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> Zulässige Anhängelast, Hänger zu schwer?
Buchholzer
Beitrag 13.11.2020, 21:18
Beitrag #1


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Moin Gemeinde,

Gerade mit dem Hund noch ne Runde gedreht und dabei ein seltsames Gespann gesehen....pferdeanhänger (2 Stellplätze) an Golf GTD....

Die nette Besitzerin mal nach dem zulässigen Gesamtgewicht gefragt und ob der Golf das ziehen darf.....sie meinte ganz unbedarft das der Hänger 2,5t zulässiges Gesamtgewicht hat, da der Hänger allein aber nur 1 Tonne wiegt und der Golf 1,7Tonnen ziehen darf wäre das mit dem kleinen Pferd okay, da wäre sogar noch Luft...

Ich war bisher immer der Meinung das das zulässige Gesamtgewicht des Hängers unabhängig von der tatsächlichen Beladung nicht höher als die zulässige Anhängelast des Kfz sein darf....

Liege ich falsch?

Wenn ich nicht falsch liege was sind die Konsequenzen?

Ich nehme mal an sofortige Untersagung der Weiterfahrt, Bußgeld und ggfls. Bei einem Unfall Teilschuld bzw. Regress der Versicherung oder sogar Verlust des Versicherungsschutzes?
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Hoheneicherstation
Beitrag 13.11.2020, 21:57
Beitrag #2


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Maßgeblich ist die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges. Dafür wird die tatsächliche Masse - Stützlast + Achslast - des gezogenen Anhängers angenommen.

Nicht das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers. Das zGG spielt eine Rolle wenn es um die erforderliche Fahrerlaubnis geht ...
(Da wird es bei 2,5 t des Anhängers plus das zGG vom Golf möglicherweise etwas eng)

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JTH
Beitrag 14.11.2020, 06:38
Beitrag #3


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Die zulässige Anhängelast besagt, wie viel das Zugfahrzeug tatsächlich ziehen darf. Dabei ist das zgG des Anhängers egal. Für die Berechnung der tatsächlichen Anhängelast wird das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers herangezogen und davon die tatsächliche Stützlast abgezogen. Die tatsächliche Stützlast wird dem tatsächlichen Fahrzeuggewicht zugerechnet.

Für die Berechnung hinsichtlich der benötigten Fahrerlaubnis sieht es dann anders aus, da sind die zgG von alleiniger Bedeutung.


--------------------
Grüße aus dem Allgäu - JTH



Das Leben geht zu schnell zum Rasen
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 08:00
Beitrag #4





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Zitat (JTH @ 14.11.2020, 06:38) *
Für die Berechnung der tatsächlichen Anhängelast wird das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers herangezogen und davon die tatsächliche Stützlast abgezogen. Die tatsächliche Stützlast wird dem tatsächlichen Fahrzeuggewicht zugerechnet.

Nein. Die zulässige Anhängelast ist die maximal erlaubte tatsächliche Masse des Anhängers. Diese wiederum ist die Achslast des Anhängers zuzüglich (nicht abzüglich) der tatsächlichen Stützlast.
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gmr0294
Beitrag 14.11.2020, 08:02
Beitrag #5


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Zitat (Buchholzer @ 13.11.2020, 21:18) *
Liege ich falsch?


Ja.

Zitat (Georg_g @ 14.11.2020, 08:00) *
Zitat (JTH @ 14.11.2020, 06:38) *
Für die Berechnung der tatsächlichen Anhängelast wird das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers herangezogen und davon die tatsächliche Stützlast abgezogen. Die tatsächliche Stützlast wird dem tatsächlichen Fahrzeuggewicht zugerechnet.

Nein. Die zulässige Anhängelast ist die maximal erlaubte tatsächliche Masse des Anhänger. Diese wiederum ist die Achslast des Anhängers zuzüglich (nicht abzüglich) der tatsächlichen Stützlast.


Nee. JTH hat das richtig beschrieben.

Die Stützlast wird dem Anhängergewicht zugerechnet, deswegen wird bei einer Kontrolle auch der Anhänger abgehangen, um dieses Gewicht zu ermitteln.

Die Anhängelast wird im angehangenen Zustand ermittelt, weil die Stützlast davon abgezogen werden kann. Diese wird dann auf das Gewicht des Zugfahrzeuges addiert.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 08:07
Beitrag #6





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Zitat (gmr0294 @ 14.11.2020, 08:02) *
JTH hat das richtig beschrieben.

Nein, leider nicht. Hoheneicherstation hatte es richtig beschrieben.

