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> EuGH-Urteil vom 29.04.04 (Teil 2), Wird jetzt alles anders?
caleb
Beitrag 08.12.2004, 19:19
Beitrag #801


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@/8:

http://www.jurathek.de/showdocument.php?se...4934310&ID=7472

das worüber grad diskutiert wird... aber ich bin mir sicher das dieses urteil nicht der waisheit letzter schluss ist.


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Uwe W
Beitrag 08.12.2004, 20:03
Beitrag #802


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Ich finde das VGH Mannheim Urteil auch sehr unglücklich.

Das beste was passieren könnte, wäre, dass der Kläger Revision einlegt und dass das BVerwG dann für Rechtsklarheit sorgt, indem es zu dem EUGH-Urteil Stellung bezieht.

Da mir das Anliegen des Klägers aber nicht ganz durchsichtig erscheint (mir kommt es teilweise so vor, als würde hier der Anwalt "abzocken"), wäre es andererseits für den Kläger das Vernünftigste, kein Rechtsmittel einzulegen, denn er wird meiner Meinung nach den Prozess dann eben aus anderen Gründen verlieren.

Man könnte natürlich mal beim VGH in Mannheim anrufen und fragen, ob das Urteil inzwischen rechtskräftig ist.

Wenn es rechtskräftig werden sollte, glaube ich dagegen nicht, dass alle anderen OVG's die Sache auch so sehen würden.
Das würde dann schnell zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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strichachtdoktor
Beitrag 09.12.2004, 01:03
Beitrag #803


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Zitat
Ich finde das VGH Mannheim Urteil auch sehr unglücklich.


Ach so ...
... hier seid Ihr wieder - nach den ganzen Off-Topics ...

Ja, ich denke, dass das Urteil nicht nur ungluecklich ist, sondern auch ungeschickt. Beim ersten Lesen dachte ich spontan an eine Satire auf ein gerade erst (29.04.)gelesenes Eu-GH-Urteil - ich befuerchte inzwischen, dass die Mannheimer das tatsaechlich ernst meinen ...
Ehrlich gesagt, faellt mir ausser der bereits geaeusserten "Fundamentalkritik" nicht mehr viel dazu ein. Das von uns so herrlich zerpflueckte und seitenlang kommentierte Eu-GH-Urteil SO zu interpretieren ...
... also ich waere da nicht drauf gekommen, dass es zu einer gerade erst "abgeurteilten" restriktiven Auslegung von EU-Richtlinien als Antwort einen noch viel restriktiveren Weg geben koennte.

Da man sich ja seitenlang durch die Vorgeschichte des Klaegers wuehlen muss, die schon ein bisschen "speziell" zu sein scheint, bis man zu Wesentlichen vordringt, ist mir diese nicht verborgen geblieben und ich frage mich, was es bringen soll, Fuehrerscheinklassen benutzen zu duerfen, die man gar nicht hat (oder so aehnlich) und eine solche "Lapalie" bis vor hoechste Gerichte bringen zu wollen. Damit erreicht man dann nur Dinge - wie das vorliegende Urteil - die man beim genauen Hinsehen gar nicht gebrauchen kann ...

Ich befuerchte, dass der Klaeger langsam die Lust verlieren wird und das Urteil erstmal bestehen bleiben wird. Daher frage ich mich, was fuer Auswirkungen das haben wird - insbesondere in anderen Bundeslaendern. Ist das jetzt die deutsche Antwort auf Luxemburg ? Oder nur eine beachtenswerte, aber eigentlich bedeutungslose Einzelfallentscheidung ?

Was zu hoffen ist.


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Karlos
Beitrag 09.12.2004, 06:44
Beitrag #804


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Orientieren sich die Gerichte denn nicht so gut wie immer an den bereits gesprochenen Urteilen der jeweils höher gelegenen gerichtlichen Instanz? huh.gif


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RA XDiver
Beitrag 09.12.2004, 10:33
Beitrag #805


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Zitat
Orientieren sich die Gerichte denn nicht so gut wie immer an den bereits gesprochenen Urteilen der jeweils höher gelegenen gerichtlichen Instanz?


Nicht immer. Ein Case-Law wie bspw. in England gibt es hier nicht. Gerade im Verwaltungsrecht haben verschiedene OVG auch unterschiedliche Ansichten. Richtigen Aussagewert und richtungsweisenden Charakter haben im Regelfall dann erst die Urteile der obersten Gerichte, sprich: BGH, BVerwG usw...

Man kann als Untergericht relativ leicht entgegengesetzt zu einem OVG entscheiden (erst recht, wenn es in einem anderen Bundesland liegt) ohne sich in die Gefahr eines rechtsmittelanfälligen Urteils zu bringen. Beim BVerwG wird´s dann aber schon schwieriger.


