einige Betroffene auf dem Rechtsweg dann ins Stolpern geraten, sollte man durchaus ernstnehmen.


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Gast_bekennender nicht Alki_*
Beitrag 05.10.2004, 22:19
Beitrag #144





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@Uwe W. Ist alles klar was Du sagst. Nur wenn Du Dir mal etwas ansiehst,dann musst Du mal auf einen Nenner kommen. Peters Mutter hat drei Söhne, Trix,Trax,und wie heisst der dritte. MFG. das kann doch nicht so schwer sein.Oder noch was anderes wie soll man das EU-Urteil bezeichnen. Ist das so schwer, wenn man sich durchliest.
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Uwe W
Beitrag 05.10.2004, 22:57
Beitrag #145


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@bekennender nicht Alki:

Wir lösen hier keine Rätsel nach dem Motto:
Wie heißt der einzige Sohn von Peters Mutter?

Das ganze Gebiet ist im Moment im Fluss, man muss immer mit neuen Überraschungen rechnen.
Gerichtsurteile lassen sich unter diesen Bedingungen schwer vorhersagen.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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strichachtdoktor
Beitrag 05.10.2004, 23:39
Beitrag #146


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Zitat
Gerichtsurteile lassen sich unter diesen Bedingungen schwer vorhersagen.


Gerichtsurteile lassen sich unter jeder Bedingung schwer vorhersagen ... whistling.gif

Kein Raetsel. Mir scheint das eher eine Gleichung mit mindestens 11 Unbekannten zu sein:
a- Vorgeschichte
b- Zeitpunkt
c- Sperrfrist
d- MPU?
e- auslaendische FE
f- Gerichte
g- Behoerden
h- Geld
i- Glueck
j- nationale Gesetzeslage
k- europaeische Gesetzeslage

Ansonsten gehen Uwe und ich, glaube ich, ein Stueck weit konform ...

Gruss, Joe wavey.gif


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Uwe W
Beitrag 05.10.2004, 23:45
Beitrag #147


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Nicht zu vergessen die Unbekannte

l : Feststellungen im Strafurteil/Strafbefehl zur Kraftfahreignung


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Bayer
Beitrag 05.10.2004, 23:49
Beitrag #148


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Zitat (Uwe W @ 05.10.2004, 15:58)
Nach meiner persönlichen Rechtsauffassung reicht der §46 FeV in vielen Fällen als Rechtsgrundlage nicht aus, um eine MPU zu rechtfertigen, wenn ein MPU-Kandidat nach Ablauf der Sperrfrist im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erwirbt.

Hallo Uwe,
welche Fälle wären das Deiner Meinung nach ?
Gib doch mal 1-2 Beispiele.
Gruß
Bayer
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Uwe W
Beitrag 06.10.2004, 00:50
Beitrag #149


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Ich denke dabei zunächst an die zahlreichen Fälle, bei denen aufgrund einer einzigen Verkehrsstraftat zunächst ein Fahrerlaubnisentzug mit Sperrfristanordnung erfolgt, und dann nach einem Führerscheinerwerb im EU-Ausland aufgrund einer MPU-Anordnung nochmals ein Fahrberechtigungsentzug auf dem Verwaltungswege vorgenommen werden soll.

Das betrifft insbesondere einmalige Alk-Sünder mit einem Promillegehalt von über 1,6 Promille.
Bei diesem Personenkreis würde ich zwar als politische Meinung ein MPU-Erfordernis sogar stärker vertreten als in vielen anderen Fällen, jedoch scheint mir das Nebeneinander von zwei Entzugsverfahren doch rechtlich sehr problematisch:

Wenn hier der erste Entzug in einem Strafverfahren erfolgt, dann müsste aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ein weiteres Fahruntersagungsverfahren auch in einem Strafverfahren erfolgen.
Denn auch das zweite Entzugsverfahren sollte dann zum Strafrecht im Sinne von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz gehören und nicht zum Verkehrsrecht (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 Grundgesetz.

Zwar hat in beiden Fällen der Bund die Gesetzgebungsbefugnis (also nicht die Bundesländer). Jedoch scheint es mir dann schon sehr fraglich, ob der Verkehrsminister (und nicht die Justizministerin) die Materie dann durch eine Rechtsverordnung regeln darf.
D.h. die vom Verkehrsminister erlassene Fahrerlaubnisverordnung scheint mir als Rechtsgrundlage für einen zweiten Fahrberechtigungsentzug (nach dem ersten im Strafverfahren) dann nicht mehr geeignet.