Zitat (gmr0294 @ 14.11.2020, 08:02) *
Die Stützlast wird dem Anhängergewicht zugerechnet,

Eben drum darf man die Stützlast ja auch in diesem Fall nicht abziehen.
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gmr0294
Beitrag 14.11.2020, 08:15
Beitrag #7


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Doch. Die Stützlast wird für das ermitteln des zGG des Anhängers benötigt, nicht für die Anhängelast des Fahrzeuges.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 08:19
Beitrag #8





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Das ist doch einfach nicht richtig. Die max. Anhängelast ist die max. erlaubte tatsächliche Masse eines Anhängers. Wie misst man diese bei einem Einachs- oder Tandemachsanhänger? Man addiert Achslast und Stützlast. Auf einer ausreichend großen Waage kannst du natürlich auch den ganzen Anhänger einschließlich des Stützrades parken. Dann wird die Stützlast mitgewogen.
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gmr0294
Beitrag 14.11.2020, 08:50
Beitrag #9


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Jau, du hast Recht. Ich hab mich da tatsächlich geirrt.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 08:55
Beitrag #10





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Ok. Das ist übrigens sogar in § 42 StVZO so erklärt, wo die Anhängelast so definiert ist: "das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast)".
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gmr0294
Beitrag 14.11.2020, 08:57
Beitrag #11


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Genau das habe ich gerade nochmal nach geschaut biggrin.gif
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MrMurphy
Beitrag 14.11.2020, 09:00
Beitrag #12


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Wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers kleiner oder gleich der zulässigen Anhängelast des Zugfahrzeugs ist muss die Stützlast dem Anhänger zugerechnet werden.

Wenn das zulässige Gesamtgewicht um die maximale Stützlast des Zugfahrzeugs größer ist als die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs darf die Stützlast dem Zugfahrzeug zugerechnet werden. Ansonsten halt nur der Anteil des zulässigen Gewichts des Anhängers.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 09:08
Beitrag #13





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Das ist völliger Nonsens. Rechtsgrundlage soll vermutlich mal wieder nicht die StVZO sein, sondern Murphy's Law.
Vielleicht verwechselst du auch die Berechnung der zulässigen Gesamtmasse eines Anhängers mit der Ermittlung der zulässigen Anhängelast.
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MrMurphy
Beitrag 14.11.2020, 09:14
Beitrag #14


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Es geht um die Berechnung der zulässigen Anhängelast. Dass die Einzelwerte nicht überschritten werden dürfen versteht sich von selbst, muss im Verkehrsportal aber wohl zusätzlich erwähnt werden.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 09:20
Beitrag #15





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Warum unterscheidest du denn zwischen zwei Fällen? Bei der Anhängelast gibt es eine solche Unterscheidung nicht.
Wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers größer ist als die zulässige Anhängelast (das war der Ausgangsfall), dann darf der Anhänger eben nicht voll beladen werden, sondern nur bis zum Erreichen der Anhängelast.
Wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers kleiner ist als die zulässige Anhängelast, dann darf der Anhänger voll beladen werden und es wird dann eben die mögliche Anhängelast des Zugfahrzeugs nicht ausgenutzt.

In keinem der beiden Fällen ändert sich aber etwas in Bezug auf die Stützlast. In beiden Fällen gilt: Anhängelast = Achslast des Anhängers + tatsächliche Stützlast. Was du geschrieben hast, war also einfach falsch.
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MrMurphy
Beitrag 14.11.2020, 09:58
Beitrag #16


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Zitat
Warum unterscheidest du denn zwischen zwei Fällen?


Weil das in der Praxis den Unterschied zwischen legal und illegal ausmachen kann.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 10:17
Beitrag #17





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Es ergibt einfach keinen Sinn. Deine obige "Berechnungsmethode" könnte allenfalls dazu führen, dass der von dir zusammen gestellte Zug illegal ist. Schließlich würdest du mit deiner Methode die Anhängelast überschreiten.
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Kühltaxi
Beitrag 14.11.2020, 10:23
Beitrag #18


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Zitat (Hoheneicherstation @ 13.11.2020, 21:57) *
(Da wird es bei 2,5 t des Anhängers plus das zGG vom Golf möglicherweise etwas eng)

Horsemen und Horsewomen haben alle den BE. Letztere etwas jünger sind sogar allermeistens die einzigen ihres Geschlechts. Mädchen+BE-Fahrschule=Pferde, eine Formel die jeder Fahrlehrer kennt. laugh2.gif
Meine Tochter wird vielleicht demnächst eine der raren Ausnahmen werden. rolleyes.gif

Und ja, VWs sind Trecker, die dürfen ab Werk viel ziehen, das einzige was ich an dieser Marke richtig gut finde. Und Daimler ist da leider richtig sch...e. Die AHKs für Sprinter ab 2006 sind durchweg alle für 3,5 t ausgelegt, trotzdem ab Werk fast immer nur 2 t eingetragen. crybaby.gif


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"Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker
"Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat."
Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger
Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life"....
Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid.
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haschee
Beitrag 14.11.2020, 10:28
Beitrag #19


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Nicht unbedingt.
Ist dann halt immer ne Rechnerei. BE macht es einfacher.


