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> EuGH-Urteil vom 29.04.04 (Teil 2), Wird jetzt alles anders?
Andreas
Beitrag 25.11.2004, 20:42
Beitrag #521


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....oder beim Vorliegen von berechtigten Eignungszweifeln natürlich auch durch eine Gebrauchsuntersagung durch den jeweiligen Wohnsitzstaat. cool.gif


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RA XDiver
Beitrag 25.11.2004, 20:43
Beitrag #522


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Na gut, das ist aber zugegebenerweise ein anderes Thema. wavey.gif


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Andreas
Beitrag 25.11.2004, 20:45
Beitrag #523


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Stimmt, meine Anmerkung diente nur zur Vervollständigung. smile.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 26.11.2004, 00:40
Beitrag #524


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...und für alle die bisher meinten den Beitrittsstaaten wäre erlaubt, sie koennten Fremd-EU-Fuehrerscheine nochmal kreuz und quer nach eigenen Gutduenken ueberpruefen und eventuell wieder einziehen (im Gebrauch untersagen), sei dieser Satz empfohlen:
Zitat
Eine Nachprüfung durch andere Mitgliedstaaten nach Ausstellung des Führerscheins kommt grundsätzlich nicht in Frage (siehe EuGH Urteil in der Rs C-246/00, Punkt 48), d.h. andere Mitgliedstaaten sind grundsätzlich gehalten, den Führerschein in Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung (Artikel 1.2 der Richtlinie) anzuerkennen.

... nur zur Vollstaendigkeit.

Beim Rest (185-tage-R./Ruecknahme/Nachtraegliche Kontrollen etc) wollen wir doch mal abwarten, ob CZ und PL das auch so sehen - bzw. wieviel Druck es wohl so braucht, bis sich was bewegt und ob dann wirklich wieder Scheine entzogen werden, die dann natuerlich die 185-Tage-R. formal erfuellen ...

Und schlussendlich waere dann nur noch zu klaeren, was "bestimmte Ausstellungsvoraussetzungen" eigentlich sind ... Denn eines ist doch wohl allen hier klar (sogar Andreas sollte da zustimmen koennen): Die Polen geben Fuehrerscheine nach nationalem Recht aus und koennen das europaeische Recht noch nicht anwenden, weil es dazu weder polnische Interpretationen im Sinne einer FeV gibt, noch Durchfuehrungsbestimmungen.

Also was bitte sollen sie denn machen ? Sie nehmen sich die nicht zugestandene Uebergangszeit notgedrungen und versuchen das polnische Recht dem EU-Recht anzupassen ... Gueltig ab 04.2005 oder 09.2005 - und bestimmt nicht rueckwirkend ...

Ein wichtiger und wertvoller Brief - aber Papier ist auch in diesem Fall geduldig. Wie Peter Lustig schon sagte:
Zitat
zwischen Theorie und Praxis klaffen wieder einmal - wie so oft - riesige Lücken.

In diesem Sinne ... unsure.gif


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Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Cabarete
Beitrag 26.11.2004, 06:49
Beitrag #525


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Abwarten, was kommt.
Die FSe wurden nach gültigem Nationalem Recht erworben.
Egal ob PL, NL, CZ oder sonst wo in EU.
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Medusa
Beitrag 26.11.2004, 09:18
Beitrag #526


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Gebrauch des anerkannten EU Fuehrerscheins in Deutschland

Der EUGH bezieht sich in seinem Urteil auf Gerichte und Verwaltungsbehörden:

Zitat
Nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 EU-Führerschein-VO 1996 galt die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland nicht "für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis,

1. wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung hatten, es sei denn, dass sie sich für mindestens sechs Monate nur zum Besuch einer Universität oder Schule im Ausland aufgehalten haben,

2. solange ihnen im Geltungsbereich dieser Verordnung die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist oder ihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder

3.
wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder bestandskräftig entzogen oder ihnen die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist; das Gleiche gilt, wenn die Entziehung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet wurde".


Desweiteren zum Hoheitsakt:

Zitat
"Diese Vorschrift, wonach ein Mitgliedstaat ausdrücklich befugt sei, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu überprüfen, regele nur den Umtausch eines gültigen Führerscheins, berechtige jedoch einen Mitgliedstaat nicht, den Hoheitsakt eines anderen Staates als nichtig anzusehen."


