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> EuGH-Urteil vom 29.04.04 (Teil 2), Wird jetzt alles anders?
strichachtdoktor
Beitrag 22.09.2004, 15:24
Beitrag #51


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Hirn an:
Auch auf einem Tschechischen FS wird nach Umschreibung des deutschen FS das Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden FS vermerkt.
Es bleibt somit fuer die Deutschen Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Hirn anlassen und weiterdenken.


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Gast_Gast_Gast_*
Beitrag 22.09.2004, 15:40
Beitrag #52





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Zitat (strichachtdoktor @ 22.09.2004, 16:24)
Hirn an:
Auch auf einem Tschechischen FS wird nach Umschreibung des deutschen FS das Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden FS vermerkt.
Es bleibt somit fuer die Deutschen Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Hirn anlassen und weiterdenken.

Ok, kriminelle Energie zahlt sich halt nicht aus.
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Gast_Guest_*
Beitrag 22.09.2004, 16:16
Beitrag #53





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@ Gast_Chris_B. Du beschreibst doch das diesem sagen wir mal Engl. FE Besitzer keine MPU droht. Aber nach Deiner Aussage müßte er dann eine neue Prüfung ablegen. 1. falsch denn er besitzt ja eine gültige EU FE. Zum zweiten Aspekt gibt es eine eindäutige Aussage eines wirkl. Leiters einer FS-Stelle,und die besagt das nach zehn Jahren bezw. 15 Jahren kein Hahn mehr danach kräht,es sei denn es ist wieder etwas dazugekommen. Wenn Du Dich mal richtig schlaumachen willst, dann mach das mal. Und wenn Du nicht weißt, das man auch nach 15 Jahren den FS mit eigener Regie das heisst keine Pflichtstunden brauchst machen kannst, dann sind wir der Sache schon etwas näher. Aber braucht einer der bei einer FS-Stelle ist überhaupt diese Informationen. Ich bin nur mal gespannt was bei Deinem Brief an die Polizeidienststelle herauskommt. Kann mir nicht vorstellen,da Du ja bei einer FS-Stelle bist,was das soll. Wenn Du es willst, kann man ja Intern was rausholen oder. Wollte nur mal wissen ob Du auch schon mal mit Prom. gefahren bist, aber das wirst Du sicherlich nicht sagen, es könnte ja zu deinen Nachteil ausgelegt werden. Das sollte keine Schelte sein, aber wenn ich zur Polizei gehe,dann nicht mit so fadenscheinen Gründen.
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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 22.09.2004, 16:45
Beitrag #54





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Zitat (Gast_Chris_B @ 21.09.2004, 15:07)
Ich bin auf einer Fahrerlaubnisbehörde tätig und mir geht es gegen den Strich dass jemand der mit 1,6 %o Alkohol Auto gefahren ist oder Drogen konsumiert hat einfach einen Führerschein im Ausland machen kann und hier ohne Probleme fahren kann.

Ja das glauben wir wohl, wer verliert schon gern ein Stück der "empfundenen" Macht; und das noch gegen den Willen der eigenen Regierung.

Am deutschen Wesen soll die Welt genesen. Das war mal und kommt nicht wieder.
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Gast_Guest_*
Beitrag 22.09.2004, 16:57
Beitrag #55





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Habe mich mal schlau gemacht,denn ich mache ja noch Überstunden. Und was das beste ist mein Dienstherr erlaubt mir dieses. Aber mal Spass bei Seite,es gibt hier Behauptungen die gar nicht relevant sind. In einem muss ich /8Doktor rechtgeben, er hat sich mit der Materie ausseinander gesetzt, und hat zu 95% Recht. Man muss halt mal abwarten, denn man sieht ja wie unterschiedlich etwas auch von FS-Stellen gewertet wird. Der Gesetzgeber ist jetzt gefordert, aber man sieht ja auch nichts in gewissen Bestimmungen ect. (Gesetzesblättern die mir auch vorliegen.) Zur Zeit sieht es so aus keiner weiß was richtiges, und es wird auch noch etwas dauern.
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Gast_Gast_GAST_*
Beitrag 22.09.2004, 17:11
Beitrag #56





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Hallo,

was ich mir gut vorstellen könnte, dass je nach Polizeibeamten, wenn diese bei einer Kontrolle einen CZ/PL FE vorgelegt bekommen, und in diesem Moment (noch!) machtlos sind, diese schon aus Trotz einem das Leben schwer machen werden.

Jeden Reifen kontrollieren, wo ist der Verbandskasten, wo ist die Warnweste...eben Schikane betreiben werden.

Klar läßt sich mit dieser Schikane auch Leben...
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Natrix20
Beitrag 22.09.2004, 17:25
Beitrag #57


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Warum sollten Sie das tun? Würde es dich ärgern wenn jemand dir nen EU FS unter die Nase hält? Ist doch rechtens und interessiert wirklich keinen Polizisten, es sei denn, er hat die Dienstvorschrift dazu.Soll auch nette Polizisten/innen geben, die z.B kein Bussgeld erteilen wenn man nicht angeschnallt ist.
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Gast_Guest_*
Beitrag 22.09.2004, 19:04
Beitrag #58





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Zitat (Natrix20 @ 22.09.2004, 10:09)
Es interessiert mich nicht das DEUTSCHE Recht, sondern es geht um EU Recht.

