... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> B196 nach Neuerteilung
PeterPan91
Beitrag 29.04.2023, 12:23
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 3
Beigetreten: 02.10.2022
Mitglieds-Nr.: 90011



    
 
Hallo,

ich habe im Jahr 2022 meinen Führerschein (Klasse B) neu erteilt bekommen . Der Führerschein von 2002 wurde mir 2009 entzogen.

Ich würde gern die Klasse B mit 196 erweitern. Dafür ist eine Vorrausetzung "... seit mindestens 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen..."

Das Ausstellungsdatum meines FS ist 11.22.

Ich habe eben im Zentralen Verkehrsregister gesehen, dass ich keine Probezeit habe. Also muss doch bekannt sein, dass ich meinen Führerschein schon länger besitze?!

Wie verhält sich das jetzt mit B196? Habe ich mindestens 5 Jahre einen Führerschein? Oder zählt das Ausstellungsdatum?

Gruß Peter wavey.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 29.04.2023, 14:17
Beitrag #2


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30574
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



§6b FeV bestimmt:
Zitat
Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt.

Diese Voraussetzung ist bei dir nicht gegeben. Du warst zwar von 2002 bis 2009 mehr als fünf Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis, aber deine aktuelle Fahrerlaubnis besitzt du nicht mal ein Jahr.

Nun heißt es in der Begründung zur Einführung des §6b FeV (BR-Drs. 574/19):
Zitat
Um aus Verkehrssicherheitsgründen sicherzustellen, dass Interessierte über grundlegende Fahrerfahrung verfügen und nicht mehr der Hochrisikogruppe der Fahranfänger (18-24Jahre) angehören, wird das Mindestalter auf 25 Jahre festgesetzt und ein Fahrerlaubnisbesitz von fünf Jahren gefordert.

Du könntest versuchen, im Gespräch mit der Behörde zu argumentieren, dass du nicht mehr zur genannten Hochrisikogruppe gehörst und durch den siebenjährigen Fahrerlaubnisbesitz vor der Entziehung auch die grundlegende Fahrerfahrung gesammelt hast. Könnte vielleicht klappen, muss aber nicht.

Gegen die Argumentation spricht die lange fahrerlaubislose Zeit zwischen Entziehung und Neuerteilung, bei der man annehmen könnte, dass die Fahrerfahrung verloren gegangen ist.

Musstest du im Rahmen der Neuerteilung Prüfungen ablegen?


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
PeterPan91
Beitrag 29.04.2023, 14:47
Beitrag #3


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 3
Beigetreten: 02.10.2022
Mitglieds-Nr.: 90011



Zitat (Jens @ 29.04.2023, 15:17) *
Musstest du im Rahmen der Neuerteilung Prüfungen ablegen?


Nein musste ich nicht.
Bin übrigens seit Januar als Kurierfahrer tätig. think.gif laugh2.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 02:54