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> Klasse B96
babs77
Beitrag 18.12.2022, 13:18
Beitrag #1


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Es geht eigentlich nur um eine Verständnisfrage, da mein Enkel zuküftig mit seinem Kl.B Führerschein eine Kfz mit 3,5to fahren soll und dabei einen Anhänger miführen soll.

So wie ich das verstehe darf die Kombi max. 4.250 kg schwer sein.

Nun denkt mein Enkel über die Erweiterung der Kl. B auf B96 nach.

So wie ich das sehe bringt ihm das in dieser Fahrzeugkombi nichts, da auch dann das Höchstgewicht der Kombi bei 4250 kg liegt. Vertane Zeit, verlorenes Geld.

Wie sieht man das hier im Forum?

Gruß babs77
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ulm
Beitrag 18.12.2022, 13:34
Beitrag #2


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Falsch gedacht!

Die Klasse B geht bis 3,5t zulässiges Gesamtgewicht (zGg) des gesamten Zuges, Anhänger bis 750kg werden dabei nicht mitgerechnet.
Zulässig wäre daher z.B. 2t + 1,5t oder 3,2t + 750kg

Bei Klasse B96 geht das zGg des gesamten Zuges bis 4,25t.
Zulässig wäre dann zusätzlich z.B. 2t + 1,7t = SUV mit mittleren Wohnwagen.

Erst für größere Anhänger mit großen Zugfahrzeugen brauchst Du (bzw. Dein Enkel) den BE.
Dann geht auch z.B. 2,5t + 2,5t = großes SUV mit großem Wohnwagen.

Es gibt also durchaus sinnvolle Einzelfall-Anwendungen für den B96.
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Hoheneicherstation
Beitrag 18.12.2022, 13:54
Beitrag #3


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Zitat (ulm @ 18.12.2022, 14:34) *
...
Zulässig wäre daher z.B. 2t + 1,5t oder 3,2t + 750kg


Es geht sogar 3,5t +750kg = 4,25t, aber nur wenn der Anhänger nicht schwerer wie 750kg ist.


Zitat
Bei Klasse B96 geht das zGg des gesamten Zuges bis 4,25t.
Zulässig wäre dann zusätzlich z.B. 2t + 1,7t = SUV mit mittleren Wohnwagen.


2,25t + 2,0t ist auch möglich. Ausserdem allemöglichen Kombinationen dazwischen, solange die 4,25t nicht überschritten werden.

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babs77
Beitrag 18.12.2022, 13:55
Beitrag #4


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die klasse B geht gem der fahrerlaubnisverordnung für KRAFTFAHRZEUGE bis 3.500 zulgesgew.
DANN darf ich noch einen anhänger mitführen, sofern er nicht schwerer ist als 750 kg. Damit bin ich bei besagen 425o kg gewicht der fahrzeugkombination.

Erst wenn der anhänger schwerer sein sollte als 750 kg, DANN gilt die höchsgrenze von ZUSAMMEN 3,5to zulögesgew.

meine frage geht aber davon aus, das der zugwagen der 3,5to ist.
Somit hat Kl. B und B96, in dieser zusammensetzung, keinen unterschied. Richtig? In beiden "fällen" wäre beim anhänger bei 750 kg schluss.
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Hoheneicherstation
Beitrag 18.12.2022, 14:00
Beitrag #5


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Genau. Wenn aber der Anhänger schwerer wie 750 kg ist und Zugfahrzeug plus Anhänger schwerer wie 3,5t sind, aber die 4,25t nicht überschreiten, dann braucht's den B 96.


Edith meint: Ein Anhänger bis 750kg ist bei Klasse B quasi nicht vorhanden. Isser schwerer, reicht bei einem Gesamtgewicht des Zuges von >3,5t Klasse B. Werden die 3,5t überschritten reicht bis zu einem Gesamtgewicht des Zuges von 4,25t die Klasse B 96.