Du lebst aber in Deutschland, noch Fragen?
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Gast_Guest_*
Beitrag 22.09.2004, 19:09
Beitrag #59





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Gibts auch ne MPU für Fahrzeugführer die an Erbsenzähleritis und Kleinkariertheit leiden? whistling.gif rofl1.gif
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Natrix20
Beitrag 22.09.2004, 19:34
Beitrag #60


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@Guest
Ich hoffe ich rede den richtigen Guest an, wäre mal nett wenn sich die Leute nicht nur mit guest eintragen würden sondern eventuell noch einen Nick dazu.

Klar lebe ich in Deutschland, aber wie du sicherlich mitbekommen hast, bricht inzwischen EU Recht das DEUTSCHE Recht. Von daher sag ich es dir nochmals, das mich das deutsche Recht nicht interessiert solange es EU Gerichtsurteile gibt die was anderes bestimmen. Noch fragen?
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Gast_Guest_*
Beitrag 22.09.2004, 20:05
Beitrag #61





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Bei dir kommt der Verdacht auf das du, wenn es dir möglich wäre, dir das Recht aussuchen würdest das dir in den Kram paßt.
Gott sei Gedankt das es eben nicht so ist smile.gif
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Natrix20
Beitrag 22.09.2004, 20:45
Beitrag #62


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@Guest
Das würde jeder tun, wenn er es könnte.
Ich gehe aber momentan von dem Fakt aus, das solch eine EU FE momentan
gültig ist und das ist das einzige was zählt !!
Ob ich darüber persönlich glücklich bin sei dahingestellt und tut nichts zu der Sache.
Gruss Natrix
P.S. Wenn du dich registrieren würdest könnte ich dir auch persönlich schreiben.
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strichachtdoktor
Beitrag 22.09.2004, 21:45
Beitrag #63


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Zitat
Bei dir kommt der Verdacht auf das du, wenn es dir möglich wäre, dir das Recht aussuchen würdest das dir in den Kram paßt.


Diesen Wunsch kann jeder verstehen, der schonmal in Schwierigkeiten war und ist im Wesentlichen verstaendlich. Auch die Bundesregierung (und ihre Schergen) handelt ja so, dass Dein obriges Zitat (zumindest teilweise) zutreffen koennte, wenn sie sich EU-Recht fein zurechtlegt und so tut, als wenn gewisse bundesrepublikanische Sichtweisen wie bisher beibehalten werden koennten, obwohl sich die Rahmenbedingungen (im Fuehrerscheinrecht seit dem 29.04.04) entscheidend veraendert haben. Jeder hat gewisse Zielvorgaben, deren Erfuellung er entgegen strebt und "Recht" ist letztlich auch nur ein Instrument, welches dazu genutzt werden will und genutzt werden muss.

Zitat
Gott sei Gedankt das es eben nicht so ist


Im Augenblick bin ich eigentlich mehr erfreut ueber den Europaeischen Gerichtshof, der nach langen Jahren intensiver Rechtsbeugung durch deutsche Behoerden mal ein Machtwort gesprochen hat. Dass es - wohl eher zufaellig und auch eine Frage des Blickwinkels - dem Inhaber einer auslaendischen Fahrerlaubnis Recht gegeben hat, das haben nun mal die der "anderen Seite" zu schlucken. Was sie aber nicht tun! Wir erleben ja jetzt nichts anderes als die gleiche Uneinsichtigkeit und mangelnde Auseinandersetzung mit dem Urteil, sowie eine fehlende anschliessende geaenderte Verhaltensweise aufgrund von Einsicht und Verstaendnis, wie sie bereits zigtausenden von Verkehrsauffaelligen Kraftfahrern seit Jahrzehnten vorgeworfen wird ... scheint menschlich zu sein.

Im Augenblick danke ich also lieber dem EuGH und hebe mir den Rest fuer die Zeit auf, wenn die deutschen Buerokraten verstanden haben und umsetzen, was dort beschlossen wurde.

wavey.gif Joe


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Gast_schandmaul_*
Beitrag 22.09.2004, 22:36
Beitrag #64





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[gelöscht, da Sinngehalt = 0]


in diesem sinne

Jep, in diesem Sinne möchte ich darauf hinweisen, dass hier keine Drohungen gegen andere Forenuser ausgesprochen werden.

In diesem Sinne

Gruss Matte wavey.gif


Der Beitrag wurde von Matte bearbeitet: 22.09.2004, 22:48
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RiffRaff
Beitrag 22.09.2004, 23:07
Beitrag #65


Neuling


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@ Gast_Chris_B :
Mein "lieber" deutscher Beamter, hier ein Zitat eines deutschen Dichters :

Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant.

Hoffmann von Fallersleben, - dtsch. Germanist und Lyriker (02.04.1798-19.01.1874)


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Wenn Dir die Scheiße bis zum Hals steht - laß den Kopf nicht hängen!!!
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Natrix20
Beitrag 23.09.2004, 14:34
Beitrag #66


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Hallo,
was ich eben noch auf der Seite von der bayerischen Polizei gesehen habe (hier der Link Polizei Bayern)
die Registrierungspflicht des ausländischen Führerscheins entfällt zum 01.02.2005.
Vorteil für EU FS Inhaber = keine Probezeit bei einem Ersterwerb in Deutschland.
Oder irre ich mich da????
Gruss Natrix
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Uwe W
Beitrag 23.09.2004, 19:42
Beitrag #67


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Du meinst, keine Probezeit für Inhaber von EU-Führerscheinen?
Zitat
§ 2a Fahrerlaubnis auf Probe

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen...


