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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 13.05.2022 Mitglieds-Nr.: 89587 ![]() |
jetzt hat es mich auch einmal erwischt, ich wollte eine Bekannte bei ihrer Freundin abholen und bin auf dem Weg geblitzt worden. Die Strecke war mir neu, wenn auch in meiner Heimatgegend, sonst wäre das wahrscheinlich nicht passiert. Also, die Straße ist eine Vorfahrtsstraße igO, Gefahrzeichen allgemein, ZZ Straßenschäden, darunter Tempo 30. Habe den Fuß vom Gas genommen und auf die Straße geachtet, waren aber ein ganzes Stück keine Schäden zu erkennen (nach meiner Einschätzung). Bin dann, nach einer kleinen Kurve in der Straße, wieder mit guten 50 km/h weitergefahren, weil die Straße breit und leer war. Ca. 200m weiter wurde ich dann rausgewunken, laut Schreiben 56 km/h im 30er Bereich. Mir wird deshalb Vorsatz vorgeworfen. Ich würde mich gerne wie oben beschrieben dazu äussern, auch dass falls da ein weiteres Schild stand, ich das übersehen habe, weil ich eben mehr auf statt neben die Straße geschaut habe. (War ob der Entfernung nicht nochmal da und hab natürlich vergessen, auf die Dashcam zu drücken ![]() Macht das Sinn, überhaupt was zur Anhörung zu erwidern oder wird da immer von Vorsatz ausgegangen? Schild mit Beschränkung Die Bilder in der Fortsetzung sind aus einer anderen, wahrscheinlich älteren Serie, da ist das Schild nicht da. angegebene Messstelle Schöne Grüße Hoschi |
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#2
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 16 Beigetreten: 12.09.2022 Mitglieds-Nr.: 89961 ![]() |
Wenn das 30er Schild nicht aufgehoben wurde gilt dieses auch, unabhängig vom Zustand der Straße.
Das Zusatzschild hat nur erklärenden Charakter. Zudem die Straßenschäden im Messbereich lassen sich auf Mapillary durchaus gut erkennen. Nehme mal an der Vorsatz wird dir aufgrund dessen was du den Beamten vor Ort gesagt hast vorgeworfen. z.B: "Die Straße ist doch in Ordnung" Dann würde ich durchaus versuchen zu erklären dass man davon ausging dass aufgrund der Beschaffenheit der Straße dort keine 30 mehr gilt. Allerding könnte man dann daraus wiederum einen Kenntnismangel herleiten. Wenig sagen hilft viel. |
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#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2387 Beigetreten: 28.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41696 ![]() |
Wenn das 30er Schild nicht aufgehoben wurde gilt dieses auch, unabhängig vom Zustand der Straße. Nicht wirklich. Ein Streckenverbot (also auch Geschwindigkeit) zusammen mit einem Gefahrzeichen endet nach Passieren der Gefahrstelle, wenn das Ende der Gefahr eindeutig erkennbar ist. "Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282." Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 2 Nr 55 Schäden sehe ich da keine - eher reparierte Stellen - wäre auch 50+ gefahren. |
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Schäden sehe ich da keine - eher reparierte Stellen - wäre auch 50+ gefahren. Ich eher nicht ![]() (Das ist die Stelle, die TE als Messstelle angegeben hat in der Serie, in der man auch das erste Schild sieht: vom 19.10.2022) Und das steht kurz vor dem Gefahrenzeichen (welches man im Hintergrund sieht). Die dürften alle 3 wegen der Straßenschäden temporär aufgestellt sein. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2387 Beigetreten: 28.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41696 ![]() |
ok, ein solo-VZ24 ist 'ne andere Liga
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