Ich denke, dass das Urteil des Bundesverfassungsgericht zur sogenannten nachträglichen Sicherungsverwahrung hier von den Verwaltungsgerichten berücksichtigt werden sollte.

Urteil des BVG vom 10.02.04

Zitat
87 Der Begriff des Strafrechts wird jedoch weiter verstanden. Unter ihn lassen sich über repressive, vergeltende Sanktionen hinaus all diejenigen Regelungen fassen, durch die strafwürdiges Verhalten in seinen Voraussetzungen gekennzeichnet und mit staatlicher Sanktion bedroht wird (vgl. Jescheck, in: LK, StGB, 11. Aufl., Einl. Rn. 1). Bei einer solchen Auslegung umfasst die Kompetenz des Strafgesetzgebers auch die Regelung von Unrechtsfolgen, die nicht die Schuld des Täters vergelten. Diesem weiteren Sprachgebrauch entsprechend regelt das Strafgesetzbuch nicht nur schuldbezogene Sanktionen, sondern auch weitere Rechtsfolgen, die bei Schuldunfähigkeit oder unabhängig von einem Schuldvorwurf festgesetzt werden können (vgl. etwa §§ 63, 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Diese weite Auslegung des Begriffs des Strafrechts nimmt die Gesamtheit der Normen in den Blick, in denen staatliche Reaktionen anlässlich und auf Grund einer Straftat geregelt sind.

88
Von einem in diesem Sinne weiten Strafrechtsbegriff in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG geht sowohl die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B.BVerfGE 85, 134 <142> ) als auch der überwiegende Teil der Literatur (vgl. z.B. Stettner, in: Dreier, GG, Bd. 2, Art. 74 Rn. 19; Maunz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 74 Rn. 63; Kunig, in:

89
von Münch/Kunig, GG, Bd. 3, 5. Aufl., Art. 74 Rn. 12;

    90
Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 74 Rn. 14 f.; Pestalozza, in: v. Mangoldt/Klein/Pestalozza, 3. Aufl., Art. 74 Rn. 63; Rengeling, in: Isensee/Kirchhof <Hrsg.>, Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 2. Aufl., § 100 Rn. 131; Peglau, NJW 2001, S. 2436 <2437>; Ullenbruch, NStZ 2001, S. 292 <294>; Würtenberger/Sydow, NVwZ 2001, S. 1201 <1202>) aus. Danach ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die für eine rechtswidrige Tat eine Strafe, Buße oder Maßregel der Besserung und Sicherung festsetzen, dem Strafrecht zuzuordnen.

98 bb) Im Strafrecht liegt der Sachzusammenhang zwischen Strafe und rein präventiver Sanktion darin begründet, dass sich beide Arten von Sanktionen auf die Anlasstat beziehen: Die (repressive) Strafe hat einen direkten Bezug zur Tat, weil die Umstände der Tat das Maß der Schuld und damit die Strafzumessung wesentlich bestimmen (vgl. § 46 Abs. 1, 2 StGB). Aber auch die auf Spezialprävention gerichteten Rechtsfolgen stehen in unmittelbarem Zusammenhang zu einer Straftat, die notwendige Voraussetzung - wenn auch nicht hinreichender Grund - für ihre Verhängung ist. Die tatsächlichen Feststellungen zum Tathergang, zur Genese der Tat und zum Nachtatverhalten sind nicht nur auf der Ebene der Schuld- und Straffrage entscheidungsrelevant, sie stellen zugleich eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Gefahrenprognose dar.

99
In den Vorschriften über Maßregeln der Besserung und Sicherung kommt der verfassungsrechtlich notwendige Zusammenhang mit einer Anlasstat durch die Formulierung zum Ausdruck, die Gefährlichkeit des Täters müsse sich aus einer "Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat(en)" ergeben (vgl. etwa § 63 - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -, § 66 Abs. 1 Nr. 3 - Unterbringung in der Sicherungsverwahrung -, § 70 Abs. 1 Satz 2 - Anordnung des Berufsverbots - StGB). Die Anlasstat bildet somit einen wesentlichen Prognosefaktor, so dass der Sachzusammenhang die gemeinsame Normierung von vergeltender und vorbeugender Sanktion rechtfertigt.

