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> BuK, 4. Auflage: A-Hypothesen (Alkohol)
Herbie56
Beitrag 17.12.2022, 09:53
Beitrag #1


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Die neuen BUK in komprimierter, nicht kommentierter Form in Bezug auf die Hypothese „Alkoholabhängigkeit“:
Rückfragen, Kommentare und lebhafte Diskussion explizit willkommen wavey.gif




Hypothese A1: Alkohol-Abhängigkeit

Kriterien
Abhängigkeit liegt vor bei Fremddiagnose oder bei Vorliegen von mind. 3 dieser 6 Kriterien:
  1. Craving
  2. Kontrollverlust
  3. Physische Entzugssymptome
  4. Toleranzaufbau
  5. Vernachlässigung / Versagen von sozialen oder beruflichen Pflichten
  6. Konsum trotz negativer Folgen


Abstinenzbelege und Anforderungen zur Wiedererlangung der FE
  • Nach einer stationären Langzeit-Therapie (LZT) AN über 12 Monate
  • Bei amb. LZT AN über 15 Monate, wobei 3 Monate vor der MPU liegen müssen
  • Liegt der letzte Konsum nachvollziehbar viele Jahre zurück, sind AN über 6 Monate ausreichend
  • Bei naheliegender Diagnose müssen ohne Therapie 15 Monate AN erbracht werden


Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 18.12.2022, 10:56


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Herbie56
Beitrag 17.12.2022, 12:58
Beitrag #2


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Hypothese A 2: Wiederholter Kontrollverlust über einen längeren Zeitraum

Bei Hypothese A 2 ist grundsätzlich lebenslange Abstinenz erforderlich.
Diese ist mit medizinischen Befunden über einen ausreichend langen Zeitraum zu belegen.
Eine abgeschlossene Einzel- oder Gruppentherapie bei qualifiziertem Fachpersonal ist positiv zu werten und kann die Dauer der Abstinenznachweise, wenn sie 3-6 Monate nach Beendigung der Maßnahme erbracht werden und vor der MPU liegen, senken.

In seltenen Ausnahmefällen ist auch kT möglich.

Kriterien
A 2 liegt vor, wenn schädlicher Gebrauch anzunehmen ist. Dies bedeutet entweder
  • dass trotz merkbarer negativer Folgen weiterkonsumiert wurde; oder
  • wenn mind. 2 der folgenden Kriterien ( diese sind ähnlich denen der A1-Hypothese; bei >2 ist also A1 zu prüfen ) sind:

  1. Craving
  2. Erfolglose Versuche von Verzicht oder Kontrolle bzgl. des Konsums
  3. Vorsätze, weniger und/oder über einen kürzeren Zeitraum zu konsumieren, scheiterten wiederholt
  4. Konsum bei möglicher physischer Gefährdung ( Arbeit an gefährlichen Maschinen, Gefahr von Sturz oder Verletzung, Einlassen auf körperl. Auseinandersetzungen )
  5. Physische Entzugssymptome bzw. Konsum um Linderung zu erreichen
  6. Toleranzentwicklung
  7. Vernachlässigung bzw. Reduktion von soz. oder ber. Pflichten
  8. Zunehmender Zeitaufwand bei Beschaffung, Konsum und „Erholung“
  9. Fortgesetzter Konsum trotz anhaltender bzw. wiederkehrender physischer und / oder psychischer Probleme
  10. Fortgesetzter Konsum trotz soz. bzw. zwischenmenschlicher Probleme


Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 18.12.2022, 11:04


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Herbie56
Beitrag 17.12.2022, 13:02
Beitrag #3


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Kontrolliertes Trinken (KT)
KT bei A 2 ist ausgeschlossen bei
  • diagnostizierter Abhängigkeit
  • Multimorbidität ( Gleichzeitiges Auftreten mehrer Krankheiten ) mit einer psychischen Störung
  • physischer Folgen übermäßigen jahrelangen Konsums
  • chronischer Erkrankung(en), die entweder mit Symptomen oder Medikation einhergehen, die Konsum ausschließen
  • Polytoxikomanie ( Konsum mehrerer psychotroper Substanzen )


Wenn ein Klient sich für kT entscheidet, ist dieses von qualifiziertem Fachpersonal zu begleiten und mit einem aussagekräftigen Therapiebericht zu belegen.

Besondere Bedeutung kommt hierbei der Dokumentation der Verzichts-, Implementierungs- und Stabilisierungsphase zu.
Der Zeitraum aller 3 Phasen beträgt i.d.R. ein Jahr, wobei die ersten 2 Phasen ca. 6 Monate brauchen, so dass ca. 6 Monate der Stabilisierung dienen.
Dieses muss medizinisch belegt werden:
  • in der Verzichtsphase bevorzugt über EtG (bei PEth muss vorher schon mind. 8 Wochen Abstinenz gehalten worden sein, bei Haaranalyse mehrere Monate);
  • am Ende der Implementierungsphase muss über einen Zeitraum von 6 Monaten ca. alle 4 Wochen eine PEth-Untersuchung erfolgen.


Weitere Informationen zum begleitenden Monitoring finden sich bei den CTU-Kriterien.

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 29.12.2022, 13:56


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Beitrag 17.12.2022, 13:05
Beitrag #4


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Hypothese A 3: Alkoholgefährdung

Kriterien:
Alkoholgefährdung liegt vor bei folgenden Kriterien, die aber nur einzeln und/oder zeitlich begrenzt aufgetreten sind:
  • gesteigerter Konsum
  • unkontrollierte Trinkepisoden
  • ausgeprägtes Entlastungstrinken


Der Alkoholkonsum lag im Bereich des gefährlichen Konsums, was einer täglichen Alkoholaufnahme von 60-120g bei Männern und 40-80g bei Frauen entspricht.

Eine Einordnung in diese Hypothese setzt voraus, dass der Klient noch in der Lage war, durch angemessene Verhaltensänderung zu reagieren, wenn erstmalig die Folgen seines Trinkverhaltens zur Bedrohung für wichtige Lebensziele wurde.

