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> Mit 52g Cannabis erwischt
Cheesecake
Beitrag 02.06.2022, 15:22
Beitrag #1


Neuling
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Hey, ich wurde mit 52g Cannabis erwischt. Weiß jemand was da auf mich zu kommen kann? Grüße an alle wavey.gif
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ulm
Beitrag 02.06.2022, 15:29
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im verkehrsportal! wavey.gif

Moderativer Hinweis:
Ich habe Deinen Beitrag von dem Thread abgetrennt, an den Du Dich angehängt hattest.
Bitte kapere keine fremden Threads!


So, und nun zu Dir:
Wurden die 52 Gramm im Straßenverkehr gefunden oder ohne Verkehrsbezug?
Hast Du gegenüber der Polizei irgendwelche Angaben gemacht?
Wurde Dir Blut abgenommen?
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Hornblower
Beitrag 02.06.2022, 15:29
Beitrag #3


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Need more Input! rolleyes.gif


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Cheesecake
Beitrag 03.06.2022, 10:52
Beitrag #4


Neuling
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Hallo liebe Comunity,

ich bin nervlich total am Ende!!!

Ich hatte eine Polizeikontrolle und hatte 15 Stunden vorher einen Joint geraucht. Der Test ist dann angeschlagen und dann musste ich mit der Polizei mitfahren zum Arzt. Die Polizisten haben mich sehr unter Druck gesetzt und mich ausgequetscht. Ich habe dann dummerweise zugegeben auch zu Hause Cannabis zu haben (ich weiß richtig dumm :@)

Die Polizei ist mit mir dann nach dem Arzt und der Blutabnahme zu mir gefahren wegen Gefahr im Vollzug. Die haben dann rund 50g Cannabis bei mir gefunden und mir dann richtig Angst gemacht mit Gericht.

Weiß jemand was ich machen kann oder was auf mich jetzt alles zukommt? Ich habe vorher sonst nie Anzeigen usw bekommen...

Grüße
wavey.gif
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Herbie56
Beitrag 03.06.2022, 10:57
Beitrag #5


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Du hast doch schon ein Thema whistling.gif


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Hornblower
Beitrag 03.06.2022, 11:14
Beitrag #6


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Themen verbunden.

Wie oft rauchst Du denn so? Welche Mengen? Wie lange schon?

Und wie war der Stoff? Eher Majoran oder "gute" Qualität? Welches Bundesland?

Nachtrag:

BtmG, §29
BtmG, §29a


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Cheesecake
Beitrag 03.06.2022, 11:49
Beitrag #7


Neuling
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Sorry, ich habe versehentlich ein Doppelbeitrag erstellt :/

Ich konsumiere seit 4 Jahren und bin 25 Jahre alt. In der Woche komme ich auf 3 bis 4g, bin aber jetzt erstmal Clean wegen dem Delikt. Kommt da eine MPU auf mich zu?

Das Cannabis wurde bei mir zu Hause sichergestellt und die Polizei sagte, dass sie jetzt Anzeige stellen und das Gericht entscheidet wie es weiter geht.

Im Netz lese ich immer wieder dass Strafen von mehreren tausend Euro dann verhängt werden. Teilweise auch mit Haftstrafe sad.gif


Ich habe tausend Fragezeichen im Kopf und weiß nicht wie ich mich jetzt verhalten soll...

Ich finde es aber super dass es so ein Forum wie dieses hier gibt smile.gif
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IchLerneNie
Beitrag 03.06.2022, 11:51
Beitrag #8


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Hallo,

bin zwar kein Experte aber kann dir sagen, dass du zu 100% keine Haftstrafe wegen 50g Weed kriegen wirst. Erst recht nicht wenn du keine Vorstrafen hast.

Kannst dich auf ne saftige Geldstrafe gefasst machen aber was mit deinem Lappen passiert weiß ich nicht aber gibt hier genug Experten dir näheres sagen können.

Alles gute
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MsTaxi
Beitrag 03.06.2022, 12:05
Beitrag #9


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Bei der Menge steht auf alle Fälle der Verdacht auf Handeltreiben im Raum. Als Eigenbedarf dürfte das kaum durchgehen. Eingestellt wird bei der Menge auch nicht. Zur Höhe der Strafe müssen unsere "Juristen" was sagen.

Wenn du Konsum zugibst, ist deine FE auf alle Fälle in Gefahr, denn die Laborwerte werden dich mindestens als Gelegenheitsuser ausweisen. Welches Bundesland?

Eine MPU steht wohl an. Die Vorbereitung braucht Zeit und Geld.

