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> Wann ist ein Schulbus ein Schulbus?
lebenslang-lernen
Beitrag 17.06.2023, 09:04
Beitrag #1


Neuling
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Hallo zusammen.

Wann zählen Fahrzeuge der Kompaktklasse (Kombis) oder der Van Klasse als Schulbus und müssen im Straßenverkehr (Warnblinklicht im Stand - Schrittgeschwindigkeit beim Vorbeifahren) auch so behandelt werden?
In §33 Absatz 4 der BOKraft ist angegeben, dass Fahrzeuge, welche zur Schülerbeförderung besonders eingesetzte sind, an Stirn und Rückseite mit einem Schild nach Anlage 4 kenntlich gemacht sein müssen.
Absatz 5 sagt, dass Fahrzeuge, welche nicht mehr als 6 Personen befördern können, von Absatz 4 ausgenommen sind.

Wenn ich nun an einem Fahrzeug der o.g. Fahrzeugklasse, welches an Stirn- und Rückseite mit einem kleinen Schild (also Seitenlänge < 400 mm) gekennzeichnet ist und eingeschaltetem Warnblinklicht vorbeifahre, gilt dann Schrittgeschwindigkeit? Oder bedarf es dazu noch weiterer Kriterien wie beispielswweise Fahrtrichtungsanzeiger auf dem Fahrzeugdach?

Besten Dank.
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Stromdriver
Beitrag 17.06.2023, 15:58
Beitrag #2


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Zitat (lebenslang-lernen @ 17.06.2023, 09:04) *
Wenn ich nun an einem Fahrzeug der o.g. Fahrzeugklasse, welches an Stirn- und Rückseite mit einem kleinen Schild (also Seitenlänge < 400 mm) gekennzeichnet ist und eingeschaltetem Warnblinklicht vorbeifahre, gilt dann Schrittgeschwindigkeit?

Ja, wenn das Fahrzeug an einer Bushaltestelle steht.
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lebenslang-lernen
Beitrag 17.06.2023, 17:50
Beitrag #3


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Danke für Deinen Beitrag.
Haltestelle hatte ich vorausgesetzt. Sorry.

Gibt es irgendwelche Belege dafür? Also dass lediglich die Schilder maßgeblich sind und nicht noch weitere Kriterien wie beispielsweise Fahrtrichtungsanzeiger auf dem Dach o.ä.?
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Stromdriver
Beitrag 17.06.2023, 18:35
Beitrag #4


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Ob es sich wirklich um einen Schulbus handelt (der alle Voraussetzungen erfüllt) hat der Verkehrsteilnehmer nicht zu bewerten. Die Kennzeichnung als solcher genügt.
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lebenslang-lernen
Beitrag 17.06.2023, 18:58
Beitrag #5


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Versteh mich bitte nicht falsch.
Es ist insofern wichtig zu wissen ob andere Kriterien erfüllt sein müssen oder eben die Beschilderung ausreichend ist, da selbst unter Fahrerlaubnisprüfern Uneinigkeit besteht. Der eine sagt, die Beschilderung reicht aus, der andere sagt es müssen weitere Kriterien erfüllt sein, damit es ein Schulbus ist und somit Schrittgeschwindigkeit gilt
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Stromdriver
Beitrag 17.06.2023, 21:03
Beitrag #6


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Keine Sorge.
Aber der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer weiß nicht, dass ein Schulbus zwei zusätzliche oben angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger hinten benötigt.
Und selbst wenn die fehlen und er dennoch als Schulbus eingesetzt wird, steigen Schüler dort ein oder aus oder queren noch schnell die Fahrbahn.
Deshalb ist Schrittgeschwindigkeit geboten.
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hk_do
Beitrag 17.06.2023, 22:03
Beitrag #7


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Die Vorschrift lautet:

"An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten."

die Kriterien sind also:
- entweder Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneter Schulbus
- Halltestelle (Zeichen 224)
- Warnblinklicht

was für Fragen sollten da noch offen bleiben?