Voraussetzungen für eine positive Prognose:
Bei der MPU wird erwartet, dass der Klient dauerhaft seinen Konsum kontrollieren kann, sofern er nicht vollständig auf Alkohol verzichtet.
Diese Änderung des Trinkverhaltens soll i.d.R. ein Jahr bestehen, darf den Zeitraum von 6 Monaten aber nicht unterschreiten.

Der Konsum muss nun im Bereich des risikoarmen Konsums liegen. Das bedeutet, dass Männer max. 5mal pro Woche 2 Standardgläser und Frauen 1 Standardglas trinken dürfen.
Es darf keine Steigerung und insbesondere kein Konsum-Fahr-Konflikt zu erwarten sein.

Bei der Begutachtung dürfen weder die indirekten Alkoholkonsummarker ( GGT, GOT, GPT, CDT ) noch andere physische Befunde ( z.B. neurologisch, vegetativ ) auffällig sein, die auf hohe Trinkmengen schließen lassen könnten.

Auch eine Haaranalyse darf angefordert werden, die den Wert von 30pg/mg nicht überschreiten darf, da bis zu diesem Wert auf gemäßigten Konsum geschlossen wird, ab diesem Wert aber chronisch exzessiver Konsum evident ist.

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 28.12.2022, 14:42


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Herbie56
Beitrag 17.12.2022, 13:08
Beitrag #5


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Hypothese A 4: Sonderfall - Auffälligkeit mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug

Hier liegt eine Vermischung folgender Fragestellungen vor:
  • Wird nochmalig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss im StV geführt ( Entlastungsdiagnostik ) ?
  • Gibt es Zweifel am Trennvermögen von beeinträchtigendem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ( Überprüfungsdiagnostik ) ?


Grundsätzlich wird bei der Begutachtung erst überprüft werden, ob das Trinkmuster der diagnostischen Einordnung der Hypothesen A1, A2 oder A3 entspricht mit schon ausgeführten Anforderungen.

Das Trennvermögen mit den folgenden Kriterien muss zusätzlich überprüft werden und damit muss erfüllt sein:
  1. Der Klient hat den konkreten Vorsatz, eine Fahrt nur dann anzutreten, wenn keine für die Verkehrsteilnahme relevante Alkoholwirkung ( <0,3pr. ) vorliegt, und kann diesen auch umsetzen.
    Hierbei wird insbesondere vom Klienten darzustellen sein, wie er generell mit Vorsatzbildung bzw. deren Einhaltung umgeht.
  2. Der Klient organisiert Trinkanlässe und Fahrten so, dass ein problematisches Zusammentreffen verhindert wird und behält seine Vorsätze auch dann bei, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten oder andere Personen Einfluss nehmen.
    Insbesondere sollen Trinkanlässe so organisiert werden, dass das Fahrzeug sich nicht am Trinkort befindet, sondern dort, wo es das nächste Mal benötigt wird.
  3. Der Klient wird sein Trinkverhalten, die entsprechenden Alkoholauswirkungen und die Risiken einer Fahrt unter Alkoholeinfluss auch unter ungünstigen Bedingungen ( z.B. nach Genuss der persönlichen Höchsttrinkmenge ) zukünftig richtig einschätzen.
    Hierbei wird insbesondere darauf Wert gelegt werden, ob der Klient zuverlässig den Überblick behält über Menge, Gehalt und Dauer des aufgenommenen Alkohols und über hinreichende Fähigkeit der Selbstreflektion verfügt.


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Beitrag 17.12.2022, 13:09
Beitrag #6


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Die restlich aufgeführten Hypothesen werden an dieser Stelle nur kurz vorgestellt, da diese nur greifen bei Vorlage des grundsätzlich positiven Gutachtens bei der Fsst.
Sie kann aber noch vor (Wieder-)Erteilung weitere Maßnahmen fordern.

A5: Der Klient weist im Zusammenhang mit früherem Alkoholmissbrauch keine die Fahreignung ausschließenden medizinischen Beeinträchtigungen auf
- Anordnung eines ärztlichen Gutachten bei Hinweisen auf physische oder/und psychiatrische Einschränkungen

A6: Beim Klienten bestehen keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen der geistigen und/oder psychofunktionalen Voraussetzungen
- Abklärung, wenn der Klient bei den Leistungstests durchgefallen ist
- Folgen wären z.B. FVB, Untersuchung auf intellektuelle Störung ( IQ < 70 ), strategische und/oder taktische Kompensation der Mängel

A7: Die festgestellten Defizite des Klienten, der nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, sind durch einen Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Par.70 FeV für alkoholauffällige Kraftfahrer genügend beeinflussbar

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 22.12.2022, 10:01


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Beitrag 17.12.2022, 13:10
Beitrag #7


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Beitrag 18.12.2022, 10:30
Beitrag #8


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Beitrag 18.12.2022, 11:28
Beitrag #9


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Beitrag 18.12.2022, 12:00
Beitrag #10


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Text kommt noch rofl1.gif


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Herbie56
Beitrag 18.12.2022, 16:33
Beitrag #11


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Hornblower
Beitrag 22.12.2022, 11:03
Beitrag #12


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Schnipp >----------------------------
Ab hier kann die Diskussion zu den A-Hypothesen beginnen.


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Interessante Links: Alkohol-Abstinenznachweise Cut-Offs Haar-Analyse Cannabis VP-Abbau-Statistik Maastricht-Diagramme Amphetamine Kokain MPU-Beratung
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Lor9
Beitrag 22.12.2022, 11:27
Beitrag #13


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Vielen lieben Dank für die ganzen Infos, wirklich toll zusammengefasst!


Ich verstehe es so dass in der Hypothese A2 das kontrollierte Trinken in der verschärften Form genannt KT als therapeutisches Verhaltensziel nun bei einigigen A2 Kandidaten als Alternative zur vollständigen Abstinenz gewählt werden kann.