Für noch schwerere Gespanne (Zugfahrzeug bis 3,5t plus Anhänger bis 3,5t) ist dann Klasse BE nötig.

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babs77
Beitrag 18.12.2022, 14:02
Beitrag #6


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verstanden, also: bei DIESEM zugwagen mit 3,5 to ist sowohl bei Kl.B aals auch bei KlB96 bei 750 kg schluss. Max. transportleistung 4250 kg. Wobei es stets um die angaben der zulässigen gewichte aus den fz scheinen geht.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 18.12.2022, 14:06
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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ulm
Beitrag 18.12.2022, 14:05
Beitrag #7


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Zitat (babs77 @ 18.12.2022, 13:55) *
Erst wenn der anhänger schwerer sein sollte als 750 kg, DANN gilt die höchsgrenze von ZUSAMMEN 3,5to zulögesgew.

Damit läufst Du in eine Denk- und Formulierungsfalle. Die Formulierung im §6 FeV ist anders:
Zitat
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Es gilt also ein zGg von 3,5t, dann davon, dass Anhänger bis 750kg zGg nicht auf die 3,5t zGg angerechnet werden.
Erst danach kommen Anhänger mit mehr als 750kg zGg in die Berechnung hinein.

Die Klasse B96 bringt also nur in genau dem Fall nichts, wenn das zGg des Zugfahrzeuges bei genau 3,5t liegt. Das wäre z.B. ein Sprinter und wenige andere Fahrzeuge. Bei allen anderen Fahrzeugen ist der B96 eben doch nützlich, egal, ob Opel Signia, VW Bus oder Mercedes S-Klasse, jeweils mit einem Anhänger mit mehr als 750kg zGg.
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babs77
Beitrag 18.12.2022, 14:16
Beitrag #8


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bedeutet:
B96 macht diesbezüglich keinen sinn. Vertane Zeit, vertanes Geld..

Danke für eure Meinung

Zitat (ulm @ 18.12.2022, 14:05) *
[...]

sehe ich anders." Vorgenanntes (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg )" . "mit" bedeutet nicht "zusammen" max. 3,5 to



Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 18.12.2022, 14:15
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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ulm
Beitrag 18.12.2022, 14:16
Beitrag #9


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babs77
Beitrag 18.12.2022, 14:19
Beitrag #10


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fand ich z.B. unter
https://www.leasingmarkt.de/magazin/reisen/...erfuehrerschein
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Hoheneicherstation
Beitrag 18.12.2022, 14:20
Beitrag #11


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Deshalb wäre ein Erwerb der Fahrerlaubnisklasse BE die bessere Wahl. Ich zitiere mal von dieser Seite :

Das Mindestalter für die BE-Klasse ist wie beim Pkw-Führerschein auf 18 Jahre begrenzt. Jedoch kann der Anhängerführerschein bereits mit 17 Jahren erworben werden, sobald der Fahrschüler am Modell Begleitetes Fahren ab 17 teilnimmt. Der zukünftige Besitzer vom Anhängerführerschein muss den Führerschein Klasse B besitzen bzw. die praktische Prüfung für diese Klasse bestanden haben. Außerdem werden ein Sehtest und die Bescheinigung über die Teilnahme am Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen verlangt. Das Passbild darf auch nicht vergessen werden. Dieses wird jedoch nur benötigt, wenn der Führerschein zum ersten Mal erworben wird.

Die gesamte theoretische Ausbildung sowie die abschließende Prüfung entfallen beim Anhängerführerschein. Dafür kann jedoch nicht auf die Grundausbildung in der Praxis in der Fahrschule verzichtet werden. Wie viele Übungsstunden genommen werden müssen, bestimmt der Fahrlehrer. Er schätzt zuerst die persönlichen Fähigkeiten sowie den Lernfortschritt ein. Danach kann er eine Aussage zur Anzahl der Übungsstunden machen. Die Sonderfahrten sind jedoch gesetzlich festgelegt und beinhalten:

3 Stunden Überlandsfahrten,
eine Stunde auf der Autobahn und
eine Fahrstunde bei Dunkelheit.

Jede Fahrstunde in der Fahrschule dauert 45 Minuten.