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mir
Beitrag 17.06.2023, 22:55
Beitrag #8


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@lebenslang-lernen wirft die Frage auf, was eigentlich erforderlich ist, damit ein Fahrzeug als Schulbus eingeordnet wird.

Da Rechtsnormen maßgeblich nach ihrem Zweck ausgelegt sind, fangen wir doch damit an: Die Vorschrift dient dem Schutz der Fahrgäste, die den ÖPNV oder einen Schulbus nutzen. Wichtig ist noch, dass der VT einen Schulbus auch als solchen erkennen und von anderen Fahrzeugen unterscheiden kann, daher gehört die Kennzeichnung des Schulbusses zum Tatbestand.

Ein Schulbus ist also ein Fahrzeug, das zum Transport von Schülern eingesetzt wird und dazu gekennzeichnet ist, so dass ein verständiger VT diesen als Schulbus erkennen kann. Fahrtrichtungszeiger auf dem Dach oder weitere Elemente sind dazu nicht erforderlich.

Womöglich wird auch die Ansicht vertreten, dass es gar nicht drauf ankomme, ob Schüler befördert werden, sondern dass die Kennzeichnung genüge - schließlich wird der VT das nicht unterscheiden können und wird zur Vermeidung von Gefahren stets davon ausgehen müssen, dass Schüler befördert werden.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

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lebenslang-lernen
Beitrag 18.06.2023, 04:19
Beitrag #9


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Danke für Eure Beiträge.

@mir
genau darauf wollte ich hinaus. Danke.


Wenn man das nun noch etwas ausschmücken wollen würde, könnte man dann entgegnen:

Zwar schreibt §54 Abs. 4 Satz 4 StVZO zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger auf dem Dach vor. Diese allerdings nur für KOM. Und laut den EU-Fahrzeugklassen fallen KOM in die Klassen M2 und M3, zu welchen ein gewöhnlicher Kombi nicht zählt. Daher keine zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeiger vorgeschrieben.
Da auch erwähnt wurde, dass die Beschilderung gewisse Kriterien hinsichtlich der Dimensionierung zu erfüllen habe, wäre hier §33 Abs. 5 BOKraft anzuführen, weshalb die Beschilderung auch keine Mindestseitenlämge von 400 mm aufweisen muss.

Sehe ich das richtig?
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hk_do
Beitrag 18.06.2023, 12:20
Beitrag #10


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Natürlich könnte man jetzt auch auf die Idee kommen, dass ein Schulbus in erster Linie ein Bus sein muss. Dass sich also die Frage nach der Kennzeichnung überhaupt nicht stellt, wenn das Fahrzeug nicht mehr als acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz hat. Die auch im Schülerverkehr eingesetzten Fahrzeuge mit 6-8 Fahrgastplätzen sind ja für die StVO keine Busse sondern PKWs, gleiches gilt im Zulassungsrecht (Fahrzeugklasse M1).

Das macht die Sache aber nicht besser, denn der Laie kann nicht unbedingt auf den ersten Blick zwischen Fahrzeugen des Klassen M1 und M2 unterscheiden. Auch kennt der Laie wohl nicht den "Anforderungskatalog für Kraftomnibusse (KOM) und Kleinbusse (Pkw), die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden". Damit ergibt sich IMNSHO, dass ein Schulbus nämlich nicht zwingend ein Bus sein muss, sondern eben auch ein Kleinbus (PKW mit 7 bis 9 Sitzplätzen) sein kann. Für diese PKW werden dann in dem Anforderungskatalog auch die zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeiger am Heck gefordert.

Die Verwendung von Schildern mit weniger als 400 mm Kantenlänge ist nur mit Ausnahmegenehmigung zulässig. Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung habe ich nicht gefunden, was aber nicht bedeutet dass keine existiert. Jedenfalls dürfte es nicht Aufgabe des allgemeinen Verkehrsteilnehmers sein, die Vorschriftsmäßigkeit zu bewerten, und deswegen sehe ich auch keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Beschilderung. Gleiches gilt für die Eigenschaft "Bus" bzw. "Kleinbus". 7 Sitzplätze gab es schon vor 40 Jahren in handelsüblichen Kombilimousinen; ich kann mich erinnern zu Grundschulzeiten auf den "Notsitzen" im Kofferraum eines Mercedes 123 befördert worden zu sein (*).