Meine Meinung dazu:

Versucht die Verwaltungsbehörde den Gebrauch des EU Führerscheins zu untersagen um eine MPU zu erzwingen muß vorher der Gebrauch des anerkannten Führerscheins durch einen Hoheitsakt gestattet gewesen sein - weil nicht strafbar. Ist der Gebrauch durch das ausstellende EU Land genehmigt gewesen ist Deutschland nicht berechtigt den Hoheitsakt des anderen Staates als nichtig anzusehen. Wurde der Gebrauch des Führerscheins bis zum Verwaltungsakt stillschweigend durch Deutschland genehmigt stellt der Widerruf des Gebrauchs ohne erneuten Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung für mich einen Willkürakt dar. War der Gebrauch des Führerscheins hingegen von niemanden genehmigt müßte eine Selbstanzeige zu einer Verurteilung wegen Fahrens mit diesem Führerscheins führen - was dann wieder dem EUGH Urteil widerspraeche.

Was denkt ihr darüber?
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strichachtdoktor
Beitrag 26.11.2004, 09:52
Beitrag #527


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Zitat
Was denkt ihr darüber?


Schwierig den ganzen Thread nochmal zu wiederholen ... cool.gif
Ich denke, dass wir uns ueber exakt diese Probleme schon eine ganze Weile unterhalten und nicht auf einen einheitlichen Nenner kommen.

Ich stehe auf dem Standpunkt: Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt - wenn auch nicht immer machbar oder gar sinnvoll ...

Fuer deutsche Behoerden gilt aber: Alles, was nicht (ausdruecklich durch "uns") erlaubt ist, ist verboten.

Und genau dieses Problem gibt es: Die Deutschen wuerden gerne etwas erlauben, was durch die EU nicht verboten - also bereits erlaubt - ist, naemlich der Gebrauch einer EU-auslaendischen FE auf deutschen Strassen durch die Personen, die bereits ein- oder mehrfach negativ in Erscheinung getreten sind und bei denen der (im wesentlichen unbewiesene) Verdacht besteht, sie koennten nach Jahren noch fahruntauglich sein.

Da die EU erlauben muss (Freizuegigkeit/Reisefreiheit/EuGH u.a.) und die Deutschen verbieten wollen (FeV/"Sicherheit und Ordnung"/MPU-Industrie u.a.) wird die Kuh so schnell nicht in den Stall finden ...


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Medusa
Beitrag 26.11.2004, 10:00
Beitrag #528


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Zitat
Fuer deutsche Behoerden gilt aber: Alles, was nicht (ausdruecklich durch "uns") erlaubt ist, ist verboten.


Wenn es bereits von Anfang an verboten war müßte somit eine Selbstanzeige "Erfolg" haben .. was nach EuGH nicht sein darf .. und wieder schließt sich der Kreis.
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RalfBochum
Beitrag 26.11.2004, 13:31
Beitrag #529


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Hallo Uwe w hat dazu auch noch einen Interessanten brief veröfentlicht den caleb bekommen hat.

Link Hier

Grüße ralf wavey.gif


Sorry zu spät gemerkt doppelt bitte löschen shutup.gif


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wenn ich es nicht weiß wissen es bestimmt die anderen!
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strichachtdoktor
Beitrag 27.11.2004, 12:46
Beitrag #530


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Zitat
Wenn es bereits von Anfang an verboten war müßte somit eine Selbstanzeige "Erfolg" haben ..


Koennte das mal jemand erlaeutern ? Mesusa, was meinst Du damit ?


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Medusa
Beitrag 27.11.2004, 14:45
Beitrag #531


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Ich denke, selbst wenn man sich auf die Argumentation einläßt - "Zum Fahren braucht man einen legalen Führerschein und die Genehmigung ihn in D zu benutzen" - so ist für die Zeit bis zur Reaktion der Führerscheinstelle beides gegeben denn das Fahren mirt dem Führerschein bis dahin wird selbst von D nicht als illegal angesehen. Mal ein Beispiel mit Zahlen: 2000 wird der alte Führerschein entzogen (Besitzt + Gebrauch). Sperrfrist bis Ende 2001. 2003 erteilt ein anderer EU Staat einen neuen Führerschein (Besitzt + Gebrauch). Bis zur Routinekontrolle fährst Du damit 1 Jahr in D. D erkennt Besitzt + Gebrauch bis dahin als Legal an = kein Strafverfahren. Womit will D dann begründen, daß es für die Zeit ab der Routinekontrolle Zweifel hat?? Das wäere willkürlich. Aus diesem Problem käme D nur heraus wenn es die neue Erteilung von Anfang an nur für Besitzt aber nicht für den Gebrauch in D akzeptieren würde. Gerade das darf D aber nach dem EuGH Urteil nicht.
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strichachtdoktor
Beitrag 27.11.2004, 17:43
Beitrag #532