In der Praxis sieht es dann wohl so aus, dass zunächst bei einem Verkehrsverstoß festgestellt wird, dass der EU-Führerschein noch keine 2 Jahre alt ist.
Dann wird dieser Umstand nach Flensburg gemeldet und von dort dann die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde informiert: Aufbauseminar etc.
Die verlängerte Probezeit wird in Flensburg dann gespeichert.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_o_O_*
Beitrag 23.09.2004, 20:24
Beitrag #68





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Zitat
Solange der Führerscheintourist unfallfrei bleibt oder sich im Straßenverkehr nicht strafbar macht, ist das Risiko, entdeckt zu werden, gering. Passiert allerdings doch ein Unfall und die Behörden entdecken, dass der Führerscheintourist kein halbes Jahr in dem Land der Führerscheinausstellung gelebt hat, verliert der Betroffene den kompletten Versicherungsschutz. Denn dann gilt die in Polen abgelegte Prüfung als illegal. Der Führerscheintourist erhält zudem eine Anzeige wegen unerlaubten Fahrens und dem "Schwarzfahrer“ droht der Entzug der Fahrlizenz.


so...hab zwar nicht alles genau gelesen bei den vielen antworten, aber diese hab ich (glaub ich) noch nirgens gelesen.
stimmts oder stimmts nicht?
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strichachtdoktor
Beitrag 24.09.2004, 01:50
Beitrag #69


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Zitat
Zitat
 
Solange der Führerscheintourist unfallfrei bleibt oder sich im Straßenverkehr nicht strafbar macht, ist das Risiko, entdeckt zu werden, gering. Passiert allerdings doch ein Unfall und die Behörden entdecken, dass der Führerscheintourist kein halbes Jahr in dem Land der Führerscheinausstellung gelebt hat, verliert der Betroffene den kompletten Versicherungsschutz. Denn dann gilt die in Polen abgelegte Prüfung als illegal. Der Führerscheintourist erhält zudem eine Anzeige wegen unerlaubten Fahrens und dem "Schwarzfahrer“ droht der Entzug der Fahrlizenz.




so...hab zwar nicht alles genau gelesen bei den vielen antworten, aber diese hab ich (glaub ich) noch nirgens gelesen.
stimmts oder stimmts nicht?


Oh-oh ...
... vielleicht hast Du es noch nicht gelesen. Das liegt wahrscheinlich daran, dass die Aussage falsch ist. Eine in Polen abgelegte Pruefung ist nicht illegal, wenn die 185-Tage-Regelung nicht eingehalten wurde. Ferner ist auch der in Polen unter Missachtung der Regel erteilte Fuehrerschein keinesfalls automatisch ungueltig. Zunaechst einmal wird der polnische Fuehrerschein nach polnischem Recht erteilt. Erst ab dem 1.1.05 (einige sagen auch, ab dem 1.12.04) wird die 185-Tage-Regel in Polen angewandt.

Der EuGH hat ausserdem in seinem beruehmten Urteil festgestellt, dass die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis solange volle Rechtsgueltigkeit hat, bis sie und der Fuehrerschein von der ausstellenden Behoerde widerrufen oder fuer ungueltig erklaert wurde.

Das bedeutet, dass der Fuehrerscheininhaber keine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bekommen wird. Denn er hat ja eine. Ob der Fuehrerscheininhaber seinen Versicherungsschutz verliert, wage ich sehr zu bezweifeln - auch fuer die Versicherung gilt, dass der Fahrer einen Fuehrerschein hat.

Der schwarze Peter liegt bei der Behoerde, welche EU-Recht haette anwenden muessen - ihr obliegt es, weitere Massnahmen zu ergreifen. Das kann die Entziehung des Fuehrerscheins bedeuten - muss es aber nicht. Denn fuer die Polen wird es schwer sein, eine nach gueltigem polnischen Recht erteilte FE zu entziehen - vorausgesetzt, der Inhaber hat sich keiner Straftat schuldig gemacht.

wavey.gif Joe


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Andreas
Beitrag 24.09.2004, 06:33
Beitrag #70


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...und hier verweise ich wieder gerne auf unsere FAQ

FAQ: EuGH-Urteil zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis (Konsequenzen für die Bundesrepublik)

dort werden die Aussagen unseres /8Doktors etwas relativiert. cool.gif Es können ohne weiteres auch noch von Seiten der deutschen Behörden Probleme auftauchen.


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Mustafa Örogan
Beitrag 24.09.2004, 08:19
Beitrag #71


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Hallo in die Runde,
da hilft nur noch der "Großdeutsche Führerschein für die
ganze Welt".Oder MPU für jeden Erdbewohner,natürlich nach
deutschem Muster.
Mal wieder was fürs Endlager.
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Mustafa Örogan
Beitrag 25.09.2004, 09:17
Beitrag #72


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Moin moin,
warum sollte eine offiziell von einer staatlichen Behörde eines EU Landes
(und anderer Länder) ausgestellten Fahrerlaubnis nicht gültig sein.Hat die
Behörde auch vor 185 Tagen eine FE. erteilt muß sie gültig sein.Sonst hätte
sie es ja nicht machen dürfen.Auch das tolle Deutschland vergibt an Ausländer
vor einem halben Jahr die Fahrerlaubnis.Und ist die ungültig?
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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 25.09.2004, 16:46
Beitrag #73





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Zitat (Mustafa Örogan @ 25.09.2004, 10:17)
Moin moin,
warum sollte eine offiziell von einer staatlichen Behörde eines EU Landes
(und anderer Länder) ausgestellten Fahrerlaubnis nicht gültig sein.