Fazit: Ein voller teurer Griff ins Klo.


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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Alex79
Beitrag 03.06.2022, 12:23
Beitrag #10


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Zitat (IchLerneNie @ 03.06.2022, 12:51) *
bin zwar kein Experte aber kann dir sagen, dass du zu 100% keine Haftstrafe wegen 50g Weed kriegen wirst. Erst recht nicht wenn du keine Vorstrafen hast.

Also bei 52gr. bist du schon sehr optimistisch mit 100% keine Haftstrafe.
Er wird zwar sicher nicht Einsitzen, aber eine Haftstrafe die zur Bewährung ausgesetzt ist, steht hier definitiv im Raum.

Je nachdem was genau er hatte, kratzt er schon an der Grenze zur nicht geringen Menge, ab der es dann eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gibt.
Gehen wir mal zu seinen Gunsten davon aus, das sein Zeug nur rund 10% Wirkstoffgehalt hat, dann sind wir auch schon über 5gr reines THC, da fehlt dann auch nicht mehr viel zum Verbrechen.

Also ich denke sehrwohl das hier eine Haftstrafe zumindest im Raum steht, die aber dann zur Bewährung ausgesetzt wird.
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Cheesecake
Beitrag 03.06.2022, 13:23
Beitrag #11


Neuling
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Ja, das wäre dann so mit der Bewährung, abgesehen dass ich immer am Kiffen "war", bin ich sonst ein anständiger Mensch und halte mich an die Regeln. Eine Haftstrafe ohne Bewährung wäre krass, damit würde ich nicht klar kommen. Das Dope kommt von Venlo und ist ziemlich gut. Bedeutet dass dann, das sie nicht die 52g werten sondern nur den reinen THC Gehalt?

Ich habe vorhin mit einem Anwalt gesprochen, der mir angeraten hat, bei Gericht den eigenkonsum und Sucht zuzugeben, damit die Strafe geringer wird. Stimmt das? Schieße ich mir da nicht selber ins Bein? sad.gif

Ich wohne übrigens in Hannover.

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 03.06.2022, 13:31
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings entfernt.
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Hornblower
Beitrag 03.06.2022, 13:34
Beitrag #12


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Wenn Du sagst, Du handelst mit den Drogen, ist das strafrechtlich schlecht.

Wenn Du sagst, es ist Eigenkonsum, ist das fahrerlaubnisrechtlich schlecht.

du kannst Dir also aussuchen, in welches Bein Du Dir schießt.


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MsTaxi
Beitrag 03.06.2022, 13:42
Beitrag #13


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Gewertet wird der nach einer Laboruntersuchung festgestellte reine THC-Gehalt. Wenn es sich um
Zitat
ziemlich gutes
Zeug handelt, dürftest du die Marke zum Besitz einer nicht geringen Menge geknackt haben. Für Ersttäter wird eine Haftstrafe hier in aller Regel zur Bewährung ausgesetzt. Die Strategie deines Anwalts hat, so du "Abhängigkeit" freiwillig einräumst, zur Folge, dass du in der MPU in der Einstufung landest, die mit den höchsten Anforderungen einhergeht. Wobei bei Bekanntwerden deines realen Konsumschemas da der Unterschied nun auch nicht mehr wirklich staatstragend ist.

Bestehen kann man eine solche MPU natürlich auch, allerdings erfordert das einen radikalen Wandel in deinem Leben. Drogenberatung, SHG, absolut keine Drogen mehr und dito Bruch mit dem bisherigen Freundeskreis. Wenn du meinst, das nicht wuppen zu können oder wollen, solltest du auf die FE verzichten und 15 Jahre warten. Dann kriegst du sie nach einer erneuten theoretischen und praktischen Prüfung ohne MPU neuerteilt.


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Alex79
Beitrag 03.06.2022, 14:10
Beitrag #14


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Zitat (Hornblower @ 03.06.2022, 14:34) *
Wenn Du sagst, Du handelst mit den Drogen, ist das strafrechtlich schlecht.

Wie ist das eigentlich?
Es gibt ja eine "Eigenbedarfsgrenze". Die liegt ja je nach Bundesland bei rund 10gr. mal mehr mal weniger.
Unterstellen die nicht sowieso dann bei 52gr automatisch einen Handel?
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Hornblower
Beitrag 03.06.2022, 15:15
Beitrag #15


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Bei den Fällen, mit denen ich zu tun hatte, kam es im Wesentlichen darauf an, ob die "nicht geringe Menge" erreicht wurde (in NRW 7 g THC), oder ob sie gar um das Mehrfache überschritten wurde. Eigenbedarf kann dann, wenn die Randbedingungen entsprechend sind, auch zu einem "minderschweren Fall" führen.