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Zitat
Ich denke, selbst wenn man sich auf die Argumentation einläßt


Warum sollte man das tun ?
Es gilt - und der EuGH hat es bestaetigt: "Zum Fahren braucht man einen legalen Führerschein."

Wann dieser Schein legal erworben ist, ist ja ein bisschen strittig - nicht strittig hingegen ist fuer den EuGH, dass der Schein - auch wenn er unter Missachtung der 185-Tage-Regelung erworben wurde - zumindest bis zu seiner Ruecknahme oder Entziehung durch die ausstellende Behoerde (oder ein Gericht) seine Gueltigkeit behaelt.

Da zudem eine Pruefung der Erteilungsvoraussetzungen durch die deutschen Behoerden nicht zu erfolgen hat, sehe ich da ehrlich gesagt schwarz fuer deutsche Behoerden, welche die Fahreignung und Fahrerlaubnis anzweifeln wollen.

Ich meine ja, die Deutschen muessten erst einmal beweisen, dass und warum jemand, der schon seit Monaten, vielleicht Jahren unauffaellig und regelkonform am Strassenverkehr "EU-legal" in Deutschland teilnimmt, aufgrund uralter Kenntnissse nach einer Kontrolle wieder als "ungeeignet" anzusehen sei bzw. das Gegenteil zu beweisen habe aufgrund eines amtlich geschmiedeten Verdachtes.


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Karlos
Beitrag 27.11.2004, 18:30
Beitrag #533


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"MACHT DOCH EINFACH DIE MPU DANN BIST DU AUF DER SICHEREN SEITE















rofl1.gif


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Medusa
Beitrag 27.11.2004, 20:17
Beitrag #534


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@strichachtdoktor
Zitat
Warum sollte man das tun ?


Da hast Du natürlich Recht. Habe nur 'mal darüber Nachgedacht wohin die Logik der FS führen würde. Maßgeblich ist natürlich der EuGH.

----

@Karlos - Deine Email Betr. "hi Doc" habe ich erhalten. Bin aber nicht "Doc". Hast mich wohl verwechselt .. ??
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strichachtdoktor
Beitrag 27.11.2004, 21:53
Beitrag #535


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Zitat
MACH DOCH EINFACH DIE MPU DANN BIST DU AUF DER SICHEREN SEITE


Lieber Karlos,
vielen Dank fuer Deinen wertvollen Beitrag. Aber warum sollte ich zur MPU, wenn ich doch schon einen schoenen, legalen EU-Fuehrerschein habe, den die Deutschen anerkennen muessen ?
blushing.gif Bussi, Joe wavey.gif


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Andreas
Beitrag 27.11.2004, 21:57
Beitrag #536


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Zitat (strichachtdoktor @ 27.11.2004, 21:53)
Aber warum sollte ich zur MPU, wenn ich doch schon einen schoenen, legalen EU-Fuehrerschein habe, den die Deutschen anerkennen muessen ?

Vielleicht weil es immer noch ein bestimmtes Restrisiko gibt? think.gif


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Karlos
Beitrag 28.11.2004, 00:01
Beitrag #537


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Dann bist "AUF DER SICHEREN SEITE" unmengen an Geld für eine uneffiziente Eignungsüberprüfung auszugeben und "AUF DER SICHERENE SEITE" dich einer hohen Durchfallquote und den damit verbundenen psychischen Belastung davor und danach aussetzten zu müssen und "AUF DER SICHEREN SEITE" nicht auf der sicheren Seite zu sein.

Besser die CZ unterstützen als die unter dem Deckmantel "im Kampf für das Gute" Raubritter.

Das ist so ähnlich wie zu sagen: " Die USA ist zum selbstschutz im Irak eingelaufen, nicht wegen dem Öl und um das Land und den Rest der Welt sinnvoll vor dem Terrorismus zu schützen, die verkörpern das GUTE"

"Und die MPU dient ausschließlich zu dem Schutz der Mitbürger vor dem gefährlichen Eingriff einer für den Straßenverkehr ungeeigneten Person und nicht zum erwirtschaften von Kapital und ist deshalb natürlich auch absolut objektiv!"