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Gast_Guest_*
Beitrag 09.12.2004, 11:40
Beitrag #806





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Hallo, an alle Kritiker des EU-FS in der CZ oder so. Ich hatte vor einiger Zeit das Thema
(Gefälschter (CZ) EU-Führerschein) begonnen wobei ich selbst betroffen bin. Leider folgten meist nur ungenaue u. teilweise nicht zum Thema passende Beiträge. (ich hatte mehr Informationen und Zuspruch erwartet. Vermutlich verbergen sich hinter manchen Namen Beamte oder völlig Ahnungslose, die einem immer wieder von solchen EU-FS abraten und eine Verunsicherung ans Tageslicht bringen wollen „Schade eigentlich“. Darauf hin habe ich das Thema hier verabschiedet und mich anderweitig kundig gemacht. Und siehe da ich wurde fündig (vielleicht ist der link nichts für Kritiker). http://www.ratgeberrecht.de/sendung/beitra...2004110702.html was hier steht ist Fakt. Für alle Kritiker habe ich einen weitern link ausmachen können. http://www.wdr.de/themen/politik/europaeis...opaeische_union (dieser Anwalt dürfte allen bekannt sein). Darauf hin habe ich erneut einen EU-FS über einer Seriösen FA. abgewickelt und dabei viel Erfahrungen sammeln können. Wir Deutsche EU Bürger haben ehe nur rechte und Pflichten und sollten auch mal die Möglichkeiten von anderen EU Ländern in betracht ziehen. So und jetzt bin ich auf weitere Kritiken gespannt. think.gif
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Andreas
Beitrag 09.12.2004, 11:55
Beitrag #807


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Die beiden Links sind schon älter, ich würde die das Studium des EuGH-Threades empfehlen. wink.gif


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Gast_Guest_*
Beitrag 09.12.2004, 11:59
Beitrag #808





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Zitat (Andreas @ 09.12.2004, 11:55)
Die beiden Links sind schon älter, ich würde die das Studium des EuGH-Threades empfehlen. wink.gif

Sendedatum: 07.11.2004 nennst du das alt ?
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mirko1
Beitrag 09.12.2004, 12:08
Beitrag #809


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xdiver@ du willst es auch nicht warhaben, die 185 tage regelung
sind für D nicht nach zu weisen.

hier quelle ADAC 08/2004 ZU 185 TAGE Regelung:

Der "Ferienführerschein" in den Niederlanden, Polen oder in Tschechien ist also doch legal. "Nein", widerspricht Michael Zirpel, Pressesprecher des Bundesverkehrsministeriums. "Dieses Urteil besagt nur, dass wir niemanden den nach unserer Rechtsauffassung ungültigen Führerschein abnehmen können. Das darf allein die ausstellende Behörde tun."

Rein praktisch gesehen müssten also die deutschen Ordnungshüter das polnische Verkehrsamt, das den Ferienführerschein ausgestellt hat, um eine Überprüfung bitten, ob der Fahrschüler mindestens 185 Tage in Polen gewohnt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste die Behörde den Führerschein wieder einziehen.

Wenig Kontrolle

Doch diese Prüfung dürfte den polnischen Beamten gar nicht so leicht fallen. Denn Polen wohnen selten dort, wo sie auch gemeldet sind. Ob die Wohnadresse auch wirklich die Wohnadresse ist, prüft normalerweise niemand nach.

Sollte nun also ein deutscher Feriengast beteuern, dass er zum Beispiel schon mindestens 185 Tage bei Pani Kowalska in der Papst-Johannes-Paul-II-Allee wohne und Pani Kowalska dies bestätigen, wäre für das polnische Führerscheinamt alles klar: Wohnsitz Polen.
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zur klarheit hier beginnt meine meinung dazu:

ES IST NICHT NOTWENDIG IN DEM LAND GEMELDET ZU SEIN.
der lebensmittelpunkt reicht völlig aus d.h. eine FREUNDIN/FREUND BEKANNTE/VERWANDTE genügen, die betätigen das MAN(N) mehr als 185 TAGE im JAhr sich dort aufgehalten hat OHNE WOHNSITZMELDUNG IN DEM EU-LAND.

@strichachtdoktor
will ja keinen staub aufwirbeln, ich riskiere auch nix, meine freundin wird das für mich in Ihrem Namen tun ( sie hat einen MEGA D führerschein ).
ich denke wir alle sollten gespannt auf die reaktionen sein, vorallem die einzelnen Bundesländer und wie die verfahren auf unterschiede dürfen wir gespannt sein.

@Andreas
ich will dir nicht zu nahe tretten, klar ist das Du einen guten Job in dem Forum machst, wenn wir jemals Dein Okay für unseren CZ oder PL FS bekommen dann ist sicherlich niemand mehr in Gefahr (grins)

@medusa
danke für die email adresse:
BITTE Formuliert die MAIL in English an den EugH für mich, nicht das da unklarheiten aufkommen.
danke

die ganzen Mails gehen heute raus.
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strichachtdoktor
Beitrag 09.12.2004, 12:10
Beitrag #810


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Zitat
Zitat
Die beiden Links sind schon älter, ich würde die das Studium des EuGH-Threades empfehlen.