Die Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis nach vorausgegangenen Entzug und abgelaufener Sperrfristist ist differenziert zu betrachten:

Die deutschen Behörden haben mit der Einführung der FeV 1999 am 1.1.1999 die EWG Richtlinie 91/439 wie folgt umgesetzt:

Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis waren in D. nicht fahrberechtigt;
egal ob EU oder Nicht-EU Wohnsitz.

Am 1.9.2002 wurde § 28 der FeV Abs. 5 hinzugefügt.

Nunmehr konnte auf Antrag, meist mit positiver MPU, selten ohne MPU, die Fahrerlaubnis in D. nur durch eine deutsche Fahreraubnis-Behörde für Inhaber einer ausländischen FE/FS mit ausländischem Wohnsitz erteilt werden.

Mit Urteil des EuGH vom 29.04.2004 ist der Antrag nach FeV § 28 FeW Abs. 5 nicht mehr notwendig.

Seit 29.04.2004 entspricht eine EU-FE ohne Berücksichtigung § 28 Abs.5 einer EU FE vor dem 29.04.2004 nach einem positiv beschiedenen Antrag durch die FE-Behörde.

Beide sind unbeschränkt gültig; können jedoch bei erneuten Verstößen wieder entzogen weren. Aber auch nur dann.

Den deutschen Fahrerlaubnisbehörden wurde am 29.04.2009 durch den EuGH die Zuständigkeit für die Wiedererteilung einer FE in Deutschland für Inhaber einer EU FE/FS entzogen.

Zum Trost sei gesagt, daß die FE-Behörden ausländische FE-Inhaber mit Wohnsitz außerhalb der EU und deutsche "Eignungszubezweifelnde" ohne "EU-FE" Ambitionen zwecks einer in D. gültigen Fahrerlaubnis
weiterhin "medizinisch-psychologisch" untersuchen können.

Die "MPU" Kasse bleibt nicht leer.
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strichachtdoktor
Beitrag 26.09.2004, 00:37
Beitrag #74


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Zitat
Die "MPU" Kasse bleibt nicht leer.


... quit erit demonstrandum - was zu beweisen sein wird. Denn noch gab es ja wohl keinen Fall, in dem das "§46-Money-Maker-System" gegriffen haette. Und ob es so einfach geht, Menschen mit einem gueltigen, anzuerkennenden Fuehrerschein aufgrund alter - eventuell ueberholter - Erkenntnisse zur MPU zu schicken ...
... das wurde zwar bisher gelegentlich angedacht - bewiesen ist es nicht!
Wir werden sehen.
Gruss, Joe


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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 26.09.2004, 16:48
Beitrag #75





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Zitat (strichachtdoktor @ 26.09.2004, 01:37)
Zitat
Die "MPU" Kasse bleibt nicht leer.


... quit erit demonstrandum - was zu beweisen sein wird. Denn noch gab es ja wohl keinen Fall, in dem das "§46-Money-Maker-System" gegriffen haette.

Hi Joe,

Es wird auch in Zukunft keinen geben.

Am 26.08.2004, 18:04 habe ich in diesem thread detailiert, unter Angabe entsprechender deutscher VerwG. Urteile die Folgen
des EUGH Urteils 29.04.04, die sich nach deutschem Recht für die Verwaltung ergeben, dargestellt.

quinta essentia:
Rechtswiedrige Anordnungen (MPU) nach § 15 b II StVZO rechtfertigen nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Betroffene sich weigert, die Anordnung zu befolgen (OVG Münster, NJW 198, 643)

Gruß
Johnny
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Mr.T
Beitrag 26.09.2004, 19:39
Beitrag #76


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Zitat (Johnny Walker @ 26.09.2004, 17:48)
quinta essentia:
Rechtswiedrige Anordnungen (MPU) nach § 15 b II StVZO rechtfertigen nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Betroffene sich weigert, die Anordnung zu befolgen (OVG Münster, NJW 198, 643)

Das stimmt absolut und zu 100%. Die §§ 1 bis 15 k StVZO sind seit dem 01.01.1999 nicht mehr in Kraft. Ab 01.01.1999 gilt die FeV!! whistling.gif wavey.gif


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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strichachtdoktor
Beitrag 26.09.2004, 19:50
Beitrag #77


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... nett zu hoeren, aber werde ich nicht schlau draus - so fit bin ich im FS-Recht nun nicht.

Wer entscheidet, ob die Anordnung zur MPU rechtswidrig ist ? Wielange dauert das ?

Erstmal wird die FEB eine MPU anordnen, dann den FS auf Eis legen ("den Gebrauch der FE in Deutschland untersagen"), wenn der Mensch sich weigert. Damit hat die FEB erreicht, was sie wollte und der Mensch kann ja klagen ...

... die Frage ist, wie Mensch sich davor schuetzt. Mal angenommen, der §46FeV kaeme nun doch irgendwie zur Anwendung.

Gruss, Joe


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Andreas
Beitrag 26.09.2004, 19:58
Beitrag #78


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Zitat
so fit bin ich im FS-Recht nun nicht.


