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> Verlegung Prüfort nach §17 (3) Satz 3 FeV - Ablehnung
johnmanfred
Beitrag 12.11.2020, 09:12
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

das ist bestimmt der hundertste Thread zu diesem Thema, ich konnte aber bisher nichts finden was so ganz vergleichbar zu meinem Fall und hoffe, dass hier vielleicht noch jemand Input liefern kann.

Ausgangslage:
Ich möchte im Rahmen einen Intensivkurses die Führerscheinklasse A in einem anderen Bundesland erwerben. Ich bin seit 2005 im Besitz der Klasse B, seit 2020 in Besitz der Klasse BE.

Ich habe den Antrag bei der örtlichen FS-Stelle gestellt, der Prüfort wurde abgelehnt mit der Begründung:
Zitat
Ihr individuelles Interesse, die praktische Prüfung an einem anderen Ort als dem der Hauptwohnung abzulegen, kann im hiesigen Bereich nicht bejaht werden, da angesichts der zahlreich im Landkreis ansässigen Fahrschulen ein Erwerb der Fahrerlaubnis hier jederzeit möglich ist. Des Weiteren ergibt sich aus Ihren Angaben nicht, dass Sie dringend auf die Fahrerlaubnisklasse A angewiesen sind und somit die normale Fahrerlaubnisausbildung für Sie nicht in Frage kommt.

Unabhängig davon stehen der beantragten Festlegung eines anderen Prüfortes Gründe der Verkehrssicherheit entgegen, da Sie im Falle einer Erteilung der Fahrerlaubnisklasse A als Fahranfänger anzusehen sind.

Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr mit Krafträdern nach - zutreffender - Auffassung des Verordnungsgebers Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die nicht bereits durch den Besitz anderer Fahrerlaubnisklassen vermittelt werden. Damit in Einklang steht, dass sogar der Vorbesitz der besonders anspruchsvollen Fahrerlaubnisklassen C und D nicht ausreicht, um einer Person, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, das Recht zu vermitteln, die Fahrerlaubnis der Klasse A ohne die sich aus § 10 Abs.1 lfd. Nr. 4 FeV ergebende Beschränkung zu erwerben. All das zeigt, dass die praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für das gefahrlose Führen eines Kraftrades benötigt werden, derart spezifisch sind, dass sie selbst durch eine langjährige und beanstandungsfreie Tätigkeit als Lastkraftwagen- und Omnibusfahrer nicht erworben werden können. Für Besitzer einer Fahrerlaubnis der Klasse B gilt das umso mehr. (Bayerischer VGH, Urteil vom 27.09.2010 - 11 CE 10.2250)

In Anbetracht dessen scheint es aktuell für die Ausübung des Ermessens gem. § 17 Abs. 3 Satz 3 FeV kein berücksichtigungsfähiges Interesse an der Zulassung eines anderen Prüfortes zu geben und es sind keine Gründe ersichtlich, dass Sie die Prüfung außerhalb Ihres Lebensmittelpunkts ablegen dürfen.


Abgesehen davon, dass dies mehr wie eine willkürliche Copy-Paste-Antwort aussieht, habe ich mir die herangezogenen Gesetzestexte genauer angesehen. Die Fahrschulen hier bieten allesamt nichts vergleichbares an und sind voll bis oben hin mit Terminen und können keinen Abschluss des A-Scheins vor Mai gewährleisten.

Da laut amtlicher Begründung zu § 17 Abs. 3 Satz 3 FeV bei der Ausübung des Ermessens zu erwägen ist, ob Sicherheitsbedenken einer Verlegung entgegenstehen (BR-Drs. 443/98) und gem. § 40 VwVfG eine Behörde bei einer Ermessensentscheidung so zu handeln hat, dass dem Zweck der Ermächtigung entsprochen wird, ist bei der Ablehnung einer Verlegung im vorliegenden Fall von einem Ermessensfehlgebrauch auszugehen.