Ca. 200m weiter wurde ich dann rausgewunken, Dann war das eine polizeiliche Geschwindigkeitsmessung? Was war das denn für ein Messgerät? Möglicherweise hast du dich in dem Gespräch so unglücklich geäußert, dass dir Vorsatz vorgeworfen wird. Es kann auch sein das der Vorsatz wegen der Schilderwiederholung zustande kommt. Für wahrscheinlicher halte ich allerdings den Vorsatz aufgrund deiner Überschreitung. Die OLG Rechtsprechung ist da zwar uneinig, aber ab 50% zu schnell (Netto) ist etabliert. Da bist du ja deutlich drüber. Der Vorsatz kann hier auch über das Gefahrzeichen (wie hier das VZ 101) begründet werden. Im § 40 Abs. 1 StVO steht zu lesen: " (1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit . . . " Aus dieser Anordnung heraus, müsstest du dort sogar noch langsamer fahren als 30, denn die sind ja ohnehin nur erlaubt. (Das ist die Stelle, die TE als Messstelle angegeben hat Je nachdem wie nah das Messgerät bei diesem 30er Schild stand, kann es aber auch sein, dass dieses 30er Schild unbedeutend für die Messung ist. Dann käme die Schilderkombi wieder zum Tragen. ok, ein solo-VZ24 ist 'ne andere Liga Du meinst sicher ein VZ 274 Trotzdem würde ich dir im Beitrag #3 recht geben, denn die Reihenfolge machts. Die Schilderkombi kommt ja nach dem solo Schild. Abhängig vom Standort des Messgerätes, dürfte also die Schilderkombi mit dem Gefahrzeichen 101 maßgeblich sein. Diese Schilderkombi ist allerdings ohne eine Streckenlänge dumm aufgestellt. Der Verkehrsteilnehmer müsste ja hellseherische Fähigkeiten haben, um zu wissen, wann die Strassenschäden und damit die Gefahrenstelle (eindeutig) vorüber sind. Wenn das 30er Schild nicht aufgehoben wurde gilt dieses auch, unabhängig vom Zustand der Straße. . . . . . . dass aufgrund der Beschaffenheit der Straße dort keine 30 mehr gilt. Erkennst du den Widerspruch? |
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2387 Beigetreten: 28.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41696 ![]() |
Du meinst sicher ein VZ 274 jupp ![]() Diese Schilderkombi ist allerdings ohne eine Streckenlänge dumm aufgestellt. Der Verkehrsteilnehmer müsste ja hellseherische Fähigkeiten haben, um zu wissen, wann die Strassenschäden und damit die Gefahrenstelle (eindeutig) vorüber sind. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 40 Gefahrzeichen (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle. (4) Ein Zusatzzeichen .....kann die Länge der Gefahrstrecke angeben. Ist kein ZZ da - das folglich ja nicht verpflichtend zu sein scheint - würde ich mich am Gesamtbild orientieren, wann die Gefahr beendet ist. Aber am Ende des Tages wird darüber wohl ein Richter zu entscheiden haben |
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#8
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 16 Beigetreten: 12.09.2022 Mitglieds-Nr.: 89961 ![]() |
Dort ist doch ein 101 mit dem ZZ Straßenschäden und dort unterhalb das Schild 30.
Das sind für mich zwei Schilder die ich so als unabhängig von einander interpretieren würde. Das ZZ ist nicht unterhalb des 30er-Schild, daher meine Annahme. |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
du interpretierst falsch.
![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
würde ich mich am Gesamtbild orientieren, wann die Gefahr beendet ist. Das hilft dir nicht bei Straßenschäden. Du weißt ja nicht, ob in 100 oder 200 Meter doch noch ein Schlagloch kommt. Die Eindeutigkeit des Endes der Gefahrenstelle ist nicht ersichtlich. Ja, am Ende würde das ein Richter entscheiden müssen. Ist kein ZZ da - das folglich ja nicht verpflichtend zu sein scheint Das ZZ ist meiner Meinung nach entbehrlicher als die Angabe der Streckenlänge. Das sind für mich zwei Schilder die ich so als unabhängig von einander interpretieren würde. Die wären dann unabhängig gültig, wenn sie kurz hintereinander an unterschiedlichen Masten hingen, also nicht "zusammen angebracht" sind. Ansonsten gilt hier (wie schon weiter oben erwähnt) die Anlage 2 Rd.-Nr 55 der StVO Schäden sehe ich da keine - eher reparierte Stellen - wäre auch 50+ gefahren. Was mir hierzu noch grad einfallt. Würdest du eine neue Hose kaufen, wenn da ein gestopftes Loch drin wäre? Ist ja kein Schaden, nur eine reparierte Stelle ![]() |
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2387 Beigetreten: 28.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41696 ![]() |