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babs77
Beitrag 18.12.2022, 14:22
Beitrag #12


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das mag ja sein, ist aber als fragesteller für meine belange nicht relevant.
Mag dann für andere einen nutzen haben. Ich denke, meine frage ist beantwortet.
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babs77
Beitrag 18.12.2022, 15:56
Beitrag #13


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Nachtrag:
Die vorstehende Grafik bezieht sich auf die FS Kl. B
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vw83
Beitrag 19.12.2022, 16:44
Beitrag #14


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Ich habe mal eine kleine Übersicht gebastelt welche Führerscheinklasse man bei welcher Fahrzeugkombination mindestens benötigt.

Fehler sind hoffentlich keine eingebaut, aber man weiß ja nie whistling.gif

Angehängte Datei  IHw68Jx.png ( 84.39KB ) Anzahl der Downloads: 33


Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 19.12.2022, 17:45
Bearbeitungsgrund: Übergroßes Foto angepasst
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Jens
Beitrag 19.12.2022, 19:14
Beitrag #15


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Ich denke, dass da ein (mehrere) Fehler drin ist / sind.

Beispielhaft: eine Kombination aus Kfz mit 3,5t zGm und Anhänger mit mehr als 8,5t zGm fällt laut dem Bild unter Klasse CE. Das finde ich aber in §6 FeV nicht wieder.


--------------------
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babs77
Beitrag 20.12.2022, 09:21
Beitrag #16


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ergänzend hierzu

§42 StvZO

Die gezogene Anhängelast darf bei
• Personenkraftwagen, weder das zulässige Gesamtgewicht,
• Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,des ziehenden übersteigen.
• Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen.

was das bild betrifft, Fahrzeuge sind das alle, die obere Reihe/Bezeichnung sollte KRAFTfahrzeuge heißen.
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Jens
Beitrag 20.12.2022, 09:25
Beitrag #17


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Ja, das sind technische Beschränkungen, die aber fahrerlaubnisrechtlich ohne Bedeutung sind.


--------------------
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babs77
Beitrag 20.12.2022, 09:33
Beitrag #18


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sehe da auch noch eine fehler bei kl b96. Mit zugwagen 3,5to kann ich noch anhängen 0,7 to zul ges gew.

Zitat (Jens @ 20.12.2022, 09:25) *
Ja, das sind technische Beschränkungen, die aber fahrerlaubnisrechtlich ohne Bedeutung sind.


ohne die ergänzung aber wird einem laien ein falscher eindruck der rechtslage gegeben. Ein 3,5to und ein anhänger 8,5 to ist (sorry) Quatsch.
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haschee
Beitrag 20.12.2022, 09:33
Beitrag #19


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Zitat (Jens @ 19.12.2022, 19:14) *
Ich denke, dass da ein (mehrere) Fehler drin ist / sind.

Beispielhaft: eine Kombination aus Kfz mit 3,5t zGm und Anhänger mit mehr als 8,5t zGm fällt laut dem Bild unter Klasse CE. Das finde ich aber in §6 FeV nicht wieder.


Richtig.

Das ist ein Problem der Definition bzw. der Interpretation. Allein schon, daß man C1E braucht um Klasse B zu fahren... rolleyes.gif
Und die Berufskraftfahrerqualifikation die da dann dranhängen "soll".

C1E:
Zitat
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
...
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.


Aber wir wollen ja drüber hinaus. wavey.gif

Die Klasse CE gibt aber nichts mit Klasse B Zugfahrzeug her.
Nichtmal mit C1E Zugfahrzeug wenn man von hinten durchs Auge wollen würde mit "CE = C1 Zugfahrzeug und C1E das dann wiederum ein B Zugfahrzeug..."
(wenn man wollen würde könnte man das definieren - problemlos, einfach kopieren)


Die Kombination ist derzeit "nicht definiert".