Ja Andreas, ja Peter Lustig ich weiss doch die Erde ist eine Scheibe, ganz sicher, ja.




Mein abschließendes Kommentar zur MPI:

Unsachliche Äußerung, die schon am Rande zum Aufruf zu einer Straftat ist, wurde gelöscht

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 28.11.2004, 11:23


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 28.11.2004, 00:22
Beitrag #538





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Zitat (Karlos @ 28.11.2004, 00:01)
Mein abschließendes Kommentar zur MPI:

gelöscht  ranting.gif  crybaby.gif

Sehr sachlich und meiner meinung löschenswert...... think.gif

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 28.11.2004, 11:24
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strichachtdoktor
Beitrag 28.11.2004, 01:19
Beitrag #539


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Zitat
Vielleicht weil es immer noch ein bestimmtes Restrisiko gibt?

Jaja, da warte ich auch drauf. Wenn Weihnachten vorbei ist, gibt´s das bestimmt auch mit Rabatt ...

Fuer ein "vielleicht" und ein (im uebrigen noch nicht genauer definiertes) "bestimmtes" Restrisiko gebe ich nicht Tausende von Euro aus in psychologischen Weiterbildungskursen, Vorgespraechen, Kursen, MPUs und letztlich auch noch einen neuen Schein, wenn es mir der EuGH doch vergleichsweise einfach gemacht hat.

Und gemessen an den Risiken, die die Fahrausbildung in Russland oder Kirgisistan und der Zustand der Fahrzeuge aus diesen Wirtschaftspartnerlaendern so mit sich bringen, ist mein "verwaltungsrechtlich-imaginaer-aufgebauschtes-Restrisiko" (welches auch nach einem Urteil und sechs Jahren Straftatsabstinenz noch nicht genauer definiert ist) verschwindend gering - vor allem, weil man hier gar nicht weiss, wer, wann und wo so eine Russen- oder Kirgisenpappe schonmal verloren, wiederzurueckbekommen oder gar gewonnen hat. Und sie fahren doch ...

Nein, Andreas. Den Einwand finde ich gelinde gesagt zu vage - genauso schwammig wie die ganzen Regelungen rund um die MPU ...


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Cabarete
Beitrag 28.11.2004, 05:00
Beitrag #540


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Immer weiter so!!
Tollhaus? TollCollect? Videothek? Idiothek?

Ab nächst. Jahr müssen auch Leute, die Ordnungswidrigkeiten begehen (z.B. mehrmals falsch Parken. etc.) zum DEUTSCHEN Idiotentest.

Wie soll dann noch die DEUTSCHE Wirtschaft funkt. wenn fast alle hier gebliebenen
zu Fuß gehen müssen?


HURRA DEUTSCHLAND
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Medusa
Beitrag 28.11.2004, 05:46
Beitrag #541


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Eignungsprüfung ....

(Anmerkung, alle folgenden Texte sind stark gekürzt.)

Aus EUGH 2004-04-29 Anerkennung ausländischer Führerscheine nach Ablauf der Sperrfrist
Zitat
 
46.
Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Niederlande bereits ausdrücklich die Möglichkeit für den Aufnahmemitgliedstaat ausgeschlossen, Verfahren der systematischen Kontrolle einzuführen, die gewährleisten sollen, dass die Inhaber von Führerscheinen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Voraussetzung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat tatsächlich erfüllt haben. In Randnummer 75 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Behörden, die einen Führerschein ausstellen, zu prüfen haben, ob der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Staat hat, der diesen Führerschein ausstellt, und dass der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen ist, dass der Inhaber des Führerscheins die in der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat.


In obigem Urteil wurde auf die Richtlinie 91/439/EWG, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b verwiesen. Somit dürfte doch auch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a relevant sein, der u. a. auf den Anhang 2 verweist

Aus Richtlinie 91/439/EWG

Zitat
Artikel 7
(1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt ausserdem ab
a)vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;
b)vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.