Schäden sehe ich da keine - eher reparierte Stellen - wäre auch 50+ gefahren. Was mir hierzu noch grad einfallt. Würdest du eine neue Hose kaufen, wenn da ein gestopftes Loch drin wäre? Ist ja kein Schaden, nur eine reparierte Stelle ![]() Verstehe ich nicht.....stehe auf dem Schlauch. Netzfund: "Bedeutung: Das Zusatzschild 1007-34 steht in Bezug zu dem Verkehrszeichen, mit dem es kombiniert ist. Es weist auf Gefahren hin, die von Straßenschäden für Fahrzeuge ausgehen können und mahnt zu vorsichtigem Fahren." Edit schreibt dazu noch, dass es natürlich auch Anwohnerschutz sein kann Mir ist klar, dass meine Interpretationen zu [Gefahrzeichen+Streckenverbot] und deren Ende manchmal auf dünnem Eis stehen. Deshalb auch "am Ende des Tages ein Richter". Da etliche Kombis aber anders gemeint sind als aufgestellt, denke ich lieber selber. Kann aber auch nach hinten losgehen..... Im LK Celle steht z.B. agO [Gefahrzeichen Krurve rechts+VZ274 in 50]. Nach einer 90° Rechtskurve eine laaaange Gerade und dann eine 90° Linkskurve. Danach die Aufhebung der 50 ![]() |
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 13.05.2022 Mitglieds-Nr.: 89587 ![]() |
Ich danke euch für eure Eingaben. Ich werde entsprechend Stellung nehmen und halte euch natürlich auf dem Laufenden.
Grüße Hoschi |
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 13.05.2022 Mitglieds-Nr.: 89587 ![]() |
Hallo zusammen,
und hier das Ergebnis. Gefordert waren im Bußgeldbescheid für die Überschreitung von 26 km/h igO (nach Toleranzabzug) als Bußgeld 530,- €, 1 Monat Fahrverbot, zzgl. Gebühren. Die Bußgeldstelle ging dabei von Vorsatz aufgrund von Ortskenntnis aus. Ich hätte die Geschwindigkeit aufgrund der sich schnell ändernden Umgebung zuverlässig einschätzen können und dadurch erkennen müssen, dass ich die zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreite. Keinerlei Bezug auf die Beschilderung oder meine Einlassung zum nicht vorhandenen Vorsatz. In der Gerichtsverhandlung kurz vor Weihnachten wurde entschieden, dass die Überschreitung fahrlässig erfolgte, die Beschilderung zwar interpretierbar aber eindeutig ist und gerade keine Ortskenntnis vorliegt, nur weil das Kennzeichen des Wohnortes auch den Ort der Messung einschließt. Unter besonderem Hinweis auf den großen Berg, der beide Orte voneinander trennt ![]() Der Bekannte, den ich damals dort abgeholt habe, wohnt auch nicht mehr da, so dass das wohl das einzige Mal war, dass ich dort vorbeigekommen bin. Schöne Grüße Hoschi |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10588 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Danke für die Rückmeldung.
Immerhin ein Teilerfolg, macht die Sache erheblich billiger und das Fahrverbot ist vom Tisch. -------------------- |
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#15
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 13.05.2022 Mitglieds-Nr.: 89587 ![]() |
Kinder, wie die Zeit vergeht.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde beim OLG eingelegt hat, welche das Urteil wider Erwarten aufgehoben hat, wurde der Fall zur erneuten Verhandlung an das AG zurückgegeben. Heute war, nach zahlreichen Verschiebungen, die erneute Verhandlung in der Sache. Nach dem Üblichen zu Ort, Zeit usw. hat mein Anwalt kurz dargelegt, dass er mehrmals, sowohl in der ersten Verhandlung als auch beim OLG auf die im BG angegebene TBNR und den BKat hingewiesen hat, diese Hinweise aber nicht zur Kenntnis genommen wurden. Nachdem sich der Richter kurz versicherte, dass es sich bei meinem Fahrzeug wirklich um einen PKW handelt, hat er das Verfahren eingestellt. Bebußt wurde nach TBNr 103718, BKat 11.1.6. Und keiner hat's gemerkt. Schöne Grüße Hoschi |
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#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10588 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Danke für die erneute Rückmeldung.
Dann ist es ja trotz Nachtreten der StA gut ausgegangen. -------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 04.04.2025 - 01:10 |