...und ich dachte du bist der Fachmann??? think.gif whistling.gif

Zitat
Wer entscheidet, ob die Anordnung zur MPU rechtswidrig ist ?


Die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Zitat
Wielange dauert das ?


Wochen, Monate, u. U. auch Jahre. dry.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 26.09.2004, 20:06
Beitrag #79


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Zitat
Zitat

so fit bin ich im FS-Recht nun nicht.


...und ich dachte du bist der Fachmann???


Na, ich geb´s wenigstens zu, dass ich keiner bin. Ich arbeite mich gelegentlich punktuell und problembezogen ein - besser als auf Halde zu lernen ...

Zitat
Wer entscheidet, ob die Anordnung zur MPU rechtswidrig ist ? Wielange dauert das ?


Vielen Dank fuer die sicheren Anworten, Andreas - aber soviel verstehe ich schon selbst davon. War nehr im Sinne einer "Rhetorischen Frage" zu verstehen ...

Zitat
Erstmal wird die FEB eine MPU anordnen, dann den FS auf Eis legen ("den Gebrauch der FE in Deutschland untersagen"), wenn der Mensch sich weigert. Damit hat die FEB erreicht, was sie wollte und der Mensch kann ja klagen ...

... die Frage ist, wie Mensch sich davor schuetzt.


DAS war die eigentliche Frage dieses Postings wink.gif , aber die willst DU mir ja sowieso nicht beantworten - obwohl DU es wahrscheinlich koenntest, WEIL DU JA PROFI bist ...

wavey.gif greetz, Joe


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Uwe W
Beitrag 27.09.2004, 01:02
Beitrag #80


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Möglicher Ablauf:
- Inhaber eines EU-Führerscheins erhält Aufforderung, ein positives MPU-Gutachten vorzulegen.
- Er kommt dieser Aufforderung nicht nach: Behörde untersagt den Gebrauch des Führescheins in Deutschland durch Bescheid. Die Behörde ordnet die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides an.

- Betroffener legt daraufhin schriftlich Widerspruch bei der Behörde ein und stellt beim Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

-Verwaltungsgericht entscheidete über den Antrag innerhalb weniger Wochen.

- Die unterlegene Seite kann dann gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen. Wenn der Betroffene als Unterlegener dieses Rechtsmittel einlegen will, muss er sich einen Anwalt nehmen.

- Oberverwaltungsgericht entscheidet ebenfalls innerhalb weniger Wochen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Wenn dieses Verfahren abgeschlossen ist, ist zunächst geklärt, ob der Betroffene bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens weiter Auto fahren darf.

- Die Widerspruchsbehörde (z.B. Bezirksregierung) entscheidet über den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid. Sie muss zwar nicht das vorläufiger Rechtsschutzverfahren abwarten, wird es aber in aller Regel tun und eventuell die Gerichtsentscheidung berücksichtigen.

Wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurückweist, kann der Betroffene gegen die Untersagungsverfügung vor dem Verwaltungsgericht Klagen.
Dieses Verfahren kann sich in die Länge ziehen: 1-3 Jahre sollte man schon kalkulieren.

Die unterlegene Seite kann dann die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht beantragen (wieder Anwaltszwang). Allein das Zulassungsverfahren kann schon einige Monate dauern.
Wird die Berufung nicht zugelassen, so wird das Verwaltungsgerichtsurteil rechtskräftig.

Wird die Berufung zugelassen, so kann das Berufungsverfahren dann noch einmal ein halbes bis 2 Jahre dauern.

Gegen ein OVG-Urteil besteht dann die Möglichkeit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig. (Ähnlich dem Berufungsverfahren ist hier u.U erst ein Zulassungsverfahren vorgesehen.)

Letztendlich könnte der Betroffene dann aber immer noch Verfassungsbeschwerde einlegen oder ein europäisches Gericht einschalten.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 27.09.2004, 10:28
Beitrag #81





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Zitat (Uwe W @ 27.09.2004, 02:02)
- Oberverwaltungsgericht entscheidet ebenfalls innerhalb weniger Wochen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Das Rechtschutzsystem der EG (http://europa.eu) bestimmt:

Vorlageverpflichtung:
Zur Vorlage verpflichtet ist jedes Gericht, dessen Entscheidung mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts nicht mehr angegriffen werden kann....

Das zur Vorlage verpflichtete Gericht kann nur dann von einer Vorlage absehen, wenn die Vorlagefrage für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist, vom EuGH bereits entschieden ist oder kein vernünftiger Zweifel an der Auslegung einer Gemeinschaftsrechtsvorschrift möglich ist.

Wirkung der Vorabentscheidung:
Die Vorabentscheidung, die in Form eines Urteils ergeht, bindet zunächst das vorlegende Gericht und alle anderen Gerichte, die mit der betreffenden Streitfrage befasst werden. Darüber hinaus kommt den Vorabentscheidungen in der Praxis eine erhebliche Präjudizwirkung auch für andere, ähnliche Verfahren zu.

RL 91/439EWG Art. 1 Abs. 2
Die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

Am 29.04.04 ist bereits durch den EuGH eine diesbezügliche Vorlagefrage, Amtsgericht Frankenthal, entschieden worden und die Auslegung der Richtlinie detailiert begründet worden. Somit bestehen keine vernünftigen Zweifel mehr an der Auslegung dieser Gemeinschaftsrechtsvorschrift.

