... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

20 Seiten V  < 1 2 3 4 > »   
Closed TopicStart new topic
> EuGH-Urteil vom 29.04.04 (Teil 2), Wird jetzt alles anders?
Mustafa Örogan
Beitrag 24.09.2004, 08:19
Beitrag #71


Mitglied
***

Gruppe: Members
Beiträge: 82
Beigetreten: 29.08.2004
Wohnort: Im Taunus
Mitglieds-Nr.: 5258



Hallo in die Runde,
da hilft nur noch der "Großdeutsche Führerschein für die
ganze Welt".Oder MPU für jeden Erdbewohner,natürlich nach
deutschem Muster.
Mal wieder was fürs Endlager.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mustafa Örogan
Beitrag 25.09.2004, 09:17
Beitrag #72


Mitglied
***

Gruppe: Members
Beiträge: 82
Beigetreten: 29.08.2004
Wohnort: Im Taunus
Mitglieds-Nr.: 5258



Moin moin,
warum sollte eine offiziell von einer staatlichen Behörde eines EU Landes
(und anderer Länder) ausgestellten Fahrerlaubnis nicht gültig sein.Hat die
Behörde auch vor 185 Tagen eine FE. erteilt muß sie gültig sein.Sonst hätte
sie es ja nicht machen dürfen.Auch das tolle Deutschland vergibt an Ausländer
vor einem halben Jahr die Fahrerlaubnis.Und ist die ungültig?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 25.09.2004, 16:46
Beitrag #73





Guests






Zitat (Mustafa Örogan @ 25.09.2004, 10:17)
Moin moin,
warum sollte eine offiziell von einer staatlichen Behörde eines EU Landes
(und anderer Länder) ausgestellten Fahrerlaubnis nicht gültig sein.

Die Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis nach vorausgegangenen Entzug und abgelaufener Sperrfristist ist differenziert zu betrachten:

Die deutschen Behörden haben mit der Einführung der FeV 1999 am 1.1.1999 die EWG Richtlinie 91/439 wie folgt umgesetzt:

Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis waren in D. nicht fahrberechtigt;
egal ob EU oder Nicht-EU Wohnsitz.

Am 1.9.2002 wurde § 28 der FeV Abs. 5 hinzugefügt.

Nunmehr konnte auf Antrag, meist mit positiver MPU, selten ohne MPU, die Fahrerlaubnis in D. nur durch eine deutsche Fahreraubnis-Behörde für Inhaber einer ausländischen FE/FS mit ausländischem Wohnsitz erteilt werden.

Mit Urteil des EuGH vom 29.04.2004 ist der Antrag nach FeV § 28 FeW Abs. 5 nicht mehr notwendig.

Seit 29.04.2004 entspricht eine EU-FE ohne Berücksichtigung § 28 Abs.5 einer EU FE vor dem 29.04.2004 nach einem positiv beschiedenen Antrag durch die FE-Behörde.

Beide sind unbeschränkt gültig; können jedoch bei erneuten Verstößen wieder entzogen weren. Aber auch nur dann.

Den deutschen Fahrerlaubnisbehörden wurde am 29.04.2009 durch den EuGH die Zuständigkeit für die Wiedererteilung einer FE in Deutschland für Inhaber einer EU FE/FS entzogen.

Zum Trost sei gesagt, daß die FE-Behörden ausländische FE-Inhaber mit Wohnsitz außerhalb der EU und deutsche "Eignungszubezweifelnde" ohne "EU-FE" Ambitionen zwecks einer in D. gültigen Fahrerlaubnis
weiterhin "medizinisch-psychologisch" untersuchen können.

Die "MPU" Kasse bleibt nicht leer.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
strichachtdoktor
Beitrag 26.09.2004, 00:37
Beitrag #74


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3399
Beigetreten: 01.05.2004
Mitglieds-Nr.: 3097



Zitat
Die "MPU" Kasse bleibt nicht leer.


... quit erit demonstrandum - was zu beweisen sein wird. Denn noch gab es ja wohl keinen Fall, in dem das "§46-Money-Maker-System" gegriffen haette. Und ob es so einfach geht, Menschen mit einem gueltigen, anzuerkennenden Fuehrerschein aufgrund alter - eventuell ueberholter - Erkenntnisse zur MPU zu schicken ...
... das wurde zwar bisher gelegentlich angedacht - bewiesen ist es nicht!
Wir werden sehen.
Gruss, Joe


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 26.09.2004, 16:48
Beitrag #75





Guests






Zitat (strichachtdoktor @ 26.09.2004, 01:37)
Zitat
Die "MPU" Kasse bleibt nicht leer.


... quit erit demonstrandum - was zu beweisen sein wird. Denn noch gab es ja wohl keinen Fall, in dem das "§46-Money-Maker-System" gegriffen haette.

Hi Joe,

Es wird auch in Zukunft keinen geben.

Am 26.08.2004, 18:04 habe ich in diesem thread detailiert, unter Angabe entsprechender deutscher VerwG. Urteile die Folgen
des EUGH Urteils 29.04.04, die sich nach deutschem Recht für die Verwaltung ergeben, dargestellt.

quinta essentia:
Rechtswiedrige Anordnungen (MPU) nach § 15 b II StVZO rechtfertigen nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Betroffene sich weigert, die Anordnung zu befolgen (OVG Münster, NJW 198, 643)

Gruß
Johnny
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 26.09.2004, 19:39
Beitrag #76


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Zitat (Johnny Walker @ 26.09.2004, 17:48)
quinta essentia:
Rechtswiedrige Anordnungen (MPU) nach § 15 b II StVZO rechtfertigen nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Betroffene sich weigert, die Anordnung zu befolgen (OVG Münster, NJW 198, 643)

Das stimmt absolut und zu 100%. Die §§ 1 bis 15 k StVZO sind seit dem 01.01.1999 nicht mehr in Kraft. Ab 01.01.1999 gilt die FeV!! whistling.gif wavey.gif


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
strichachtdoktor
Beitrag 26.09.2004, 19:50
Beitrag #77


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3399
Beigetreten: 01.05.2004
Mitglieds-Nr.: 3097



... nett zu hoeren, aber werde ich nicht schlau draus - so fit bin ich im FS-Recht nun nicht.

Wer entscheidet, ob die Anordnung zur MPU rechtswidrig ist ? Wielange dauert das ?

Erstmal wird die FEB eine MPU anordnen, dann den FS auf Eis legen ("den Gebrauch der FE in Deutschland untersagen"), wenn der Mensch sich weigert. Damit hat die FEB erreicht, was sie wollte und der Mensch kann ja klagen ...

... die Frage ist, wie Mensch sich davor schuetzt. Mal angenommen, der §46FeV kaeme nun doch irgendwie zur Anwendung.

Gruss, Joe


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 26.09.2004, 19:58
Beitrag #78


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat
so fit bin ich im FS-Recht nun nicht.


...und ich dachte du bist der Fachmann??? think.gif whistling.gif

Zitat
Wer entscheidet, ob die Anordnung zur MPU rechtswidrig ist ?


Die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Zitat
Wielange dauert das ?


Wochen, Monate, u. U. auch Jahre. dry.gif


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
strichachtdoktor
Beitrag 26.09.2004, 20:06
Beitrag #79


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3399
Beigetreten: 01.05.2004
Mitglieds-Nr.: 3097



Zitat
Zitat

so fit bin ich im FS-Recht nun nicht.


...und ich dachte du bist der Fachmann???


Na, ich geb´s wenigstens zu, dass ich keiner bin. Ich arbeite mich gelegentlich punktuell und problembezogen ein - besser als auf Halde zu lernen ...

Zitat
Wer entscheidet, ob die Anordnung zur MPU rechtswidrig ist ? Wielange dauert das ?


Vielen Dank fuer die sicheren Anworten, Andreas - aber soviel verstehe ich schon selbst davon. War nehr im Sinne einer "Rhetorischen Frage" zu verstehen ...

Zitat
Erstmal wird die FEB eine MPU anordnen, dann den FS auf Eis legen ("den Gebrauch der FE in Deutschland untersagen"), wenn der Mensch sich weigert. Damit hat die FEB erreicht, was sie wollte und der Mensch kann ja klagen ...

... die Frage ist, wie Mensch sich davor schuetzt.