Der von mir beantragte Prüfort ist im Vergleich zum wohnortnahen Prüfort in nahezu sämtlichen prüfrelevanten Belangen überlegen:

Einwohner:
Wohnort:
Stadt: rd. 40.000 Einwohner
Landkreis: rd. 112.000 Einwohner

Prüfort:
Stadt: rd. 53.500 Einwohner
Landkreis: rd. 450.000 Einwohner

Ebenfalls die Zahl der zugelassenen Kraftfahrzeuge (Quelle Kraftfahrbundesamt zum 1.1.2020) lässt auf die größere Verkehrsdichte schließen:

LK Wohnort: 63.699 Fahrzeuge
LK Prüfort: 273.755 Fahrzeuge.

Demnach ist im beantragen Prüfort sogar mit einem anspruchsvolleren Straßenverkehr als in im Heimatort zu rechnen. Die ländliche Lage der Stadt stellt ebenso sicher, dass die Anzahl der Landstraßen, die laut Statistik als Unfallschwerpunkte gelten, mit denen hier vergleichbar ist. Die geforderten Grundfahraufgaben werden ohnehin auf einem abgesperrten Gelände geübt und auch in der Prüfung abgefahren, sodass hier ebenfalls mindestens Vergleichbarkeit herrscht. Aus vorgenannten Gründen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Verlegung zu einer Erleichterung hinsichtlich der Komplexität der Fahrprüfung führen würde. Somit ist dem Wesen von § 17 Abs. 3 FeV entsprochen, indem durch eine Verlegung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden würde.

Die Behörde sieht das jedoch nicht als ausreichend an und beruft sich auf Satz 1 und 2 des Abs 3.
Nach aktuellem Stand bleibt sie
Zitat
bei dem Standpunkt, dass Sie keine Argumente vorgebracht haben, die eine Durchbrechung des durch § 17 Abs. 3 FeV vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses rechtfertigen würden.
Die von Ihnen angeführten Argumente sind alle lediglich rein persönlicher Natur und nicht geeignet einem abweichenden Prüfort zuzustimmen.
Somit wäre die Fahrschulausbildung an einem anderem Ort problemlos möglich, jedoch ist der Prüfort für die praktische Fahrerlaubnisprüfung gem. § 17 Abs. 1 und 2 FeV der Wohnort.


Gibt es hier etwas, wo ich noch ansetzen könnte oder muss ich mich der Entscheidung beugen, weil der Satz 3 der Behörde alle Freiheiten lässt?
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MrMurphy
Beitrag 12.11.2020, 09:28
Beitrag #2


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Zitat
... weil der Satz 3 der Behörde alle Freiheiten lässt?


Nein, das Gesetz läßt der Behörde grade keine Freiheiten. Die Bestimmung ist eindeutig und Abweichungen dürfen nicht einfach so durchgewunken werden. Schon gar nicht reichen persönliche Wünsche. Ich kann in deinem Fall keinen Grund erkennen, der ein Abweichen von der Regel zulässt. Die Behörden handeln also korrekt.
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johnmanfred
Beitrag 12.11.2020, 09:37
Beitrag #3


Neuling


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Zitat (MrMurphy @ 12.11.2020, 09:28) *
Zitat
... weil der Satz 3 der Behörde alle Freiheiten lässt?


Nein, das Gesetz läßt der Behörde grade keine Freiheiten. Die Bestimmung ist eindeutig und Abweichungen dürfen nicht einfach so durchgewunken werden. Schon gar nicht reichen persönliche Wünsche. Ich kann in deinem Fall keinen Grund erkennen, der ein Abweichen von der Regel zulässt. Die Behörden handeln also korrekt.

Aber wo steht denn, dass private Gründe ein Ausschlusskriterium sind?
Ich finde die Regelung leider alles andere als Eindeutig.

Satz 3 sagt doch:
Zitat
Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.


Damit ist es eine KANN-Regelung, die ja auch von anderen Fahrerlaubnisbehörden "durchgewunken" wird... Nur hier eben nicht. Es ist damit eine Ermessensentscheidung mit allen Freiheiten?
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MrMurphy
Beitrag 12.11.2020, 09:47
Beitrag #4


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Zitat
Damit ist es eine KANN-Regelung, die ja auch von anderen Fahrerlaubnisbehörden "durchgewunken" wird...


Belege?