Eine klare, deutliche und jedem Interessierten zugängliche Beantwortung zu den
Fragen einer EU-FE/FS und deren Berechtigung in Deutschland ein KFZ zuführen.

Die § 46 Diskussion ist Verwaltungs-Rabulistik.
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strichachtdoktor
Beitrag 27.09.2004, 11:44
Beitrag #82


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Zitat
Die § 46 Diskussion ist Verwaltungs-Rabulistik.


Fuer unsere Nicht-Akademiker:
Rabulistikdie; -,-en: Wortverdreherei, Haarspalterei

wink.gif Danke, Johnny.
wavey.gif Gruss, Joe


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beutelratte
Beitrag 27.09.2004, 16:49
Beitrag #83


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Zitat (strichachtdoktor @ 27.09.2004, 12:44)
Zitat
Die § 46 Diskussion ist Verwaltungs-Rabulistik.



Rabulistik ist aber auch das Einzige , was zumindest in höheren Verwaltungsetagen von sonst eher einfach strukturierten und feigen Verwaltungshengsten beherrscht wird. Viel mehr brauchen die auch nicht für die Verwaltungsprüfung. Ansonsten haben die noch nicht mal einen beruf gelernt, der ihnen auf dem Markt Kohle einbringen würde. Es sind, wenn sie ihrer Macht entkleidet, ganz arme Würstchen, die auf Kosten noch ärmerer Exemplare, nämlich den Staatsbürgern, ihre Spielchen betreiben, sich immer bewusst nicht selbst für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen zu werden. Somit dreht sich der Anspruch des Staates zum Wohle der Bürger seinen Apparat vorzuhalten durch genau diese Strukturen ins Gegenteil um.
So, das mußte ich mal loswerden ihr Korinthenkacker, welche mit einem Amt beglückt sind.


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Andreas
Beitrag 27.09.2004, 19:47
Beitrag #84


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Es ist immer wieder das Gleiche mit den "Spezialisten", wenn die Argumente ausgehen verfällt man in Beleidigungen. huh.gif

Wenn man in dieser Art bei einer MPU auftritt, braucht man sich natürlich nicht wundern, wenn einem vom Psychologen nicht unbedingt die große Sympathie entgegenschlägt.


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beutelratte
Beitrag 27.09.2004, 20:10
Beitrag #85


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Sollte auch etwas provozierend sein um die Ohnmacht des bürgerlichen Individuums zu demonstrieren.
Allerdings ist es von den Pschychologen zu fordern, dass sie ungeachtet socher Äusserungen trotzdem objektiv, wissenschaftlich und professionell an den Einzelfall herangehen. Kasuistik sollte für diese Fachkräfte kein Fremdwort sein auch wenn die normierten Textbausteine in den Gutachten eher Zweifel daran nähren. Ein Pschychologe der sich wegen solcher Äußerungen von der Objektivität abbringen lässt, führt sich auf dem Rücken des Probanden selbst ad adsurdum.


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strichachtdoktor
Beitrag 28.09.2004, 00:00
Beitrag #86


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Hallo Beutelratte,
Dein Sprachfehler ist echt suess - kommt wohl von den Zaehnen ... Pschychologe kann man auch ohne das erste "CH" sprechen: Psychologe. Versuch´ es mal.
Ansonsten kann ich Deine Ausfuehrungen gut nachvollziehen - allerdings sollte Dir klar sein, dass Du bei den Herren in "Amt und Wuerden" nur ein muedes Laecheln hervorbringst, wenn Du sie in dieser Art angreifst. Das Hoechste der Gefuehle sind abgedroschene Verteidigungsreflexe wie
Zitat
wenn die Argumente ausgehen verfällt man in Beleidigungen.
Kennen wir alles schon, hilft keinem weiter ...
wavey.gif Joe


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Uwe W
Beitrag 28.09.2004, 02:13
Beitrag #87


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@Johnny Walker: Hab ich etwas gegenteiliges behauptet?


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Johny Walker_*
Beitrag 28.09.2004, 09:29
Beitrag #88





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Zitat (Uwe W @ 28.09.2004, 03:13)
@Johnny Walker: Hab ich etwas gegenteiliges behauptet?

@ Uwe W

Nein, aber Du hast im Konjunktiv die Möglichkeit der Einschaltung des EuGH durch den Unterlegenen der Verfassungsbeschwerde mit ihren hohen Hürden gleichgesetzt.

Hierdurch wurde unterschwellig durch die Erwähnung der "sofortige Vollziehbarkeit" und einer angesprochene Verfahrensdauer von 3-5 Jahren der Eindruck transportiert, daß die Fahrerlaubnisbehörde, obwohl der EuGH ihr die Zuständigkeit für EU-FE/FS in Deutschland entzogen hat, weiterhin über Möglichkeiten verfügt, deren Benutzung in Deutschland zeitlich zu untersagen, die weit über die von den Gerichten verhängten Sperrfristen hinausgeht.

Hier ist sie wieder; die Arroganz der Obrigkeit im Umgang mit der dritten Gewalt im Staat.

Ergänzend zu Deinen Ausführungen habe ich dargelegt, welches VerG.-Gericht den EuGH an der Rechtsfindung beteiligen muß!
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Tortenjan
Beitrag 28.09.2004, 09:43
Beitrag #89


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Da schickt einen mal son kleiner Bazillus für ein paar Tage ins Bett und schon bricht hier der Krieg aus no.gif

Ab jetzt bitte alle wieder fair und sachlich weitermachen, sonst kommt der Putzteufel!