DAS war die eigentliche Frage dieses Postings wink.gif , aber die willst DU mir ja sowieso nicht beantworten - obwohl DU es wahrscheinlich koenntest, WEIL DU JA PROFI bist ...

wavey.gif greetz, Joe


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 27.09.2004, 01:02
Beitrag #80


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Möglicher Ablauf:
- Inhaber eines EU-Führerscheins erhält Aufforderung, ein positives MPU-Gutachten vorzulegen.
- Er kommt dieser Aufforderung nicht nach: Behörde untersagt den Gebrauch des Führescheins in Deutschland durch Bescheid. Die Behörde ordnet die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides an.

- Betroffener legt daraufhin schriftlich Widerspruch bei der Behörde ein und stellt beim Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

-Verwaltungsgericht entscheidete über den Antrag innerhalb weniger Wochen.

- Die unterlegene Seite kann dann gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen. Wenn der Betroffene als Unterlegener dieses Rechtsmittel einlegen will, muss er sich einen Anwalt nehmen.

- Oberverwaltungsgericht entscheidet ebenfalls innerhalb weniger Wochen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Wenn dieses Verfahren abgeschlossen ist, ist zunächst geklärt, ob der Betroffene bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens weiter Auto fahren darf.

- Die Widerspruchsbehörde (z.B. Bezirksregierung) entscheidet über den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid. Sie muss zwar nicht das vorläufiger Rechtsschutzverfahren abwarten, wird es aber in aller Regel tun und eventuell die Gerichtsentscheidung berücksichtigen.

Wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurückweist, kann der Betroffene gegen die Untersagungsverfügung vor dem Verwaltungsgericht Klagen.
Dieses Verfahren kann sich in die Länge ziehen: 1-3 Jahre sollte man schon kalkulieren.

Die unterlegene Seite kann dann die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht beantragen (wieder Anwaltszwang). Allein das Zulassungsverfahren kann schon einige Monate dauern.
Wird die Berufung nicht zugelassen, so wird das Verwaltungsgerichtsurteil rechtskräftig.

Wird die Berufung zugelassen, so kann das Berufungsverfahren dann noch einmal ein halbes bis 2 Jahre dauern.

Gegen ein OVG-Urteil besteht dann die Möglichkeit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig. (Ähnlich dem Berufungsverfahren ist hier u.U erst ein Zulassungsverfahren vorgesehen.)

Letztendlich könnte der Betroffene dann aber immer noch Verfassungsbeschwerde einlegen oder ein europäisches Gericht einschalten.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 27.09.2004, 10:28
Beitrag #81





Guests






Zitat (Uwe W @ 27.09.2004, 02:02)
- Oberverwaltungsgericht entscheidet ebenfalls innerhalb weniger Wochen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Das Rechtschutzsystem der EG (http://europa.eu) bestimmt:

Vorlageverpflichtung:
Zur Vorlage verpflichtet ist jedes Gericht, dessen Entscheidung mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts nicht mehr angegriffen werden kann....

Das zur Vorlage verpflichtete Gericht kann nur dann von einer Vorlage absehen, wenn die Vorlagefrage für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist, vom EuGH bereits entschieden ist oder kein vernünftiger Zweifel an der Auslegung einer Gemeinschaftsrechtsvorschrift möglich ist.

Wirkung der Vorabentscheidung:
Die Vorabentscheidung, die in Form eines Urteils ergeht, bindet zunächst das vorlegende Gericht und alle anderen Gerichte, die mit der betreffenden Streitfrage befasst werden. Darüber hinaus kommt den Vorabentscheidungen in der Praxis eine erhebliche Präjudizwirkung auch für andere, ähnliche Verfahren zu.

RL 91/439EWG Art. 1 Abs. 2
Die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

Am 29.04.04 ist bereits durch den EuGH eine diesbezügliche Vorlagefrage, Amtsgericht Frankenthal, entschieden worden und die Auslegung der Richtlinie detailiert begründet worden. Somit bestehen keine vernünftigen Zweifel mehr an der Auslegung dieser Gemeinschaftsrechtsvorschrift.

Eine klare, deutliche und jedem Interessierten zugängliche Beantwortung zu den
Fragen einer EU-FE/FS und deren Berechtigung in Deutschland ein KFZ zuführen.

Die § 46 Diskussion ist Verwaltungs-Rabulistik.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
strichachtdoktor
Beitrag 27.09.2004, 11:44
Beitrag #82


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3399
Beigetreten: 01.05.2004
Mitglieds-Nr.: 3097



Zitat
Die § 46 Diskussion ist Verwaltungs-Rabulistik.


Fuer unsere Nicht-Akademiker:
Rabulistikdie; -,-en: Wortverdreherei, Haarspalterei

wink.gif Danke, Johnny.
wavey.gif Gruss, Joe


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
Go to the top of the page
 
+Quote Post
beutelratte
Beitrag 27.09.2004, 16:49
Beitrag #83


Mitglied
***

Gruppe: Members
Beiträge: 88
Beigetreten: 04.08.2004
Wohnort: London und manchmal Niedersachsen
Mitglieds-Nr.: 4732



Zitat (strichachtdoktor @ 27.09.2004, 12:44)
Zitat
Die § 46 Diskussion ist Verwaltungs-Rabulistik.



Rabulistik ist aber auch das Einzige , was zumindest in höheren Verwaltungsetagen von sonst eher einfach strukturierten und feigen Verwaltungshengsten beherrscht wird. Viel mehr brauchen die auch nicht für die Verwaltungsprüfung. Ansonsten haben die noch nicht mal einen beruf gelernt, der ihnen auf dem Markt Kohle einbringen würde. Es sind, wenn sie ihrer Macht entkleidet, ganz arme Würstchen, die auf Kosten noch ärmerer Exemplare, nämlich den Staatsbürgern, ihre Spielchen betreiben, sich immer bewusst nicht selbst für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen zu werden. Somit dreht sich der Anspruch des Staates zum Wohle der Bürger seinen Apparat vorzuhalten durch genau diese Strukturen ins Gegenteil um.
So, das mußte ich mal loswerden ihr Korinthenkacker, welche mit einem Amt beglückt sind.


--------------------
Zufrieden war die Beutelratte, wenn sie was im Beutel hatte.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 27.09.2004, 19:47
Beitrag #84


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Es ist immer wieder das Gleiche mit den "Spezialisten", wenn die Argumente ausgehen verfällt man in Beleidigungen. huh.gif

Wenn man in dieser Art bei einer MPU auftritt, braucht man sich natürlich nicht wundern, wenn einem vom Psychologen nicht unbedingt die große Sympathie entgegenschlägt.


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
beutelratte
Beitrag 27.09.2004, 20:10
Beitrag #85


Mitglied
***

Gruppe: Members
Beiträge: 88
Beigetreten: 04.08.2004
Wohnort: London und manchmal Niedersachsen
Mitglieds-Nr.: 4732



Sollte auch etwas provozierend sein um die Ohnmacht des bürgerlichen Individuums zu demonstrieren.
Allerdings ist es von den Pschychologen zu fordern, dass sie ungeachtet socher Äusserungen trotzdem objektiv, wissenschaftlich und professionell an den Einzelfall herangehen. Kasuistik sollte für diese Fachkräfte kein Fremdwort sein auch wenn die normierten Textbausteine in den Gutachten eher Zweifel daran nähren. Ein Pschychologe der sich wegen solcher Äußerungen von der Objektivität abbringen lässt, führt sich auf dem Rücken des Probanden selbst ad adsurdum.


--------------------
Zufrieden war die Beutelratte, wenn sie was im Beutel hatte.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
strichachtdoktor
Beitrag 28.09.2004, 00:00
Beitrag #86


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3399
Beigetreten: 01.05.2004
Mitglieds-Nr.: 3097



Hallo Beutelratte,
Dein Sprachfehler ist echt suess - kommt wohl von den Zaehnen ... Pschychologe kann man auch ohne das erste "CH" sprechen: Psychologe. Versuch´ es mal.
Ansonsten kann ich Deine Ausfuehrungen gut nachvollziehen - allerdings sollte Dir klar sein, dass Du bei den Herren in "Amt und Wuerden" nur ein muedes Laecheln hervorbringst, wenn Du sie in dieser Art angreifst. Das Hoechste der Gefuehle sind abgedroschene Verteidigungsreflexe wie
Zitat
wenn die Argumente ausgehen verfällt man in Beleidigungen.
Kennen wir alles schon, hilft keinem weiter ...
wavey.gif Joe


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 28.09.2004, 02:13
Beitrag #87


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



@Johnny Walker: Hab ich etwas gegenteiliges behauptet?