Noch zu erwähnen wäre meiner Ansicht nach folgender Satz in den BUK´s die dafür sorgen (können) um in A2 eingestuft zu werden: Der Klient weißt eine BAK von über 2,0 Promille auf oder es lag eine BAK von über 1,6 Promille vor ohne dass es für ihn zu außergewöhnlichen Ausfallerscheinungen gekommen wäre.

Wie das nun genau gewertet wird oder wie streng es genommen wird weiß ich natürlich nicht, dennoch kommen den fehlenden Ausfallerscheinungen auch bei über 1,6 Promille eine wichtige Rolle zu.



Hypothese A3 verstehe ich noch nicht ganz, doch von einem KT lese ich hier nichts, meines Erachtens wird hier auch nicht strenger kontrolliert (Nachweispflicht etc.), liege ich falsch in der Annahme dass hier vllt sogar größere Trinkmengen zugestanden werden als zuvor? Bezogen auf folgenden Auszug:

Der Konsum muss nun im Bereich des risikoarmen Konsums liegen. Das bedeutet, dass Männer max. 5mal pro Woche 2 Standardgläser und Frauen 1 Standardglas trinken dürfen.
Es darf keine Steigerung und insbesondere kein Konsum-Fahr-Konflikt zu erwarten sein. Ein Standardglas entspricht hier 12 gr. Alkohol

Da ich die BUK´s der 3. Auflage als Vergleich nicht vor mir habe kann ich selber keinen genauen Bezug dazu nehmen auch fehlen mir die Begutachtungleitlinien bitte nehmt meine Posts nur als MEINUNG war und wartet ab bis sich hier die langjährigen Mitglieder und Profis melden! LG smile.gif

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Herbie56
Beitrag 22.12.2022, 15:49
Beitrag #14


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@ Lor9:
Danke für die Annerkennung wavey.gif


Zum kT in der Hypothese A2:
Ein klares Nein, dass kT eine Alternative ist.
Es wird von „seltenen Ausnahmefällen“ gesprochen.
Schwierig stelle ich mir auch die praktische Umsetzung hinsichtlich der therapeutischen Umsetzung vor.
De facto kann es nur von jemandem begleitet werden, der -neben der fachlichen- auch eine spezielle Qualifikation bzgl. kT absolviert hat.

Grundsätzlich wird es so sein, dass Klienten ihre MPU-Vorbereitung nicht bei einem „MPU-Berater“ ( ohne fachliche Qualifikation ) machen sollten, zumindest nicht, wenn sie irgendeinen Nachweis vorlegen.

Das finde ich persönlich richtig gut und führt hoffentlich zukünftig dazu, dass unseriöse Berater vom Markt verschwinden, weil ihre „Zertifikate“ nur das Papier Wert sind.


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MsTaxi
Beitrag 22.12.2022, 17:11
Beitrag #15


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Zitat (Herbie56 @ 22.12.2022, 15:49) *
.
Schwierig stelle ich mir auch die praktische Umsetzung hinsichtlich der therapeutischen Umsetzung vor.
De facto kann es nur von jemandem begleitet werden, der -neben der fachlichen- auch eine spezielle Qualifikation bzgl. kT absolviert hat.

Vielleicht nicht unbedingt eine spezielle Qualifikation bezogen auf das kT, sondern eher bezogen auf MPU. Was dann mMn den Beraterkreis auf Ärzte, psychologische und heilpraktische Psychotherapeuten mit nachweisbaren Fortbildungen anerkannter Institutionen wie DGVP und BDP einengen könnte. Dito natürlich auf Kurse, Beratungen o.ä. bei Tochterunterehmen anerkannter MPI-Anbieter.

Edit: Es würde zumindest die Teilnahme an Kursen etc. von hier im Forum schon diskutierten Anbietern, die man dann bei YT findet, das Wasser abgraben.


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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Beitrag 24.12.2022, 14:31
Beitrag #16


Neuling
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Hallo Lor9,

hier zwei Vergleiche zur alten (3.) Auflage:

Dauer
--> In der 3. Auflage stand, dass die Dauer der Verhaltensänderung bereits so lang ist, dass eine Gewohnheitsbildung erfolgt ist. "Dies setzt in der Regel einen mehrmonatigen Zeitraum voraus"

Trinkmenge
--> In der 3. Auflage stand in "A 3.3.K", dass sich der durchschnittliche tägliche Konsum im risikoarmen Bereich bewegen soll (Männer 24 Gramm, Frauen 12 Gramm). Auch in dieser Auflage stand das kontrollierte Trinkkonzept nicht explizit. Das kontrollierte Trinkkonzept ergab sich vielmehr aus:
- Trinken in überschaubarem Rahmen. konkret benennbar
- Reduktion auch bei besonderen Anöässen mit früher hohem Konsum
- Häufigkeit reduziert

Woher aber die Auflage zu nur einem Trinkanlass mit max 2 Bier oder so bereits damals kam, hatte ich nach Lesen der Kriterien auch damals nicht verstanden. Ist vielleicht eine Auslegung der MPU-Stellen?
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Hornblower
Beitrag 28.12.2022, 11:45
Beitrag #17


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Zitat (Herbie56 @ 17.12.2022, 13:02) *
Kontrolliertes Trinken (KT)
[…]
Besondere Bedeutung kommt hierbei der Dokumentation der Verzichts-, Implementierungs- und Stabilisierungsphase zu.
Der Zeitraum aller 3 Phasen beträgt i.d.R. ein Jahr, wobei die ersten 2 Phasen ca. 6 Monate brauchen, so dass ca. 6 Monate der Stabilisierung dienen.
Dieses muss medizinisch belegt werden:
  • in der Verzichtsphase bevorzugt über EtG (bei PEth muss vorher schon mind. 8 Wochen Abstinenz gehalten worden sein, bei Haaranalyse mehrere Monate);
  • am Ende der Implementierungsphase muss über einen Zeitraum von 6 Monaten ca. alle 4 Wochen eine PEth-Untersuchung erfolgen.