Am Ende wird man also vom allgemeinen VT schlichtweg verlangen können und müssen, die Verpflichtungen des §20(4) einzuhalten, sobald an einer Haltestelle ein mit dem Schulbussymbol gekennzeichnetes Fahrzeug (oder eben ein Linienbus) mit eingeschalteter Warnblinkanlage steht. Tatsächliche oder vermutete Unvorschriftsmäßigkeiten dieses Fahrzeug dürften da keinen Einfluss drauf haben.

(*)
Solche Fahrzeuge würden aber wohl heute die Anforderungen nicht mehr erfüllen.
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Stromdriver
Beitrag 18.06.2023, 13:26
Beitrag #11


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Zitat (hk_do @ 18.06.2023, 12:20) *
Am Ende wird man also vom allgemeinen VT schlichtweg verlangen können und müssen, die Verpflichtungen des §20(4) einzuhalten, sobald an einer Haltestelle ein mit dem Schulbussymbol gekennzeichnetes Fahrzeug (oder eben ein Linienbus) mit eingeschalteter Warnblinkanlage steht. Tatsächliche oder vermutete Unvorschriftsmäßigkeiten dieses Fahrzeug dürften da keinen Einfluss drauf haben


+1
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F117
Beitrag 18.06.2023, 15:02
Beitrag #12


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Was ist denn
Zitat (hk_do @ 18.06.2023, 13:20) *
Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung

Ein schwarzer Schimmel?

Ansonsten: +2


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mir
Beitrag 18.06.2023, 15:41
Beitrag #13


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Die Argumentation mit den Blinkern überm Dach ist laugh2.gif und das weiß der TE auch.

Um einen anderen Fall zu betrachten: Ein Auto muss Beleuchtung haben. Aber es bleibt halt ein Auto, auch wenn es keine Beleuchtung hat. Weder darf man einem Auto ohne Licht einfach so die Vorfahrt nehmen, noch darf man es ohne FE fahren.

Seine fortgesetzten Nachfragen sind auch nur Beschäftigungstherapie oder Spieltrieb.


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F117
Beitrag 18.06.2023, 16:21
Beitrag #14


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Aber nicht jedes Auto, das warnblinkend in einer Bushaltestelle steht, erfordert ein Verhalten gem. §20(4). Insofern ist nicht alles, was hinkt, ein Vergleich ...


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lebenslang-lernen
Beitrag 18.06.2023, 16:43
Beitrag #15


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Zunächst danke für die weiteren Beiträge!

@mir
Es geht nicht darum was ich zu wissen glaube respektive was ich Deiner Meinung nach angeblich weiß (denn ich weiß es nicht sicher, sonst würde ich nicht nachfragen!)
Auch sind meine Nachfragen weder Beschäftigungstherapie, noch Spieltrieb.

Wenngleich ich, generell, für jeden konstruktiven Beitrag, jeden Denkanstoß dankbar bin, so zwingt Dich niemand mir zu antworten.
Deine letzten Äußerungen fallen nicht in die Kategorie konstruktive Beiträge. Es sind aus der Luft gegriffene Unterstellungen.



Noch mal zum Sachverhalt:

Während einer Fahrerlaubnisprüfung eines Kollegen fährt man an einer Haltestelle vorbei. Dort steht ein Fahrzeug der Kategorie Golf Variant, Warnblinklicht eingeschaltet. An der Front Beschilderung Schulbus (ca. 200 x 200), am Heck etwas größer.
Prüfung beendet.
Begründung: Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten.

Ein anderer Prüfer sagt, dass diese Bewertung falsch sei.
Ein Schulbus muss u.a. zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger hinten auf dem Dach haben und die Beschilderung muss eine gewisse Größe aufweisen. Die Erfüllung weiterer Kriterien um ein Schulbus zu sein sei nicht ausgeschlossen. Konnte er aber so aus dem Stegreif nicht sagen. Ergo hätte die Prüfung nicht beendet werden dürfen.