Zitat
Es ist damit eine Ermessensentscheidung mit allen Freiheiten?


Nein, grade nicht. Die Ausnahmen müssen begründet sein. Durch das Wort "hat"

Zitat
(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen.


sind andere Prüfungsorte nur in Ausnahmefällen zulässig. Es handelt sich grundsätzlich also grade um keine "kann"-Entscheidung. Schon gar nicht reicht als Begründung, dass (deiner Meinung nach) andere Behören das lockerer sehen. Dann verhalten die sich falsch. Durch deren angebliches Fehlverhalten ergeben sich keine Rechtsansprüche für dich.
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johnmanfred
Beitrag 12.11.2020, 10:06
Beitrag #5


Neuling


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Zitat
Belege?


Im Gespräch mit der FS ergab sich, dass die Behörden anderer Städte da bereits zugestimmt haben.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann ich da natürlich nichts schriftliches bekommen.


Zitat
Zitat
Es ist damit eine Ermessensentscheidung mit allen Freiheiten?


Nein, grade nicht. Die Ausnahmen müssen begründet sein. Durch das Wort "hat"


Zitat
Zitat
(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen.

sind die Ausnahmen nur in Ausnahmefällen zulässig. Es handelt sich grundsätzlich also grade um keine "kann"-Entscheidung. Schon gar nicht reicht als Begründung, dass (deiner Meinung nach) andere Behören das lockerer sehen. Dann verhalten die sich falsch. Durch deren angebliches Fehlverhalten ergeben sich keine Rechtsansprüche für dich.


Die Stellungnahme der Bundesregierung dazu (BR-Drs. 443/98) sagt dazu:
Zitat
Absatz 3 bestimmt, wo der Bewerber die praktische Prüfung abzulegen hat. Auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz, dass ein Fahranfänger möglichst dort ausgebildet und geprüft werden soll, wo er nach Erwerb der Fahrerlaubnis hauptsächlich am Verkehr teilnimmt, nämlich an seinem Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsort.

Die Fahrerlaubnisbehörde wird deshalb in der Regel die Technische Prüfstelle mit der Prüfung beauftragen, die für den in Absatz 3 genannten Bereich zuständig ist.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann jedoch auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt und den Auftrag an eine andere Prüfstelle vergeben. Bei der Ausübung des gewährten Ermessens wird zu erwägen sein, ob Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder nicht.

So wird eine auswärtige Prüfung dann nicht in Betracht kommen, wenn der Bewerber in einer Großstadt wohnt und auf einen dünn besiedelten Bereich ausweichen will, weil er glaubt, den Anforderungen in der Großstadt nicht gewachsen zu sein.


Ich sehe da durchaus keine Absolutheit private Gründe abzulehnen? Ich bin gern bereit mich da aber korrigieren zu lassen.

Und genau der letzte Teil ... die Flucht aufs Land ... das ist bei mir ja alles andere als gegeben.
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MrMurphy
Beitrag 12.11.2020, 11:02
Beitrag #6


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Zitat
Ich sehe da durchaus keine Absolutheit private Gründe abzulehnen?


Gesetze sind keine Krimis sondern von vorne nach hinten zu lesen.

In diesem Fall wird zunächt bestimmt, wo die Prüfung abgelegt werden muss.

Dann werden mögliche Ausnahmen aufgeführt. Die sind sehr eng gefasst.

An diesen Beispielen haben sich dann weitere Ausnahmen, die durchaus möglich sind, zu orientieren. Dadurch ist der Ermessensspielraum der Behörden stark eingegrenzt.

Es bringt also nichts, wenn du den letzten Satz aus dem Zusammenhang reißt.

Zudem geht es bei dem Gesetz nur um den Prüfungsort. Es hindert dich ja niemand daran, deine Intensivausbildung in dem anderen Bundesland durchzuführen und die Prüfung dann an deinem Wohnort.
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johnmanfred
Beitrag 12.11.2020, 11:10
Beitrag #7


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Ich weiß ja nicht, wie du Krimis liest... blink.gif

Aber danke, ich glaube ich habe die Argumentation verstanden, woran sich hier auch der steife Sachbearbeiter der Behörde klammert.
Demnach ist jeder weitere Versuch der Genehmigung vergeudete Zeit.