Und "nett" sagt nix übers Alter aus. Evtl. hat die Dame auch nen 3er Führerschein.

Oder C... extra gemacht.


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Kühltaxi
Beitrag 14.11.2020, 10:37
Beitrag #20


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Zitat (Georg_g @ 14.11.2020, 08:00) *
Zitat (JTH @ 14.11.2020, 06:38) *
Für die Berechnung der tatsächlichen Anhängelast wird das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers herangezogen und davon die tatsächliche Stützlast abgezogen. Die tatsächliche Stützlast wird dem tatsächlichen Fahrzeuggewicht zugerechnet.

Nein. Die zulässige Anhängelast ist die maximal erlaubte tatsächliche Masse des Anhängers. Diese wiederum ist die Achslast des Anhängers zuzüglich (nicht abzüglich) der tatsächlichen Stützlast.

Technisch mag das so sein. Rechtlich zum Glück nicht, da ist tatsächlich nur das "Anhängelast" was auf die Anhängerachsen drückt, obwohl die Stützlast auch "angehängt" ist. Deshalb wird der Anhänger bei einer Kontolle auch angehängt verwogen.

Zitat (haschee @ 14.11.2020, 10:28) *
Nicht unbedingt.
Ist dann halt immer ne Rechnerei. BE macht es einfacher.

Dann zeig mir mal bitte einen Anhänger für zwei Pferde (welche für eins gibt es kaum) der sich mit irgendeinem Pkw mit B fahren läßt. Ich wüßte keinen.
Klasse-3-Inhaber sind jetzt alle mindestens 40. Da muß die Frau aber schon sehr nett sein um noch wie ein "Mädel" auszusehen. Vielleicht eine Asiatin. Hoffe @janr sieht das nicht und sagt ich wäre Rassist. rolleyes.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 10:43
Beitrag #21





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Zitat (Kühltaxi @ 14.11.2020, 10:37) *
Technisch mag das so sein. Rechtlich zum Glück nicht, da ist tatsächlich nur das "Anhängelest" was auf die Anhängerachsen drückt, obwohl die Stützlast auch "angehängt" ist.

Nein.
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Kühltaxi
Beitrag 14.11.2020, 10:45
Beitrag #22


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Wir reden hier doch von Bebußungsrelevanz, nicht von technischer Richtigkeit. Warum haben manche Zugfahrzeuge denn zGG- und/oder Hinterachslasterhöhung "bei Anhängerbetrieb" wenn dem nicht so wäre?

Zitat (gmr0294 @ 14.11.2020, 08:02) *
Die Stützlast wird dem Anhängergewicht zugerechnet, deswegen wird bei einer Kontrolle auch der Anhänger abgehangen, um dieses Gewicht zu ermitteln.

Nein, auch das nicht, die gehört rechtlich zum Zugfahrzeuggewicht.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 10:48
Beitrag #23





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Zitat (Kühltaxi @ 14.11.2020, 10:37) *
Da muß die Frau aber schon sehr nett sein um noch wie ein "Mädel" auszusehen.

Der TE hat sie doch gar nicht Mädel genannt, sondern "nette Besitzerin". Die war vielleicht schon 80.

Zitat (Kühltaxi @ 14.11.2020, 10:45) *
Nein, auch das nicht, die gehört rechtlich zum Zugfahrzeuggewicht.

Ja, wenn es um die zulässige Gesamtmasse oder die Achslast geht. Nicht aber, wenn es um die Anhängelast geht.
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Hoheneicherstation
Beitrag 14.11.2020, 10:55
Beitrag #24


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Ich hab schon bewusst "möglicherweise" geschrieben, es soll auch Fahrer geben die statt dem zGG das tatsächliche Gewicht für die nötige FE annehmen ...

