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> Positives MPU Gutachten von FS abgelehnt
Sonne9128
Beitrag 22.06.2023, 20:08
Beitrag #1


Neuling


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Guten Abend zusammen,

ich möchte direkt auf den Punkt kommen und etwas mit euch teilen, was mich wirklich schockiert. Als 18-Jähriger habe ich mehrere Verkehrsverstöße begangen. Ich bin insgesamt viermal deutlich zu schnell gefahren, mit Geschwindigkeitsüberschreitungen von 20 bis 50 km/h. Als Höhepunkt habe ich sogar ein Fahrverbot missachtet und dadurch meine Punkte auf 18 erhöht. Nach einer sechsmonatigen Sperrfrist habe ich direkt meinen Führerschein beantragt, mich vorbereitet und die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchgeführt, die leider negativ ausfiel (natürlich habe ich das Gutachten nicht abgegeben). Jetzt, 10 Jahre später, habe ich vor anderthalb Jahren beschlossen, meinen Führerschein wiederzuerlangen. Ich habe fast 10 Monate lang eine Verkehrspsychologin aufgesucht (was mir nicht leicht fiel), und vor Kurzem habe ich die Gutachterprüfung bestanden. Ich war voller Energie und habe das Gutachten eingereicht, in Vorfreude darauf, endlich wieder Auto fahren zu dürfen. Doch dann erhielt ich eine E-Mail!!!!!! mit der Information, dass einer der Mitarbeiter der Führerscheinstelle Bedenken hat. Seine genauen Worte lauteten:

" hiesiger Auffassung mangels Nachvollziehbarkeit hier als nicht verwertbar angesehen wird.
Dies beruht darauf, dass die Exploration zu den von Ihnen begangenen Straftaten als viel zu oberflächlich anzusehen ist.
Hinreichend wesentliche Gesprächsinhalte, die zu dem ausgewiesenen positivem Votum geführt haben könnten, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen.
Auch geht aus dem Gutachten nicht hervor, ob und ggf. inwieweit thematisiert worden ist, dass die aktenkundigen Verstöße in der Probezeit und teilweise trotz Anordnung/Absolvierung eines Aufbauseminars und zweier Verwarnungen begangen wurden."

Habe nach der Email geschafft mit dem Gutachter in kontakt zu treten und der konnte das gar nicht glauben. der hat sich das Gutachten nochmal durchgelesen und versteht die Entscheidung des Sachbearbeiters nicht.. er meinte zu mir, ich muss wohl Klagen.

Weiß jemand von euch, oder hat jemand ähnliches erlebt ? ich bin seitdem nie strafällig gewesen ._.
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Herbie56
Beitrag 22.06.2023, 20:42
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im Verkehrsportal,

aus meiner Sicht hilft erst einmal nur, das Gutachten hier -anonymisiert- einzustellen.

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...howtopic=129846

Hier steht alles dazu Relevante drin wavey.gif

P.S.: Die Aussage des Gutachters, so sie denn so gefallen ist, kann ich nicht so ganz nachvollziehen. think.gif
Vor dem Klageweg könnte auch eine Nachbesserung erst einmal das Mittel der Wahl sein…


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Buchholzer
Beitrag 22.06.2023, 21:12
Beitrag #3


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Termin mit dem Leiter der FSST machen und erklären lassen wie der Sachbearbeiter mit seiner Verwaltungsrechtlichen Ausbildung zu der medizinisch psychologischen Beurteilung kommt das der Gutachter in seiner Einschätzung falsch liegt.
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Herbie56
Beitrag 22.06.2023, 21:20
Beitrag #4


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Zitat (Sonne9128 @ 22.06.2023, 21:08) *
" hiesiger Auffassung…“


Dies hatte ich so verstanden, dass es zumindest nicht die Entscheidung eines einzelnen Sachbearbeiters war think.gif
Es geht ja wohl auch weniger um die positive Prognose an sich, sondern um die Nichtnachvollziehbarkeit, wie und warum diese so ausgefallen ist.