Aus Aus Richtlinie 91/439/EWG Anhang 2

Zitat
ANHANG II
I.KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN BEIM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS
Zum Zwecke der Anwendung dieses Anhangs gelten die nachstehenden Bestimmungen für alle Klassen und Unterklassen, es sei denn, daß für die Unterklassen ausdrücklich andere Bestimmungen vorgesehen sind.
1.Vorbemerkung
Fahrzeugführer müssen zum sicheren Fahren Kenntnisse und Fähigkeiten haben sowie Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen,
-die Gefahren des Strassenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen;
-ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen und richtig zu reagieren, wenn solche Lagen eintreten;
-die Strassenverkehrsvorschriften, insbesondere diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen, zu beachten;
-die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, an ihrem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
-alle Faktoren, die das Verhalten der Fahrzeugführer beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Mängel des Sehvermögens usw.) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Fahren des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleiben;
-durch ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer beizutragen.
....
2.4.die Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung, insbesondere die Reaktionszeit, und die Änderungen im Verhalten des Fahrers unter der Wirkung von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln, Erregungs- und Ermüdungszuständen;
....


Nach meiner Meinung ergibt sich daraus zweierlei

1. Der die FE ausstellende Staat ist der alleinig Zuständige für die Beurteilung der Eignung des Antragsteller in Bezug auf seinen Umgang mit Alkohol, Drogen etc.. Der die FE ausstellende Staat ist zu dieser Beurteilung verpflichtet.

2. Systematische MPU Anordnungen wie unter
Bayerisches Staatsministerium des Innern
erwaehnt, woraus u. a. folgendes hervorgeht:
Zitat
....
Die Führerscheinstellen im Freistaat sind deshalb angewiesen, in Fällen
des Wiedererwerbs einer entzogenen Fahrerlaubnis im Ausland bei den
Fahrerlaubnisinhabern eine Eignungsprüfung einzuleiten und bei
fortbestehenden Eignungszweifeln z.B. wegen fehlender MPU, die erworbene
Fahrberechtigung wieder zu entziehen.
....


sind unzulässig weil sie den Hoheitsakt des FE ausstellenden Staates - Kontrolle der Eignung des Antragstellers - infrage stellen..

Meinungen bitte.
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caleb
Beitrag 28.11.2004, 09:08
Beitrag #542


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hallo,

@andreas: wie würdest du denn diese situation beurteilen: alkoholfahrt - sperrfrist abgelaufen - mpu anordnung. wenn diese person aber nie eine mpu gemacht hatte und nun eine eu fahrerlaubnis besitzt... ich meine wenn jemand eine negative mpu beibringt, dürfte diese person sicherlich auch mit einer eu fahrerlaubnis nicht in brd fahren. wenn aber noch keine mpu absolviert wurde und diese person wird kontrolliert - führerscheinstelle kriegt von der eu-fahrerlaubnis bescheid.... wird denn da unterschieden ? bei einer schon vorhandenen negativen mpu müsste doch anders verfahren werden z.b. als fahren ohne fahrerlaubnis wie bei jemadem der noch keine gemacht hatte.


--------------------
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.
(StGB §§ 328 Abs. 2. Nr.3)
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strichachtdoktor
Beitrag 28.11.2004, 12:57
Beitrag #543


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Zitat
bei einer schon vorhandenen negativen mpu müsste doch anders verfahren werden z.b. als fahren ohne fahrerlaubnis wie bei jemadem der noch keine gemacht hatte.


Ist das so ?
Wird eine negative MPU gemacht bevor im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erworben wird, dann hebt die neu erteilte FE alte Feststellungen auf - denn der ausstellende Staat hat die Eignung ja geprueft (z.B. durch die Fuehrerscheinpruefung oder andere Massnahmen, wie eine aerztl. Untersuchung e.a.).
Wird erst eine FE erworben und dann - aus welchen Gruenden auch immer - eine MPU gemacht, welche negativ ausfaellt, denn hat eine Fuehrerscheinbehoerde sicher das Recht eine FE zu entziehen - auch eine auslaendische - weil neue Tatsachen bekannt wurden, die Zweifel an der Fahreignung begruenden.


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caleb
Beitrag 28.11.2004, 14:40
Beitrag #544


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um meine frage definitiv stellen zu können brauche ich noch eine information: hatte felix kapper eine negative mpu hinter sich als er die holländische fe machte? ich denke man muss zwischen nicht bestandener mpu und noch nicht angetretener bzw noch nicht angeforderter unterscheiden.