Zitat (Lor9 @ 22.12.2022, 11:27) *
Ich verstehe es so dass in der Hypothese A2 das kontrollierte Trinken in der verschärften Form genannt KT als therapeutisches Verhaltensziel nun bei einigigen A2 Kandidaten als Alternative zur vollständigen Abstinenz gewählt werden kann.
[…]

Hypothese A3 verstehe ich noch nicht ganz, doch von einem KT lese ich hier nichts, meines Erachtens wird hier auch nicht strenger kontrolliert (Nachweispflicht etc.), liege ich falsch in der Annahme dass hier vllt sogar größere Trinkmengen zugestanden werden als zuvor? Bezogen auf folgenden Auszug:

Der Konsum muss nun im Bereich des risikoarmen Konsums liegen.



Darüber stolpere ich gerade auch im CTU-Kapitel. Hier ist der analytischen Begleitung ein Detaillierter Abschnitt gewidmet.
Verstehe ich es richtig, dass wir zunächst einmal sehr deutlich die Begriffe definieren müssen?

Gilt der Begriff "Kontrolliertes Trinken" im Sinne der BuK nur im Zusammenhang mit der Hypothese A2?

Soweit ich es Herbies Ausführungen entnehme, ist bei den Hypothesen ab A3 Alkohol-Konsum weiterhin möglich, sofern er sich in adäquatem Rahmen abspielt und sich beim Klienten ein Problem-Bewusstsein etabliert hat, das ihn seinen Konsum unter Kontrolle halten lässt und vor Allem verhindert, dass er alkoholisiert ein Kfz führt. Verstehe ich das richtig? Und sehe ich es richtig, dass dieser "kontrollierte Konsum" nicht der sehr strikten analytischen Überwachung unterliegt wie im Falle A2?

Steckt dahinter in etwa die Differenzierung zwischen kT und KT, die corneliusrufus eingeführt hat?





Zitat (Herbie56 @ 17.12.2022, 13:05) *
Hypothese A 3: Alkoholgefährdung
[…]
Auch eine Haaranalyse darf angefordert werden, die den Wert von 30pg/mg nicht überschreiten darf, da dieser Wert auf gemäßigten Konsum schließen lässt.


Klarstellung: Werte ab 30 pg/mg deuten auf chronischen exzessiven Konsum. Bis zu dieser Grenze gilt der Konsum als moderat.
Ich glaube, das Zitierte sollten wir etwas umformulieren, oder? wavey.gif


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Beitrag 28.12.2022, 12:14
Beitrag #18


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Zitat (Herbie56 @ 22.12.2022, 15:49) *
Schwierig stelle ich mir auch die praktische Umsetzung hinsichtlich der therapeutischen Umsetzung vor.
De facto kann es nur von jemandem begleitet werden, der -neben der fachlichen- auch eine spezielle Qualifikation bzgl. kT absolviert hat.

Grundsätzlich wird es so sein, dass Klienten ihre MPU-Vorbereitung nicht bei einem „MPU-Berater“ ( ohne fachliche Qualifikation ) machen sollten, zumindest nicht, wenn sie irgendeinen Nachweis vorlegen.


Ja, darauf wird auch im CTU-Kapitel verwiesen, dass eine medizinische oder analytische Begleitung durch qualifiziertes Personal erfolgen muss. Das ist aber m.E. nicht die Nische, die durch die MPU-Berater abgedeckt wird: Die "Begleitung" ist im Prinzip ein "Schein", den der Proband beim Gutachten dabei haben muss, genau so, wie seine Abstinenzbelege. Ein guter MPU-Berater wird seinen Klienten aber durch den Aufarbeitungs- und formalen Vorbereitungs-Prozess führen, zu dem die medizinisch-analytische Begleitung den "Kontrollierten Trinkens" ggf. in manchen Fällen gehört. Dies Bedeutet m.E.: der MPU-Berater schickt den Klienten zum Fachpersonal. Umgekehrt glaube ich weniger, dass dieses "medizinisch-analytische" Fachpersonal den Klienten ordentlich auf den MPU-Prozess vorbereiten wird, sondern seinen Schwerpunkt relativ isoliert auf der Begleitung des "Kontrollierten Trinkens" legen wird.

Ich schreibe derzeit "Kontrolliertes Trinken" bewusst auf diese Weise, weil dies ein speziell feststehender Begriff zu sein scheint. think.gif

Zitat (Lor9 @ 22.12.2022, 11:27) *
Noch zu erwähnen wäre meiner Ansicht nach folgender Satz in den BUK´s die dafür sorgen (können) um in A2 eingestuft zu werden: Der Klient weißt eine BAK von über 2,0 Promille auf oder es lag eine BAK von über 1,6 Promille vor ohne dass es für ihn zu außergewöhnlichen Ausfallerscheinungen gekommen wäre.

Wie das nun genau gewertet wird oder wie streng es genommen wird weiß ich natürlich nicht, dennoch kommen den fehlenden Ausfallerscheinungen auch bei über 1,6 Promille eine wichtige Rolle zu.


Wie ist hier der genaue Zusammenhang? Ist dies ein entscheidender Indikator für die Einordnung? Oder ist das "weich" formuliert?

Zitat (Fahrrad-MPU @ 24.12.2022, 14:31) *
Woher aber die Auflage zu nur einem Trinkanlass mit max 2 Bier oder so bereits damals kam, hatte ich nach Lesen der Kriterien auch damals nicht verstanden. Ist vielleicht eine Auslegung der MPU-Stellen?


Mir ist beim Studium der CTU-Kriterien aufgefallen, dass einige Aspekte, die in der 3. Auflage noch relativ allgemein formuliert waren, in der 4. Auflage konkretisiert wurden. Dabei scheint es mir, dass generell die Tendenz besteht, allzu nachlässige Interpretation der Formulierungen zu verhindern.


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Beitrag 28.12.2022, 13:35
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Zu den pg-Angaben:
Selbstverständlich darfst du das umformulieren king.gif
Ich habe es so geschrieben, wie es bei A3 in den BUK steht.