100
Dieser Sachzusammenhang besteht auch dann noch, wenn über Anordnung, Vollstreckung oder Fortdauer präventiver Sanktionen nicht im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, sondern erst nachträglich während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe - etwa anlässlich einer möglichen Haftentlassung - entschieden wird. In diesem Fall kann ergänzend das Vollzugsverhalten inhaftierter Straftäter als Prognosefaktor hinzutreten, wenn gleichwohl die Beurteilung maßgeblich durch die abgeurteilte Tat geprägt bleibt. Eine Prognose zum Zeitpunkt der möglichen Entlassung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass zusätzliche Erkenntnisse aus dem Vollzug vorliegen, die eine gegenwartsbezogene Entscheidung ermöglichen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass sich die Entlassungsprognose ausschließlich auf neu gewonnene Erkenntnisse stützen dürfte. Vielmehr stellt sie sich lediglich umfassender dar als eine frühere Prognose. Der Richter ist gehalten, Persönlichkeit und Straftaten des Verurteilten umfassend in den Blick zu nehmen. Er muss diese Faktoren nunmehr zusätzlich im Lichte der nachträglichen Entwicklung würdigen. Die Prognose hängt indes nach wie vor von einer sorgfältigen Analyse der Anlasstat ab. Denn nur diese Würdigung ermöglicht die Antwort auf die Frage, ob vom Täter nach seinem derzeitigen Entwicklungsstand eine Wiederholung der Anlassdelinquenz droht (vgl. Horstkotte, in: LK, StGB, 10. Aufl., § 67c Rn. 48 bis 89).


Zwar hat der Gesetzgeber in §3 STVG normiert, dass in den Fällen eines Entzugs der Fahrerlaubnis durch Rechtsverordnung (Fahrerlaubnisverordnung) Bedingungen gestellt werden können für den Neuerwerb der Fahrerlaubnis.
Diese Bedingungen gelten aber meiner Meinung nach nur für den Neuerwerb und rechtfertigen keinen zweiten Entzug der Fahrberechtigung im Verwaltungswege.

Man sollte sich ebenso sich mit den Gedanken auseinandersetzen, die das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom
17.07.2000
gemacht hat hinsichtlich der Bindungswirkung der Sperrfristanordnung in Strafbefehlen.

Das alles ist aber nur so eine etwas wirre Idee.
Ob die Gerichte auch so argumentieren werden, steht in den Sternen.
Und wenn sie so argumentieren, dann kann der Gesetzgeber (wenn es sein muss sehr schnell) die entstehenden Schlupflöcher stopfen.
Dann erfolgen MPU Anordnungen vielleicht in einigen Fällen nicht mehr durch die Führerscheinbehörden, sondern durch die Strafgerichte.
Für die Betroffenen könnte das im Endeffekt auf dasselbe hinauslaufen als wenn der §46 uneingeschränkt anwendbar ist.

Insofern sollte man in solche Argumentationen nicht zu viel Hoffnung reinstecken.


--------------------
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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Linksfahrer
Beitrag 06.10.2004, 08:44
Beitrag #150


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Zitat (Andreas @ 06.10.2004, 09:39)
Zitat
aber wenn er schon 185 Tage abgemeldet ist, dann duerfte er doch nach Ablauf dieser Zeit wieder fahren


Nein, nein, nein, der Bescheid gilt unbefristet. tongue.gif

Hmmm....wird ja immer schlimmer in Deutschland mit den Verordungen und der Abzocke!

Der Autofahrer wird ja immer mehr gebeutelt von der MPU-Mafia, leider!
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 06.10.2004, 08:47
Beitrag #151





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Zitat (Linksfahrer @ 06.10.2004, 09:44)
Hmmm....wird ja immer schlimmer in Deutschland mit den Verordungen und der Abzocke!

Der Autofahrer wird ja immer mehr gebeutelt von der MPU-Mafia, leider!

Wieso?
Wird man seit neustem gezwungen zu saufen oder zu fixen?
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Mustafa Örogan
Beitrag 06.10.2004, 09:00
Beitrag #152


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Hi,
warum steht im Urteil des EUGH:
....nach Sperrfrist ohne weitere Maßnahmen?
Gruß
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Linksfahrer
Beitrag 06.10.2004, 09:14
Beitrag #153


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Zitat (Commodore25E @ 06.10.2004, 09:52)
Zitat (Linksfahrer @ 06.10.2004, 09:34)
@ Tortenjahn:

....Ok, die werden beim KBA gespeichert, aber wenn er schon 185 Tage abgemeldet ist, dann duerfte er doch nach Ablauf dieser Zeit wieder fahren.