Mit dem Leiter zu sprechen, ist aber eine gute und relativ schwellenarme Idee wavey.gif



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F117
Beitrag 22.06.2023, 22:06
Beitrag #5


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Nö. "hiesige Auffassung" ist der Busch, hinter dem sich jemand versteckt, der nicht die Eier hat zu schreiben "ich bin der Auffassung, dass ..."

Ansonsten ist die Idee, den Vorgesetzen zu kontaktieren, sehr zielführend.


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"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
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Sonne9128
Beitrag 22.06.2023, 22:40
Beitrag #6


Neuling


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Zitat (Buchholzer @ 22.06.2023, 21:12) *
Termin mit dem Leiter der FSST machen und erklären lassen wie der Sachbearbeiter mit seiner Verwaltungsrechtlichen Ausbildung zu der medizinisch psychologischen Beurteilung kommt das der Gutachter in seiner Einschätzung falsch liegt.

Ich möchte keinen Termin mit dem Leiter vereinbaren. Als ich meinen Führerschein beantragt habe, hatte ich kurz mit ihm gesprochen. Dabei hat er mir das Gefühl gegeben, als wäre ich ein schwerer Krimineller. Ich befürchte, dass nach dem Gespräch ein Vermerk in meiner Akte auftaucht, der sich möglicherweise negativ auf zukünftige Gutachten auswirken könnte, falls ich mich versehentlich verplappern sollte.
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Buchholzer
Beitrag 22.06.2023, 23:19
Beitrag #7


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Ja dann mach halt ne neue MPU.....auch der Leiter der FSST ist nicht Gott, auch der hat einen Vorgesetzten....
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Gurkenglas
Beitrag 23.06.2023, 08:17
Beitrag #8


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Hallo,

ich persönlich finde die Begründung der Fsst recht dünn, zumal sie das Gutachten als nicht verwertbar ablehnen. Das muss i.d.R. sehr gut begründet werden. Das sehe ich in diesem Fall nicht, wobei ich aber auch nicht den Inhalt des Gutachtens kenne.

Ich würde, wie dir bereits geraten wurde, auch noch einmal mit deinem Gutachter sprechen und ihn um Nachbesserung bitten, damit die von der Fsst aufgeworfenen offenen Punkte noch beleuchtet bzw. beantwortet werden.

Mich würde noch interessieren, bei welcher Begutachtungsstelle du warst? Es gibt tatsächlich den ein oder anderen Anbieter, deren Gutachten gerne mal dürftig sind.

Viele Grüße
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Kai R.
Beitrag 23.06.2023, 09:28
Beitrag #9


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Evtl. reichen wenige gesichtswahrende Sätze geändert im Gutachten aus, um die FSSt glücklich zu machen. Gerne kannst Du das Gutachten aber auch hier einstellen, dann bekommst Du eine Einschätzung von uns.


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Hornblower
Beitrag 23.06.2023, 09:32
Beitrag #10


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Zitat (Gurkenglas @ 23.06.2023, 09:17) *
wobei ich aber auch nicht den Inhalt des Gutachtens kenne.

Das ist doch der springende Punkt!

Der TE sollte Herbies Vorschlag folgen und möglichst schnell das Gutachten anonymisiert hier einstellen. think.gif

Es ist durchaus die Aufgabe des Sachbearbeiters, ein Gutachten auf Validität zu prüfen (im Rahmen seiner Möglichkeiten). Seiner Ansicht nach ist das GA mangelhaft, und zwar wegen:

Zitat
mangels Nachvollziehbarkeit hier als nicht verwertbar angesehen wird.
Dies beruht darauf, dass die Exploration zu den von Ihnen begangenen Straftaten als viel zu oberflächlich anzusehen ist.
Hinreichend wesentliche Gesprächsinhalte, die zu dem ausgewiesenen positivem Votum geführt haben könnten, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen.
Auch geht aus dem Gutachten nicht hervor, ob und ggf. inwieweit thematisiert worden ist, dass die aktenkundigen Verstöße in der Probezeit und teilweise trotz Anordnung/Absolvierung eines Aufbauseminars und zweier Verwarnungen begangen wurden.


Der Gutachter sieht seine Stellungnahme, konfrontiert mit diesem Statement, dennoch als hinreichend an.