Sendedatum: 07.11.2004 nennst du das alt ?


Ja, doch ziemlich. Ausserdem wuerde ich auf Presseveroeffentlichungen nicht allzuviel geben - ausser, sie kommen von "offiziellen" Stellen.


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Tortenjan
Beitrag 09.12.2004, 12:42
Beitrag #811


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Anmerkung Moderator
Und wieder ist einiges aus einem anderen Thred hierher geschoben worden pinch.gif

rüße von der Ostsee
Tortenjan


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 09.12.2004, 12:58
Beitrag #812





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Zitat (XDiver @ 09.12.2004, 10:33)
Zitat
Orientieren sich die Gerichte denn nicht so gut wie immer an den bereits gesprochenen Urteilen der jeweils höher gelegenen gerichtlichen Instanz?


Nicht immer. Ein Case-Law wie bspw. in England gibt es hier nicht. Gerade im Verwaltungsrecht haben verschiedene OVG auch unterschiedliche Ansichten. Richtigen Aussagewert und richtungsweisenden Charakter haben im Regelfall dann erst die Urteile der obersten Gerichte, sprich: BGH, BVerwG usw...

Man kann als Untergericht relativ leicht entgegengesetzt zu einem OVG entscheiden (erst recht, wenn es in einem anderen Bundesland liegt) ohne sich in die Gefahr eines rechtsmittelanfälligen Urteils zu bringen. Beim BVerwG wird´s dann aber schon schwieriger.

REGIERUNGonline www.bundesregierung.de

Im Mittelpunkt dieses gemeinsamen (EU) Rechtsschutzsystem steht der EuGH und das ihm beigeordnete Gericht erster Instanz. Der Gerichtshof besitzt höchste richterliche Gewalt in allen Fragen des Unionsrecht

..... bei einem Wiederspruch zwischen nationalem und europäischen Recht hat EU-Recht Vorrang.


Und nun? Wessen Auslegung des §28 FeV (EuGH oder VGH B.-W.) will sich der
geneigte Leser beider Urteile anschließen?

Gruß
Johnnie
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mirko1
Beitrag 09.12.2004, 13:38
Beitrag #813


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folgende Mails habe ich an die Bundesländer gesandt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

BITTE teilen Sie mir mit, wie die Verfahrensweise in Baden-Württemberg
in Bezug auf EU - Führerscheine und deren Gebrauch in
Baden-Württemberg zu sehen sind?
Wichtig wäre für mich zu erfahren, wie der Nachweis für die 185 Tage Regelung
umgesetzt wird und wie mit Gebrauchsuntersagungen wegen fehlender
positiver MPU verfahren wird?

zwei Beispiele zu meinen Fragen:

Punkt 1: Lebensmittelpunkt in dem jeweiligen EU - LAND und 185 Tage Regelung:
heißt das zwingend eine Wohnsitzmeldung in dem jeweiligen EU - Land
von min. 185 Tage im Jahr?
oder ist der Lebensmittelpunkt von min. 185 Tage im Jahr
auch dann erfüllt, wenn jemand z.b. eine Freundin/Freund Bekannte/Verwandte
in dem jeweiligen EU -Land inne hat und bei diesen sich min. 185 Tage im Jahr ohne Wohnsitz Meldung in dem jeweiligen EU - Land aufhält?

Punkt 2: Gebrauchsuntersagung von einem EU - Führerschein bei so genannten
MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) Umgeher:

z.b. in Baden Württemberg wird von einer Person eine Positive MPU für die neu Erteilung eines Deutschen EU - Führerscheins verlangt, (eine gerichtliche Sperrfrist besteht nicht) dieser erlangt einen Legalen EU - Führerschein im EU - Ausland.

Ist der Legal zu stande gekommene EU - Führerschein (die Person gibt Wahrheitsgemäß in dem EU - Land an, in Baden-Württemberg verpflichtet zu sein, eine positive MPU für die Neuerteilung eines EU- Führerscheins zu benötigen) nun in Baden-Württemberg wegen Alter-Früherer MPU Anordnung gültig oder nicht?

kann und wird in diesem Fall, Baden-Württemberg den Gebrauch des Legal erworbenen EU - Führerscheins untersagen, obwohl die Person einen Legalen EU - Führerschein erworben hat und in allen anderen 24 EU - Ländern sein EU - Führerschein uneingeschränkt Gültigkeit besitzt?

entscheidend in dieser Frage ist, wie ist die aktuelle Verfahrensweise
in den oben genannten Fällen in Baden-Württemberg?