Wohl eher nein. Dem Eröffnungspost entnehme ich, daß nicht nur die 185-Tage-Regelung angekreidet wird, sondern auch eine Eignungsprüfung nach m.E. §11 und/oder §46 FeV anliegt, die der TE mit der CZ-FE umgehen wollte.

Selbst wenn es ihm gelingen sollte, die 185 Tage regelkonform durchzubringen bleibt der Eignungszweifel. Somit wird ihm der Gebrauch der FE untersagt.

Das ist übrigens genau das, was wir "Betonköpfe" schon seit Monaten versuchen, klarzustellen wink.gif .

Na, da bin ich aber jetzt wirklich mal auf Deine Antwort gespannt :

Ich selbst habe einen NL-Fuehrerschein seit den 80'er Jahren, weil mein Deutscher FS schon seit langem ....langer Zeit ....weg ist!

Mit diesem NL-Rijbewijs bin ich selbst jahrelang in Deutschland rumgefahren, und habe den immer noch, und da der nur 10 jahre gueltig ist, sogar umschreiben und erneuern lassen.... er ist immer noch gueltig!
Zum Zeitpunkt der Umschreibung habe ich schon in den USA gelebt, deswegen ist auch jetzt eine US=Address drin eingetragen!

Selbst habe ich auch noch einen gueltigen US Drivers License....zusaetzlich, jedoch mit den FS-Klassen 1 (Motorrad), 2 (LKW) und 3 (Auto).
...ist ja spottbillig hier der FS=-Erwerb in den USA !

Nun habe ich aber noch 13 Eintragungen in Flensburg, da ich gerade eine Abfrage habe machen lassen, und das haben die mir sogar in die USA geschickt, und es war sogar kostenlos!!

Die juengsten Eintragungen sind aus den 90'er Jahren, jedoch sind die alle noch nicht geloescht.
komischerweise habe ich aber null Punkte.

So, nun meine idiotische Frage:
....vielleicht will ich naechstes Jahr aus familiaeren Gruenden nach Deutschland zurueck, weil meine Eltern schon alt geworden sind usw.

Wollen will ich eigentlich nicht, da es mir in den USA sehr sehr gut gefaellt, aber irgendwie hat man ja auch familiaere Bindungen usw.

Zumindestens aber ein Besuch soll es sein, da ich schon seit ueber 10 Jahren nicht mehr da war.

So, nun erzaehle mir mal jemand, ich duerfe in Deutschland nicht Autofahren!

Jetzt lache ich aber wirklich! rofl1.gif

Aber, mal Spass beiseite: ....
Die deutsche Behoerde hatte in meinem Falle damals "Eignungszweifel", aber ich hatte die "ausgetrickst" indem ich nach Holland ging!

Danach bin ich sogar munter weitergefahren, kam in unzaehlige Polizeikontrollen, und nie ist etwas passiert!

Laut Auskunft des KBA habe ich z.Zt. kein Fahrverbot ....wie denn auch!

Gruesse... wavey.gif
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Andreas
Beitrag 06.10.2004, 09:30
Beitrag #154


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Zitat
Denn Deutschland ist eben nicht berechtigt, die Wirkungen, die normalerweise von einem Fuehrerschein ausgehen in dieser Art und Weise einzuschraenken


Das ist lediglich deine Rechtsauffassung, bitte nicht wieder deine Rechtsmeinung als die einzig wahre und richtige darstellen. Wie du nämlich gerade erfahren mußtest, sehen das andere Stellen etwas anders und haben den TE offenkundig die Nutzung des FS aus CZ untersagt. Mir ist schon klar, dass dies einigen nicht gefallen wird.


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strichachtdoktor
Beitrag 06.10.2004, 09:30
Beitrag #155


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Zitat
Das alles ist aber nur so eine etwas wirre Idee.


So wirr finde ich das gar nicht.
Laeuft das nicht defacto auf eine Reduzierung der Moeglichkeiten fuer die Anwendbarkeit von Verwaltungsrecht hinaus ? Diese Tendenz meine ich auch im EuGH-Urteil ausmachen zu koennen, wo die strafrichterliche Entscheidungsgewalt ja gestaerkt wurde.


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strichachtdoktor
Beitrag 06.10.2004, 09:39
Beitrag #156


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Ach, Andreas, es ist doch egal, was mir gefaellt und was nicht.