Die von dir gezeigte Alternative macht leider keine Fahrschule mit, weder hier noch da.
Also muss ich wohl den klassischen Weg gehen, nützt ja dann nichts.
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durban
Beitrag 12.11.2020, 11:18
Beitrag #8


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Es stimmt, § 17 Abs. 3 S. 2 FeV ist eine "Kann-Regelung". Diese ist aber "intendiert". Die Entscheidung, die Prüfung an einem anderen Ort zu treffen, darf die Behörde nicht beliebig treffen, sondern, wie Du schon sagst, im Rahmen des § 40 VwVfG. Daran ist die Behörde strikt gebunden. Das bedeutet: Der Grundsatz ist § 17 Abs. 3 S. 2. Die Entscheidung, die Prüfung an einem anderen Ort zu treffen, darf die Behörde nicht beliebig treffen, ist die im Einzelfall begründungsbedürftige Ausnahme.

Der Verweis auf größere Verkehrsdichte, Einwohnter etc. und damit ein vermeintlich anspruchsvoller Verkehr darf nicht berücksichtigt werden. Denn das ist ja ein allgemeines Kriterium, das für fast jeden Führerscheinbewerber (wahrscheinlich außerhalb Berlins) gelten würde. Würde das dazu führen, dass ein abweichender Prüfungsort genehmigt wird, liefe das Interesse des § 17 Abs. 3 S. 1 FeV leer.

Deshalb hat die Behörde recht: Es müssen persönliche Gründe des Einzelfalls, die also anders sind als bei anderen Fahrerlaubnisbewerbern, vorgebracht werden.

MfG
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Lars
Beitrag 12.11.2020, 11:30
Beitrag #9


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Zitat (durban @ 12.11.2020, 11:18) *
Deshalb hat die Behörde recht: Es müssen persönliche Gründe des Einzelfalls, die also anders sind als bei anderen Fahrerlaubnisbewerbern, vorgebracht werden.
Richtig und zudem muss dem Antragsteller bei Versagung des Antrags ein "wesentlicher Nachteil" im Sinn von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO entstehen. Das sehe ich hier nicht.
Der @TE bist ja durch seine Klasse B mobil, das Motorradfahren ist augenscheinlich reines Hobby, so dass es auf einige Monate Verzögerung beim Erwerb nicht ankommt.


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johnmanfred
Beitrag 12.11.2020, 11:39
Beitrag #10


Neuling


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Zitat (durban @ 12.11.2020, 11:18) *
Es stimmt, § 17 Abs. 3 S. 2 FeV ist eine "Kann-Regelung". Diese ist aber "intendiert". Die Entscheidung, die Prüfung an einem anderen Ort zu treffen, darf die Behörde nicht beliebig treffen, sondern, wie Du schon sagst, im Rahmen des § 40 VwVfG. Daran ist die Behörde strikt gebunden. Das bedeutet: Der Grundsatz ist § 17 Abs. 3 S. 2. Die Entscheidung, die Prüfung an einem anderen Ort zu treffen, darf die Behörde nicht beliebig treffen, ist die im Einzelfall begründungsbedürftige Ausnahme.

Der Verweis auf größere Verkehrsdichte, Einwohnter etc. und damit ein vermeintlich anspruchsvoller Verkehr darf nicht berücksichtigt werden. Denn das ist ja ein allgemeines Kriterium, das für fast jeden Führerscheinbewerber (wahrscheinlich außerhalb Berlins) gelten würde. Würde das dazu führen, dass ein abweichender Prüfungsort genehmigt wird, liefe das Interesse des § 17 Abs. 3 S. 1 FeV leer.

Deshalb hat die Behörde recht: Es müssen persönliche Gründe des Einzelfalls, die also anders sind als bei anderen Fahrerlaubnisbewerbern, vorgebracht werden.

MfG
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Danke - das ist genau die Antwort wie ich sie auch vollends verstehe!
Ich werde somit weitere Anstrengungen unterlassen.