Es ist durchaus bekannt, dass Konsumenten auch mal mit Vorräten arbeiten. Und selbst, wenn man den Verdacht hat, dass gehandelt wird, der Nachweis ist aber strittig, kann es sein, dass Eigenbedarf angenommen wird und nur auf Besitz erkannt wird - im Strafmaß gibt es dann dennoch Spielraum für individuelle Würdigung. whistling.gif Ein Urteil ist immer eine individuelle Geschichte, und manchmal ist es wirklich eine Frage der Opportunität, ob das "große Rad" gedreht wird oder ob abgewogen wird, sich den Aufwand für den Handels-Nachweis zu sparen, wenn dies am finalen Strafmaß den Kohl dann doch nicht fett macht.

Also - nein! 52 g bedeutet nicht automatisch "Handel".


Was mir auch nach etlichen Jahren noch intransparent ist: Wie konsequent werden die Melde-Verpflichtungen nach MISTRA erfüllt? Ich hatte sogar schon mit einem Richter zu tun, der dies überhaupt nicht im Fokus hatte - macht ein Rechtspfleger. Aber woher weiß der Rechtspfleger, dass er aktiv werden muss? Sichtet der jedes Urteil? Keine Ahnung, wie da der Prozess organisiert ist. unsure.gif



Nachtrag:

Es ist auch keineswegs so, dass die Richtiger in jedem Fall darauf aus sind, dem Konsumenten ein möglichst hohes Strafmaß reinzudrücken. Ich kann mich an bsp. an einen Fall eines Home-Growers erinnern, in dem der Spruchkörper einhellig der Meinung war, das Strafmaß müsse geringstmöglich ausfallen. Es ist eben so, dass jeder Fall individuell gewürdigt wird - und das ist auch richtig so!


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Cheesecake
Beitrag 03.06.2022, 15:32
Beitrag #16


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Danke erstmal für die Angaben wavey.gif

Gehandelt habe ich nicht, durch die Menge habe ich einen guten Rabatt bekommen. Es handelt sich also "nur" um einen persönlichen Vorrat.

Wenn ich dann zugeben muss "Süchtig" zu sein, dann muss ich also für das MPU Thema einen Therapienachweis machen und vermutlich auch 12 Monate Abstinenz richtig?

Oh man eh, am liebsten würde ich die Zeit zurückspulen ...
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Alex79
Beitrag 03.06.2022, 17:23
Beitrag #17


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Zitat (Cheesecake @ 03.06.2022, 16:32) *
Wenn ich dann zugeben muss "Süchtig" zu sein, dann muss ich also für das MPU Thema einen Therapienachweis machen und vermutlich auch 12 Monate Abstinenz richtig?

Dadurch das du mittlerweile einen Rechtsanwalt aufgesucht hast, kläre das am besten mit ihm.

Zitat (Cheesecake @ 03.06.2022, 16:32) *
Oh man eh, am liebsten würde ich die Zeit zurückspulen ...

Naja, nachher heulen bringt nichts.
Ich frag mich immer was die Leute erwarten, das sie ewig Glück haben und zudröhnt (Alkohol oder Drogen) fahren können und nie erwischt werden?
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Cheesecake
Beitrag 03.06.2022, 17:36
Beitrag #18


Neuling
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Ja stimmt schon, irgendwann ist es einfach zu viel, den Klaps um Wach zu werden habe ich wohl einfach gebraucht...

Danke allen für die Antworten smile.gif
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Kai R.
Beitrag 04.06.2022, 06:26
Beitrag #19


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Zitat (Cheesecake @ 03.06.2022, 16:32) *
Wenn ich dann zugeben muss "Süchtig" zu sein, dann muss ich also für das MPU Thema einen Therapienachweis machen und vermutlich auch 12 Monate Abstinenz richtig?

Das ist das übliche Dilemma in solchen Fällen.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Gast_Panzerkroete_*
Beitrag 07.06.2022, 16:09
Beitrag #20





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Eieiei,

hoffentlich hat die Polizei nicht mitbekommen, dass das Gras aus den Niederlanden ist.

Sonst steht hier nämlich nicht mehr nur ein §29a, sondern gar ein §30 BtMG (Einfuhr von Btm in nicht geringer Menge, Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren) im Raum. Da ist dann Knast (also wirklich Knast) schon im Rahmen des Möglichen, wobei es hier auch noch im Rahmen des minder schweren Falls auf Bewährungsstrafe hinauslaufen kann.