Der EuGH hat recht klar festgestellt, dass nach Ablauf der Sperrfrist jeder andere EU-Staat eine neue FE erteilen darf. Er hat festgestellt, dass die Anordnungen auslaendischer Aemter denen deutscher Aemter gleichgestellt sind. Er hat auch daran erinnert, dass diese Fuehrerscheine ohne "Wenn und Aber" anzuerkennen sind.
Bitte!
Wo wird das umgesetzt ?
Es ist so wie immer: Nach alter Gutsherrensitte verbietet irgendein Landratsamt die Nutzung eines auslaendischen Fuehrerscheins aufgrund alter Feststellungen.

Waere schoen, wenn uns Caleb wenigstens mal mitteilen koennte, was sinngemaess in dem Schreiben steht ...


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Andreas
Beitrag 06.10.2004, 09:43
Beitrag #157


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Ach /8 Doktor, auch wenn du es noch 100mal wiederholst, wird es deswegen trotzdem nicht richtiger.

Bevor jetzt wieder die Diskussion § 46 FeV Ja/Nein entbrennt verweise ich auf diesen Thread


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strichachtdoktor
Beitrag 06.10.2004, 10:19
Beitrag #158


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Kinders, so macht das keinen Spass mit Euch! ranting.gif
Vernuenftige Gegenpositionen habe ich von Euch heute noch nicht gehoert, ich sehe da nur den "Ordnungsprengel" ...
Keine Argumente mehr, Freunde ?! think.gif

Aber ohne, dass wir mehr Material von Caleb bekommen, macht jede Diskussion zu dem Thema keinen Sinn mehr, wobei ich ja gar nicht auf den §46 FeV abziele, sondern auf die Anordnung des Nutzungsverbotes in Deutschland durch deutsche Behoerden an sich. Und das ist ja wohl Thema.

wavey.gif Joe


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pascal344
Beitrag 06.10.2004, 10:50
Beitrag #159


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Ich möchte dazu auch mal was sagen.

Aus meiner Sicht ist das EuGH-Urteil mehr als eindeutig.

Verstehe auch die meines Erachtens künstlich erzeugte Problematik der
MPU-Befürworter nicht.


Die Grundaussage ist das Eu-Führerscheine von den EU-Mitgliedsstaaten gegenseitig anerkannt werden müssen.

Es wäre doch eine Negation dieses Urteils wenn Deutschland durch Verordnungen (FEV), sprich Anordnung einer MPU über den Verwaltungsweg die
Führerscheine nachträglich aberkennen könnte.

Das würde ja bedeuten das eine innerstaatliche Verordnung über dem Recht der höchsten europäischen Instanz steht.

Wo kämen wir denn da hin, wenn jedes Mitgliedsland durch Verordnungen die EU-Richtlinien umgehen könnte, dann brauchen wir erst gar keine europäische Instanz.

Um euch das mal vor Augen zu führen, dann könnte ja als Beispiel der Holländer der als Beispiel auch aufeinmal keine Lust auf EU-Führerscheine hat mal eben ne Verordnung ins Leben rufen, wo jeder EU-Führerscheinbesitzer 5 mal durch den Indischen Ozean schwimmen muss, ansonsten wird der Führerschein auch nachträglich national aberkannt, der Pole bringt auch ne Verordnung raus, der Tscheche zieht nach etc.

Meines Erachtens ist diese Verordnung nicht das Papier wert wo sie drauf steht.

Es heisst wie gesagt nix anderes, als wenn ich durch eine Verordnung (MPU-Massnahme), Führerscheine nachträglich nicht anerkenne, das widersprciht aber ganz klar dem Urteil vom 29.04 des EuGH.

Bleibt dann noch die 185 Tage Regelung.

Hier ist es sicherlich möglich die austellenden Länder auf das Eu-Recht zu verweisen, und die Einziehung der Füherscheine zu fordern, generell bezweifel ich aber die Umsetzung in die Praxis.

Bin kein Jurist, aber das die Verwaltungsmühlen mehr als langsam sind, das weiss wohl jeder, wie lange soll das dauern? Mal abgesehen von dem Aufwand und den Kosten, alles nicht praktikabel.

Dazu kommt noch das die 185 Tage Regel bei Erwerb in entsprechenden Ländern garnicht galt, stellt sich für mich die Frage was in diesen Fällen passieren soll?

Deutschland hat bisher über 200 EU Richtlinien noch nicht in nationales Recht umgesetzt und wurde dafür schon von der EU Kommission gerügt.