Vielen Dank für Ihre Mühe

@ da können wir nun gespannt abwarten, was da wohl zurück kommt?hmmm

BITTE Formulier mal jemand in Englisch die MAIL an den EugH
so kann ich diese dann auch senden, danke
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mirko1
Beitrag 09.12.2004, 14:44
Beitrag #814


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@uwe da hast du recht, wollte es nur zur vollständigkeit
veröffentlichen weil ATM erst 12/2004 den artikel verfasst hat.

von mir oben verfasste Nachricht habe ich án folgende Bundesländer gesandt, natürlich an das jeweilige zuständige Verkehrs-Ministerium.
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
ich hoffe keines vergessen zu haben.

BITTE UM ENGLISCHE FORMULIERUNG für EugH mail-adresse habe ich von @medusa bekommen.
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Andreas
Beitrag 09.12.2004, 14:57
Beitrag #815


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Zitat (mirko1 @ 09.12.2004, 14:44)
EugH mail-adresse habe ich von @medusa bekommen.

Das ist nicht der EuGH sondern die Europäische Kommission!


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Karlos
Beitrag 09.12.2004, 15:02
Beitrag #816


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Gratulation für die Initsiative !


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Uwe W
Beitrag 09.12.2004, 15:47
Beitrag #817


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Das zur Zeit wichtigste Bundesland wurde noch vergessen:

Brandenburg.

Stellt z.B. gerade den Bundesratspräsidenten.

Na wenn das man keinen Ärger mit den Admins gibt.

Die Anfrage kann man dort auch in sorbischer Sprache stellen.


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caleb
Beitrag 09.12.2004, 16:44
Beitrag #818


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@mirko1:

*anmerk* die kommission kannst du auch in deutsch anschreiben! wavey.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 09.12.2004, 17:10
Beitrag #819


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Sorry, aber was soll das bringen, ausser, dass ein Rudel schlafender Woelfe geweckt wird ??? Rechtssicherheit ? Durch Politiker ? Nee, nee, nee ...


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Andreas
Beitrag 09.12.2004, 17:13
Beitrag #820


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Nicht jeder besitzt eine solche Gelassenheit wie du. laugh2.gif

Vom Prinzip gebe ich dir allerdings recht, die ganze Aktion von @mirko1 bringt nicht viel.


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strichachtdoktor
Beitrag 09.12.2004, 17:21
Beitrag #821


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Kann das mal bitte jemand ROT im Kalender notieren: Andreas gibt mir Recht. Nicht ganz -nur im Prinzip- aber das ist doch auch schon was ... rofl1.gif


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Andreas
Beitrag 09.12.2004, 17:22
Beitrag #822


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Nachdem du mir auch schon hin und wieder Recht gegeben hast, mußte ich mich nun revanchieren. cool.gif


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michi1
Beitrag 09.12.2004, 17:44
Beitrag #823


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Zitat (Uwe W @ 09.12.2004, 15:47)
Das zur Zeit wichtigste Bundesland wurde noch vergessen:

Brandenburg.



Die Anfrage kann man dort auch in sorbischer Sprache stellen.

hallo,sorbisch wird in der gegend um bautzen und kamenz gesprochen und das liegt in SACHSEN.du mußt mal zu einem spreewälder SORBE sagen,dann bekommst du das rudel (die stake beim kahnfahren)um den hals gewickelt (nachdem er es dir auf dem kopf entzwei gehaun hat).in BRANDENBURG gibt es als minderheit nur WENDEN (diese leben in der gegend vom spreewald und cottbus)und die sprechen wendisch (niedersorbisch).gruß vom MICHI1!
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Gast_Guest_*
Beitrag 09.12.2004, 17:46
Beitrag #824





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@mirko1
Zitat
BITTE UM ENGLISCHE FORMULIERUNG für EugH mail-adresse habe ich von @medusa bekommen.

Ich habe Dir die Mail Adresse der EU Kommission geschickt. Können aber mit Sicherheit auch Deutsch dort.
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Karlos
Beitrag 09.12.2004, 18:15
Beitrag #825


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Stimmt schon, die Aussagen von den ist eh nichts Wert, aber Rudel schlafender Wölfe würde ich die nicht nennen. Die hätten längst gebellt, wenn die sich einig wären und irgend etwas wüssten, die wissen genau so viel wie wir. Prisant ist das Thema und war auch schon öfters in den Nachrichten, da bewegen ein par eMails auch nichts mehr.

Allerdings wissen die Behörden auch mit welchem Team die spielen, Ihr team heißt Staat und hat vorerst beim EUGH verloren, was und wie Sie es zu sagen haben um sich den FS-Tourismius ein zudämmen wissen die natürlich auch (einige Aussagen aus dem Urteil des EUGH weglassen, und noch etwas deutsche staatlich Interpretation einbringen).
D.h. was die sagen ist interessant aber wertlos und es gilt halt weiterhin das altbekannte, nämlich auf EUGH-Urteile zu warten.