Keine Aussagen gegenüber der Polizei mehr! Nach Anklageerhebung wird das Amtsgericht einen Pflichtverteidiger (Rechtsanwalt) von Amts wegen zuordnen, da hier ein Verbrechen im Raum steht (entweder §29a oder §30 BtMG). Das ist wahrscheinlich, da man hier die 7,5g-Grenze THC-Gehalt knacken wird.
Wenn es keinen Verteidiger beiordnet, ist das nur zu deinen Gunsten, denn dann wird es "nur" auf Geldstrafe, wahrscheinlich im vierstelligen Bereich, rauslaufen, da die nicht geringe Menge noch nicht erreicht wurde. Dann wird es auch nur einen Strafbefehl geben und die Sache wird schonmal entschärft.

Sonst: Mit dem Anwalt bespricht man dann alles weitere. Man kann sich den Anwalt aussuchen, idealerweise ein Btm-erfahrener Verteidiger. Sucht einzugestehen kann ein Verteidigungsmittel sein, bei Nicht-Abhängigen sollte das aber nicht das Mittel der Wahl sein, sonst wird der wahrscheinliche Aufenthalt in der psychiatrischen Einrichtung sehr hart.


Der Vorwurf des Handeltreibens ist hier nicht das Problem, da man eh nicht nachweisen kann, dass Cannabis mit Gewinnerzielungsabsicht (quasi die Legaldefinition des Handels) veräußert wurde.
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Hornblower
Beitrag 07.06.2022, 22:06
Beitrag #21


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Zitat (Panzerkroete @ 07.06.2022, 17:09) *
Der Vorwurf des Handeltreibens ist hier nicht das Problem, da man eh nicht nachweisen kann, dass Cannabis mit Gewinnerzielungsabsicht (quasi die Legaldefinition des Handels) veräußert wurde.


Naja, wenn der TE nicht sagt, es sei der Vorrat für den Eigenkonsum, dann kommt schon die Frage, ob es denn dann nicht zum Verkauf/Handel gedacht war. think.gif

Das "gewerbsmäßig" mag zur Disposition stehen, aber bei "Handel" bist Du dann doch recht schnell. think.gif

Nachtrag:
Gibt's überhaut diese Entscheidung bei BtM-Handel? unsure.gif Bin mir da nicht sicher... blushing.gif


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Gast_Panzerkroete_*
Beitrag 08.06.2022, 11:35
Beitrag #22





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Zitat (Hornblower @ 07.06.2022, 23:06) *
Nachtrag:
Gibt's überhaut diese Entscheidung bei BtM-Handel? unsure.gif Bin mir da nicht sicher... blushing.gif


Hmm, was meinst du? Der BGH hat schon 2014 entschieden, dass der alleinige Besitz von nicht geringen Mengen an Btm noch nicht ausreicht, um Handel zu unterstellen. Ermittelt wird in die Richtung natürlich trotzdem und wenn da weitere Tatsachen, wie viel Bargeld in kleinen Stückelungen, Baggies oder sowas dazu kommt, sieht das schon ganz anders aus.
Wenn der TE die Aussage verweigert, kann man daraus gar nichts Belastendes für den TE folgern. Aber natürlich profitiert man dann nicht von diesem Milderungsgrund.

Die im Raum stehende Einfuhr (manche sagen Schmuggel) von Btm ist hier aber weit schwerwiegender.
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MsTaxi
Beitrag 08.06.2022, 11:37
Beitrag #23


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Zitat (Hornblower @ 07.06.2022, 23:06) *
Das "gewerbsmäßig" mag zur Disposition stehen, aber bei "Handel" bist Du dann doch recht schnell. think.gif

Ich denke, der Captain meinte, ob es einen juristischen Unterschied zwischen "Handel" und "gewerbsmäßigem Handel" gibt.


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Gast_Panzerkroete_*
Beitrag 08.06.2022, 11:44
Beitrag #24





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Ja, den gibt es und der ist gravierend.

Gewerbsmäßiger Handel ist Handel mit Btm, durch den man überwiegend für einen nicht unerheblichen Zeitraum seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Beispiel:
Handel mit Btm in nicht geringer Menge gibt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, §29a Abs. 1 Nr. 2
Gewerbsmäßiger Handel mit Btm (also auch geringe Mengen) gibt auch schon Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, §29 Abs. 3 BtMG. Wobei hier auf max 5 Jahre Freiheitsstrafe erkannt werden darf.
Normaler Handel kann sogar nur mit Geldstrafe bestraft werden.
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