Irgendwie versucht man wohl hier die Rosinen rauszupicken.


Die MPU-Androhung wird nachträglich nicht ziehen, da bin ich mir ziemlich sicher, die 185-Tage-Regelung wird nicht generell angewendet werden können, bzw. überprüft werden können.

Was würde also bleiben ein Chaos, mit jeglichen Grauzonen, wer schlau genug ist und genug Geld hat, bekommt seinen Führerschein mehr oder weniger legal.

Diese Ungleichbehandlung wird nicht lange anhalten können.

Weiterhin sehe ich hier ein ganz großes Problem, das noch garnicht richtig erwähnt wurde, nämlich der Faktor Wirtschaft, sprich Geld.

Gibt Deutschland nicht ganz offiziell nach, wird hier auf Dauer kaum noch einer seinen Führerschein machen, was das wirtschaftlich bedeutet sollte wohl jedem klar sein.


Meiner Meinung nach hat die MPU ausgedient, was spätestens dann offiziell ist, wenn versucht wird den ersten EU-Führerschein durch nicht Einbringung einer postiven MPU für national ungültig zu erklären, dieses aber für nicht Rechtens erklärt wird, und ein anderes Urteil kann es eigentlich nicht geben.

Spätestens dann hat auch die 185-Tage-Regelung keinen großen Nutzen mehr für Deutschland, über die man zur Zeit noch versucht an der MPU festzuhalten.

Eigentlich kann es nicht mehr lange dauern, bis es auch in Deutschland keinen
mehr interessieren wird, ob ein Führerschein aus Polen, Holland, Tschechien oder sonst wo herkommt.


Was wird kommen?

Meiner Meinung nach ein europaweites Führerscheinregister und die Erhöhung der Sperrfristen.
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Gast_Guest_*
Beitrag 06.10.2004, 10:57
Beitrag #160





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Tja Pascal, so leids mir tut, in dem ganzen Urteil inkl. der Begründung steht nirgendwo was von der nicht mehr durchzuführenden Eignungsprüfung, also MPU.
Also kann NACH WIE VOR bei begründeten Zweifeln eine Eignungsprüfung angeordnet werden und wie in einem anderen Thread schon erwähnt wird das auch praktiziert.
Nur eins können die Deutschen Behörden nicht, den Schein einziehen, da hast du Recht.
Sie können aber den Gebrauch im Gebiet der BRD untersagen, du bekommst in dem Fall einen Stempel in den Schein.
Solltest du damit dann erwischt werden ist das dann Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis und damit automatisch eine Straftat.
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pascal344
Beitrag 06.10.2004, 11:03
Beitrag #161


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@ Guest: Verstehst Du überhaupt was ich geschrieben habe???

Habe übrigends noch was vergessen. Bin mir im Gegensatz zu Guest sicher, das die MPU-Vorladung nicht in der Praxis umgesetzt wird, da wohl klar ist das sie für nicht Rechtens erklärt wird, bzw. keinen Einfluss auf Gültigkeit des EU-Führerscheines haben wird (auch national).
Das wissen die in Deutschland auch, also wird versucht Zeit zu gewinnen um sich noch was einfallen zu lassen.

Übrigends könnte man das ganze auch abkürzen, sprich Klarheit in die Sache zu bringen, in dem man einfach mit seinem EU-Führerschein zur Fahrbehörde geht, und dort eine Umschreibung verlangt, wird wahrscheinlich nicht gemacht werden, also wird auf Umschreibung geklagt, und dann hat sich das Thema dann erledigt.

Man sollte in diesem Falle aber auf jeden Fall die 185-Tage-Regelung nachweisen können.
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Commodore25E
Beitrag 06.10.2004, 11:11
Beitrag #162


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Aha, hier ist das Thema also gelandet, auf das ich antworten wollte wink.gif

Hi Linksfahrer,

meine Antwort? Glückwunsch, Glück gehabt, denn das hätte auch anders ausgehen können.

Zum Thema, ob Du hier fahren darfst oder nicht, ob als Besucher oder dauerhaft, habe ich, ehrlich gesagt, keine Lust mehr, mich zu äußern. Wenn Du in D bist fahre doch ganz einfach und laß es an Dich rankommen.

Von mir aus könnt Ihr nun sagen, ich hätte keine Argumente mehr oder scheue die Diskussion und kneife. Aber ich perönlich bin diese Endlosschleife leid und warte lieber ab, was im Fall @celab oder an anderer Stelle hierzu entschieden wird.