Es gibt auch keinen Führerschein den man jetzt machen könnte - dafür brauchst du BE79.06


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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ulm
Beitrag 20.12.2022, 09:33
Beitrag #20


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Zitat (babs77 @ 20.12.2022, 09:33) *
sehe da auch noch eine fehler bei kl b96. Mit zugwagen 3,5to kann ich noch anhängen 0,7 to zul ges gew.

Für ein Zugfahrzeug mit 3,5t zGg und 0,75t Anhänger-zGg reicht die Klasse B.
Es wird keine Klasse B96 benötigt.

Zitat (babs77 @ 20.12.2022, 09:33) *
Zitat (Jens @ 20.12.2022, 09:25) *
Ja, das sind technische Beschränkungen, die aber fahrerlaubnisrechtlich ohne Bedeutung sind.

ohne die ergänzung aber wird einem laien ein falscher eindruck der rechtslage gegeben.

In diesem Thread geht es doch eindeutig um fahrerlaubnisrechtliche Fragestellungen. Der Thread steht auch im Forenbereich "Führerschein".
Technische Themen gehören da nicht rein, denn das ist nochmals ein sehr umfangreiches Thema. Kleines Beispiel:
Zitat (babs77 @ 20.12.2022, 09:33) *
Ein 3,5to und ein anhänger 8,5 to ist (sorry) Quatsch.
Das ist überhaupt kein Quatsch, das kann zum Beispiel eine Sattelkombination sein aus einem Dodge RAM und einem aufgesattelten Wohnanhänger.
Auch diese Kombination sehe ich bei mir in der Gegend immer wieder herumfahren: Foto von dieser Homepage
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haschee
Beitrag 20.12.2022, 09:41
Beitrag #21


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Zitat (babs77 @ 20.12.2022, 09:33) *
Ein 3,5to und ein anhänger 8,5 to ist (sorry) Quatsch.


z. B. Unimog der Klasse B mit Anhänger.

btw, wenn wir dann noch einen leeren Anhänger nehmen geht da beim zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers seeeeehr viel. wavey.gif


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

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babs77
Beitrag 20.12.2022, 09:42
Beitrag #22


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@ ulm

ja, das ist richtig. Meinen hinweis auf die reale anhängelast ist darum auch als ergänzung gekennzeichnet. Fiktive kombinationen hier aufzuführen halte ich für einen suchenden dritten für nicht sinnvoll.
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Jens
Beitrag 20.12.2022, 09:44
Beitrag #23


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Zitat (babs77 @ 20.12.2022, 09:42) *
Fiktive kombinationen hier aufzuführen halte ich für einen suchenden dritten für nicht sinnvoll.

Dann frag doch mal bei der EU nach, warum sie eine Fahrerlaubnis für "fiktive" Kombinationen geschaffen hat.

Solange die Kombination fahrerlaubnisrechtlich möglich ist, ist es sinnvoll darüber zu diskutieren.


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babs77
Beitrag 20.12.2022, 09:45
Beitrag #24


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@haschee

unimog wird wohl nicht als pkw zugelassen sein. rolleyes.gif

Mein hinweis steht in zusammenhang mit meiner ergänzung hinsichtlich der begrenzug nach §42 stvzo. Siehe oben..........
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ulm
Beitrag 20.12.2022, 09:56
Beitrag #25


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Zitat (babs77 @ 20.12.2022, 09:45) *
unimog wird wohl nicht als pkw zugelassen sein. rolleyes.gif

Mit dem 404er oder 406er ist das tatsächlich möglich. Doppelkabine, kurze Ladefläche. Passt.
Da kommen dann allerdings noch viele andere Aspekte hinzu wie Versicherung, Steuer etc.
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haschee
Beitrag 20.12.2022, 09:56
Beitrag #26