Die Stützlast kann im Extremfall vor einem Bußgeld bewahren, wenn gerade so die Grenze des Gesamtgewichtes überschritten wird.
In dem Fall wird die Stützlast - je nach Anhänger bis 125 kg - dem Zugfahrzeug "aufgeladen"


Etwas OT:
PKW (bis zu 7,5 t) überladen,
Anhänger (bis zu 2 t) überladen
> 5 % 10 €
> 10 % 30 €
> 20 % 95 €, 1 Punkt
> 30 % 235 €, 1 Punkt
LKW überladen,
dessen Anhänger (über 2 t) überladen
2 - 5 % 30 €
> 5 % 80 €, 1 Punkt
> 10 % 110 €, 1Punkt
> 20 % 190 €, 1Punkt
> 30 %

Was passiert wenn ein PKW mit einem Anhänger > 2 t mehr als 10 % überladen ist?

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 10:57
Beitrag #25





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Zitat (Kühltaxi @ 14.11.2020, 10:45) *
Wir reden hier doch von Bebußungsrelevanz, nicht von technischer Richtigkeit. Warum haben manche Zugfahrzeuge denn zGG- und/oder Hinterachslasterhöhung "bei Anhängerbetrieb" wenn dem nicht so wäre?

Wir reden von der korrekten Definition des Begriffs "Anhängelast". Anders als bei der zulässigen Gesamtmasse gibt es da bei der Anhängelast auch keinen Unterschied zwischen physikalischer und formaljuristischer Berechnung. Die Anhängelast ist die tatsächlich angehängte Last = die tatsächliche Masse des Anhängers = Achslast + Stützlast.
Eintragungen in den Fahrzeugpapieren, durch die sich gewisse Werte erhöhen können, haben damit nichts zu tun.
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MrMurphy
Beitrag 14.11.2020, 10:59
Beitrag #26


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Zitat
Was du geschrieben hast, war also einfach falsch.


Nein, das ist richtig.

Zitat
In beiden Fällen gilt: Anhängelast = Achslast des Anhängers + tatsächliche Stützlast.


Du setzt Anhängelast (was das Zugfahrzeug ziehen darf) mit der tatsächlichen Gesamtmasse des Anhängers gleich. Das ist falsch. Die Stützlast gehört immer zur zulässigen Gesamtmasse des Anhängers und zählt im Gespann gleichzeitig immer als Zuladung für das Zugfahrzeug.

Damit gilt für die tatsächliche Anhängelast = tatsächliche Gesamtmasse Anhänger (Achslast + Stützlast) - (als Gespann) Stützlast. Die Anhängelast ist also die Achslast des Anhängers, das Gewicht, welches die Achsen verursachen.

Deshalb darf die tatsächliche Gesamtmasse eines Anhängers durchaus größer (nämlich um die Stützlast) sein als die die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs. Nämlich dann, wenn die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers trotzdem unterhalb der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers liegt.

Die Stützlast zählt damit immer doppelt.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 11:06
Beitrag #27





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Zitat (MrMurphy @ 14.11.2020, 10:59) *
Die Stützlast gehört immer zur zulässigen Gesamtmasse des Anhängers und zählt im Gespann gleichzeitig immer als Zuladung für das Zugfahrzeug.

Wir reden hier aber nicht über die zulässige Gesamtmasse eines Anhängers und deren Berechnung. Es ging um die Anhängelast.

Zitat (MrMurphy @ 14.11.2020, 10:59) *
Damit gilt für die tatsächliche Anhängelast = tatsächliche Gesamtmasse Anhänger (Achslast + Stützlast) - (als Gespann) Stützlast. Die Anhängelast ist also die Achslast des Anhängers, das Gewicht, welches die Achsen verursachen.

Es wird durch Wiederholung nicht richtiger. Ich habe die Rechtsgrundlage genannt, nämlich § 42 StVZO. Und jetzt bitte du mit der Rechtsgrundlage.

Aber auch ganz ohne Paragraphen kann die Anhängelast nur die angehängte Last sein, deswegen heißt sie ja so. Stell dir vor, ein Auto könnte senkrecht bergauf fahren. Dann hängt die ganze Anhängermasse am Haken. Warum sollte man da etwas abziehen?

Oder stell dir vor, zwei Leute würden diesen Anhänger per Hand in die Luft heben. Würden sie da irgendeine Stützlast abziehen?
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haschee
Beitrag 14.11.2020, 11:08
Beitrag #28


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Zitat (Kühltaxi @ 14.11.2020, 10:37) *
Dann zeig mir mal bitte einen Anhänger für zwei Pferde (welche für eins gibt es kaum) der sich mit irgendeinem Pkw mit B fahren läßt. Ich wüßte keinen.
Klasse-3-Inhaber sind jetzt alle mindestens 40. Da muß die Frau aber schon sehr nett sein um noch wie ein "Mädel" auszusehen. Vielleicht eine Asiatin. Hoffe @janr sieht das nicht und sagt ich wäre Rassist. rolleyes.gif


Dachte wir wären allgemein, gibt ja auch 1 Pferd Hänger.