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Rolf Tjardes
Beitrag 09.12.2004, 20:13
Beitrag #826


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Zitat (strichachtdoktor @ 09.12.2004, 17:21)
Kann das mal bitte jemand ROT im Kalender notieren: Andreas gibt mir Recht. Nicht ganz -nur im Prinzip- aber das ist doch auch schon was ... rofl1.gif

Soeben erledigt cool.gif

-> siehe obigen Kalender: 09.12.2004 tongue.gif
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Andreas
Beitrag 09.12.2004, 20:16
Beitrag #827


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Vielleicht hätte ich mir dies für den Heiligen Abend aufheben sollen (Das Fest des Friedens)? rofl1.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 10.12.2004, 11:28
Beitrag #828


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Vor so viel Wuerdigung einer kleinen Freude in unserem Leben kann ich nur den Hut ziehen ! Gruesse, Joe wub.gif


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mirko1
Beitrag 10.12.2004, 12:38
Beitrag #829


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@strichachtdoktor
@Andreas
das gerade Ihr beide mich nicht unterstützt ist mir ein Rätzel. schade*
es kommt eh nur das raus was wir schon wissen, doch auf unterschiede kann man(n) gespannt sein, ich hoffe klarheit für alle in deren bundesländer zu schaffen und nicht wölfe zu wecken.

BAYERN hat als erstes geantwortet: @Andreas KEIN veröffentlichungs VERBOT
wie gesagt NIX neues aber EINDEUTIG:

hier die ANTWORT:

Sehr geehrte Frau ******,

zu Ihrer Anfrage übermitteln wir Ihnen beiliegend unsere Pressemitteilung vom 10.09.2004. Im Übrigen dürfen wir Sie bitten, sich mit konkreten Einzelfragen an dir für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu wenden, welche Ihnen gerne Auskunft erteilen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Servicestelle
der Bayerischen Staatsregierung

---------------------------------------------
BAYERN|DIREKT
Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung
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Bayerisches Staatsministerium des Innern Pressemitteilung vom:
Nr: (387/2004) München, den 10. September 2004

Achtung Fälschung!
Schmid warnt vor Fahrerlaubniserwerb im Ausland:
"Fälschungsgefahr ist groß - Billig-Führerschein aus Osteuropa schützt nicht vor MPU"

+++ Nach den Erkenntnissen von Polizei und Führerscheinbehörden versuchen Fahrzeuglenker, die ihren Führerschein wegen Eignungsmängeln abgeben mussten, für den Neuerwerb der Fahrerlaubnis zunehmend ins benachbarte EU-Ausland aus-zuweichen. "Vor allem östliche Nachbarländer scheinen dabei derzeit hoch im Kurs zu stehen. Doch die Rechnung, so um die - vor allem bei Trunkenheitsfahrern ge-fürchtete - Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) - herumzukommen, geht für Bayern nicht auf", sagte Innenstaatssekretär Georg Schmid in München. "Nach uns vorliegenden Erkenntnissen wird mit einschlägigen Angeboten zudem auch für den Erwerb gefälschter osteuropäischer Führerscheine geworben. Bei Fahrzeugkontrollen wird die bayerische Polizei "Auslandsführerscheine" deshalb in nächster Zeit verstärkt unter die Lupe nehmen. Aber auch bei von ausländischen Behörden tatsächlich erteilten Führerscheinen gilt: Wer die MPU umgangen hat, wird zum Test gebeten." +++

Vermeintlich attraktiv erscheint der Führerscheinneuerwerb im benachbarten EU-Ausland durch eine im April 2004 ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Für den Erwerb einer Fahrerlaubnis gilt innerhalb der EU das sogenannte Wohnsitzprinzip, wonach ein ordentlicher Wohnsitz von mindestens 185 Tagen Dauer in dem Staat erfor-derlich ist, der den Führerschein ausstellt. Dies gilt auch für die neuen Beitrittsländer. Nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen im Ausland er-worbene EU-Führerscheine in Deutschland grundsätzlich aber zunächst auch dann aner-kannt werden, wenn sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und damit rechtswidrig erlangt worden sind. Das gilt auch für Führerscheinbewerber, die eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug wieder erwerben wollen. Schmid: "Uns liegen Erkenntnis-se vor, dass zwischenzeitlich im Hinblick auf die durch das EuGH-Urteil hervorgerufene Verunsicherung Angebote kursieren, die für einen horrenden Preis bei nur eintägigem Aufenthalt im Ausland den Erwerb einer Fahrerlaubnis versprechen. Bei den hierdurch erworbenen Führerscheinen ist das Risiko groß, eine Totalfälschung zu erwerben, die nicht nur keinerlei Rechtswirksamkeit hat, sondern auch noch zu einem Ermittlungsverfah-ren gegen den Führerscheinkäufer wegen Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrer-laubnis führen kann!“