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Medusa
Beitrag 28.11.2004, 20:08
Beitrag #545


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Zwei Eignungsprüfungen hintereinander, obwohl die erste bereits positiv war ??

Wie ich unter

Details

anführte hat die Eignungsprüfung, u.a. betreffend Alkohol, Drogen, etc. nach der Richtlinie 91/439/EWG, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a , Anhang 2, bereits durch den Ausstellungsstaat stattgefunden. Das EUGH beruft sich auf Richtlinie 91/439/EWG, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b - wg. Wohnsitz - derselbe Artikel, Abschnitt a statt b, unmittelbar darüber, zur Eignung, dürfte damit die gleiche Verbindlichkeit haben.

Zitat
1)  .... Die Ausstellung des Führerscheins hängt ausserdem ab
a)vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III; ....

(Man beachte das Wort "Verhaltensweisen").

Im Anhang 2 wird dann detailiert darauf eingegangen.

Somit ist die Eignungsprüfung bereits vor FE Erteilung positiv erfolgt und die erteilte EU-FE ist der Nachweis dafür! Warum sollte ohne Anlaß eine erneute Eignungsprüfung in Deutschland nötig sein? Traut man dem Hoheitsakt des anderen EU Staates nicht ??

Kein RA oder jemand von einer Führerscheinstelle etc. anwesend, der das kommentieren möchte ??
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Andreas
Beitrag 28.11.2004, 20:51
Beitrag #546


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Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Führerscheinprüfungen.

Zitat
Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen


= praktische Prüfung

Zitat
Prüfung der Kenntnisse


= theoretische Prüfung

Im übrigen werden 99,9 % der FS-Bewerber ihre Alkohol- und Drogenstraften versshwiegen haben, so dass die ausländische FS-Stelle gar nicht die Möglichkeit hatte, eine Eignungsüberprüfung durchzuführen.


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Gast_Gast_Berni_*
Beitrag 28.11.2004, 21:02
Beitrag #547





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Auf Strichdoktors Antwort zurückzukommen:

Bekommt die Führerscheinstelle überhaupt mit ob ein negatives Gutachten
vorliegt?Wenn man zum Beispiel einen EU-Führerschein erwirbt und anschließend eine MPU ablegt kann man sich doch aussuchen ob das Gutachten an die Führerscheinstelle oder an seine private Adresse geschickt werden soll.Also bekommt doch keiner Wind davon ob eine negatives Gutachten vorliegt.
Und anfordern darf das doch auch keiner ohne Einverständniserklärung des Besitzers.

Oder irre ich mich da?
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RA XDiver
Beitrag 28.11.2004, 21:03
Beitrag #548


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Zitat
Wenn man zum Beispiel einen EU-Führerschein erwirbt und anschließend eine MPU ablegt


Ohne Prüfauftrag der Führerscheinstelle wird aber kein Institut eine MPU durchführen.

Du kannst also nicht einfach ohne vorherigen Antrag ein MPI mit der Bitte aufsuchen, Dich zu prüfen.


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Medusa
Beitrag 28.11.2004, 21:14
Beitrag #549


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@Andreas

Zitat
Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen


Bezieht sich auf die Ausstellung und lt. Anhang 2 ausdrücklich auf Alkohol ....

(Bei Bedarf hier gekürzt nachzulesen)

und zu

Zitat
Im übrigen werden 99,9 % der FS-Bewerber ihre Alkohol- und Drogenstraften versshwiegen haben, so dass die ausländische FS-Stelle gar nicht die Möglichkeit hatte, eine Eignungsüberprüfung durchzuführen.


Jeder, unabhängig davon die wievielte Erteilung der FE ansteht, muss überprüft werden. Es steht in der Verordnung nirgendwo etwas von einem Vertrauensvorschuss für Ersterteilungen bzw. einem Vertrauensdefezit bei erneuten Erteilungen. .. Es muss bei jeder FE Erteilung eine Kontrolle der Verhaltensweisen, auch in Bezug auf Alkohol etc., durch den ausstellenden EU Staat erfolgen. Somit hat jeder EU-FE Inhaber diese Prüfung absolviert.
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Gast_Gast_berni_*
Beitrag 28.11.2004, 21:17
Beitrag #550





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Danke xdriver für deine Antwort.

Weiss jetzt irgendwie nicht was ich machen soll.
Bekomme wahrscheinlich nächste Woche meine Tschechischen-EU-Führerschein und habe auch noch nächsten Freitag meine 1.MPU.
WAS SOLL ICH MACHEN ?