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Johny Walker_*
Beitrag 28.09.2004, 09:29
Beitrag #88





Guests






Zitat (Uwe W @ 28.09.2004, 03:13)
@Johnny Walker: Hab ich etwas gegenteiliges behauptet?

@ Uwe W

Nein, aber Du hast im Konjunktiv die Möglichkeit der Einschaltung des EuGH durch den Unterlegenen der Verfassungsbeschwerde mit ihren hohen Hürden gleichgesetzt.

Hierdurch wurde unterschwellig durch die Erwähnung der "sofortige Vollziehbarkeit" und einer angesprochene Verfahrensdauer von 3-5 Jahren der Eindruck transportiert, daß die Fahrerlaubnisbehörde, obwohl der EuGH ihr die Zuständigkeit für EU-FE/FS in Deutschland entzogen hat, weiterhin über Möglichkeiten verfügt, deren Benutzung in Deutschland zeitlich zu untersagen, die weit über die von den Gerichten verhängten Sperrfristen hinausgeht.

Hier ist sie wieder; die Arroganz der Obrigkeit im Umgang mit der dritten Gewalt im Staat.

Ergänzend zu Deinen Ausführungen habe ich dargelegt, welches VerG.-Gericht den EuGH an der Rechtsfindung beteiligen muß!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Tortenjan
Beitrag 28.09.2004, 09:43
Beitrag #89


Mitglied
*******

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 3577
Beigetreten: 15.09.2003
Wohnort: An der Ostseeküste
Mitglieds-Nr.: 33



Da schickt einen mal son kleiner Bazillus für ein paar Tage ins Bett und schon bricht hier der Krieg aus no.gif

Ab jetzt bitte alle wieder fair und sachlich weitermachen, sonst kommt der Putzteufel!

Na Gut, dann halt nicht. das offtopic.gif-Gesabbel findet man jetzt hier

Der Beitrag wurde von Tortenjan bearbeitet: 28.09.2004, 11:39


--------------------
errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 28.09.2004, 19:23
Beitrag #90


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



@Jonny Walker:

Du musst das EUGH-Urteil schon vollständig lesen:
Zitat
Nr. 73 ... Denn auch wenn Artikel 8 der Richtlinie mehrere Bestimmungen enthält, die die materiellen und formellen Voraussetzungen für den Umtausch oder die Ersetzung eines Führerscheins speziell für den Fall regeln, dass der Inhaber bei den zuständigen Behörden einen entsprechenden Antrag stellt, so haben die Absätze 2 und 4 dieses Artikels doch einen anderen Zweck, nämlich den, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.


D.h. wenn die deutschen Gerichte zu dem Schluss kommen, dass nach deutschem Recht die Benutzung der ausländischem Fahrerlaubnis untersagt werden kann, dann wäre eine solche Entscheidung EU-konform und müsste nicht dem EUGH zur Überprüfung vorgelegt werden.

Im übrigen würde ein deutsches VG in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine offene Frage des EU-Rechts auch gar nicht dem EUGH vorlegen, sondern diese Vorlage auf das Hauptsacheverfahren verscheiben.
Das Gericht würde das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens dann als offen ansehen und aufgrund einer Güterabwägung die Entscheidung treffen, ob der Antragsteller weiterhin Auto fahren darf oder nicht.

Die einzige mir bekannte solche Güterabwägung in einem ähnlichen Fall (Untersagungsverfügung zur Benutzung eines Polen-Führerscheins, aber noch vor dem EU-Beitritt) wurde übrigens zu Gunsten des Antragstellers entschieden:

hier klicken

Da sich inzwischen aber die personelle Zusammensetzung des 12. Senats des niedersächsischen OVG geändert hat, könnte das Gericht seine Entscheidung jetzt auch auf andere Erwägungen stützen (kommt vielleicht aber zum gleichen Ergebnis).


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 28.09.2004, 19:57
Beitrag #91


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat
Nr. 73 ... Denn auch wenn Artikel 8 der Richtlinie mehrere Bestimmungen enthält, die die materiellen und formellen Voraussetzungen für den Umtausch oder die Ersetzung eines Führerscheins speziell für den Fall regeln, dass der Inhaber bei den zuständigen Behörden einen entsprechenden Antrag stellt, so haben die Absätze 2 und 4 dieses Artikels doch einen anderen Zweck, nämlich den, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.


...und Deutschland hat für solche Fälle den § 46 FeV. cool.gif


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_reinhold_*
Beitrag 29.09.2004, 04:26
Beitrag #92





Guests






Dessen "Wirksamkeit" auf EU-Führerscheine bereits umstritten ist...
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 29.09.2004, 06:22
Beitrag #93


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Selbst der EuGH hat dies nicht bestritten. Nur zur Erinnerung, das Zitat von Uwe W. ist aus dem Urteil des EuGH. cool.gif


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Gast_Jimmy_*
Beitrag 29.09.2004, 11:40
Beitrag #94





Guests






hallo,
ich hänge mich hier auch mal rein zum thema mpu!!!
ich glaube auch, das die deutschen jetzt was tun müssen was die mpu betrifft!
es kann nicht sei, daß man der willkür eine sachbearbeiters der unteren verkehrsbehörde ausgesetzt wird. kann er einen nicht leiden verdonnert er dir eine mpu ( muß schon rechtlich vertretbar sein ), aber wär läßt das überprüfen.
man sollte das ganz einfach machen:
sagen wir mal du bist mit einer hohen promillezahl angehalten worden und kommst vor gericht! du bekommst sagen wir mal 12 monate fahrverbot! nach diesen 12monaten gehst du zum amt und jetzt geht es los! MPU !
nach der eu rechtssprechung ab nach NL,pl oder so machst einen neuen und darfst fahren ( 185 tage regelung eingehalten )!
warum sagt das gericht nicht einfach, wie im obigen fall 24monate entzug oder 12 monatiger mit mpu??? da wäre es doch für alle viel einafchen und durchsichtiger und jeder weiß woran er ist!!!!....oder????
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Commodore25E
Beitrag 29.09.2004, 11:43
Beitrag #95


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 8784
Beigetreten: 20.02.2004
Wohnort: Im tiefsten Taunus
Mitglieds-Nr.: 1918



Zitat (Gast_Jimmy @ 29.09.2004, 12:40)
...du bekommst sagen wir mal 12 monate fahrverbot!

Oberlehrermodus:

Das ist FE-Entzug mit Sperrfrist. Fahrverbot geht nur min. 1 -max. 3 Monate.


Modus /off


--------------------
Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 29.09.2004, 12:35
Beitrag #96





Guests






Zitat (Uwe W @ 28.09.2004, 20:23)
@Jonny Walker:

Du musst das EUGH-Urteil schon vollständig lesen:
Zitat
Nr. 73 ... Denn auch wenn Artikel 8 der Richtlinie mehrere Bestimmungen enthält, die die materiellen und formellen Voraussetzungen für den Umtausch oder die Ersetzung eines Führerscheins speziell für den Fall regeln, dass der Inhaber bei den zuständigen Behörden einen entsprechenden Antrag stellt, so haben die Absätze 2 und 4 dieses Artikels doch einen anderen Zweck, nämlich den, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.


D.h. wenn die deutschen Gerichte zu dem Schluss kommen, dass nach deutschem Recht die Benutzung der ausländischem Fahrerlaubnis untersagt werden kann, dann wäre eine solche Entscheidung EU-konform und müsste nicht dem EUGH zur Überprüfung vorgelegt werden.


Vorstehend werden aus einem Urteil, welches aus 79 vershiedenen Rand-Nummern besteht, die ersten beiden Sätze der RN 73, zusammenhanglos zitiert.

Danke auch für die freundliche Ermahnung das gesamte Urteil zu lesen.