Na Gut, dann halt nicht. das offtopic.gif-Gesabbel findet man jetzt hier

Der Beitrag wurde von Tortenjan bearbeitet: 28.09.2004, 11:39


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Uwe W
Beitrag 28.09.2004, 19:23
Beitrag #90


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@Jonny Walker:

Du musst das EUGH-Urteil schon vollständig lesen:
Zitat
Nr. 73 ... Denn auch wenn Artikel 8 der Richtlinie mehrere Bestimmungen enthält, die die materiellen und formellen Voraussetzungen für den Umtausch oder die Ersetzung eines Führerscheins speziell für den Fall regeln, dass der Inhaber bei den zuständigen Behörden einen entsprechenden Antrag stellt, so haben die Absätze 2 und 4 dieses Artikels doch einen anderen Zweck, nämlich den, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.


D.h. wenn die deutschen Gerichte zu dem Schluss kommen, dass nach deutschem Recht die Benutzung der ausländischem Fahrerlaubnis untersagt werden kann, dann wäre eine solche Entscheidung EU-konform und müsste nicht dem EUGH zur Überprüfung vorgelegt werden.

Im übrigen würde ein deutsches VG in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine offene Frage des EU-Rechts auch gar nicht dem EUGH vorlegen, sondern diese Vorlage auf das Hauptsacheverfahren verscheiben.
Das Gericht würde das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens dann als offen ansehen und aufgrund einer Güterabwägung die Entscheidung treffen, ob der Antragsteller weiterhin Auto fahren darf oder nicht.

Die einzige mir bekannte solche Güterabwägung in einem ähnlichen Fall (Untersagungsverfügung zur Benutzung eines Polen-Führerscheins, aber noch vor dem EU-Beitritt) wurde übrigens zu Gunsten des Antragstellers entschieden:

hier klicken

Da sich inzwischen aber die personelle Zusammensetzung des 12. Senats des niedersächsischen OVG geändert hat, könnte das Gericht seine Entscheidung jetzt auch auf andere Erwägungen stützen (kommt vielleicht aber zum gleichen Ergebnis).


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Andreas
Beitrag 28.09.2004, 19:57
Beitrag #91


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Zitat
Nr. 73 ... Denn auch wenn Artikel 8 der Richtlinie mehrere Bestimmungen enthält, die die materiellen und formellen Voraussetzungen für den Umtausch oder die Ersetzung eines Führerscheins speziell für den Fall regeln, dass der Inhaber bei den zuständigen Behörden einen entsprechenden Antrag stellt, so haben die Absätze 2 und 4 dieses Artikels doch einen anderen Zweck, nämlich den, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.


...und Deutschland hat für solche Fälle den § 46 FeV. cool.gif


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Gast_reinhold_*
Beitrag 29.09.2004, 04:26
Beitrag #92





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Dessen "Wirksamkeit" auf EU-Führerscheine bereits umstritten ist...
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Andreas
Beitrag 29.09.2004, 06:22
Beitrag #93


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Selbst der EuGH hat dies nicht bestritten. Nur zur Erinnerung, das Zitat von Uwe W. ist aus dem Urteil des EuGH. cool.gif


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Gast_Gast_Jimmy_*
Beitrag 29.09.2004, 11:40
Beitrag #94





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hallo,
ich hänge mich hier auch mal rein zum thema mpu!!!
ich glaube auch, das die deutschen jetzt was tun müssen was die mpu betrifft!
es kann nicht sei, daß man der willkür eine sachbearbeiters der unteren verkehrsbehörde ausgesetzt wird. kann er einen nicht leiden verdonnert er dir eine mpu ( muß schon rechtlich vertretbar sein ), aber wär läßt das überprüfen.
man sollte das ganz einfach machen:
sagen wir mal du bist mit einer hohen promillezahl angehalten worden und kommst vor gericht! du bekommst sagen wir mal 12 monate fahrverbot! nach diesen 12monaten gehst du zum amt und jetzt geht es los! MPU !
nach der eu rechtssprechung ab nach NL,pl oder so machst einen neuen und darfst fahren ( 185 tage regelung eingehalten )!
warum sagt das gericht nicht einfach, wie im obigen fall 24monate entzug oder 12 monatiger mit mpu??? da wäre es doch für alle viel einafchen und durchsichtiger und jeder weiß woran er ist!!!!....oder????
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Commodore25E
Beitrag 29.09.2004, 11:43
Beitrag #95


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Zitat (Gast_Jimmy @ 29.09.2004, 12:40)
...du bekommst sagen wir mal 12 monate fahrverbot!

Oberlehrermodus:

Das ist FE-Entzug mit Sperrfrist. Fahrverbot geht nur min. 1 -max. 3 Monate.


Modus /off


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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 29.09.2004, 12:35
Beitrag #96





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Zitat (Uwe W @ 28.09.2004, 20:23)
@Jonny Walker:

Du musst das EUGH-Urteil schon vollständig lesen:
Zitat
Nr. 73 ... Denn auch wenn Artikel 8 der Richtlinie mehrere Bestimmungen enthält, die die materiellen und formellen Voraussetzungen für den Umtausch oder die Ersetzung eines Führerscheins speziell für den Fall regeln, dass der Inhaber bei den zuständigen Behörden einen entsprechenden Antrag stellt, so haben die Absätze 2 und 4 dieses Artikels doch einen anderen Zweck, nämlich den, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.