Zum kT/KT:
Ich habe es genauso verstanden.

Generell stehe ich voll hinter MsTaxis Aussage im D-Thread:
Auch mein Eindruck ist, dass vieles erst durch die Realität verifiziert werden wird, obwohl vieles konkretisiert wurde.

Bezüglich unserer Beratung könnte ich mir vorstellen, dass wir in Zweifeln eher „strenger“ beraten, um von der Realität nicht rechts überholt werden.
Wie seht ihr das ?



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Beitrag 28.12.2022, 14:46
Beitrag #20


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Zitat (Herbie56 @ 28.12.2022, 13:35) *
Bezüglich unserer Beratung könnte ich mir vorstellen, dass wir in Zweifeln eher „strenger“ beraten, um von der Realität nicht rechts überholt werden.
Wie seht ihr das ?

Das kann aber dazu führen, über das Ziel hinaus zu schießen. Ich bin eher ein Freund davon, möglichst exakt zu informieren, und dort, wo es Interpretationsspielraum gibt, diesen individuell zu nutzen bzw. dies auch so zu beschreiben. wink.gif



Zitat (Herbie56 @ 28.12.2022, 13:35) *
Zu den pg-Angaben:
Selbstverständlich darfst du das umformulieren king.gif
Ich habe es so geschrieben, wie es bei A3 in den BUK steht.

Erledigt.

Steht bei den A-Hypothesen da eigentlich auch nochmal etwas zur Überprüfung mit PEth? Das sollte m.E. auch geeignet sein, um auf übermäßigen Konsum zu prüfen. Allerdings geht die PEth-Bestimmung anscheinend direkt aus dem Blut, was natürlich einen härteren Eingriff in den Körper darstellt. think.gif


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Beitrag 28.12.2022, 17:00
Beitrag #21


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Ich gebe dir vollkommen Recht, dass es optimal ist, exakte Informationen zu kommunizieren.
Mein Gedanke dabei war, so lange noch nicht exakte Infos vorliegen, also quasi als Übergangslösung, eher „strenger“ zu beraten.

Beispiel: A2:
AN über einen „ausreichend langen Zeitraum“.
Da würde ich momentan niemandem raten, unter 12 Monaten anzutreten, oder ?

Oder bei D4:
Lieber eine Haaranalyse mitbringen ?

So etwa war mein Gedankengang… wavey.gif

Nachtrag:
Zu PEth explizit habe ich nur bei kT gelesen


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Hornblower
Beitrag 29.12.2022, 12:35
Beitrag #22


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Zitat (Herbie56 @ 28.12.2022, 17:00) *
Beispiel: A2:
AN über einen „ausreichend langen Zeitraum“.
Da würde ich momentan niemandem raten, unter 12 Monaten anzutreten, oder ?

Ich könnte es jetzt zwar nicht belegen, aber das halte ich gefühlsmäßig, nach dem, was ich bisher gelesen habe, für angemessen. In meinem Hinterkopf geistert da sogar irgendwas mit 12-15 Monaten. think.gif

Insofern: Ja! eine passende Formulierung könnte sein: "Du brauchst AN üb er einen >>ausreichend langen<< Zeitraum, ich halte 12 Monate für angemessen."


Zitat
Oder bei D4:
Lieber eine Haaranalyse mitbringen ?

Hmmmm, kann das aber nicht gerade deutlich über das Ziel hinausgeschossen sein? Gerade hier sollte ja kontrolliertes Kiffen auch möglich sein. think.gif

Oder meintest Du A4? Auch da ist die HA durchaus nicht zwingend. think.gif Hängt vielleicht dann auch sehr von der Strategie und der Aufarbeitung ab, oder?` think.gif



Zitat
Nachtrag:
Zu PEth explizit habe ich nur bei kT gelesen

Ah, danke für die Info.
wavey.gif


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Herbie56
Beitrag 29.12.2022, 13:40
Beitrag #23


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Ich dachte bei D4 ( gelegentlicher Cannabiskonsum ):
Da steht ja, dass „regelmäßiger Konsum durch eine Haaranalyse entkräftet wird“.
So war mein Gedanke bei der Beratung, durchaus zu erwähnen, im Vorfeld eine HA zur MPU mitzubringen mit der o.g. Begründung durch die BUK…?
Eventuell könnte so auch die Wartezeit auf das GA verkürzt werden, wenn das MPI nicht auf Laborergebnisse warten muss…?

Sorry, wenn ich mich manchmal so wurschtelig ausdrücke blushing.gif


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Hornblower
Beitrag 29.12.2022, 14:04
Beitrag #24


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Habe beim "Kontrollierten Trinken" einen Querverweis zu den CTU-Ausführungen gesetzt. wavey.gif

Zitat (Herbie56 @ 29.12.2022, 13:40) *
Ich dachte bei D4 ( gelegentlicher Cannabiskonsum ):
Da steht ja, dass „regelmäßiger Konsum durch eine Haaranalyse entkräftet wird“.


Ich gehe HIER darauf ein. wavey.gif


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Lotte 2
Beitrag 29.12.2022, 16:42
Beitrag #25


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Zitat (Hornblower @ 29.12.2022, 12:35) *
Zitat (Herbie56 @ 28.12.2022, 17:00) *
Beispiel: A2:
AN über einen „ausreichend langen Zeitraum“.
Da würde ich momentan niemandem raten, unter 12 Monaten anzutreten, oder ?

Ich könnte es jetzt zwar nicht belegen, aber das halte ich gefühlsmäßig, nach dem, was ich bisher gelesen habe, für angemessen. In meinem Hinterkopf geistert da sogar irgendwas mit 12-15 Monaten. think.gif

Insofern: Ja! eine passende Formulierung könnte sein: "Du brauchst AN üb er einen >>ausreichend langen<< Zeitraum, ich halte 12 Monate für angemessen."



Im Rahmen, wie wir im VP oft beraten können, mag die pauschale Aussage "Du brauchst mds 12 Monate" stimmig sein. Dennoch sollten wir auch hier eine Differenzierung treffen.