Nochmals:
Deutsche Behörden sind seit dem 29. April 2004 nicht mehr zuständig für die Erlaubnis mit einer EU-FE/FS in Deutschland ein KFZ zu führen.

Kein deutsches Gesetz, Verordnung oder "sonstwas" kann
RL 91/439/EWG Art 1 Abs 2 Die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig Anerkannt
aushebeln.

Die einzige Voraussetzung: die Sperrfrist muß abgelaufen sein.

Gebetsmühlenartige §46er Beschwörungen ändern daran nichts.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Tortenjan
Beitrag 29.09.2004, 12:39
Beitrag #97


Mitglied
*******

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 3577
Beigetreten: 15.09.2003
Wohnort: An der Ostseeküste
Mitglieds-Nr.: 33



Zitat (Johnny Walker @ 29.09.2004, 13:35)
Nochmals:
Deutsche Behörden sind seit dem 29. April 2004 nicht mehr zuständig für die Erlaubnis mit einer EU-FE/FS in Deutschland ein KFZ zu führen.

Werden die Prüfungen neuerdings nur noch in Brüssel abgehalten rofl1.gif


--------------------
errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 29.09.2004, 12:45
Beitrag #98


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat
Kein deutsches Gesetz, Verordnung oder "sonstwas" kann
RL 91/439/EWG Art 1 Abs 2 Die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig Anerkannt
aushebeln.


Nur komisch, dass in der EU-Führerscheinrichtlinie die Frage der Eignungsüberprüfung explizit nicht erwähnt wurde. Das ist nämlich der springende Punkt, die EU-Führerscheinrichtlinie überläßt es z. Zt. noch den einzelnen Mitgliedsstaaten, die Frage der Eignungsüberprüfung in jedem Staat selbst zu regeln.

Gebetsmühlenartige §46er-Verteufelungen ändern daran nichts. tongue.gif


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 29.09.2004, 13:28
Beitrag #99





Guests






Zitat (Andreas @ 29.09.2004, 13:45)
Zitat
Kein deutsches Gesetz, Verordnung oder "sonstwas" kann
RL 91/439/EWG Art 1 Abs 2 Die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig Anerkannt
aushebeln.


Nur komisch, dass in der EU-Führerscheinrichtlinie die Frage der Eignungsüberprüfung explizit nicht erwähnt wurde. Das ist nämlich der springende Punkt, die EU-Führerscheinrichtlinie überläßt es z. Zt. noch den einzelnen Mitgliedsstaaten, die Frage der Eignungsüberprüfung in jedem Staat selbst zu regeln.

Gebetsmühlenartige §46er-Verteufelungen ändern daran nichts. tongue.gif


Genau so ist das im EU-Recht, dem deutschen Recht vorangig:
Die Richtlinie, mit Zustimmung Deutschlands, überläßt es, für deutsche Behörden unvorstellbar, die Frage der Eignungsüberprüfung jedem einzelnen Staat und Deutschland muß das anerkennen.

Die auch von Deutschland unterzeichnete Richtline 91/439 erwähnt in Anhang II/I/1. Vorbemerkung, Alkohol als einen zu berücksichtigenden Punkt.

Warum sollte der EuGH in einem Grundsatz-Urteil über die Auslegung einer Richtlinie, die für 25 Staaten gültig ist, sich explizit mit einzelnen deutschen FeV- Verordnungen, und warum nicht auch mit weiteren 25 Mitgliedsstaaten - Verodnungen, auseinandersetzen.

Zur Erinnerung:
§ 28 regelte die Anerkennung eines ausländischen FE/FS in Deutschland.
Die Anerkennung in D. des NL-FE/FS des Herrn K wurde in der Vorlagefrage behandelt.

§ 46 regelt die Entziehung der FE.
Da die Vorlagefrage die Anerkennung und nicht die Entziehung des NL-FS des Herrn K in einem Mitgliedsstaat betraf, bestand für den EuGH keine Notwendigkeit sich mit den Entziehungs-§§ der FeV auseinanderzusetzen, sie zu erwähnen oder sie als nicht vorstellbare Behörden-Rechtsverdrehung überhaupt in Betracht zu ziehen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Commodore25E
Beitrag 29.09.2004, 13:45
Beitrag #100


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 8784
Beigetreten: 20.02.2004
Wohnort: Im tiefsten Taunus
Mitglieds-Nr.: 1918



Auch wenn es gewisse Parteien hier gebetsmühlenartig wiederholen:

Deutschland hat, wie jedes andere EU-Land auch, nach wie vor das Recht, die Eignung eines FZ-Führers prüfen zu lassen, egal, ob der FE aus D, PL, CZ, L, A, NL etc. ist. Und liegen Zweifel vor kann der Gebrauch untersagt werden.

Auch wenn der Gebrauch untersagt ist ist die FE immer noch, analog zum EU-GH-Urteil, gültig, bis sie von der ausstellenden Behörde für ungültig Erklärt und Eingezogen wird.

Gebrauchsuntersagung ist NICHT gleich Aberkennung und Entzug...............


--------------------
Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 29.09.2004, 14:38
Beitrag #101





Guests






Zitat (Commodore25E @ 29.09.2004, 14:45)
Gebrauchsuntersagung ist NICHT gleich Aberkennung und Entzug...............

Ist aber was anderes als die geforderte Anerkennung, denke ich oder?

Mancher lernts nie.

Die "Behörden-Fahrerlaubnis-Bezweifelungs-Partie" für EU-FE/FS in Deutschland ist over.


Gruß
Johnny
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 29.09.2004, 14:44
Beitrag #102


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat
Mancher lernts nie.


Stimmt tongue.gif


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 29.09.2004, 14:45
Beitrag #103





Guests






Zitat (Tortenjan @ 29.09.2004, 13:39)
Zitat (Johnny Walker @ 29.09.2004, 13:35)
Nochmals:
Deutsche Behörden sind seit dem 29. April 2004 nicht mehr zuständig für die Erlaubnis mit einer EU-FE/FS in Deutschland ein KFZ zu führen.

Werden die Prüfungen neuerdings nur noch in Brüssel abgehalten rofl1.gif

Nein, eine Prüfung für eine in D. anzuerkennende FE kann in allen 25 Mitglied-Staaten und bei EU-Erweiterung vieleicht auch in Ankara abgehalten werden.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Commodore25E
Beitrag 29.09.2004, 15:04
Beitrag #104


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 8784
Beigetreten: 20.02.2004
Wohnort: Im tiefsten Taunus
Mitglieds-Nr.: 1918



Zitat (Johnny Walker @ 29.09.2004, 15:38)
Zitat (Commodore25E @ 29.09.2004, 14:45)

Gebrauchsuntersagung ist NICHT gleich Aberkennung und Entzug...............

Ist aber was anderes als die geforderte Anerkennung, denke ich oder?

Mancher lernts nie.

Die "Behörden-Fahrerlaubnis-Bezweifelungs-Partie" für EU-FE/FS in Deutschland ist over.


Gruß
Johnny

Die FE's werden doch anerkannt. Ich weiß nicht, was Du willst. Das Urteil vom EUGH wird vollständig umgesetzt. Eignungszweifel ist eine ganz andere Baustelle als Nichtanerkennung.


Mancher lernts wirklich nie......


--------------------
Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 29.09.2004, 15:22
Beitrag #105





Guests






Zitat (Andreas @ 29.09.2004, 15:44)
Zitat
Mancher lernts nie.



Stimmt tongue.gif


@ Andreas

Bitte, kannst Du mir erklären warum sich die Vorlagefrage des Amtgericht, Frankenthal auf die Anerkennung des NL-Führerscheins, geregelt in § 28 FeV, bezog und nicht gleich auf den Entzug der Fahrerlaubnis für Deutschland der NL-FE/FS des Herrn K. nach § 46.

Das erkennende Gericht hatte doch wohl die Führerscheinakte der Fahrerlaubnis-Behörde Frankenthal zur Einsicht vorliegen und wusste sicherlich, das es da bei K. was zu bezweifeln gab.

Da fragt man doch nicht, ob so ein "Lappen" in Deutschland anzuerkennen ist.; sondern: Es kann doch wohl nicht wahr sein, daß....
Folglich, her damit..., wäre doch total verwaltungs-logisch.

Bitte im Interesse der Foren-Leser um eine klare Antwort.

