B196 nach Neuerteilung |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
B196 nach Neuerteilung |
29.04.2023, 12:23
Beitrag
#1
|
|||||
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 02.10.2022 Mitglieds-Nr.: 90011 |
ich habe im Jahr 2022 meinen Führerschein (Klasse B) neu erteilt bekommen . Der Führerschein von 2002 wurde mir 2009 entzogen. Ich würde gern die Klasse B mit 196 erweitern. Dafür ist eine Vorrausetzung "... seit mindestens 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen..." Das Ausstellungsdatum meines FS ist 11.22. Ich habe eben im Zentralen Verkehrsregister gesehen, dass ich keine Probezeit habe. Also muss doch bekannt sein, dass ich meinen Führerschein schon länger besitze?! Wie verhält sich das jetzt mit B196? Habe ich mindestens 5 Jahre einen Führerschein? Oder zählt das Ausstellungsdatum? Gruß Peter |
||||
|
|||||
|
29.04.2023, 14:17
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
§6b FeV bestimmt:
Zitat Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Diese Voraussetzung ist bei dir nicht gegeben. Du warst zwar von 2002 bis 2009 mehr als fünf Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis, aber deine aktuelle Fahrerlaubnis besitzt du nicht mal ein Jahr. Nun heißt es in der Begründung zur Einführung des §6b FeV (BR-Drs. 574/19): Zitat Um aus Verkehrssicherheitsgründen sicherzustellen, dass Interessierte über grundlegende Fahrerfahrung verfügen und nicht mehr der Hochrisikogruppe der Fahranfänger (18-24Jahre) angehören, wird das Mindestalter auf 25 Jahre festgesetzt und ein Fahrerlaubnisbesitz von fünf Jahren gefordert. Du könntest versuchen, im Gespräch mit der Behörde zu argumentieren, dass du nicht mehr zur genannten Hochrisikogruppe gehörst und durch den siebenjährigen Fahrerlaubnisbesitz vor der Entziehung auch die grundlegende Fahrerfahrung gesammelt hast. Könnte vielleicht klappen, muss aber nicht. Gegen die Argumentation spricht die lange fahrerlaubislose Zeit zwischen Entziehung und Neuerteilung, bei der man annehmen könnte, dass die Fahrerfahrung verloren gegangen ist. Musstest du im Rahmen der Neuerteilung Prüfungen ablegen? -------------------- |
|
|
29.04.2023, 14:47
Beitrag
#3
|
|
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 02.10.2022 Mitglieds-Nr.: 90011 |
|
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 02:54 |