Ich würde einfach gern eine möglichst eindeutige Antwort auf diese Situation finden.
Diesen Wunsch muss man nicht teilen, weshalb ich niemandem böse bin der mir nicht antworten möchte.
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ulm
Beitrag 18.06.2023, 17:18
Beitrag #16


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Das sind für mich zwei Aspekte:
- Schrittgeschwindigkeit bei warnblinkenden Schulbussen an Haltestellen
- Ausrüstungsvorschriften für Schulbusse

Der erste Aspekt ist ganz einfach.
Ja, Schrittgeschwindigkeit ist erforderlich.

Beim zweiten Aspekt wird es kompliziert.
Quasi: Ab wann sind die Ausrüstungsvorschriften so eklatant verletzt, dass die Einstufung als Schulbus nichtig wird.
Ein Tandem mit Schulbusschildern würde wohl niemand ernsthaft als Schulbus betrachten.
Doch alles andere wird schon schwieriger und ich würde soweit gehen, dass es dem gemeinen Verkehrsteilnehmer gar nicht zusteht, die Rechtmäßigkeit zu beurteilen. Schließlich gibt es ja auch noch Ausnahmegenehmigungen etc.
Daher ist der Schulbus, der Schulbus sein will, ein Schulbus. Auch wenn es mir nicht gefällt.

Die Fahrprüfung ist daher zurecht nicht bestanden.

Nebenaspekt:
Ein Fahrzeug warnblinkend in einer Bushaltestelle ist eher eine Gefahrenstelle und daher ist auch aus diesem Gesichtspunkt die Schrittgeschwindigkeit angebracht.
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F117
Beitrag 18.06.2023, 17:49
Beitrag #17


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Der Fahrer eines warnblinkend in einer Bushaltestelle abgestellten PKW kann durchaus grade am Briefkasten sein. Leider ist das heutzutage die Mehrheit der Fälle. Insofern kann ich Deine Gefahrenstelle nicht so ganz teilen.


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lebenslang-lernen
Beitrag 18.06.2023, 18:45
Beitrag #18


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Ich verstehe den Punkt mit den zwei Aspekten und teile die Ansicht, dass es nicht die Aufgabe eines gewöhnlichen VT ist die rechtmäßige Einstufung als Schulbus zu beurteilen. Daher teile ich persönlich auch das Ergebnis der Prüfung.

Ich habe die StVZO und BOKraft ins Spiel gebracht, weil die Argumentation des anderen Prüfers eben darauf basiert.

Wer vergibt denn derartige Schulbusschilder bzw ist für die Kontrolle, ob diese Beschilderung auch rechtmäßig verwendet wird, zuständig?
Denn theoretisch kann sich ja jeder solche Schilder im Netz bestellen und auf seinen Fiat Panda pappen.


Den Aspekt mit dem Warnblinklicht und einer daraus generell resultierenden Gefahrenstelle teile ich jedoch nicht. Wie F117 bereits schrieb, wird der Warnblinker inflationär verwendet.
Und auch ist bei einer Gefahrenstelle nicht immer Schrittgeschwindigkeit geboten. Denn dann müsste man ja bei jeder, durch ein VZ ausgeschilderten Gefahrenstelle, Schrittgeschwindigkeit fahren. Und das ist ja in aller Regel nicht der Fall
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die-scharfs
Beitrag 18.06.2023, 19:49
Beitrag #19


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Zitat (lebenslang-lernen @ 18.06.2023, 16:43) *
Noch mal zum Sachverhalt:


Wieso nochmal? Ich habe erst im 15. Beitrag gelesen, wo die Reise hingeht....

Zitat (lebenslang-lernen @ 18.06.2023, 16:43) *
Fahrzeug der Kategorie Golf Variant, Warnblinklicht eingeschaltet. An der Front Beschilderung Schulbus (ca. 200 x 200),


Wo befestigt man das Schild vorn, so dass der Gegenverkehr es sehen kann?