Und dir ist klar ab wann es die neuen Klassen gab? Edit: incl. Übergangsregelung wavey.gif /Edit
Es gibt ganz sicher 3er InhaberInnen die 39 Jahre alt sind die du gerade als mindestens 40 bezeichnest. thread.gif


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 11:15
Beitrag #29





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Zitat (haschee @ 14.11.2020, 11:08) *
Es gibt ganz sicher 3er InhaberInnen die 39 Jahre alt sind die du gerade als mindestens 40 bezeichnest.

Es gibt sogar noch welche, die 38 Jahre alt sind.
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Kühltaxi
Beitrag 14.11.2020, 11:17
Beitrag #30


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Ende 1980 geboren? Na gut, die allerletzten paar. Bist du einer davon? (bezog sich auf @haschee)
Wie soll man denn 1981 geboren noch Klasse 3 haben? Sondererlaubnis mit 17? Das sind aber dann noch viel weniger.
Hat ja auch nicht jeder direkt mit 18. Meine Frau wird in ein zwei Monaten 50 (sieht auch jünger aus tongue.gif ), trotzdem "nur" B.


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MrMurphy
Beitrag 14.11.2020, 11:18
Beitrag #31


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Zitat
Ich habe die Rechtsgrundlage genannt, nämlich § 42 StVZO.


Nein, das hast du aus dem Zusammenhang gerissen, der vollständige Satz lautet:

Zitat
Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen.


Es geht dabei also überhaupt nicht um die Anhängelast.
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haschee
Beitrag 14.11.2020, 11:19
Beitrag #32


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Nein, ich bin einer der ersten BE.
(damals war ja auch noch die Gesamtmasse nicht über Leermasse Regelung...)

Also habe ich BE(alt) bzw. BE(unbegrenzt).


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 11:23
Beitrag #33





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Zitat (MrMurphy @ 14.11.2020, 11:18) *
Es geht dabei also überhaupt nicht um die Anhängelast.

Doch, natürlich geht im § 42 StVZO darum, die Überschrift lautet ja auch "Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht". Der Satzteil "das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast)" ist nichts anderes als die Legaldefinition des Begriffs Anhängelast.
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Kühltaxi
Beitrag 14.11.2020, 11:26
Beitrag #34


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Zitat (Georg_g @ 14.11.2020, 10:57) *
Zitat (Kühltaxi @ 14.11.2020, 10:45) *
Wir reden hier doch von Bebußungsrelevanz, nicht von technischer Richtigkeit. Warum haben manche Zugfahrzeuge denn zGG- und/oder Hinterachslasterhöhung "bei Anhängerbetrieb" wenn dem nicht so wäre?

Wir reden von der korrekten Definition des Begriffs "Anhängelast". Anders als bei der zulässigen Gesamtmasse gibt es da bei der Anhängelast auch keinen Unterschied zwischen physikalischer und formaljuristischer Berechnung. Die Anhängelast ist die tatsächlich angehängte Last = die tatsächliche Masse des Anhängers = Achslast + Stützlast.
Eintragungen in den Fahrzeugpapieren, durch die sich gewisse Werte erhöhen können, haben damit nichts zu tun.

Und du meinst es würde auch so bebußt? Also wenn sich da bei einer Kontrolle eine Grenzwertigkeit zeigt (bei noch viel "Luft" im Anhänger-zGG) der Anhänger abgehängt und auf dem Stützrad verwogen? Ist z. B. bei mir sehr relevant, mit einem Anhänger-zGG von 2,7 t, aber beim Pkw leider nur 1,5 t Anhängelast.


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haschee
Beitrag 14.11.2020, 11:33
Beitrag #35


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Für die Nebendiskussion ist die FeV (die Fahrerlaubnis-Verordnung bis 2010!, nicht die "namensgleiche" Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr FeV) maßgeblich.

Hier hoffentlich funktioniert der Link.

https://www.buzer.de/gesetz/1626/al0-940.htm

§76
10.


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

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Kühltaxi
Beitrag 14.11.2020, 11:37
Beitrag #36


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Zitat (haschee @ 14.11.2020, 11:19) *
Also habe ich BE(alt) bzw. BE(unbegrenzt).