Ich weiß noch zu gut, wie ich schon fast an den Pranger gestellt wurde, da meine letzte Urinkontrolle 20 Tage vor Ablauf des 12monatigen Vertrages erfolgte und ich zeitgleich meinen MPU Termin bekam. Ich nahm ihn an. Es hieß seitens der Userschaft, ich könne die MPU niemals bestehen, da meine 12 Monate nicht voll sind, weil sie durch ca. 20 Tage unterschritten sind. Damals kannte kein User die BuK.

Ich hatte im ersten Anlauf meine MPU bestanden. Bestätigung bekam ich, als mir ein dankbarer Mensch meine erste BuK einfach so schenkte, und ich den heilsamen Indikator las, der besagt, mindestens 6 Monate seien nachzuweisen, d.h. nicht zwangsläufig 12 Monate. Dieser Indikator ist auch in den BuK 4 enthalten. Insofern ist mir naheliegend, eher eine individuelle Beratung im Gegensatz zu dogmatischen Aussagen zu geben, gegenüber Hilfesuchenden, die sich genügend öffnen; also wenn eine individuelle Beratung möglich ist, die Flexibilität der BuK auch mitzuteilen. Denn, wenn jemand seine Aufarbeitung wirklich gut und tiefgründig macht, kann ich dann auch Spielräume sinnvoll nutzen.


Liebe Grüße
Lotte


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Herbie56
Beitrag 30.12.2022, 08:42
Beitrag #26


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Da bin ich ganz bei dir wavey.gif
So, wie ich die neuen BUK verstehe, ist auch genügend Platz für die individuelle Persönlichkeit mit ihrer Geschichte und ihrer Aufarbeitung.

Wie ich in Gänze das VP erlebe, sind wir darin auch ganz gut.

Liebe Grüße


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GoaGoaMPU
Beitrag 19.02.2023, 15:58
Beitrag #27


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Hier fielen wieder die Abkürzungen kT und KT.
Was ist genau der Unterschied und welche Abkürzung bedeutet genau was?
Ich weiß dass das mal irgendwo hier beschrieben wurde, kann es aber nicht finden.

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Hornblower
Beitrag 19.02.2023, 16:26
Beitrag #28


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"KT" steht zunächst allgemein für "kontrolliertes Trinken". Je nach Autor hier im Board kann mit "kT" ein relativ lockeres, kontrolliertes Trinken gemeint sein, bei dem durchaus z.B. mehrere Glas Bier pro Monat getrunken werden, oder ein strenges "KT", bei dem sehr selten im vorhinein sehr genau geplante und sehr geringe Mengen Alkohol getrunken werden.

Also: Manche Autoren hier im Board unterscheiden so nach "kT" und "KT". Andere Autoren achten nicht auf diese definierte Schreibweise.

In den BuK, soweit ich es verstanden habe, ist einerseits in manchen Fällen ein "gesellschaftlich akzeptabler" Konsum von Alkohol möglich (das würde ich im VP-Sprachgebrauch als "kT" interpretieren), in anderen Fällen ggf. ein "kontrolliertes Trinken" das hier dem "KT" entspräche.



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x100f
Beitrag 22.02.2023, 22:56
Beitrag #29


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Zitat (Hornblower @ 19.02.2023, 16:26) *
In den BuK, soweit ich es verstanden habe, ist einerseits in manchen Fällen ein "gesellschaftlich akzeptabler" Konsum von Alkohol möglich (das würde ich im VP-Sprachgebrauch als "kT" interpretieren), in anderen Fällen ggf. ein "kontrolliertes Trinken" das hier dem "KT" entspräche.


Der "gesellschaftlich akzeptable" Konsum wurde ja auch im Kommentar zur 3. Auflage thematisiert, und das gleich recht unscharf (mal ist dort von 0,7 ‰ die Rede und mal von 1,0-1,3 ‰). Mich hat dabei schon immer gestört, dass "gesellschaftlich üblich" (so die Wortwahl im Kommentarband) kein gutes Kriterium ist, denn das soziale Umfeld wird da viel zu wenig thematisiert. Ich hatte mal einen Klienten, der aus sehr ländlicher Gegend Bayerns kam, und der hat da nur den Kopf geschüttelt, als ich das mit ihm besprochen hab. Er meinte, in seinem gesamten weiten sozialen Umfeld würde doch kein Mensch was dabei finden 5 oder 6 Maß zu trinken, und das sei doch ganz harmlos.

Aber noch was anderes: Wenn ich das jetzt in der 4. Auflage so anschaue (die bis 5x Standardgläser pro Woche) ist das jetzt ja immerhin eine deutlich klarere Aussage. Was ist aber mit der Forderung bei kT grundsätzlich niemals spontan, also ungeplant Alkohol zu trinken? Ausdrücklich angesprochen sehe ich das jetzt nicht mehr.


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Zu meiner Person: Ich bin Psychologe und hatte 2009 selbst als Betroffener das fragliche "Vergnügen" einer MPU.

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Fahrrad-MPU
Beitrag 23.04.2023, 18:07
Beitrag #30


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Da die vierte Auflage noch nicht allgemein erhältlich ist, habe ich hier nochmal detailliert alle Änderungen zur Hypothese A3 aufgeführt. Insgesamt keine Änderungen, die es "schwerer" machen als vorher. Wer in Hypothese A3 eingeordnet ist, muss sich also im Vergleich zur alten dritten Auflage keine Gedanken machen.

Hypothese A3 ergänzt um einen letzten Halbsatz:
„… sofern der Klient nicht vollständig auf Alkohol verzichtet.“
-->Hier wurde also lediglich die Möglichkeit der Abstinenz bei A3 erwähnt.