Zitat (Lars @ 12.11.2020, 11:30) *
Zitat (durban @ 12.11.2020, 11:18) *
Deshalb hat die Behörde recht: Es müssen persönliche Gründe des Einzelfalls, die also anders sind als bei anderen Fahrerlaubnisbewerbern, vorgebracht werden.
Richtig und zudem muss dem Antragsteller bei Versagung des Antrags ein "wesentlicher Nachteil" im Sinn von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO entstehen. Das sehe ich hier nicht.
Der @TE bist ja durch seine Klasse B mobil, das Motorradfahren ist augenscheinlich reines Hobby, so dass es auf einige Monate Verzögerung beim Erwerb nicht ankommt.

Ja, ist nur Hobby. Aber ich dachte eben, dass es so funktionieren könnte und ich mir etwas Zeit spare. Ich gehe dann den konventionellen Weg.
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Andreas0815
Beitrag 12.11.2020, 14:03
Beitrag #11


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Wieso? Du hast doch persönliche Gründe, da alle Fahrschulen am Wohnort aktuell keine Termine frei haben, wie Du sagtest. Das zwingt dich ja auszuweichen?

Ich habe das damals auch gemacht, allerdings hatte ich eine bessere Begründung, da Prüfung am Uni-zweitwohnsitz.


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MrMurphy
Beitrag 12.11.2020, 14:22
Beitrag #12


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Zitat
da alle Fahrschulen am Wohnort aktuell keine Termine frei haben


Das hat johnmanfred überhaupt nicht geschrieben und ist zudem sehr unwahrscheinlich.

Zudem geht es nur um die praktische Prüfung. Die Ausbildung in Theorie und Praxis sowie die theoretische Prüfung sind örtlich nicht eingegrenzt.
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Andreas0815
Beitrag 12.11.2020, 14:41
Beitrag #13


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Zitat
Die Fahrschulen hier bieten allesamt nichts vergleichbares an und sind voll bis oben hin mit Terminen und können keinen Abschluss des A-Scheins vor Mai gewährleisten.

Hat er sehr wohl. Und es ist sehr sinnvoll die Prüfung auch am Fahrschulausbildungsort zu machen.


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roterBlitz
Beitrag 12.11.2020, 18:12
Beitrag #14


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Hallo Johnmanfred,

möchtest du nur die FE möglichst schnell erwerben oder möchtest du die Grundzüge des Motorradfahrens nachhaltig erlernen? In einer sogenannten Ferienfahrschule kann zweiteres garnicht stattfinden weil die Fahrzeiten viel zu gedrängt liegen.

Motorradfahren hat was mit Körper- und Blickkoordination zu tun und ist somit mit vielen Sportarten in diesem Sinn vergleichbar. Einen Sport erlernt man nicht, indem man das Lernprogramm in 14 Tagen durchpowert, das Gehirn braucht zwischendurch längere Abschaltphasen, dass sich das Erlernte auch vom unbewussten Kurzzeit- ins Langzeitgedächtnis setzen kann.

Da sind 3-Tages-Abstände der Fahrstunden wesentlich effektiver. Ausserdem rate ich dir einen Fahrlehrer auszusuchen, der Motorradfahrern selbst "lebt", Fahrstunden zum Teil, oder so, wie ich das erlebt hatte, nahezu jede Fahrstunde auf dem eigenen Motorrad begleitet. Mit dem kannst du sogar deine ersten "Hausstrecken" kennen lernen. MMn kann nur so gutes Motorradfahrern vermittelt werden.

Überleg es dir gut ob aus diesem Blickwinkel eine Ferienfahrschule wirklich Sinn für dich macht.


Linke Hand zum Gruß und "keep the rubberside down"
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 12.11.2020, 18:31
Beitrag #15





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Die Begründungen der Führerscheinstelle sind allesamt sehr schwach bis unzutreffend. Selbst die Begründung der Bundesratsdrucksache stimmt nicht mit der geltenden Rechtslage überein, denn dort heißt es ja, dass man möglichst am Heimatort "ausgebildet und geprüft werden soll", aber für den Ausbildungsort gibt es ja gerade keine gesetzlichen Vorschriften.
Letztendlich hat der TE rein inhaltlich die besseren, plausibleren, triftigeren Gründe, während die Argumente der Führerscheinstelle inhaltlich falsch oder irrelevant sind.