Ich habe bisher nur mein Verständnis des Urteils vom EUGH im Zusammenhang mit den entsprechenden § der FeV dargestellt, und daß der EUGH nach meiner Auffassung eine Eignungsprüfung mit keinem Wort "untersagt" hat.

Hier muß die Zukunft zeigen, in welche Richtung diese komplexe Thematik gehen wird.


Gruß Commo wavey.gif


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Gast_Guest_*
Beitrag 06.10.2004, 11:12
Beitrag #163





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Pascal, guckst du H I E R !
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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 06.10.2004, 12:00
Beitrag #164





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Zitat (Guest @ 06.10.2004, 11:57)
Tja Pascal, so leids mir tut, in dem ganzen Urteil inkl. der Begründung steht nirgendwo was von der nicht mehr durchzuführenden Eignungsprüfung, also MPU.

Irrtum! Randnummer 77 aufmerksam lesen:
...dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere $ 28 FeV 1999...

Expressis verbis: alle Vorschriften der FeV 1999.

Es ist schon eine verschrobene Auslegung, daß "insbesodere" § 28 nicht, aber alle anderen der zig §§ der FeV doch, da nicht expliziet mit Namen und Nummern genannt, anzuwenden sind.

Gruß
Johnny
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pascal344
Beitrag 06.10.2004, 12:04
Beitrag #165


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Zitat (Guest @ 06.10.2004, 12:12)
Pascal, guckst du H I E R !

Pascal, guckst du H I E R !

naja so eindeutig ist der Fall nicht, und selbst wenn dann wird halt geklagt.

weiss immernoch nicht worum hier einige nicht verstehen wollen das der §46 FEV im EuGH nicht gesondert angesprochen werden musste.

die kennen den doch garnicht und zweitens war jedemand bei der Verhandlung dabei wohl kaum oder.

Würde mich doch wirklich wundern wenn von seiten der Deutschen in der Verhandlung nicht Bezug auf irgendwelche nationalen Verordnungen genommen wurde, die aber
anscheinend nicht interessiert haben.

Ist wohl nicht wirklich Aufgabe der EU, jedes EU-Recht den Deutschen nochmal verständlich erklären zu müssen und zu überprüfen ob irgendwelche nationalen Verordnungen mit dem Urteil nicht in Einklang stehen könnten.


Deutschland ist bestimmt nicht das einzige Land, dessen Vorschriften mit den EU-Richtlinien nicht ganz konform gehen,
aber Deutschland scheint das einzige Land zu sein das das nicht verstehen will.

Dann können wir ja gleich Deutsches Recht in EU-Recht umwandeln, aber genau das wird zum Glück nicht passieren.


Ich habe da noch mal ein Beispiel für Euch, irgendwann müsste eigentlich jeder mal sehen, das ihr euch da an einem Strohhalm festhalten wollt.

Was wäre denn, wenn ein EU-Führerschein für national ungültig erklärt wird, wegen nicht erbrachter MPU,
derjenige aber 185 Tage später mit dem nächsten EU-Führerschein aus einem anderen Land hier wieder fährt?

Der Führerschein ist jawohl gültig so wie es zur Zeit aussieht,
ist doch alles keine Basis auf der man hier weitermachen kann.

Sperrfristen können nur vom Gericht festgelegt werden, also kann man auch niemandem wegen einer nicht erbrachten MPU zu einer Sperrfrist verdonnern um dieses Verfahren zu umgehen.
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pascal344
Beitrag 06.10.2004, 12:07
Beitrag #166


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Zitat (Johnny Walker @ 06.10.2004, 13:00)
Zitat (Guest @ 06.10.2004, 11:57)
Tja Pascal, so leids mir tut, in dem ganzen Urteil inkl. der Begründung steht nirgendwo was von der nicht mehr durchzuführenden Eignungsprüfung, also MPU.

Irrtum! Randnummer 77 aufmerksam lesen:
...dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere $ 28 FeV 1999...

Expressis verbis: alle Vorschriften der FeV 1999.

Es ist schon eine verschrobene Auslegung, daß "insbesodere" § 28 nicht, aber alle anderen der zig §§ der FeV doch, da nicht expliziet mit Namen und Nummern genannt, anzuwenden sind.