D.h. wenn die deutschen Gerichte zu dem Schluss kommen, dass nach deutschem Recht die Benutzung der ausländischem Fahrerlaubnis untersagt werden kann, dann wäre eine solche Entscheidung EU-konform und müsste nicht dem EUGH zur Überprüfung vorgelegt werden.


Vorstehend werden aus einem Urteil, welches aus 79 vershiedenen Rand-Nummern besteht, die ersten beiden Sätze der RN 73, zusammenhanglos zitiert.

Danke auch für die freundliche Ermahnung das gesamte Urteil zu lesen.

Nochmals:
Deutsche Behörden sind seit dem 29. April 2004 nicht mehr zuständig für die Erlaubnis mit einer EU-FE/FS in Deutschland ein KFZ zu führen.

Kein deutsches Gesetz, Verordnung oder "sonstwas" kann
RL 91/439/EWG Art 1 Abs 2 Die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig Anerkannt
aushebeln.

Die einzige Voraussetzung: die Sperrfrist muß abgelaufen sein.

Gebetsmühlenartige §46er Beschwörungen ändern daran nichts.
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Tortenjan
Beitrag 29.09.2004, 12:39
Beitrag #97


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Zitat (Johnny Walker @ 29.09.2004, 13:35)
Nochmals:
Deutsche Behörden sind seit dem 29. April 2004 nicht mehr zuständig für die Erlaubnis mit einer EU-FE/FS in Deutschland ein KFZ zu führen.

Werden die Prüfungen neuerdings nur noch in Brüssel abgehalten rofl1.gif


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Andreas
Beitrag 29.09.2004, 12:45
Beitrag #98


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Zitat
Kein deutsches Gesetz, Verordnung oder "sonstwas" kann
RL 91/439/EWG Art 1 Abs 2 Die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig Anerkannt
aushebeln.


Nur komisch, dass in der EU-Führerscheinrichtlinie die Frage der Eignungsüberprüfung explizit nicht erwähnt wurde. Das ist nämlich der springende Punkt, die EU-Führerscheinrichtlinie überläßt es z. Zt. noch den einzelnen Mitgliedsstaaten, die Frage der Eignungsüberprüfung in jedem Staat selbst zu regeln.

Gebetsmühlenartige §46er-Verteufelungen ändern daran nichts. tongue.gif


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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 29.09.2004, 13:28
Beitrag #99





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Zitat (Andreas @ 29.09.2004, 13:45)
Zitat
Kein deutsches Gesetz, Verordnung oder "sonstwas" kann
RL 91/439/EWG Art 1 Abs 2 Die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig Anerkannt
aushebeln.


Nur komisch, dass in der EU-Führerscheinrichtlinie die Frage der Eignungsüberprüfung explizit nicht erwähnt wurde. Das ist nämlich der springende Punkt, die EU-Führerscheinrichtlinie überläßt es z. Zt. noch den einzelnen Mitgliedsstaaten, die Frage der Eignungsüberprüfung in jedem Staat selbst zu regeln.

Gebetsmühlenartige §46er-Verteufelungen ändern daran nichts. tongue.gif


Genau so ist das im EU-Recht, dem deutschen Recht vorangig:
Die Richtlinie, mit Zustimmung Deutschlands, überläßt es, für deutsche Behörden unvorstellbar, die Frage der Eignungsüberprüfung jedem einzelnen Staat und Deutschland muß das anerkennen.

Die auch von Deutschland unterzeichnete Richtline 91/439 erwähnt in Anhang II/I/1. Vorbemerkung, Alkohol als einen zu berücksichtigenden Punkt.

Warum sollte der EuGH in einem Grundsatz-Urteil über die Auslegung einer Richtlinie, die für 25 Staaten gültig ist, sich explizit mit einzelnen deutschen FeV- Verordnungen, und warum nicht auch mit weiteren 25 Mitgliedsstaaten - Verodnungen, auseinandersetzen.

Zur Erinnerung:
§ 28 regelte die Anerkennung eines ausländischen FE/FS in Deutschland.
Die Anerkennung in D. des NL-FE/FS des Herrn K wurde in der Vorlagefrage behandelt.

§ 46 regelt die Entziehung der FE.
Da die Vorlagefrage die Anerkennung und nicht die Entziehung des NL-FS des Herrn K in einem Mitgliedsstaat betraf, bestand für den EuGH keine Notwendigkeit sich mit den Entziehungs-§§ der FeV auseinanderzusetzen, sie zu erwähnen oder sie als nicht vorstellbare Behörden-Rechtsverdrehung überhaupt in Betracht zu ziehen.
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Commodore25E
Beitrag 29.09.2004, 13:45
Beitrag #100


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Auch wenn es gewisse Parteien hier gebetsmühlenartig wiederholen:

Deutschland hat, wie jedes andere EU-Land auch, nach wie vor das Recht, die Eignung eines FZ-Führers prüfen zu lassen, egal, ob der FE aus D, PL, CZ, L, A, NL etc. ist. Und liegen Zweifel vor kann der Gebrauch untersagt werden.

Auch wenn der Gebrauch untersagt ist ist die FE immer noch, analog zum EU-GH-Urteil, gültig, bis sie von der ausstellenden Behörde für ungültig Erklärt und Eingezogen wird.

Gebrauchsuntersagung ist NICHT gleich Aberkennung und Entzug...............


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