Meinen Antrag von der Führerscheinstelle zurückziehen und die MPU sausen lassen?

Wenn ich Mpu mache und diese fällt negativ aus hätten sie ja wieder was auf der Hand mir den Tschechischen-Schein einzuziehen.

Danke schon mal crybaby.gif
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Medusa
Beitrag 28.11.2004, 21:51
Beitrag #551


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Wodurch die MPU - Neuantrag? Du hast doch bereits den Tschechischen-EU-Führerschein. Ich denke jeder EU Bürger darf nur eine EU-FE besitzen .. ??
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Gast_Gast_berni_*
Beitrag 28.11.2004, 22:12
Beitrag #552





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Ist ja zur Zeit nicht so sicher ob man nicht Probleme mit dem Schein in Deutschland bekommt.
Darum wollte ich halt noch MPU machen um auf der sicheren seite zu sein.
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Medusa
Beitrag 28.11.2004, 22:39
Beitrag #553


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Sollte die MPU Negativ sein bist Du in D wohl wieder Fussgaenger. Ich fuer meinen Teil werde auf eine MPU Anforderung aus Anlass meiner EU-FE ggfls. mit Widerspruch reagieren. Begruendung: Gemaess Richtlinie 91/439/EWG, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, sowie dessen Anhang 2, wurde die Eignung bereits durch den die EU-FE ausstellenden Staat ueberprueft. Nachweis: erteilte EU-FE.
Hier Details

Neues Faxgeraet steht bereit, RA Faxnummer liegt daneben.
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RA XDiver
Beitrag 28.11.2004, 22:49
Beitrag #554


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Zitat
Ich fuer meinen Teil werde auf eine MPU Anforderung aus Anlass meiner EU-FE ggfls. mit Widerspruch reagieren.


Na da wünsche ich Dir viel Spass dabei. Die Aufforderung zur MPU ist mit Rechtsmitteln nicht angreifbar.


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Medusa
Beitrag 28.11.2004, 22:52
Beitrag #555


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Muss aber begruendet werden. Wie lautet die Begruendung wenn nach der EU-FE Erteilung nichts Neues vorgefallen ist?
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RA XDiver
Beitrag 28.11.2004, 22:53
Beitrag #556


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Das wurde bereits seitenlang durchgekaut und bedarf keiner Wiederholung. wavey.gif


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Medusa
Beitrag 28.11.2004, 22:58
Beitrag #557


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Da stimme ich Dir zu ;-)

28.11.2004, 21:14
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Gast_Gast_berni_*
Beitrag 28.11.2004, 23:05
Beitrag #558





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Und was sollte ich deiner Meinung nach machen ? meine Antrag bei der Führerscheinstelle wieder zurückziehen?
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Medusa
Beitrag 28.11.2004, 23:16
Beitrag #559


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Die Entscheidung musst Du selber treffen.

Hinweis im Editiermenue des Forums:

Zitat
Gem. Rechtsberatungsgesetz (RBerG) dürfen Rechtsberatungen nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist (z.B. Rechtsanwälte). Bitte vermeiden Sie daher den Eintrag konkreter Rechtsfälle oder deren konkrete Beantwortung. ....
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Gast_Gast_berni_*
Beitrag 28.11.2004, 23:21
Beitrag #560





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Was wäre denn die beste Alternative?
Sorry falls ich ein wenig nerven sollte aber bitte versteh mich in steck jetzt voll in der Patsche.
Wenn ich meinen Antrag zur Erteilung der Fahrerlaubnis wieder zurückziehe wird das dann so gehandhabt wie ein negatives Gutachten?
Wenn ja kann ich ja nächste Woche MPU machen da es ja dann sowieso egal ist ob ich bei der Begutachtung möglicherweide ein negatives bekomm oder wenn ich meinen Antrag zurückziehe und dies auch als negativ gilt.
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Medusa
Beitrag 28.11.2004, 23:31
Beitrag #561


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Wende Dich doch morgen an einen RA um diese Frage sicher zu klaeren. Bis zu Deiner MPU sind ja noch ein paar Tage Zeit.
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RA XDiver
Beitrag 28.11.2004, 23:32
Beitrag #562


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Ich vermute nur, dass aufgrund der unsicheren Rechtslage auch ein RA keine vollumfängliche Antwort geben kann.