Formaljuristisch ist aber die Prüfortregelung klar festgelegt und ein Abweichen davon erfordert eine Ausnahme. Eine solche einzuklagen ist fast unmöglich, weil die "Beweislast" dann vollständig beim TE liegt und nahezu alle erdenklichen Argumente von der Führerscheinstelle abgelehnt werden können.
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johnmanfred
Beitrag 13.11.2020, 08:39
Beitrag #16


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Habe mich jetzt für den klassischen Weg entschieden und mit meinem Fahrlehrer (bei dem ich letztens BE gemacht habe) eine Absprache zum Zeitraum getroffen.
Wenn alles passt steht der geplanten Zweiradtour Mitte April nix im Wege.

Ich danke dennoch für den Input und freue mich auch, dass @Georg_g meinen Argumenten folgen kann. Letztlich ist es aber ein Kampf gegen Windmühlen und nahezu aussichtlos.
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Der_Veranstalter
Beitrag 13.11.2020, 09:19
Beitrag #17


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Zitat (johnmanfred @ 12.11.2020, 09:12) *
Die Fahrschulen hier bieten allesamt nichts vergleichbares an und sind voll bis oben hin mit Terminen und können keinen Abschluss des A-Scheins vor Mai gewährleisten.


Ich habe das Problem noch nicht ganz verstanden und wäre froh, wenn @Georg_g vielleicht helfen könnte:

Hier in München gibt es definitiv keine Fahrschule, die JETZT eine A-Klasse anbietet. Wegen Winter. Die fangen alle erst wieder Ende März, Anfang April an mit den Motorradscheinen.

Ist das denn in anderen Landesteilen anders? Auf der Hallig, wo es nur sehr selten Schnee gibt, kann ich mir das vielleicht vorstellen, aber Glätte und/oder Schnee gibts doch in unberechenbarer Art und Menge in ganz D, oder? Und dann werden doch auch die KLasse-A-Fahrten ausgesetzt. Insoweit ist das eher ein meteorologisch-verwaltungstechnisches Problem - wenn man nicht weiß, ob nächste Woche Schnee liegt, kann man keine Fahrstunden anberaunen.





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johnmanfred
Beitrag 13.11.2020, 15:07
Beitrag #18


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Mir ging es darum, mit dem A-Schein anzufangen und das mit Saisonbeginn in der Tasche zu haben, damit es auch gleich losgehen kann. Der Termin wäre Anfang März gewesen.
Mit meiner FS habe ich jetzt vereinbart, dass ich jetzt Theorie mache und ab Ende Februar / Anfang März mit den Stunden anfange, je nach Wetterlage. Jedenfalls habe ich mit dem Fahrlehrer drauf verständigt, dass wir Ende März / Anfang April prüfen wollen. Er macht da ne Ausnahme für mich (wenigstens einer der hier flexibel ist) und priorisiert mich dann im Rahmen der Möglichkeiten.
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roterBlitz
Beitrag 13.11.2020, 17:38
Beitrag #19


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Zitat (johnmanfred @ 13.11.2020, 15:07) *
Mir ging es darum, mit dem A-Schein anzufangen und das mit Saisonbeginn in der Tasche zu haben, damit es auch gleich losgehen kann. Der Termin wäre Anfang März gewesen.

think.gif
Die Motorrad Saison geht von 01.01., 00:00 Uhr bis 31.12., 23:59 Uhr. Da bleibt nicht viel Zeit vor der Saison den Führerschein zu machen. laugh2.gif

Spass beiseite, die Temperaturen sind erst Anfang April halbwegs sicher im zweistelligen Bereich und vorher wird dir kaum ein Fahrlehrer Fahrstunden garantieren. Der möchte, dass du und sein Moped heil bleiben. Selbst wenn dir dein Fahrlehrer Fahrstunden bei guter Wetterlage verspricht ist die Wahrscheinlichkeit darauf recht gering.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 13.11.2020, 18:00
Beitrag #20





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Zitat (Der_Veranstalter @ 13.11.2020, 09:19) *
Ich habe das Problem noch nicht ganz verstanden und wäre froh, wenn @Georg_g vielleicht helfen könnte

Gerne, aber ich kann natürlich nur für mich sprechen.