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lebenslang-lernen
Beitrag 18.06.2023, 20:17
Beitrag #20


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Noch mal, weil das Ziel der Reise vom ersten Beitrag an bekannt war. Voraussetzungen, damit Kombi/Van Schulbus sein darf.
Die Intention meiner Frage war nicht bekannt, korrekt. Werde Deine Kritik für die Zukunft berücksichtigen.



Die Beschilderung war im bzw am Kühlergrill.befestigt.
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hk_do
Beitrag 18.06.2023, 20:33
Beitrag #21


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Zitat (lebenslang-lernen @ 18.06.2023, 17:43) *
Prüfung beendet.
Begründung: Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten.

Ein anderer Prüfer sagt, dass diese Bewertung falsch sei.


Natürlich kann man da unterschiedliche Meinungen haben.

Klarheit gibt es wohl bestenfalls, wenn der Prüfling nun den Rechtsweg beschreitet.

Zitat
Ein Schulbus muss u.a. zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger hinten auf dem Dach haben und die Beschilderung muss eine gewisse Größe aufweisen. Die Erfüllung weiterer Kriterien um ein Schulbus zu sein sei nicht ausgeschlossen. Konnte er aber so aus dem Stegreif nicht sagen. Ergo hätte die Prüfung nicht beendet werden dürfen.


Die Begründung finde ich allerdings (wie schon vorher begründet) eher schwach.
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mir
Beitrag 19.06.2023, 09:24
Beitrag #22


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Zitat (lebenslang-lernen @ 18.06.2023, 17:43) *
Wenngleich ich, generell, für jeden konstruktiven Beitrag, jeden Denkanstoß dankbar bin, so zwingt Dich niemand mir zu antworten.
Deine letzten Äußerungen fallen nicht in die Kategorie konstruktive Beiträge. Es sind aus der Luft gegriffene Unterstellungen.


Es zwingt mich aber auch niemand, nur Dir zu antworten. Stattdessen kann ich mich mit anderen auch einfach über Dich unterhalten, wenn es mir Spaß macht. Und natürlich kann ich auch einfach sagen, wofür ich Deine Fragen halte, und dazu auch aus der Luft irgendwelche Unterstellungen über Deine Motivation zugrunde legen. Das nennt sich Meinungsfreiheit.

Die Begründung dafür, dass hier keine Schrittgeschwindigkeit erforderlich sei, wirkt auf mich völlig gekünstelt. Mit derselben Begründung wird dann ein Fahrrad mit 10 cm Abstand überholt, mit der Begründung, dass dem Fahrrad die Klingel fehlt und es daher kein Fahrrad sei.

Absurd. Ausrüstungsvorschriften definieren nicht die Fahrzeugart, sondern umgekehrt, aus der Fahrzeugart ergeben sich Anforderungen an die Ausrüstung.

Aber natürlich musst Du auf meine Beiträge nicht antworten. wavey.gif


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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lebenslang-lernen
Beitrag 19.06.2023, 19:06
Beitrag #23


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@mir

Man kann nicht alles unter Meinungsfreiheit verbuchen.
"Mir gefällt das Wetter nicht, da es regnet."
"Mir gefällt das Wetter nicht, weil ich glaube zu wissen, dass es regnet."

Eine dieser Aussagen ist die Äußerung einer Meinung.
Aber wie dem auch sei. Für mich ist das Thema durch.



Allen Antwortgebern danke für die sachlichen und konstruktiven Beiträge.
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Stufentandemcaptain
Beitrag 21.06.2023, 14:04
Beitrag #24


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Meiner Ansicht nach sind beides Meinungen. Die erste stützt sich dabei auf Fakten und die zweite auf Vermutungen. Aber in beiden Fällen wird die mißfällige Meinung über niederschlagreiches Wetter kund getan.