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Gast_Gast_berni_*
Beitrag 28.11.2004, 23:35
Beitrag #563





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was soll mir da ein RA weiterhelfen die meisten kennen sich ja selbst nicht mal mit diesen Themen aus.(Hab ich schon selbst Erfahrung damit gemacht)
Wäre froh gewesen wenn du mir sagen könntest was du an meiner stelle machen würdest?
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Medusa
Beitrag 28.11.2004, 23:38
Beitrag #564


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Die Frage ob ein Rueckzug von der MPU negativ bewertet wuerde sollte ein RA aber beantworten koennen. Ich selbst werde, wie weiter oben bereis geschrieben, einer MPU Aufforderung, mangels aktueller Begruendung, widersprechen.
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strichachtdoktor
Beitrag 28.11.2004, 23:40
Beitrag #565


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Ohne mich konkret festlegen zu wollen, wuerde ich raten, die MPU zu machen, wenn eine reelle Chance besteht, sie zu bestehen.
Ferner ist es sinnvoll, der Aushaendigung der MPU an die Behoerde NICHT zuzustimmen. Man hat also alles selbst in der Hand - wird ein Gutachten nicht an die Behoerde uebersandt, darf daraus nicht automatisch auf Nichteignung geschlossen werden - allerdings sind eben auch keine Gruende fuer die Eignung vorgebracht, weshalb der Antrag auf FE-Erteilung in der Folge aufgrund Nichteignung abgelehnt werden wird.
Und das wird dann ans KBA gemeldet.
Daher rechtzeitig den Antrag zurueckziehen, wenn ein positives Gutachten nicht beigebracht werden kann.

Ehrlich gesagt waere mir persoenlich so ein Spiel zu riskant, da braucht nur was schiefzulaufen und auch die gerade erworbene EU-Karte ist wieder in Gefahr. Denn die Feststellung zum Fuehren von Kfz ungeeignet zu sein duerfte nach der Feststellung des EU-Landes erfolgt sein, dass man Fahren darf - ergo: Die EU-Behoerde wird aufgefordert, den Fuehrerschein wegen in Deutschland erwiesener Nichteignung zurueckzunehmen und der FS wird fuer D im Gebrauch untersagt.
OK - ist nur mutmasslich, aber logisch.

Sicherer scheint mir der Weg zu sein, zu warten, bis die Behoerde von sich aus den Inhaber des gueltigen EU-FSes ueberpruefen will und das mit dem bekannten Formblatt zum Ankreuzen "standardisiert" tun moechte unter Ausnutzung der alten Urteile. Dann zum guten Anwalt und gegen die Gebrauchsuntersagung wuerde ich dann Widerspruch einlegen. Muesste man sehen, ob es Sinn macht, per einstweiliger Anordnung des Gerichts gegen vorlaeufige Massnahmen der Behoerde vorzugehen, falls welche getroffen werden. Eine Menge Aerger, allemal. Aber mit einem brauchbaren Ergebnis am Schluss.


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RA XDiver
Beitrag 28.11.2004, 23:43
Beitrag #566


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Zitat
Ich selbst werde, wie weiter oben bereis geschrieben, einer MPU Aufforderung, mangels aktueller Begruendung, widersprechen


Wie ich Dir aber ebenfalls oben geschrieben habe, interessiert dieser sog. Widerspruch absolut niemanden.


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strichachtdoktor
Beitrag 28.11.2004, 23:45
Beitrag #567


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Stimmt. Erstmal muss die Behoerde handeln, also im Gebrauch untersagen und dann kann man Widerspruch einlegen und "der Spass beginnt" ...


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RA XDiver
Beitrag 28.11.2004, 23:46
Beitrag #568


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Zitat
dann kann man Widerspruch einlegen und "der Spass beginnt" ...


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Gast_Gast_berni_*
Beitrag 28.11.2004, 23:49
Beitrag #569





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Also würdest du den Antrag an meiner Stelle wieder zurückziehen lieber doktor ?
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strichachtdoktor
Beitrag 28.11.2004, 23:49
Beitrag #570


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Klar, das ist sicher kein Zuckerschlecken - eine gute Rechtschutzversicherung und sicherheitshalber auch eine Verkehrsrechtschutz sollte im Hintergrund bereit sein. Denn es wird nicht nur hart, sondern auch teuer.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 09:05