Kriterien für das Vorliegen einer Alkoholgefährdung ergänzt um:
„Diagnostisch wird dieser auch als „riskanter Alkoholkonsum“ oder gefährlicher Gebrauch“ (ICD-10, F.10.8) eingeordnet. Auch der schädliche Alkoholkonsum (ICD-10, F10.1) kann in diese Gruppe einge-ordnet werden, wenn kein weiteres diagnostisches Merkmal aus Kriterium A2.2 N erfüllt ist. Im Angelsächsischen Sprachraum findet der Begriff des „problem drinker“ Verwendung, womit der Konsument gemeint ist, dessen Alkoholkonsum zwar zu verschiedenen Problemen geführt hat, der jedoch nicht wegen seiner Probleme trinkt.
In Abgrenzung zu Hypothese A2 setzt eine Einordnung in Hypothese A3 in der Regel als Leitgedanke voraus, dass der Betroffene in der Vorgeschichte noch in der Lage und bereit war, durch angemessene Verhaltensänderungen zu reagieren, wenn er die Konsequenzen seines Trinkverhaltens (erstmalig) als für andere wichtige Lebensziele bedrohlich erlebte. Wenn in den diagnostischen Kriterien der Hypothese A3 teilweise auch gravierend erscheinende Ausprägungsgrade einzelner diagnostischer Merkmale für eine Alkoholkonsumstörung beschrieben werden, ist bei der Interpretation zu beachten, dass ein Aus-schluss einer in Hypothese A2 beschriebenen Problemausprägung vorausgesetzt wird, dass diese Merk-male also nur isoliert und/oder zeitlich begrenzt waren.“
-->Hier erfolgt also eine Präzisierung, was noch als A3 aufzufassen ist im Vergleich zu A2.

Kriterium A3.1K ergänzt um die Einschränkung:
„zeitlich begrenzt“
--> Hier erfolgt also ebenfalls eine Präzisierung, was noch als A3 aufzufassen ist im Vergleich zu A2.

Kriterium A3.1K Unterpunkt 6:
Leicht umformuliert ohne Änderung der Bedeutung.

Kriterium A3.1K Unterpunkt 11:
o „Rosacea mit Rhinophym“ gestrichen. (taucht aber später auf; s.u.)
o „als Zeichen bestehender neurologischer Schäden“ gestrichen.
o „tastbar vergrößerte, ggf. konsistenzvermehrte Leber“ gestrichen.
o Punkt: „Abschwächung oder Aufhebung …“ umformuliert.
--> Relativ unbedeutende Änderungen. Die Streichung des Punktes zur Leber ist aber interessant.

Kriterien für eine angemessene Problembewältigung
Ergänzt um Disclaimer:
„Vorbemerkung: Werden die Kriterien zur Problembewältigung bei Einordnung der Problemausprägung in die Hypothese A3 erfüllt, ist zusätzlich zu prüfen, ob ein ausreichendes Trennverhalten (Hypothese A4) angenommen werden kann.“
--> Ist nichts Neues und bedeutet keine Änderung sondern lediglich Klarstellung.

Kriterium A3.3K Unterpunkt 4:
Umformuliert. Vorher lediglich Männer =24g und Frauen =12g. Neu heißt es „(max 5x pro Woche 2 Standardgläser für Männer bzw. 1 Standardglas für Frauen, wobei nie mehr als 5 Standardgläser an einem Tag getrunken werden.“ Sowie Definition von Standardglas = 12g Alkohol oder 0,33L Bier oder 0,125L Wein/Sekt oder 2-3 cl Spirituosen.
--> Hier ist nun ebenfalls eine Präzisierung auf den täglichen/wöchentlichen Konsum vorgenommen worden. ICh verstehe allerdings nicht ganz, wie 5x 2 Gläser pro Woche und max. 5 Gläser an einem Tag zusammenpassen. Da hätten sie vorne eher "maximal 10 Gläser pro Woche" schreiben sollen.



Kriterium A3.3K Unterpunkt 6:
Umformuliert und ergänzt um: „er jetzt also bereits deutlich unterhalb der Schwelle von 5 Standardgläsern eine Wirkung verspüre."
--> Auch hier lediglich eine leichte Präzisierung.


Kriterium A3.3K Unterpunkt 11:
Alt hieß es „Davon kann spätestens nach Ablauf eines Jahres ausgegangen werden“ wurde präzisiert zu „Davon kann nach Ablauf eines Jahres, frühestens nach sechs Monaten ausgegangen werden.
--> Diese Veränderung ist positiv, da die 6 Monate nun klar genannt werden. Leider steht nicht dabei, wonach es sich richtet, ob 6, 9 oder 12 Monate ausreichend sind.


Kriterium A3.3K Unterpunkt 13:
„GOT und GPT“ in den Parametern ergänzt. „CDT“ wurde abgeschwächt zu „und gegebenenfalls CDT“
--> Auch hier lediglich eine leichte Präzisierung zur Abbildung der gelebten Praxis.


Kriterium A3.3K Unterpunkt 16:
Ergänzt um „… oder des Blutes auf PEth bei zeitweiligem konsequentem Alkoholverzicht glaubhaft ge-macht …“
--> Hier haben sie nun PEth eingeführt – jedoch ohne wirkliche Relevanz/Konsequenz für A3.


Kriterium A3.3K Unterpunkt 17:
o „Alkoholgeruch in der Atemluft“ wurde gestrichen.
o „ausgeprägte Rosacea mit Rhinophym mit Verschlechterung“ wurde hinzugefügt aus anderem Kapitel (s.o.).
o „Hyperreflexie“ wurde zu „Reflexanomalien“
--> Kleine unbedeutende Änderungen.
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Radl
Beitrag 08.09.2023, 13:44
Beitrag #31


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Hallo,

Bei A3: Auch eine Haaranalyse darf angefordert werden, die den Wert von 30pg/mg nicht überschreiten darf, da bis zu diesem Wert auf gemäßigten Konsum geschlossen wird, ab diesem Wert aber chronisch exzessiver Konsum evident ist.

Muss man diese immer im Voraus dabei haben?
Wird die vor Ort gemacht, wenn man zustimmt?
Kann diese dann Nachgereicht werden?
Wird das Gutachten negativ ausfallen bis das Ergebnis da ist?