Und es ist natürlich richtig, daß erst die Fahrzeugart festgelegt wird und sich dann daran die Ausrüstung zu orientieren hat. Aber mit der Kenntnis notwendiger Ausrüstung kann man auch Rückschlüsse auf die tatsächliche Fahrzeugart ziehen.
Ansonsten müsste man einem zivilen Polizeifahrzeug, das mit Blaulicht und Musik angefahren kommt, nicht freie Bahn schaffen, weil ihm die Polizei-Folierung fehlt. Aber ein aufsetzbares Blaulicht ist nunmal Ausrüstungsgegenstand eines solchen Fahrzeuges.


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Tadeln ist leicht, deshalb versuchen sich so viele darin.
Mit Verstand loben ist schwer, darum tun es so wenige.
(Anselm Feuerbach)
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Big-Blue 1
Beitrag 16.07.2023, 02:42
Beitrag #25


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Hallo zusammen wavey.gif

die Praxis sieht leider so aus das man annehmen könnte, das die Schulbusregelung nicht mehr vorhanden ist crybaby.gif
Ich erlebe es jedes Mal aufs Neue, das weder die Geschwindigkeit reduziert wird beim vorbeifahren trotz Beschilderung und Warnblinkanlage
Besonders auffällig sind Fahrschulen die gar keine Rücksicht darauf nehmen sondern mit "normaler" Geschwindigkeit vorbei rauschen.

Man könnte glauben das es diese Regelung nicht mehr gibt. think.gif blushing.gif blink.gif


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Es ist die Zeit, wo manch einer lernt, das die Sichtweite nicht mit der Bremswirkung harmoniert...
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Explosiv
Beitrag 16.07.2023, 09:17
Beitrag #26


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Fahrzeugführer aller Gattungen neigen leider dazu, Regeln, die sie beschränken, zu ignorieren, wenn sie nicht ab und zu mal durchgesetzt werden.
Beim warnblinkenden Bus leider eher unwahrscheinlich, daher die verbreitete Missachtung.


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blackdodge
Beitrag 16.07.2023, 14:13
Beitrag #27


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mal ein Link zum Anforderungskatalog für Schulbusse und Kleinbusse M1 mit 6-8 Fahrgast-Sitzplätzen

von einer privaten HP http://www.schulbus.net/records/anforderungskatalog2005.htm


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Attendorns Dieter
Beitrag 20.10.2024, 20:25
Beitrag #28


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Zitat (lebenslang-lernen @ 18.06.2023, 17:43) *
Ich würde einfach gern eine möglichst eindeutige Antwort auf diese Situation finden.


Das ist ganz einfach - immer vorsichtig sein und nicht auf sein Recht pochen - im Zweifel immer vorsicht walten lassen.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 20.10.2024, 20:50
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat auf das Wesentliche gekürzt
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Attendorns Dieter
Beitrag 20.10.2024, 20:46
Beitrag #29


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Zitat (lebenslang-lernen @ 17.06.2023, 10:04) *
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Wenn ich nun an einem Fahrzeug der o.g. Fahrzeugklasse, welches an Stirn- und Rückseite mit einem kleinen Schild (also Seitenlänge < 400 mm) gekennzeichnet ist und eingeschaltetem Warnblinklicht vorbeifahre, gilt dann Schrittgeschwindigkeit? Oder bedarf es dazu noch weiterer Kriterien wie beispielswweise Fahrtrichtungsanzeiger auf dem Fahrzeugdach?



Nun - ich habe mich jetzt auch seit einiger Zeit damit auseinandergesetzt.

A. mehr als 6 Personen müssen sich kenntlich machen - 40*40 front und back side.

darunter müssen sie es nicht - bislang nichts gefunden, wenn sie es dennoch tun - da eben Schulkinder befördert werden.

Ich gehe davon aus, dass sich die Fahrzeuge sofern mehr als 6 Personen im Fahrzeug zu jeder Zeit als Schulbus zu erkennen geben müssen.

Eine Geschindigkeitsüberschreitung für entsprechenden Fahrzeuge wird anders "stärker" geahndet - also, wäre eine unerbliebene Kennzeichnungspflicht soger eine Straftat.

So würde ich es zumindest auslegen.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 20.10.2024, 20:53
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat auf das Wesentliche gekürzt
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