Gruß
Johnny

correct, klarer geht es nämlich nicht wavey.gif
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Andreas
Beitrag 06.10.2004, 12:20
Beitrag #167


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Zitat
die kennen den doch garnicht


Mit Sicherheit kennt der EuGH die komplette FeV

Zitat
und zweitens war jedemand bei der Verhandlung dabei wohl kaum oder.


Du warst doch auch nicht dabei, aber du kennst offensichtlich genau die Hintergründe der Entscheidungsfindung des EuGH?? think.gif


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pascal344
Beitrag 06.10.2004, 12:44
Beitrag #168


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Zitat (Andreas @ 06.10.2004, 13:20)
Zitat
die kennen den doch garnicht


Mit Sicherheit kennt der EuGH die komplette FeV



Zitat
und zweitens war jedemand bei der Verhandlung dabei wohl kaum oder.


Du warst doch auch nicht dabei, aber du kennst offensichtlich genau die Hintergründe der Entscheidungsfindung des EuGH?? think.gif

Okay ich hätte es vielleicht anders schreiben sollen, bzw. hatte ich es ja dann auch noch erläutert.

Sehe es nicht als zwingend das der EuGH jede nationale Vorschrift in seinem Urteil explizit benennen muss, damit auch der Letzte das Urteil dann verstanden hat.

Geht doch aus dem Urteil hervor, das es sich wenig oder besser gesagt garnicht um nationale Verordnungen kümmert, warum sollte es also bei §46 anders laufen?



Nee ich war nicht dabei, bin aber auch nicht einer von denen die versuchen das ganze Urteil so zu deuten, als hätte es keine weitreichenden Auswirkungen was die ich betone komplette FeV betrifft.

Jeder logische Ansatzpunkt wird ja immer nur damit verworfen das §46 nicht explizit angesprochen wurde, bisschen wenig wie ich finde.

Und von praxisnaher Umsetzung kommt auch nix, selbst bei Anerkennung des §46, sehe ich wenig Möglichkeiten das ganze dann in der Praxis fortzuführen.

Scheint es dann doch immer noch genug "rechtsleeren Raum" zu geben um früher oder später wieder weiter fahren zu können.
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Commodore25E
Beitrag 06.10.2004, 12:52
Beitrag #169


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Zitat
Was wäre denn, wenn ein EU-Führerschein für national ungültig erklärt wird, wegen nicht erbrachter MPU,
derjenige aber 185 Tage später mit dem nächsten EU-Führerschein aus einem anderen Land hier wieder fährt?


Nun werde ich doch noch mal meinen Senft dazuschmeißen:

Wenn weiterhin Eignungszweifel bestehen wird auch der Gebrauch der neuen FE untersagt, im schlimmsten Falle, bis er (theoretisch) alle 24 EU-Staaten durch hat.

Und jetzt noch mal eine andere, etwas krude Auslegung:

Gesetzt der Fall, jemand (Fahranfänger, aber deutsche Staatsangehörigkeit) macht seine FE ordnungsgemäß in Polen (dort korrekt mit Lebensmittelpunkt gemeldet). Nun fährt er dort 5 Jahre, PZ also auch kein Thema mehr. Dann zieht er z.B. aus beruflichen Gründen zurück nach D. Da EU-Lizenz muß die FE nicht umgeschrieben werden. Nach weiteren 4 Jahren wird er hier angehalten. Alkoholkontrolle, 1,8 Promille BAK.

Wenn ich nun der Argumentation einiger Poster hier folgte, dürfte weder §316 StGB, noch §§ 69, 69a angewendet werden, da es sich ja um eine EU-Lizenz handelt, von MPU ganz zu schweigen. Wo bleibt da der Gleichbehandlungsgrundsatz?? Dann würde ich allen Fahranfängern empfehlen, ihre Lizenz im EU-Ausland zu machen, da dies ein Freibrief für alle möglichen Straftaten darstellen könnte.

Das kanns doch wohl nicht sein!!!!

Zugegeben, ziemlich hypotetisch, aber bestimmt nicht undenkbar....................


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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 06.10.2004, 13:02
Beitrag #170





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Zitat (Commodore25E @ 06.10.2004, 13:52)
Nach weiteren 4 Jahren wird er hier angehalten. Alkoholkontrolle, 1,8 Promille BAK.

Aber natürlich wird hier ein EU-FS und deutscher FS nach § 46 gleichbehandelt;
das ist ja dann die zweite Baustelle, die ich mit Dir schon diskutierte.

Gruß
Johnny
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