Der nützt dir auch weniger als ich ursprünglich dachte. Schwerer Minisattelzug oder ein Miniunimog mit Riesenanhänger, hast und brauchst wohl eher beides nicht. Alles was Kugelkopf hat geht auch mit BE neu. Und dann noch daß man Module braucht wenn man BE-alt-Kombis gewerblich fahren will.
Ein "schweres" Autotransportgespann 18 m lang für drei Autos geht auch mit BE neu und ohne Module. rolleyes.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 11:42
Beitrag #37





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Zitat (Kühltaxi @ 14.11.2020, 11:26) *
Und du meinst es würde auch so bebußt? Also wenn sich da bei einer Kontrolle eine Grenzwertigkeit zeigt (bei noch viel "Luft" im Anhänger-zGG) der Anhänger abgehängt und auf dem Stützrad verwogen? Ist z. B. bei mir sehr relevant, mit einem Anhänger-zGG von 2,7 t, aber beim Pkw leider nur 1,5 t Anhängelast.

In der Regel reicht es zunächst aus, wenn der Anhänger in angekuppeltem Zustand gewogen wird. Damit kann man ja die Achslast feststellen und somit die Anhängelast abschätzen und die Einhaltung der Anhänger-zGM feststellen. Ist da noch viel Spielraum, wird man wohl nicht noch extra die Stützlast messen (es sei denn, dass man gerade die ebenfalls überprüfen will). Und umgekehrt: Ist bereits die Achslast deutlich höher als die zulässige Anhängelast, dann ist ja deren Überschreitung bereits bewiesen.

Ich bin mir auch nicht sicher, ob das jeder Polizist gleich handhabt oder ob nicht doch die Stützlast abgezogen statt addiert wird. Unser Forums-Polizist sieht es ja auch anders, auch das OLG Hamm hat es mal verwechselt. ;-)
Du kannst ja mal ein konkretes Rechenbeispiel bringen.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 14.11.2020, 11:46
Beitrag #38


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Ich habe jetzt nicth alles mit "ja", "nein", ich habe Recht" und "Du hast DOCH Unrecht" mitverfolgt und schreibe jetzt trotzdem:

Ich habe vor über 50 Jahren in der Fahrschule gelernt, dass man unterscheiden muss:
1. zGm des Anhängers: Wenn der beispielsweise 2000 kg zGm hat, dann darf der gesamte Anhänger ganz einfach nicht mehr als 2000 kg wiegen.
Man stellt also den ganzen Anhänger mit allen Rädern (incl. Stützrad oder - bei Klaufixen - Stützkeil auf die Waage, und die darf nicht mehr als 2000 kg anzeigen.

2. zul. Anhängelast des Zugfahrzeugs:
Hier ist es anders.
Mein Rentnerdiesel hat leider nur 1300 kg zul. Anhängelast.
Hier ist die "tatsächliche Anhängelast" lediglich die reine tatsächliche Achslast.
Die tatsächliche Stützlast des Anhängers wird bei der "tatsächlichen Anhängelast" also NICHT berücksichtigt. Sie fällt aber dennoch nicht unter den Tisch, sondern sie wird beim ztsächlichen Gesamtgewicht sowie bei den tatsächlichen Achslasten des Zugfahrzeugs berücksichtigt.

Also: Wenn ich den 2t-Anhänger in meinem Beispiel mit meinem Rentnerdiesel ziehen will und er eine tatsächliche Achslast von 1300 kg und eine tatsächliche Stützlast von 75 kg hat, so ist alles in Ordnung (sofern die zulässige Stützlast am Zugfahrzeug mindestens 75 kg beträgt).

Allerdings darf ich dann das (solo verwogene) Zugfahrzeug lediglich bis maximal 75 kg unter die zGM beladen.

Genau DAS war bis vor kurzer Zeit auch Konsens im VP.
Sollte ich da in den letzten 2 Jahren was verpasst haben? think.gif


Hinweis:
Bei den Fahrerlaubnisklassen und bei der Frage, ob das Gespann 100 km/h fahren darf, wird anders verfahren:
Hier ist die eingetragene zGM des Anhängers ausschlggebend, und die zäählt meines Wissens immer "einschließlich Stützlast".

Doc


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 12:06
Beitrag #39





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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 14.11.2020, 11:46) *
Wenn ich den 2t-Anhänger in meinem Beispiel mit meinem Rentnerdiesel ziehen will und er eine tatsächliche Achslast von 1300 kg und eine tatsächliche Stützlast von 75 kg hat, so ist alles in Ordnung.

In dem Fall ist nicht alles in Ordnung, sondern du überschreitest dann die zulässige Anhängelast um 75 kg. Bußgeldtechnisch geht das aber für dich sicherlich noch in Ordnung.
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Hoheneicherstation
Beitrag 14.11.2020, 12:23
Beitrag #40


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 14.11.2020, 12:46) *
Ich habe vor über 50 Jahren in der Fahrschule gelernt, ...