Gruß
Johnny
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Guest_*
Beitrag 29.09.2004, 15:48
Beitrag #106





Guests






Zitat (Commodore25E @ 29.09.2004, 16:04)
Die FE's werden doch anerkannt. Ich weiß nicht, was Du willst. Das Urteil vom EUGH wird vollständig umgesetzt. Eignungszweifel ist eine ganz andere Baustelle als Nichtanerkennung.


Mancher lernts wirklich nie......

Ja , wohl war, wenn es hier nicht dauernd verquickt würde.

Die FE-Behörde erkennt die EU-FE/FS für Deutschland an, hegt aber Eignungszweifel aufgrund des Urteils über den vorhergegangenen Entzug der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer Sperrfrist. Wird dieser Zweifel nicht durch positive MPU entkräftet wird die Fahrberechtigung in Deutschland entzogen.

Siehste, jetzt ist es wieder eine und dieselbe Baustelle.

Entstünde die Eigungszweifelei der Behörde aufgrund Vergehen nach Beendigung der Sperrfrist wären zwei Baustellen.

Merkste was?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_ungerecht!_*
Beitrag 29.09.2004, 17:38
Beitrag #107





Guests








Hallo Alle,
Ich habe mir jetzt so einige, viele Meinungen durchgelesen und möchte auch was dazu sagen.
Dieses Urteil wird von mir total akzeptiert.
Es kann nicht sein das die Deutschen mit ihrer Bürokratie und nicht endenden Gesetztestexten immer aus der Reihe tanzen und sich als besserwissende und bessermachende darstellen wollen. Um so mehr Gesetzte, desto mehr ungerechtigkeit kann aufkommen.
Natürlich sollen und müssen Alkohol -und Drogensünder bestraft werden aber es gibt andere erfolgreiche Methoden dafür (siehe EG Länder). Ferner kann es daher nicht sein das Deutschland als
Land eine MPU mit fragwürdigen Maßnahmen hat. Maßnahmen die es einem nicht oder fast nicht ermöglichen ohne irgendwelchen kostspieligen und fraglichen Methoden seinen Führerschein wieder zu bekommen.

Nun zu meinem Fall.

Ales kann ich nicht reinschreiben aber diejenigen die es hinter sich haben kennen es.
Substitution angefangen und dann erst Recht Süchtig geworden und abhängig aber was solls der TÜV will es ja so! Seit 97 keine Drogen mehr angefasst.
Nun, 6 Monate später habe ich aufgehört mit der Substitution und habe angefangen beim TÜV Drogenscreenings zu machen. Alle Negativ. MPU wieder nicht bestanden!
Die Fragestellung vom LRA, was ich als ein absolutes Absurdum finde= "kann Herr A... trotz Hinweise auf (früheren) Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen?" Ja klar das hat der Arzt durch seinen Untersuchungen festgestellt das ich nicht eingeschränkt und Kerngesund bin!? weiter heisst es "Ist insbesondere nicht (mehr) zu erwarten, das er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Btmg oder ander Psychoaktiven Stoffen (dazu gehört auch Alkohol) oder deren Nachwirkungen führen wird?"
Was? Wo? Wie wollt ihr das wissen? sind die Gott?
Wer kann schon für jemanden die Hand ins feuer legen und behaupten gar schriftlich niedergesetzt, das jemand keine Psychoaktiven Stoffe zu sich nimmt?! ranting.gif und dann Auto fährt? Wieso, hat man mich schon mal beim fahren auf BTMG oder Alkohol erwischt? Nein!
Fakt ist auch das diese MPI s sich selbst Finanzieren und den Leuten das Geld aus der Tasche ziehen weil sie ganz genau wissen das der Führerschein gerade in Deutschland Lebenspflicht ist!
Jetzt wo ich meinen F Dringend brauche und mein Lebensumstand schon lange ein anderer ist kriege ich ihn auf herkömmlichen weg in Deutschland nicht!

Darum fordere ich denn Deutschen Gesetztesgeber auf, "Schafft endlich diese unsinige und weit umstrittene Methoden ab und folgt dem Europäischen Beispielen!"
"Es kann nicht sein das sich 204 Länder irren und Deutschland da aus der Reihe tanzt, allemweg die EG!"
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Guest_*
Beitrag 29.09.2004, 17:48
Beitrag #108





Guests






Vorsicht Bursche, nicht nur D hat Eignungsprüfungen.
Lehn dich nicht so weit aus dem Fenster oder such dir ein Land das deiner Einstellung entspricht, wie wärs bei Fidel?
Soll angeblich das freieste Land sein das es gibt rofl1.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 29.09.2004, 18:03
Beitrag #109


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Hier ein neues Urteil:

Das VG Karlsruhe beschäftigt sich ansatzweise mit der Umsetzung des EU-GH-Beschlusses C-476/01 in Verbindung mit den Regelungen des § 28 Abs.4 FeV

Gericht: VG Karlsruhe Datum: 18.08.2004 Aktenzeichen: 11 K 4476/03
Zitat
Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache wegen Fahrerlaubnis

hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichte Karlsruhe für Recht erkannt:

1. Die Verfügung der Beklagten vom 08.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 werden aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger auf der Grundlage seines italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins zu führen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den in dem am 16.02.2000 in Italien erteilten Führerschein eingetragenen Vermerk "keine Fahrberechtigung in BRD" zu entfernen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

TATBESTAND:

Der Kläger, ein italienischer Staatsangehöriger, begehrt die Gestattung, von seiner in Italien erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Seit dem Jahre 1987 lebt er in Deutschland, im Jahre 1995 erwarb er im Bundesgebiet die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Mit Schreiben der Kreisverwaltung X vom 17.07.1997 wurde er unter Fristsetzung zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs aufgefordert, da er während der Probezeit zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hatte. Mit Bescheid der Kreisverwaltung X vom 11.11.1997 wurde ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 2a StVG i.V.m. §§ 12d, 12g und 68 StVZO entzogen, da er auf die Aufforderung nicht reagierte. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde von dem Besuch eines Nachschulungskurses (§§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG, 12d, 12f StVZO) abhängig gemacht. Ebenfalls im Jahre 1997 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechung des Prüfers im Rahmen der theoretischen Führerscheinprüfung eingeleitet. Dieses wurde im Jahre 1998 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem der Kläger gegenüber der Staatsanwaltschaft auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hatte.

Mit Schreiben vom 16.06.1998 teilte daraufhin die Beklagte dem Kläger mit, von der Absolvierung eines Nachschulungskurses werde abgesehen. Die Staatsanwaltschaft habe bestätigt, dass der Kläger wegen des Verdachts der Manipulation lediglich den theoretischen Prüfungsteil zu wiederholen habe. Es liege am Kläger, einen Prüftermin zu vereinbaren.

Im Herbst 1999 meldete er sich für einen Zeitraum von ca. fünf Monaten nach Italien ab und fuhr in sein Heimatland, behielt aber seine Wohnung in X bei. Während seines Aufenthalts in Italien erwarb er dort am 16.02.2000 die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Anfang des Jahres 2002 war der Kläger an einem Verkehrsunfall beteiligt. Daraufhin wurde sein Führerschein zunächst beschlagnahmt. Der Kläger erhielt den Führerschein sodann mit dem von der Beklagten eingetragenen Vermerk "keine Fahrberechtigung in BRD" zurück. Mit Schreiben vom 28.03.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, den auf seinem italienischen Führerschein aufgebrachten Vermerk zu entfernen, damit er von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen könne.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom 08.11.2002, zugestellt am 26.11.2002, ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.12.2002 Widerspruch ein, der mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Zur Begründung des Widerspruchsbescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedsstaaten der EU bzw. die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer vorgelegten Fahrerlaubnis, die von einer Behörde aus einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellt worden sei, richte sich nach §§ 2 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 1 j Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 28 bis 30 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Daneben sei noch § 4 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOInt) zu beachten. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gelte die Berechtigung für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge zu führen, nicht für Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet. Des Weiteren gelte die Berechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV u.a. auch nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden sei, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hätten. Gleichlautende Regelungen enthalte § 4 VOInt.

