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Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 128 Beigetreten: 30.07.2020 Mitglieds-Nr.: 87189 ![]() |
"Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten." Habe ich das richtig verstanden, dass man die Schnittpunkte wie im Bild dargestellt ermittelt? Wie verhält es sich dann aber bei atypischen Einmündungen, wie auf der unteren Skizze dargestellt. Dürfte man dann trotzdem im Radius parken (dicht am Bord und nicht wie eingezeichnet parallel zur Fahrbahn)? Schon mal vielen Dank für Eure Expertise! ![]() |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2468 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 ![]() |
Schurig (17. Auflage) schreibt dazu: „Bei abgerundeten Einmündungen, deren Bogen weiter als 5 m vom Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Fahrbahnkanten beginnt oder endet, darf nicht näher als 5 m am verlängerten Fahrbahnrand einer der beiden Straßen geparkt werden (BayObLG VerkMitt 1981 Nr. 21 = VRS 59,375 = DAR 1981, 22).“
Hentschel/König/Dauer ergänzt, daß in diesen Fällen § 1 Beachtung findet, ohne dies jedoch anhand eines Beispiels zu konkretisieren. 5 m sind Minimum, ab da darf am Fahrbahnrand geparkt werden („möglichst weit rechts“), aber nicht mitten auf der Fahrbahn wie das blaue Beispielfahrzeug. -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2468 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 ![]() |
Schöner Aufsatz zur Thematik: http://www.hermanns-rechtsanwaelte.de/PDF/...mZoneStVO12.pdf
Tenor dabei ist, daß bei der Abschrägung oder Abrundung außerhalb des 5 m-Bereiches weder Verkehr auftritt, noch die Sicht behindert wird. Denn den Verkehr aus der Seitenstraße kann ein VT erst an der Sichtlinie an der gedachten Ecke aus wahrnehmen. Auch eine Verkehrsbehinderung (§ 1 StVO) liegt in diesem Bereich außerhalb der 5 m in der Regel nicht vor (zum Beispiel parkt ein Fahrzeug dann außerhalb der Schleppkurve eines LKW). -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 128 Beigetreten: 30.07.2020 Mitglieds-Nr.: 87189 ![]() |
Vielen Dank, das war sehr aufschlussreich.
Was ich aber immer noch nicht verstehe, sind die Diskrepanzen zw. StVO und der RASt 06. Die RASt ist ja ein Regelwerk, welches bei der Straßenplanung zwingend anzuwenden ist. Jedenfalls haben meines Wissens alle Bundesländer die RASt „eingeführt“. Die Sichtfelder lt. RASt gehen weit über den 5 m-Bereich hinaus. Demnach müssen Städte und Kommunen dafür sorgen, dass in diesem Sichtfeld das Parken unterbleibt, zB durch bauliche Maßnahmen oder Sperrflächen (ca. 10-15 m vom Schnittpunkt). Oder habe ich irgendwas übersehen und meine Annahme ist falsch? Insbesondere bei einen straßenbegleitenden Radweg dürften die Sichtfelder weit über das StVO-Maß von 8 m freizuhalten sein. https://www.o-sp.de/download/lemgo/66692 |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 12.03.2025 - 10:40 |