Aber auch, wenn es sich um einen echten, von ausländischen Behörden ausgestellten Führerschein handelt, führt das Urteil des EuGH nicht dazu, dass eine entzogene Fahrer-laubnis ohne MPU ohne Weiteres wieder erworben werden kann. Auch wenn nach dem Ablauf der Sperrfristen bei Führerscheinentzug deutsche Behörden im EU-Ausland erwor-bene Fahrerlaubnisse zunächst vorläufig akzeptieren müssen, bleibt es ihnen unbenom-men, bei Erkenntnissen über mögliche Eignungsmängel bei Fahrerlaubnisinhabern tätig zu werden und ggf. eigene Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis einzuleiten. Die Führerscheinstellen im Freistaat sind deshalb angewiesen, in Fällen des Wiedererwerbs einer entzogenen Fahrerlaubnis im Ausland bei den Fahrerlaubnisinhabern eine Eig-nungsprüfung einzuleiten und bei fortbestehenden Eignungszweifeln z.B. wegen fehlender MPU, die erworbene Fahrberechtigung wieder zu entziehen. Darüber hinaus wird die Um-gehung des Wohnsitzprinzips dem Ausstellerstaat mitgeteilt, so dass die Betroffenen damit rechnen müssen, dass ihnen auch dort die rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis wieder ent-zogen wird.

Staatssekretär Schmid warnt deshalb dringend vor einschlägigen Werbeangeboten, die fälschlich einen legalen Führerscheinerwerb im EU-Ausland versprechen: „Wer hierfür Tausende Euro ausgibt, tut dies auf eigenes Risiko und riskiert, sein Geld umsonst aus-zugeben!“


Also BAYERN ist kein gutes Pflaster für MPU umgeher das ist nun für jeden in Bayern sicher und die Wölfe schlafen noch immer.

Alle anderen Bundesländer fehlen noch.
die mail an Luxemburg werde ich in Deutsch heute senden.

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 10.12.2004, 19:16
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Andreas
Beitrag 10.12.2004, 12:50
Beitrag #830


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Zitat
es kommt eh nur das raus was wir schon wissen


Genau das ist der Grund. rolleyes.gif


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Karlos
Beitrag 10.12.2004, 12:55
Beitrag #831


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Halt das üblich blabla, aber ich finde es schon recht interessant das fast immer auch versucht wird durch die angeblich so viel verbreiteten gefälschten Führerscheine, die FS-Touristen abzuschrecken.

Ob die bei Umgehung des Wohnsitzprinzip tatsächlich dem Ausstellerland bescheid geben halte ich für fraglich, und das das Land dann auch noch den Lappen wieder einzieht ist auch recht ungewiss; denn aus welchem Grund, die richtigkeit darf prinzipiell ja nicht angezweifelt werden. Wie soll dem FS-Inhaber der Lappen wieder entzogen werden?

Und dann halt noch die übliche Sache mit der erneuten Auflage einer MPU, wahrschinlich Deutschlands letzte Hoffnung.


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Uwe Brandt
Beitrag 10.12.2004, 14:01
Beitrag #832


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Zitat (mirko1 @ 10.12.2004, 12:38)
@Andreas KEIN veröffentlichungs VERBOT

Kein Wunder, bei der übersandten Anlage handelt es sich ja auch um eine altbekannte öffentliche Presseerklärung, die hier im Board schon mehrfach gepostet wurde.

Hier noch ein Link auf einen Artikel der Westdeutschen Zeitung vom 07.12.2004:

Führerscheintourist auf Abwegen; Haben Alkoholsünder durch ein EU-Urteil die Möglichkeit, sich vor dem "Idiotentest" zu drücken? Nein, sagen Verkehrsexperten und warnen vor windigen Angeboten.

Leider wird die Aussage des ADAC-Verkehrsjuristen Markus Schäpe nicht näher qualifiziert bzw. begründet.


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mirko1
Beitrag 10.12.2004, 14:12
Beitrag #833


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@Andreas auch hier kein verbot der veröffentlichung:
endlich hat mal jemand nicht nur eine Presse mitteilung rausgelassen.

HESSEN ist Nr.2 die geantwortet haben.
hier die ANTWORT:

Hallo Frau ******,

Ihre beiden Fragen werden wie folgt beantwortet:

Die Wohnsitznahme im Ausland ist grundsätzlich nachzuweisen. Sofern dort keine Anmeldung erfolgt sein sollte und der Nachweis deshalb nicht durch eine entsprechende behördliche Bestätigung geführt werden kann, ist der Nachweis auf andere Weise zu führen (z.B. durch eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet für 6 Monate unterbrochen war).

Wird ein Führerschein im EU-Ausland an eine Person erteilt, die zum Zeitpunkt der Erteilung dort keinen Wohnsitz hatte, kann der an sich für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständige Staat von dem den Führerschein ausstellenden EU-Mitgliedsstaat die Rücknahme des erteilten Führerscheins verlangen.

