Abstinenz-Nachweise, Voraussetzung für anerkannte Labore |
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Abstinenz-Nachweise, Voraussetzung für anerkannte Labore |
11.07.2021, 10:40
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13732 Beigetreten: 23.12.2004 Wohnort: HMS Lydia, Süd-Pazifik Mitglieds-Nr.: 7401 |
QUELLTEXT [url="http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?s=&showtopic=131017&view=findpost&p=1058159746"]FAQ - Abstinenz-Nachweise: Voraussetzung für anerkannte Labore[/url] Damit Abstinenz-Nachweise bei einer MPU anerkannt werden, müssen die beauftragten Labore hohe Anforderungen erfüllen. Gemäß Beurteilungskriterien für die Fahreignungsbegutachtung (BuK, 4. Auflage) müssen die Laboratorien speziell akkreditiert sein. Das Kriterium CTU 3 definiert dies deutlich: Zitat Die toxikologische Untersuchung findet in einem nach DIN EN ISO 17025 für forensische Zwecke akkreditierten Labor nach den Standards der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) statt, ist als Abstinenznachweis, Überprüfung des Konsumverhaltens oder Nachweis einer aktuellen Drogenfreiheit am Untersuchungstag verwertbar und umfasst alle relevanten Stoffgruppen. Die BuK weisen explizit darauf hin, dass die Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 alleine nicht ausreicht, sondern der Zusatz „für forensische Zwecke“ im Rahmen der Fahreignungsdiagnostik ist von Bedeutung. Dieser Zusatz bedeutet, dass bei der Akkreditierung explizit auch die speziellen Anforderungen an forensische Laboratorien gemäß GTFCh-Richtlinien überprüft wurden. Eine allgemeine Versicherung des Labors, dass nach den Richtlinien der „Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie“ (GTFCh) verfahren wird, ist nicht ausreichend; die formelle Akkreditierung ist maßgeblich! Das Labor muss dem Klienten dem Klienten nicht nur die Akkreditierungsurkunde vorlegen, sondern auch für die Untersuchungsmethoden der in der Tabelle C.10 der Beurteilungskriterien (BuK) relevanten Ziel-Analyten müssen Akkreditierungen bestätigt werden. Durch diese Akkreditierungen wird die Zuverlässigkeit des Labors sichergestellt. Sofern im Rahmen eines polytoxikologischen Screenings weitere Substanzen geprüft werden (bsp. Opioide, bestimmte Arzneistoffe oder sog. „neue psychoaktive Stoffe“ (NpS, siehe auch „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“, NpSG), bauchen die Verfahren nicht explizit akkreditiert sein, müssen aber nach dem aktuellen Stand von Technik und Wissenschaft von einem forensisch-toxikologisch akkreditiertem Labor durchgeführt werden. Im Bereich des therapeutischen Drug-Monitorings (TDM) können Blut- oder Serum-Analysen zur Überprüfung einer Dauer-Medikation auch von einem Labor durchgeführt werden, das nach DIN EN ISO 15189 akkreditiert ist. Sofern aber Screening-Verfahren über Urin- oder Haaranalysen benötigt werden, ist die forensisch-toxikologische Akkreditierung zwingend! Der Probennehmer bzw. probennehmende Stelle müssen gegenüber dem Klienten neutral sein und jeglicher Interessenskonflikt muss ausgeschlossen sein. Deshalb werden Probennahmen durch bsp. behandelnde Ärzte, MPU-Berater, Therapeuten oder Anwälte i.d.R. nicht akzeptiert. Hintergrund: Die DIN EN ISO 17025 beschreibt die "allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien". Die forensische Akkreditierung geht darüber hinaus und macht die Analysen gerichtsfest. Es gibt definitiv Labore, die z.B. Haaranalysen anbieten, nach DIN EN ISO 17025 akkreditiert sind (was für Forschungszwecke oder z.B. "private" Zwecke, z.B. Arbeitsschutz, durchaus ausreichend sein kann), deren Ergebnisse für unsere Zwecke aber wertlos sind, weil sie nicht forensisch akkreditiert sind. Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 27.01.2023, 12:17
Bearbeitungsgrund: Beitrag aktualisiert auf Stand der BuK, 4. Auflage
-------------------- Interessante Links: Alkohol-Abstinenznachweise Cut-Offs Haar-Analyse Cannabis VP-Abbau-Statistik Maastricht-Diagramme Amphetamine Kokain MPU-Beratung
----------- "Gendern" - dat is, wenn dem Sachsen sein Boot umkippt. |
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31.03.2023, 10:36
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13732 Beigetreten: 23.12.2004 Wohnort: HMS Lydia, Süd-Pazifik Mitglieds-Nr.: 7401 |
Hinsichtlich der Entnahme einer Haarprobe durch eine "externe" Praxis wurde in diesem Thread auf die sehr expliziten Anforderungen der BuK eingegangen.
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