Die genannten Beschränkungen träfen auf den Kläger zu. Er lebe seit 1987 in Deutschland. Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse sei auch während seiner kurzfristigen Abwesenheit in den Jahren 1999/2000 die Bundesrepublik geblieben. Grund des Aufenthalts in Italien sei (lediglich) der Erwerb des Führerscheins gewesen. Hinzu komme, dass er der Entziehung seiner früheren deutschen Fahrerlaubnis durch den eigenen Verzicht nur zuvorgekommen sei. Es liege zwar keine rechtskräftige Verurteilung vor. Aufgrund der eindeutigen Ermittlungsergebnisse (vgl. Beschluss des Landgerichts X über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - Az. -: "Unvermögen, einen deutschen Text zu lesen"; "Zahlungen an eine Person, die dem mitbeschuldigten Fahrlehrer Personen mit dem Ziel zugeführt hat, die Teilnahme an einer manipulierten Prüfung zu ermöglichen") stehe jedoch fest, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Bestechung begangen habe. Art. 41 des Übereinkommens über den Straßenverkehr rechtfertige keine andere Entscheidung. Eine ausnahmsweise Umschreibung der italienischen Fahrerlaubnis nach § 74 FeV bzw. § 13 VOInt komme ebenfalls nicht in Betracht.

Am 01.12.2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass er nur kurzfristig von seinem Wohnort in Deutschland abwesend gewesen sei. Er habe sich abgemeldet und in Italien nach Arbeit gesucht. Sein Lebensmittelpunkt sei Italien gewesen. Die Wohnung in X habe er nur für den Fall behalten, dass er in Italien keine Anstellung finde. Ferner sei nicht richtig, dass er seine Fahrerlaubnis nur deshalb zurückgegeben habe, um einer Entziehung derselben zuvorzukommen. Ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, er habe die Fahrerlaubnis nicht ordnungsgemäß erworben. Schließlich sei er wegen des EG-Rechts berechtigt, eine Fahrprüfung in seinem Heimatland, in dem er die Sprache besser verstehe, abzulegen, nachdem er der deutschen Sprache "nicht unbedingt mächtig" sei. Berücksichtige man das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 - C-476/01 -, so müsse der Klage stattgegeben werden. Aus diesem gehe hervor, dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen dürfe, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für diesen Mitgliedsstaat abgelaufen gewesen sei, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei.

Im vorliegenden Fall sei gar keine Sperrfrist angeordnet worden, nachdem der Führerschein freiwillig zurückgegeben worden sei.

Der Kläger beantragt,
1. die Verfügung der Beklagten vom 08.11.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 aufzuheben;
2. festzustellen, dass er auf der Grundlage seines italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins zu führen;
3. die Beklagte zu verurteilen, den in dem am 16.02.2000 in Italien erteilten Führerschein eingetragenen Vermerk "keine Fahrberechtigung in BRD" zu entfernen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Verfügung vom 08.11.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003, räumt aber ein, dass es nach der neuesten Rechtssprechung des EuGH auf die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht ankomme. Andererseits sei die Aussage des EuGH, wonach "ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist", auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Gebe es eine Sperrfrist, so sei nach Ablauf der Frist die Maßnahme gegen den Fahrerlaubnisinhaber abgeschlossen. An einem derartigen Abschluss der behördlichen Maßnahme fehle es, wenn gar keine Sperrfrist festgesetzt worden sei. Es gelte dann der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Vorbehalt. Dem Gericht lag die Fahrerlaubnisakte der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akte sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 08.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist auf der Grundlage seines italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins zu führen. Der gegenteilige Vermerk "keine Fahrberechtigung in BRD" ist aus seinem italienischen Führerschein zu entfernen. Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die - wie der Kläger - ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen gemäß § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

Eingeschränkt wird dieser Grundsatz durch die Vorbehalte nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV. Diese Vorbehalte stehen indes im vorliegenden Fall der Berechtigung des Klägers, von seiner italienischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht entgegen. Noch in der Verfügung der Beklagten vom 08.11.2002 und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 wird maßgeblich auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV abgestellt, wonach die aus einer gültigen EU-Fahrerlaubnis folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für solche Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Es kann jedoch offen bleiben, ob der Kläger das Wohnsitzerfordernis des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV erfüllt hat. Auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV kann die Nichtanerkennung des nach wie vor gültigen italienischen Führerscheins der Antragstellerin nicht gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine - ohne Weiteres - unanwendbar ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, Vensa; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 326). Zwar bestimmt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG, dass die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängt. Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, NJW 2004, 1725; zustimmend Kalus, Verkehrsdienst 2004, 147; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 326; siehe auch Weibrecht, Verkehrsdienst 2004, 153) ist aber Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG des Rates vom 02. Juni 1997 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat.

Nach der Richtlinie 91/439/EWG ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 45-49, NJW 2004, 1725). Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Awoyemi, Slg. I-6781, RdNr. 42 f.; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 45, NJW 2004, 1725).

Da die übrigen Mitgliedstaaten unter den vorliegenden Umständen den von Italien ausgestellten Führerschein anzuerkennen haben und die Beanstandung der Rechtmäßigkeit dieses Führerscheins allein dem ausstellenden Mitgliedstaat obliegt, müssen sich die Aufnahmemitgliedstaaten an den ausstellenden Mitgliedstaat wenden, wenn sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Führerscheins haben und es diesem Mitgliedstaat überlassen, geeignete Maßnahmen in Bezug auf einen Führerschein zu ergreifen, bei dem sich nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt seiner Erteilung die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Interessen des Aufnahmemitgliedstaates, der zunächst den ausgestellten Führerschein anzuerkennen hat, sind dadurch gewahrt, dass diesem die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EGV gegen den ausstellenden Mitgliedstaat offen steht, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen den nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaates zu Unrecht erteilten Führerschein ergreift (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 48, NJW 2004, 1725).

Dem Kläger kann ferner nicht unter Berufung auf § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV die Anerkennung seines italienischen Führerscheins im Bundesgebiet versagt werden. Danach gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV, im Umfang der ausländischen Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Auch diese Vorschrift ist indes wegen des ihr teilweise entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine in weitem Umfang unanwendbar (vgl. Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328). Die Unanwendbarkeit der nationalen Regelung betrifft auch den vorliegenden Fall. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbürgt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Dieses Prinzip würde unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht übermäßig eingeschränkt, wenn im vorliegenden Fall die italienische Fahrerlaubnis des Klägers von einer deutschen Behörde wegen der auf seine frühere deutsche Fahrerlaubnis bezogenen Vorgänge (Entziehung der Fahrerlaubnis am 11.11.1997 bzw. Verzicht auf die Fahrerlaubnis während eines Strafverfahrens im Jahre 1998) nicht anerkannt würde.

Von dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine sieht zwar auch das europäische Recht eine Ausnahme vor. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis) angewendet wurde. Auf den Kläger wurde in Deutschland (zumindest) eine entsprechende Maßnahme angewendet: Im Jahre 1997 wurde ihm die Fahrerlaubnis während der Probezeit gemäß § 2a StVG i.V.m. §§ 12d, 12g und 68 StVZO entzogen. Im Jahre 1998 erklärte er zudem den Verzicht auf seine Fahrerlaubnis, während wegen des Verdachts der Manipulation der theoretischen Führerscheinprüfung gegen ihn ermittelt wurde. Es ist wohl davon auszugehen, dass dieser Verzicht als "Maßnahme" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verstanden werden bzw. einer solchen gleichgesetzt werden kann.

Der EuGH hat jedoch entschieden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 72 u. 76, NJW 2004, 1725). Ist eine zusätzlich zu einer Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.

Im vorliegenden Fall wurde zwar eine Sperrfrist weder angeordnet noch kraft Gesetzes in Lauf gesetzt. Über den Fall einer fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahme ohne Sperrfrist hatte der EuGH nicht ausdrücklich zu entscheiden. Der EuGH hat allerdings ausgeführt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen könne, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 76, NJW 2004, 1725).

Dagegen lasse sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV, gerade darauf abzielten, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt habe, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 77, NJW 2004, 1725).

Mangels einer Sperrfrist würde im vorliegenden Fall eine Nichtanerkennung des italienischen Führerscheins zeitlich unbegrenzt wirken. Dies stünde im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, da die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung eng auszulegen ist und nur eine zeitlich begrenzte Nichtanerkennung rechtfertigt (so wohl auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328; a.A. wohl Kalus, Verkehrsdienst 2004, 147).