Soweit ein Führerschein im EU-Ausland erworben wurde, der nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt und im Bundesgebiet vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich gewesen wäre, ist die dann entsprechend der Wohnsitznahme im Bundesgebiet zuständige Fahrerlaubnisbehörde aus Gründen der Verkehrssicherheit verpflichtet, in eine Eignungsüberprüfung ein zu treten.

mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

[********]

Also auch Hessen, Leute wenns so weiter geht dann sehen wir alt aus.

@Andreas viele sind hier NEU im forum und wenn es nur wiederholungen sind
so sind diese bestimmt für viele ein klarheit schaffendes indiz in deren Bundesländer.

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 10.12.2004, 19:18
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RA XDiver
Beitrag 10.12.2004, 14:16
Beitrag #834


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Zitat
ALso auch Hessen Leute wenns so weiter geht dann sehen wir alt aus.


Um was sollen wir wetten, dass Du das jetzt zu jedem Bundesland sagen kannst.... whistling.gif


Was für Antworten hast Du denn erwartet?


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Natrix20
Beitrag 10.12.2004, 14:18
Beitrag #835


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Hallo,
das Ministerium von Hessen schreibt nach der Wohnsitznahme wieder im Bundesgebiet wird eine Überprüfung gefordert.
Na dann lasst doch den Wohnsitz in Polen bestehen. Man wird ja nicht jede Woche in eine Kontrolle der Polizei geraten und wenn war man zu Besuch da.
So zumindest liest sich das aus dem Statement heraus. Kein Wohnsitz in der BRD keine Überprüfung mittels einer MPU.
Gruss Natrix
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mirko1
Beitrag 10.12.2004, 14:19
Beitrag #836


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@XDiver erwarten tu ich nix
nochmals und zum 1xxx mal es geht mir um Klarheit und
das in jedem BUDESLAND, ist das so schwer zu verstehen?
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RA XDiver
Beitrag 10.12.2004, 14:33
Beitrag #837


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Klarheit wirst Du erst haben, wenn die einschlägigen Gerichte entschieden haben.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 10.12.2004, 15:14
Beitrag #838





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Zitat (XDiver @ 10.12.2004, 14:33)
Klarheit wirst Du erst haben, wenn die einschlägigen Gerichte entschieden haben.

Der EuGh besitzt die höchste richterliche Gewalt. Wie bitte soll es noch klarer werden?
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RA XDiver
Beitrag 10.12.2004, 15:16
Beitrag #839


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Falls es noch nicht bis zu Dir vorgedrungen ist: Über die Eignungsüberprüfung hat der EuGH nichts, aber rein gar nichts gesagt.... wavey.gif


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 10.12.2004, 15:31
Beitrag #840





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Zitat (XDiver @ 10.12.2004, 15:16)
Falls es noch nicht bis zu Dir vorgedrungen ist: Über die Eignungsüberprüfung hat der EuGH nichts, aber rein gar nichts gesagt.... wavey.gif

Alles hat die 5. Kammer mit der unter Ziffer 2 genannten Auslegung an Klarheit verschafft. Da is nix mehr mit §28.5 Überprüfung mit oder ohne Antrag.

Sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht?
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RA XDiver
Beitrag 10.12.2004, 15:46
Beitrag #841


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Von § 28 reden wir doch schon lange nicht mehr, eher noch von § 46 FeV. Der ist der Knackpunkt und nicht der 28er.....


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Medusa
Beitrag 10.12.2004, 16:06
Beitrag #842


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@mirko1

Kannst Du die Briefe bitte komplett mit Kopf u. Fußzeilen posten? Zwecks Beleg - Nichtanerkennung durch systematische Gebrauchsuntersagung - sind die vielleicht vor dem EuGH noch 'mal relevant.
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Karlos
Beitrag 10.12.2004, 16:16
Beitrag #843


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@xdiver, leider hat das EUGH nichts über § 46 FeV gesagt, oder sich leider zu ungenau ausgedrückt.
(abgesehen vom letzten Satz des Richters: "Allseits gute fahrt")

§ 46, die letzte große alles entscheidene Schlacht wird kommen !

*** Korrigiert -> § 46 FeV. Gruss Rolf :-)

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 10.12.2004, 19:21


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Medusa
Beitrag 10.12.2004, 16:34
Beitrag #844


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An EuGH am 07.12.2004 mit Betr.: EU-GH, 2004-04-29, C-476/01 - Zuständigkeitsanfrage, versand:

Sehr geehrte Damen und Herren,


ich gehe Aufgrund einer Pressemitteilung des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern (1*), sowie nach VGH Baden-Württemberg,
2004-10-1,2 Einschränkung der Tragweite des EUGH-Urteils (2*), und
weiterer Quellen, von fortgesetzten, systematischen Verstößen der
Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des EU-GH, C-476/01 vom
29.04.2004, durch Gebrauchsuntersagung eines EU Führerscheins, welche in
ihrer faktischen Auswirkung einer Einschränkung des Prinzips der
gegenseitigen Anerkennung gleichzusetzen wäre, aus.