Zitat (Der_Veranstalter @ 13.11.2020, 09:19) *
Hier in München gibt es definitiv keine Fahrschule, die JETZT eine A-Klasse anbietet. Wegen Winter. Die fangen alle erst wieder Ende März, Anfang April an mit den Motorradscheinen.

Ich prüfe das jetzt nicht nach, aber ich behaupte einfach mal, dass das nicht stimmt. Wie kannst du denn behaupten, dass es in ganz München keine einzige Fahrschule gibt, die jetzt die Klasse A ausbildet? Hast du wirklich bei allen nachgefragt?

Zitat (Der_Veranstalter @ 13.11.2020, 09:19) *
Ist das denn in anderen Landesteilen anders?

Nicht nur in anderen Landesteilen. Morgen soll es in München 14° C und leicht bewölkt sein. Warum soll man da keine Motorrad-Ausbildung machen? Auch im Dezember und Januar finden sich doch immer wieder Tage, an denen man problemlos fahren kann. Dauerfrost über mehrere Tage gibt es doch praktisch in Deutschland nicht mehr. Sollte es tatsächlich mal glatt sein, dann muss man eben eine ausgemachte Fahrstunde verschieben. Bei mir gibt es jedenfalls keine Winterpause. Meine Motorräder haben auch kein Saisonkennzeichen und ich melde sie über den Winter auch nicht ab.
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johnmanfred
Beitrag 16.11.2020, 14:07
Beitrag #21


Neuling


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Zitat (roterBlitz @ 13.11.2020, 17:38) *
Selbst wenn dir dein Fahrlehrer Fahrstunden bei guter Wetterlage verspricht ist die Wahrscheinlichkeit darauf recht gering.

Er sagt, dass ja ich auf dem Bock sitze und friere, nicht er. wink.gif
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roterBlitz
Beitrag 16.11.2020, 20:04
Beitrag #22


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Dann kümmere dich um möglichst gute Motorradausrüstung für die kalte Jahreszeit. Frieren ist ganz schön konzentrationsraubend auf dem Moped. Als erfahrener Motorradfahrer kann man da noch etwas kompensieren, als Fahrschüler ist das eher kontraproduktiv für die Lernkurve.


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Der_Veranstalter
Beitrag 16.11.2020, 20:14
Beitrag #23


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[quote name='Georg_g' date='13.11.2020, 18:00' post='1058124709']
Ich prüfe das jetzt nicht nach, aber ich behaupte einfach mal, dass das nicht stimmt. Wie kannst du denn behaupten, dass es in ganz München keine einzige Fahrschule gibt, die jetzt die Klasse A ausbildet? Hast du wirklich bei allen nachgefragt?
Nicht nur in anderen Landesteilen. Morgen soll es in München 14° C und leicht bewölkt sein. Warum soll man da keine Motorrad-Ausbildung machen? [\quote]

A) Gut. Okay. Wir haben bei 8 nachgefragt wegen eines 1b. Alle 8: Nö. Machen wir nicht.
B) Das Problem ist doch, dass - ich weiß ja nicht, wie das bei dir ist - man eine Fahrstunde mindestens 2 Wochen vorher buchen muss. Heute weiß niemand, wie das Wetter in 2 Wochen ist, und deswegen ist es laut Auskunft der Fahrschulen viel zu riskant, Motorradstunden zu vereinbaren. Lieber nur Auto als nachher wieder umbuchen. Ist aber - gebe ich gerne zu - vielleicht auch nur ein Münchner Problem.


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carhol2
Beitrag 16.11.2020, 22:10
Beitrag #24


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Zitat (Der_Veranstalter @ 16.11.2020, 21:14) *
A) Gut. Okay. Wir haben bei 8 nachgefragt wegen eines 1b. Alle 8: Nö. Machen wir nicht.


Da hättest du auch 100 Fahrschulen fragen können. 1b macht keine Fahrschule....


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