Das Problem haben wir der EU zu verdanken ...

Zitat von dieser Seite (PDF, 7 Seiten) :

Was ist Anhängelast?
Die gängigen Definitionen müssen Fahrlehrer parat haben. Dazu gehört zum Beispiel die Anhängelast. Vor der Einarbeitung der EG-Bestimmungen definierte die StVZO Anhängelast als tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers abzüglich der Stützlast. Heute ist Anhängelast die tatsächliche Gesamtmasse des mitgeführten Anhängers zuzüglich der tatsächlichen Stützlast. Das bedeutet, dass zur Feststellung der Anhängelast der Anhänger abgekuppelt werden muss, um Stützrad und Achse(n) wiegen zu können.

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 12:28
Beitrag #41





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Zitat (Hoheneicherstation @ 14.11.2020, 12:23) *
Das Problem haben wir der EU zu verdanken ...

Ich glaube aber nicht, dass das etwas relativ Neues ist, sondern verorte die Änderung in den 70er Jahren. Nachprüfen will ich das jetzt aber nicht.

Ich muss leider sagen, dass auch dieser Satz des Autors wieder missverständlich ist, auch wenn man versteht, was er meint:
"Heute ist Anhängelast die tatsächliche Gesamtmasse des mitgeführten Anhängers zuzüglich der tatsächlichen Stützlast."

Die tatsächliche Masse eines Anhängers enthält bereits die tatsächliche Stützlast. Er meinte folgendes: "Heute ist Anhängelast die tatsächliche Achslast des mitgeführten Anhängers zuzüglich der tatsächlichen Stützlast."

Es scheint auch für Experten nicht so einfach zu sein ...

Ich habe mal für mein Fahrzeug ausgerechnet, was es kosten würde, wenn ich (irrtümlich!) die Stützlast von der Anhängelast abziehen würde. Ergebnis: Nix. ;-)

Die Anhängelast beträgt 1800 kg. Die Tabelle im Bußgeldkatalog beginnt (für Kfz. bis 7,5 t zul. Gesamtmasse) erst bei mehr als 5 % Überschreitung, in dem Fall also bei mehr als 90 kg Überschreitung. Die zulässige Stützlast beträgt aber nur 75 kg. Selbst wenn ich die Anhängelast fehlerhaft berechne und die Stützlast abziehe, komme ich nicht mal in den Bereich eines Verwarnungsgeldes, jedenfalls nicht, ohne irgendwelche Auffangtatbestände zu bemühen. Bis 10 % Überschreitung kostet es lächerliche 10 Euro.
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Hoheneicherstation
Beitrag 14.11.2020, 12:37
Beitrag #42


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Ist schon klar, bei solchen "Lappalien" isses doch fast egal ...

Ich hab aber im Beitrag #24 gefragt: Was, wenn ein PKW mit einem Anhänger > 2,5t überladen wird.
Kommen dann auch die erhöhten LKW-Bußgelder in Frage?
(Mehr als 10 % sind schnell erreicht)

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 12:42
Beitrag #43





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Zitat (Hoheneicherstation @ 14.11.2020, 12:37) *
Kommen dann auch die erhöhten LKW-Bußgelder in Frage?

Die Tabelle geht bis/ab 7,5 t zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeugs, also des Zugfahrzeugs.
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Hoheneicherstation
Beitrag 14.11.2020, 12:45
Beitrag #44


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Also macht sich die Tabelle an der Definition von LKW abhängig. Ein Transporter als PKW zugelassen kommt günstiger als ein gleicher, als LKW zugelassener

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 12:51
Beitrag #45





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Zitat (Hoheneicherstation @ 14.11.2020, 12:45) *
Also macht sich die Tabelle an der Definition von LKW abhängig.

Nein, eben nicht. Es kommt nur auf die zulässige Gesamtmasse an, nicht auf die Fahrzeugart. Für dein Beispiel mit Anhänger von mehr als 2,5 t zul. Gesamtmasse gilt aber doch wieder was anderes. Mit einem Anhänger, der mehr als 2 t zgM hat, gilt ebenfalls wieder die "schwere" Tabelle, dann also unabhängig von der zgM des Zugfahrzeugs.
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Hoheneicherstation
Beitrag 14.11.2020, 12:54
Beitrag #46


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Jaja, alles nicht so einfach ...

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 12:57
Beitrag #47





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Eigentlich doch. Die Tabelle ist nicht schwer zu lesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anhang_2.html
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haschee
Beitrag 14.11.2020, 13:10
Beitrag #48


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Zitat (Kühltaxi @ 14.11.2020, 11:37) *
Zitat (haschee @ 14.11.2020, 11:19) *
Also habe ich BE(alt) bzw. BE(unbegrenzt).