Ob etwas anderes gelten kann, wenn versucht wird, durch einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis den Lauf einer Sperrfrist von vornherein zu umgehen (vgl. zu den Hindernissen für ein solches Vorgehen aber etwa Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 4 StVG, RdNr. 47 sowie die Regelung in § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) oder wenn vom Strafgericht eine "Sperre für immer" (§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB) angeordnet wird, muss hier nicht entschieden werden.

Im vorliegenden Fall besteht nicht die Gefahr der Umgehung einer Sperrfrist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahre 1997 war weder kraft gesetzlicher noch kraft behördlicher Anordnung mit einer Sperrfrist verbunden. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis war in Folge der Entziehung lediglich von der Durchführung eines Nachschulungskurses abhängig (§ 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG). Auch der Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Jahre 1998 rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn er konnte nicht der Umgehung einer Sperrfrist dienen. Ein Strafgericht wäre durch den Verzicht nicht gehindert gewesen, eine isolierte Sperre anzuordnen (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB), wenn die Strafverfolgungsorgane die Voraussetzungen für gegeben erachtet und ein entsprechendes Bedürfnis gesehen hätten - was nicht der Fall war.

Ferner hat auch die Beklagte seit dem Jahre 1998 immer wieder selbst zu erkennen gegeben, dass sie eine Sperrfrist nicht für angebracht hielt. Bereits mit Schreiben vom 16.06.1998 wurde gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers erklärt, dieser habe lediglich den theoretischen Prüfungsteil zu wiederholen. Es sei dem TÜV X Prüfauftrag erteilt worden. Es liege am Kläger, einen entsprechenden Prüftermin zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 29.07.1999 wurde diese Ansicht wiederholt. Ein Aktenvermerk vom 06.08.1999 bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass sich an der Auffassung der Beklagten nichts geändert hatte. Der Beklagten geht es offensichtlich allein darum, dass die Fahrprüfung in Deutschland und nicht in Italien abgelegt wird.

Ein weiterer Gesichtspunkt, der im vorliegenden Fall die fehlende Umgehungsgefahr dokumentiert, besteht schließlich darin, dass der Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt. Sind danach Behörden der Bundesrepublik Deutschland wegen der aus der Richtlinie 91/439/EWG folgenden und durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich in deutsches Recht umgesetzten Verpflichtung zur Anerkennung des gültigen italienischen Führerscheins nicht berechtigt, unmittelbar gegenüber dem Kläger die Unrechtmäßigkeit der Erteilung dieses Führerscheins im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis geltend zu machen, sowie nicht berechtigt, ihm wegen der früheren Entziehung seiner Fahrerlaubnis bzw. seines früheren Verzichts auf die Fahrerlaubnis zeitlich unbegrenzt die Anerkennung eines in Italien erworbenen Führerscheins zu verweigern, ist der Kläger seinerseits befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins Kraftfahrzeuge zu führen.

Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2004, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.


Ich freue mich auf die jetzt neu entstehende Diskussion. laugh2.gif


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 29.09.2004, 18:42
Beitrag #110





Guests






Zitat (Mr.T @ 29.09.2004, 19:03)
Hier ein neues Urteil:

Das VG Karlsruhe beschäftigt sich ansatzweise mit der Umsetzung des EU-GH-Beschlusses C-476/01 in Verbindung mit den Regelungen des § 28 Abs.4 FeV

Die folgende Aussage des VG beendet die § 46 Unsicherheit.

..so sei nach Ablauf der Frist die Maßnahme gegen den Fahrerlaubnisinhaber abgeschloßen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Commodore25E
Beitrag 29.09.2004, 19:39
Beitrag #111


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 8784
Beigetreten: 20.02.2004
Wohnort: Im tiefsten Taunus
Mitglieds-Nr.: 1918



Zitat (Guest @ 29.09.2004, 16:48)
...die Fahrberechtigung in Deutschland entzogen.

Siehste, jetzt ist es wieder eine und dieselbe Baustelle.

Entstünde die Eigungszweifelei der Behörde aufgrund Vergehen nach Beendigung der Sperrfrist wären zwei Baustellen.

Merkste was?

Du scheinst es nicht verstehen zu wollen.

Dem evtl. Betroffenen wird garnichts entzogen. Nur der Gebrauch der FE wird untersagt. Die FE bleibt gültig und von deutscher Seite aus anerkannt.

Ob ich noch ein Auto habe und es nur nicht benutzen darf ist etwas anderes, als wenn es verschrottet und vernichtet wird. Dann nämlich habe ich keines mehr.

Und Eignungszweifel bleiben Eignungszweifel. Nur weil ich eine PL-FE habe ist der Zweifel, daß ich mit z.B. 2,5 Promille ein Alkoholproblem habe, doch nicht in Luft aufgelöst. Das ist wie, als wenn ich einen schleichenden Getriebeschaden habe und einen anderen Motor einbaue in der Hoffnung, nun hält die Karre ohne Probleme.


--------------------
Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 29.09.2004, 19:42
Beitrag #112


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Erst mal eine Frage:
Ist das Urteil des VG Karlsruhe rechtskräftig, oder hat die Stadt Mannheim die Zulassung der Berufung zum VGH Baden-Württemberg beantragt?
Weiß das jemand?

Das Urteil gibt allerdings nur die Meinung einer Kammer eines von vielen Verwaltungsgerichten in Deutschland wieder.
In Baden-Württemberg sind die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte z.B. nicht vorrangig nach Sachgebieten, sondern nach Regionen gegliedert; d.h. die für Mannheim zuständige 11. Kammer kann keine Fahrerlaubnissachen aus Karlsruhe, Bruchsal, Sinsheim oder Heidelberg entscheiden.

Man beachte, dass es im vorliegenden Fall gar nicht um die Anwendung des §46 FeV ging.
Bei einer Anwendung des §46 hätte die Behörde vor Eintragung des Untersagungsvermerks auf dem Führerschein nämlich zunächst die Wiederholung der theoretischen Prüfung durch einen aaSoP anordnen müssen, da sich hier lediglich Befähigungszweifel aufgrund der Bestechung bei der theoretischen Prüfung ergeben konnten.

Da der Kläger aber in Italien eine theoretische Führerscheinprüfung bestanden hat, sehe ich keinen Grund, diese Zweifel an seiner Befähigung aufrechtzuerhalten.

Insofern ist das Urteil im Ergebnis zu begrüßen, auch wenn die Meinung der Kammer hinsichtlich der grundsätzlichen Auslegung des EUGH-Urteils sicherlich noch nicht das letzte Wort war.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 29.09.2004, 19:58
Beitrag #113


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (Johnny Walker @ 29.09.2004, 16:22)
Das erkennende Gericht hatte doch wohl die Führerscheinakte der Fahrerlaubnis-Behörde Frankenthal zur Einsicht vorliegen und wusste sicherlich, das es da bei K. was zu bezweifeln gab.

Mit Sicherheit nicht, da die Grundlage des EuGH-Urteils ein Strafverfahren vor dem AG Frankenthal war. In dem Urteil des EuGH ging es nicht um die Überprüfung von Eignungszweifeln, sondern nur um die Strafbarkeit des Fahrens mit einem FS aus den Niederlanden.

Zitat
Die folgende Aussage des VG beendet die § 46 Unsicherheit.


..und warum ist dem Urteil mit keinem Wort von § 46 FeV die Rede? Dies ist eigentlich ganz einfach zu erklären, da von der zuständigen FS-Stelle keine Eignungsüberprüfung i. S. von § 46 FeV durchgeführt wurde. Die dem Urteil zugrunde liegende Verfügung bezog sich einizg auf den vom EuGH beanstandeten § 28 FeV.