Danke smile.gif
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MsTaxi
Beitrag 08.09.2023, 14:19
Beitrag #32


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Zitat (Radl @ 08.09.2023, 14:44) *
Muss man diese immer im Voraus dabei haben?
Wird die vor Ort gemacht, wenn man zustimmt?
Kann diese dann Nachgereicht werden?
Wird das Gutachten negativ ausfallen bis das Ergebnis da ist?

Die BuK geben auf keiner dieser Fragen ein direkte Antwort. Folgendes meine ich mit gebotenen Vorsicht aus den BuK ableiten zu können:
1. Diese HA wird im Kontext von erhöhten Leberwerten (z.B. GGT, GOT, GPT und ggfs. CDT werden genannt) erwähnt. Es sieht nicht so aus, als sei diese routinemäßig bei allen Kandidaten, die für A3 in Frage kommen, zu fordern. Daher muss die wohl nicht mitgebracht werden.
2. Ich denke, dass die dann vor Ort gemacht werden würde.
3. Nachgereicht kann sie wohl nicht werden.
4. Ich könnte mir vorstellen, dass analog einer MPU mit Kursempfehlung eine MPU mit Haaranalyse dann positiv wird, wenn das zuständige MPI die Fsst von dem Ergebnis, das die Einhaltung der Grenzen bestätigt, informiert.


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king_charles1
Beitrag 30.03.2024, 10:35
Beitrag #33


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Hallo erst mal an Alle da es sich jetzt um meinen ersten Beitrag handelt.

Ich hätte eine frage bezüglich der möglichen Einordnung in A2 oder A3.
Hierzu habe ich auch folgendes Statement in dieser Diskussion gefunden:


"Noch zu erwähnen wäre meiner Ansicht nach folgender Satz in den BUK´s die dafür sorgen (können) um in A2 eingestuft zu werden: Der Klient weißt eine BAK von über 2,0 Promille auf oder es lag eine BAK von über 1,6 Promille vor ohne dass es für ihn zu außergewöhnlichen Ausfallerscheinungen gekommen wäre."


Ist des eigentlich von den Begutachtern "gesetzt", dass man bei über 2.0 Promille auotmatisch in A2 eingestuft wird?
Ist es hierbei auch unwichtig ob der Vorfall mit dem Fahrrad/E-Scooter oder Auto war?

Vielen Dank schon mal vorab für mögliches Feedback.
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MsTaxi
Beitrag 30.03.2024, 11:34
Beitrag #34


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"Gesetzt" im Sinne wäre vielleicht zuviel gesagt, aber mit einer so hohen Alkoholisierung geht auf alle Fälle eine Toleranzentwicklung einher. Damit wäre ein Kennzeichen für A2 erfüllt. Ein zweites Kennzeichen zeigt sich dann oft bei näherem Hinsehen.

Mit welcher Art Fahrzeug man ertappt wird, spielt bei der Einordnung in die Hypothesen A1, A2 und A3 praktisch keine Rolle.


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king_charles1
Beitrag 02.04.2024, 14:48
Beitrag #35


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In allen Foren-Threats welche ich gelesen habe wir zumindest bei A2 dann von einem AN Nachweis von 12 Monaten, in Ausnahmefällen 6 Monate, gesprochen.
D.h. über 2 Promille bedeutet implizit immer AN erforderlich oder haben die Gutachter hier auch noch Spielraum.
Ich frage weil ich habe in einem anderen Forum gelesen, dass einige Gutachter, im Falle einer ersten TF, nicht immer zwingend einen AN einfordern.
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MsTaxi
Beitrag 02.04.2024, 16:47
Beitrag #36


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Ob 1. oder X. TF spielt für die AN keine Rolle. Da gibt es keinen "Anfängerbonus".

Ich konstruiere mal folgendes Fallbeispiel: Ein Mensch kommt zur MPU mit einem Promillewert bei der TF von 2,1. Er möchte weiterhin Alkohol konsumieren und hat entsprechende AN, die dem unter dem Abschnitt "kontrolliertes Trinken" Gesagten weiter oben genügen.

Zweites Fallbeispiel: diesmal wieder derselbe Promillewert, aber der Kunde ist zur lebenslangen Abstinenz entschlossen. Zur Unterstützung hat er eine ambulante Gruppentherapie besucht. Dann legt er einen sechsmonatigen AN vor, der nach der Maßnahme gelagert ist. Dies kann aufgrund der Therapie ausreichen. Ohne Therapie, ob Gruppe oder Einzelsetting, beträgt der AN 12 Monate. Die Therapie muss übrigens bei qualifiziertem Fachpersonal stattfinden. Der Besuch bei einer SHG alleine reicht hier leider nicht aus.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen.


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JayDee81
Beitrag 09.08.2024, 09:00
Beitrag #37


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Hi!

Ich verstehe leider eine Formulierung bzgl. Kriterium A1 nicht:

"Bei amb. LZT AN über 15 Monate, wobei 3 Monate vor der MPU liegen müssen"

Die MPU Beraterin vom BK sagte, dass von 15 Monaten 3 Monate außerhalb (nach) der amb. Therapie liegen müssen, bevor man die MPU macht.

Die Formulierung hier verunsichert mich etwas. Kann das jemand aufklären?

Dank im Voraus!
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MsTaxi
Beitrag 09.08.2024, 09:20
Beitrag #38


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Das meint im Prinzip das selbe. Ambulante Langzeittherapien dauern in der Regel ein Jahr und werden von Abstinenznachweisen begleitet. Da zwischen der LZT und der MPU noch ein Stabilisierungszeitraum liegen soll, wird auch dieser durch AN begleitet. Somit liegen drei Monate AN noch vor der MPU.


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JayDee81
Beitrag 13.08.2024, 22:53
Beitrag #39


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Ah, danke für die Antwort!

Hab keine Email-Benachrichtigung bekommen, dass es eine Antwort gab smile.gif

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 14.08.2024, 07:33
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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