Schwerer Minisattelzug oder ein Miniunimog mit Riesenanhänger, hast und brauchst wohl eher beides nicht.
...
Und dann noch daß man Module braucht wenn man BE-alt-Kombis gewerblich fahren will.


Ich hoffe ja, daß noch einer erwischt wird und dagegen vorgeht oder pauschal klagt.

Und den Mini Unimog gibt es in der Verwandtschaft. Aber wie oft fahr ich den in so ner Konstellation...
Wenn ich wieder darf dann auch eher den Holder mit Knicklenkung. Straßenzugelassen...


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.11.2020, 14:08
Beitrag #49





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Tja, die EU-Regelungen. Irgendwie hängt es wohl davon ab, in welcher Richtlinie man nachschaut. Man findet u.a.

Richtlinie 92/21/EWG:
"4.3.1.2. Die technisch zulässige Anhängelast ist vom Hersteller festzulegen, wobei die Anhängelast die tatsächliche Gesamtmasse des mitgeführten Anhängers einschließlich der tatsächlichen Stützlast am Kuppelpunkt darstellt."

Richtlinie 97/27/EG:
"2.9. Anhängelast bezeichnet ( ... ) die Masse, die der Achslast eines an das Kraftfahrzeug angehängten Zentralachsanhängers oder Sattelanhängers entspricht."

Richtlinie 1230/2012:
"9. „technisch zulässige Anhängelast“ bezeichnet die Höchstmasse eines oder mehrerer Anhänger, die von einem Zugfahrzeug gezogen werden können, entsprechend der Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger;"

Zumindest bei der technisch zulässigen Anhängelast ist es also genau umgekehrt als von dem Autor im obigen Dokument geschrieben wurde, denn die eine Rili ist von 1992, die andere von 2012. Jetzt habe ich aber auch keine Lust mehr mich damit zu beschäftigen und erwarte heute Abend eine ausführliche Expertise von hk_do. ;-)
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Kühltaxi
Beitrag 14.11.2020, 14:26
Beitrag #50


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Das könnte glatt der Trump geschrieben haben, so widersprüchlich in sich das alles ist.... laugh2.gif

Zitat (Georg_g @ 14.11.2020, 11:42) *
Du kannst ja mal ein konkretes Rechenbeispiel bringen.

Zugfahrzeug mit 1,5 t Anhängelast und 75 kg Stützlast. Will mit Autotransporter der 2,7 t zGG und 670 kg Leergewicht hat Auto von sagen wir mal 1,2 t tatsächlichem Gewicht abholen. Nutzbare Nutzlast des Anhängers beträgt 830 kg (die eigentliche Nutzlast von 2030 kg darf man nur mit einem Zugfahrzeug mit mindestens 2,7 t Anhängelast nutzen). Kann man da die Stützlast noch zuaddieren (bzw. von dem "vom Anhänger getragenen Gewicht" abziehen) hat man 905 kg effektive Nutzlast. Man überschreitet also um 295 kg. Bleibt die Stützlast unberücksichtigt, überschreitet man um 370 kg. Dürfte im Bußgeld schon einen Unterschied ausmachen.

Zitat (haschee @ 14.11.2020, 13:10) *
Zitat (Kühltaxi @ 14.11.2020, 11:37) *
Zitat (haschee @ 14.11.2020, 11:19) *
Also habe ich BE(alt) bzw. BE(unbegrenzt).

Schwerer Minisattelzug oder ein Miniunimog mit Riesenanhänger, hast und brauchst wohl eher beides nicht.
...
Und dann noch daß man Module braucht wenn man BE-alt-Kombis gewerblich fahren will.


Ich hoffe ja, daß noch einer erwischt wird und dagegen vorgeht oder pauschal klagt.

Ich fand diese deutsche Auslegung auch fragwürdig, die EU hatte bisher aber anscheinend nix dagegen. Geklagt hat wohl auch noch keiner. Einfach weil es hierzulande nix relevantes mehr gibt. Minisattel sind nach einem kurzen Hoch in den Nullerjahren wieder ausgestorben. Einfach technisch zu aufwendig im Vergleich mit einem 7-t-Gliedergespann, was zudem egal wie betrachtet immer maut- und qualifrei hierzulande ist und von jedem BE-Inhaber alt und neu zu fahren, und es darf auch noch deutlich länger sein als der Minisattel. Auch der Clixtar (und Konkurrenzprodukte, alle aus Holland oder Belgien) setzt sich hierzulande nicht durch. Ich habe bisher nur ein paar Kühlautos als solche gesehen.


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