Deshalb bitte ich Sie um die Information, ob der EU-GH bei Verstößen
gegen ein von ihm erlassenes Urteil selbst tätig werden kann, bzw. an
wen man sich zwecks Übermitlung von diesbezüglichen Informationen wenden
sollte.


Mit freundlichen Grüßen

-------------------------------------------------------------------------

1*) http://www.stmi.bayern.de/presse/archiv/2004/387.php
2*) http://www.jurathek.de/showdocument.php?se...2266929&ID=7472

.....

Noch keine Antwort bekommen
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Gast_Gast_Alexander_*
Beitrag 10.12.2004, 18:08
Beitrag #845





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hi, ich habe an die adresse
Commission Europeenne
Direction Generale de l'Energie et des Transports
B - 1049 Bruxelles eine mail geschrieben, ob ich nach abgelaufener Sperrfrist einen FS in tschechien erwerben kann. habt ihr interesse an der antwort?
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Gast_Gast_Alexander_*
Beitrag 10.12.2004, 18:09
Beitrag #846





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Sehr geehrter Herr ******,

vielen Dank für Ihre beiliegende Nachricht, die an mich als für europäische Führerscheinangelegenheiten zuständigen Sachbearbeiter in der Europäischen Kommission weitergeleitet wurde.

In Anwendung der einschlägigen Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein ist die Ausstellung eines Führerscheines vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängig (Artikel 7.1.b der Richtlinie). Dies gilt unterschiedslos für alle 25 EU-Mitgliedstaaten. Als "ordentlicher Wohnsitz" im Sinne dieser Richtlinie gilt grundsätzlich der Ort, an dem eine Person während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnt (Artikel 9), wobei auf den faktischen Wohnsitz und nicht eventuelle formelle Meldungen abzustellen ist.

Eine Ausstellung unter Nichteinhaltung des Wohnsitzprinzipes widerspricht somit EU-Recht. Nach Rechtsansicht des EuGH kommt eine Nachprüfung durch andere Mitgliedstaaten nach Ausstellung des Führerscheins zwar grundsätzlich nicht in Frage (siehe EuGH Urteil in der Rs C-246/00, Punkt 48), weshalb andere Mitgliedstaaten grundsätzlich gehalten sind, den einmal ausgestellten Führerschein (zunächst) in Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung (Artikel 1.2 der Richtlinie) anzuerkennen. Jedoch sind bei Vorliegen begündeter Zweifel im Einzelfall Behörden anderer Mitgliedstaaten sogar verpflichtet, sich mit den Behörden des Ausstellungsstaates in Verbindung setzen, um festzustellen, ob für einen bestimmten Führerscheininhaber alle Ausstellungsvoraussetzungen (insbesondere das Erfordernis des ordentlichen Wohnsitzes) eingehalten wurden (siehe Punkt 48 des Urteils C-246/00). Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Behörden des Ausstellungsstaates (Tschechien) verpflichtet, den Führerschein wieder einzuziehen.

Mit freundlichen Grüssen,


**** Anmerkung Moderator

Der Text enthielt nicht darstellbare Zeichen (Umlaute). Korrigiert.


Der Beitrag wurde von Uwe bearbeitet: 10.12.2004, 19:55
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Gast_Gast_Alexander_*
Beitrag 10.12.2004, 18:10
Beitrag #847





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also, nix mpu
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Willauchmalwassagen!
Beitrag 10.12.2004, 18:52
Beitrag #848


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sorry aber wenn Ihr euch schon alle die Mühe macht diese Mails zu verschicken solltet Ihr auch vielleicht mal gesondert nach der Mpu fragen bzw. ob es nach dem Urteil weiterhin rechtens ist eine Mpu anzuordnen!

Dann geht der ein oder andere auch auf dieses Thema ein!

Ansonsten braucht man sich nicht zu wundern wenn man darauf keine Antwort bekommt.
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Gast_Gast_Alexander_*
Beitrag 10.12.2004, 18:56
Beitrag #849





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Da steht nichts zu rmpu, ergo betrifft es alle, die noch keinen Bescheid von der FS-stelle bekommen haben.
gleichzeitig sagt es aber aus, wie der weg ist. da steht nichts von FS-stelle oder mpu. dieser weg ist anscheinend nicht vorgesehen.
da es hier auch keine beispiele gibt, weiss ich natürlich nicht, wie die fs-stelle reagiert.
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Gast_Gast_Alexander_*
Beitrag 10.12.2004, 19:01
Beitrag #850





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Diese mail habe ich gerade abgesandt und ich hoffe, in der nächsten Woche Nachricht zu bekommen.

Sehr geehrter Herr ...,

wie wird das denn von Seiten der Führerscheinbehörde gehandhabt. Darf die Behörde die Fahreignung untersagen? Darf sie eine mpu anordnen? Oder hat die Führerschein-Behörde kein Recht zu so etwas? Ich danke Ihnen vorab für eine Antwort.
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