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Zitat (babs77 @ 20.12.2022, 09:45) *
unimog wird wohl nicht als pkw zugelassen sein. rolleyes.gif


Naja welche anderen Möglichkeiten hast du?
Als Fahrzeug
über 60 km/h und
(unter) 3,5t. wavey.gif

Das ist übrigens kein fiktives Konstrukt. Sondern etwas was ich fahre (bei der buckligen Verwandtschaft am Ende der Welt in Franken).
Irgendwo gibt es sicher 1 Thema dazu.
Denn das Problem mit Klasse CE vs. B79.06 ist ja nicht neu.


Fakt ist, für diese Kombination gibt es aktuell (immer noch) keine Möglichkeit einen Führerschein zu machen.
Aktuelle Klassen sind für diese Kombination "nicht definiert".


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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vw83
Beitrag 20.12.2022, 21:04
Beitrag #27


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Dass die FeV einen nicht definierten Bereich haben könnte, ist mir noch gar nicht aufgefallen. Bisher bin ich einfach davon ausgegangen, dass alles, was die 12t Obergrenze der C1E überschreitet, automatisch von CE abgedeckt sein muss. Vielleicht aber auch nur, weil ich mit BE/CE vor 2009 nicht direkt betroffen war und es - wenn ich die Sache mit BE79.06 jetzt richtig verstanden habe - auch immer noch damit fahren dürfte. Dann habe ich nur einfach nicht mitbekommen, dass sich für Neuerwerbe nach dieser seltsamen Änderung in 2013 eine Regelungslücke aufgetan hat.

Die Kombinationen aus sehr leichtem Fahrzeug und schwerem Anhänger sind in der Praxis natürlich eher selten anzutreffen bzw. teilweise auch unmöglich. Aber hieße es in der Theorie, dass man als neuer CE-Inhaber (ohne BE79.06) bei einer beispielhaften Kombination aus 3,5t Fahrzeug und 9t Anhänger effektiv für Fahren ohne Fahrerlaubnis belangt werden könnte? Ich kann mir kaum vorstellen dass man gerichtlich verurteilt würde, wenn man zwar mit CE und den dort eingeschlossenen/vorausgesetzen Klassen B, BE, C1, C1E, L und T eine Fahrerlaubnis für grob gesagt "alles mindestens Vierrädrige bis 40t auch mit Anhänger, außer es ist ein Bus" erworben hat, aber dann plötzlich dafür verantwortlich sein soll, dass der nationale bzw. europäische Gesetzgeber für den Bereich knapp über 12t ein Gesetz so schlampig formuliert hat, dass es selbst interessierten Laien nicht auffällt.

Ich habe die Grafik mal etwas angepasst. Dass für Anhänger bis 750kg kein B96 notwendig ist, sondern ein B reicht, wurde ja schon anderweitig aufgeklärt.

Angehängte Datei  h7uoC0l.png ( 61.58KB ) Anzahl der Downloads: 11


Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 21.12.2022, 06:02
Bearbeitungsgrund: Bildgröße angepasst
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Kühltaxi
Beitrag 23.12.2022, 10:11
Beitrag #28


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Zitat (ulm @ 20.12.2022, 09:33) *
Auch diese Kombination sehe ich bei mir in der Gegend immer wieder herumfahren: Foto von dieser Homepage

Ich vermute mal daß alle Minisattelauflieger, einschließlich dem auf dem Bild, seit der Änderung von BE alt auf BE neu nur noch ein zGG haben was der Hinterachslast entspricht wenn diese 3,5 t ist, es gibt ja soviel ich weiß keine Vorschrift die besagt daß das zwingend höher sein muß.

Für den nicht definierten Bereich müßte wohl mal ein Urteil her bevor das als änderungswürdig angesehen wird.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 22.10.2024 - 11:34