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Willauchmalwassagen!
Beitrag 29.09.2004, 21:04
Beitrag #114


Mitglied
****

Gruppe: Members
Beiträge: 117
Beigetreten: 13.08.2004
Mitglieds-Nr.: 4912



.............und trotzdem taucht wieder dieser Absatz auf:

Die Unanwendbarkeit der nationalen Regelung betrifft auch den vorliegenden Fall. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbürgt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Dieses Prinzip würde unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht übermäßig eingeschränkt, wenn im vorliegenden Fall die italienische Fahrerlaubnis des Klägers von einer deutschen Behörde wegen der auf seine frühere deutsche Fahrerlaubnis bezogenen Vorgänge (Entziehung der Fahrerlaubnis am 11.11.1997 bzw. Verzicht auf die Fahrerlaubnis während eines Strafverfahrens im Jahre 1998) nicht anerkannt würde.


klärt zwar nichts im Bezug auf 46 ist aber finde ich wieder ein kleiner Fingerzeig das es mit dem 46er meiner Meinung nach nicht so einfach ist nachdem ein anzuerkennender Führerschein neu gemacht wurde aufgrund "alter" Vergehen die Fahrerlaubnis in Frage zu stellen da Eignungszweifel für mich mit erhalt einer EU-Fahrerlaubnis aufgehoben sind.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Willauchmalwassagen!
Beitrag 29.09.2004, 21:05
Beitrag #115


Mitglied
****

Gruppe: Members
Beiträge: 117
Beigetreten: 13.08.2004
Mitglieds-Nr.: 4912



so groß wollte ich das nun nicht ausführen! whistling.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Gast_Peter_*
Beitrag 29.09.2004, 21:13
Beitrag #116





Guests






Ich habe ein wenig recherchiert und folgendes rausgefunden, was auch auf den §46 FeV angewendet werden wird, denn diese Hintertür macht EuGH sicher auch noch zu!

EU Führerscheine gelten natürlich auch in Deutschland, aber wenigstens während der ersten 6 Monate sollte man auch einen Wohnsitz im Ausland vorweisen können, wenn man seine Familie besucht rolleyes.gif siehe: Pressemitteilung Bay. Staatsmin. d. Inneren
Leider ist es in keinem Land so einfach wie in Deutschland sich "anzumelden". Die meisten EU Länder erlauben nur einen Wohnsitz wenn man einen Arbeitsplatz hat, eine Krankenversicherung, u.s.w. hat, Sozialhilfeempfänger nimmt meines Wissen nur Deutschland und England auf.
Umzugshilfe haben die billigen Angebote aber meist nicht dabei, also für 999€ z. B. geht das nicht.
Zwar werden die Absätze 2-4 der FeV die eine MPU auch für Besitzer einer ausländischen Fahrerlaubnis vorsehen durch das EUGH Urteil vom 29.4.2004 AZ.: C-476/01 auser Kraft gesetzt, doch die Wohnsitzregelung bleibt vorerst bestehen!

Ich habe ein paar Firmen gefunden die auch den kompletten Wohnsitz verlegen,
so dass die Fahrerlaubnis wasserdicht ist.

Nähere Infos dazu gibt es beispielsweise hier: [**********]

Wenn jemand etwas billigeres findet bitte Bescheid geben und eine Mail an
****@******* schicken!

Ich werde mich in den nöchsten Wochen daran machen meinen deutschen Wohnsitz aufzulösen, bitte daher baldmöglichst Tipps geben, sonst ist es vielleicht zu spät.

Allen die lieber in Deutschland wohnen möchten wünsche ich wenig Regen und allzeit gute Schuhe, denn Laufen soll ja gesund sein!

Der Beitrag wurde von Matte bearbeitet: 30.09.2004, 21:05
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Willauchmalwassagen!
Beitrag 29.09.2004, 22:01
Beitrag #117


Mitglied
****

Gruppe: Members
Beiträge: 117
Beigetreten: 13.08.2004
Mitglieds-Nr.: 4912



nervt ihr scheiß abzocker!!!

Leute fahrt auf eigene Faust ins Ausland wenn ihr unbedingt einen EU-Führerschein machen wollt! Habs selbst gemacht! Kann euch gerne ne Adresse geben OHNE VERMITTLUNGSGEBÜHR!!
Das spart ne Menge Kohle
Go to the top of the page
 
+Quote Post
eidoublei
Beitrag 30.09.2004, 00:30
Beitrag #118


Mitglied
***

Gruppe: Members
Beiträge: 54
Beigetreten: 01.07.2004
Mitglieds-Nr.: 4083



Zitat (Mr.T. resp. VG Karlsruhe Datum: 18.08.2004 Aktenzeichen: 11 K 4476/03)
...
Die Interessen des Aufnahmemitgliedstaates, der zunächst den ausgestellten Führerschein anzuerkennen hat, sind dadurch gewahrt, dass diesem die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EGV gegen den ausstellenden Mitgliedstaat offen steht, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen den nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaates zu Unrecht erteilten Führerschein ergreift (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 48, NJW 2004, 1725).

Dem Kläger kann ferner nicht unter Berufung auf § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV die Anerkennung seines italienischen Führerscheins im Bundesgebiet versagt werden. Danach gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV, im Umfang der ausländischen Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

...
Die Unanwendbarkeit der nationalen Regelung betrifft auch den vorliegenden Fall. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbürgt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Dieses Prinzip würde unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht übermäßig eingeschränkt, wenn im vorliegenden Fall die italienische Fahrerlaubnis des Klägers von einer deutschen Behörde wegen der auf seine frühere deutsche Fahrerlaubnis bezogenen Vorgänge (Entziehung der Fahrerlaubnis am 11.11.1997 bzw. Verzicht auf die Fahrerlaubnis während eines Strafverfahrens im Jahre 1998) nicht anerkannt würde.
...
Der EuGH hat jedoch entschieden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 72 u. 76, NJW 2004, 1725). Ist eine zusätzlich zu einer Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.
...
Der EuGH hat allerdings ausgeführt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen könne, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird
...
Mangels einer Sperrfrist würde im vorliegenden Fall eine Nichtanerkennung des italienischen Führerscheins zeitlich unbegrenzt wirken. Dies stünde im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, da die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung eng auszulegen ist und nur eine zeitlich begrenzte Nichtanerkennung rechtfertigt (so wohl auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328; a.A. wohl Kalus, Verkehrsdienst 2004, 147).
...
Sind danach Behörden der Bundesrepublik Deutschland wegen der aus der Richtlinie 91/439/EWG folgenden und durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich in deutsches Recht umgesetzten Verpflichtung zur Anerkennung des gültigen italienischen Führerscheins nicht berechtigt, unmittelbar gegenüber dem Kläger die Unrechtmäßigkeit der Erteilung dieses Führerscheins im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis geltend zu machen, sowie nicht berechtigt, ihm wegen der früheren Entziehung seiner Fahrerlaubnis bzw. seines früheren Verzichts auf die Fahrerlaubnis zeitlich unbegrenzt die Anerkennung eines in Italien erworbenen Führerscheins zu verweigern, ist der Kläger seinerseits befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins Kraftfahrzeuge zu führen.
...
Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind.


Im Grossen und Ganzen erkenne ich doch SEHR DEUTLICH die Abhängigkeit der Verwaltungsgerichte vom Strafrecht im Sinne des EuGH-Urteils. Also Sperrfrist, kein FS und umgekehrt!!!

Selbst der vielzitierte Ludwigshafener Kalus wurde in der Urteilsbegründung erwähnt.

Kapiert?

ciao MPU
IEE
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 30.09.2004, 00:54
Beitrag #119


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Dass MPU-Anordnungen tatsächlich erfolgen, kann man diesem Beitrag im Forum fahrerlaubnisrecht.de entnehmen:

MPU Anordnung erfolgt

Ob die MPU-Anordnung rechtmäßig ist, ist mit diesem Beitrag natürlich nicht entschieden.

Der Betroffene wird aber wahrscheinlich versuchen, die MPU zu bestehen, um einem Rechtsstreit mit der Fahrerlaubnisbehörde aus dem Weg zu gehen.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 30.09.2004, 09:47
Beitrag #120





Guests






Zitat (Commodore25E @ 29.09.2004, 20:39)
[Du scheinst es nicht verstehen zu wollen.

Dem evtl. Betroffenen wird garnichts entzogen. Nur der Gebrauch der FE wird untersagt. Die FE bleibt gültig und von deutscher Seite aus anerkannt.

Wortklauberei, fruchtlos und unergiebig.

Gruß
Johnny
Go to the top of the page
 
+Quote Post

20 Seiten V  < 1 2 3 4 > » 
Closed TopicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 21.04.2025 - 02:45