WIR können uns nun kein Urteil bilden, weil wir das GA nicht kennen. Damit können wir valide auch keine Tipps mehr geben, wo der Hebel am wirkungsvollsten anzusetzen ist: Bei der FEB oder beim GA. think.gif


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gruenerTeich
Beitrag 23.06.2023, 09:40
Beitrag #11


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Ich würde noch überlegen, das Gutachten zusammen mit den Bedenken der FEB der Revision der Begutachtungsstelle vorzulegen (sofern es eine gibt, was zumindest bei allen großen Trägern der Fall ist). Wenn die sagen, das Gutachten ist ausreichend und entspricht den Begutachtungsleitlinien, dann ist das im Regelfall auch so.
Sonst brauchst du einen Anwalt, der deine Interessen gegenüber der FEB und deren Leiter vertritt, wenn du selbst nicht den Beschwerdeweg beschreiten möchtest.

Oder du gehst halt nochmal zur MPU, mit dem Risiko dass dem Sachbearbeiter das Gutachten wieder nicht reicht.
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Sonne9128
Beitrag 23.06.2023, 13:05
Beitrag #12


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Moin ihr lieben,

ich versuche das Gutachten heute über den Tag mal hier einzustellen... der Gutachter hatte mir letzte Woche telefonisch zugesprochen, dass er mir eine ausführliche Stellungnahme zu der Email des Sachbearbeiter schicken wird. Das Gutachten habe ich bei der Dekra gemacht...
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Hornblower
Beitrag 23.06.2023, 13:54
Beitrag #13


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Na, das hört sich doch schon mal so an, als wüsste der Gutachter, was er da tut. Sieht aus, als hättest Du den auf Deiner Seite. smile.gif


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MsTaxi
Beitrag 23.06.2023, 14:14
Beitrag #14


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Ich würde mir als GA auch ungern sowas sagen lassen. laugh2.gif


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Sonne9128
Beitrag 18.04.2024, 16:26
Beitrag #15


Neuling


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Guten Abend zusammen,

ich möchte direkt auf den Punkt kommen und etwas mit euch teilen, was mich wirklich schockiert. Als 18-Jähriger habe ich mehrere Verkehrsverstöße begangen. Ich bin insgesamt viermal deutlich zu schnell gefahren, mit Geschwindigkeitsüberschreitungen von 20 bis 50 km/h. Als Höhepunkt habe ich sogar ein Fahrverbot missachtet und dadurch meine Punkte auf 18 erhöht. Nach einer sechsmonatigen Sperrfrist habe ich direkt meinen Führerschein beantragt, mich vorbereitet und die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchgeführt, die leider negativ ausfiel (natürlich habe ich das Gutachten nicht abgegeben). Jetzt, 10 Jahre später, habe ich vor anderthalb Jahren beschlossen, meinen Führerschein wiederzuerlangen. Ich habe fast 10 Monate lang eine Verkehrspsychologin aufgesucht (was mir nicht leicht fiel), und vor Kurzem habe ich die Gutachterprüfung bestanden. Ich war voller Energie und habe das Gutachten eingereicht, in Vorfreude darauf, endlich wieder Auto fahren zu dürfen. Doch dann erhielt ich eine E-Mail!!!!!! mit der Information, dass einer der Mitarbeiter der Führerscheinstelle Bedenken hat. Seine genauen Worte lauteten:

" hiesiger Auffassung mangels Nachvollziehbarkeit hier als nicht verwertbar angesehen wird.
Dies beruht darauf, dass die Exploration zu den von Ihnen begangenen Straftaten als viel zu oberflächlich anzusehen ist.
Hinreichend wesentliche Gesprächsinhalte, die zu dem ausgewiesenen positivem Votum geführt haben könnten, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen.
Auch geht aus dem Gutachten nicht hervor, ob und ggf. inwieweit thematisiert worden ist, dass die aktenkundigen Verstöße in der Probezeit und teilweise trotz Anordnung/Absolvierung eines Aufbauseminars und zweier Verwarnungen begangen wurden."

Habe nach der Email geschafft mit dem Gutachter in kontakt zu treten und der konnte das gar nicht glauben. der hat sich das Gutachten nochmal durchgelesen und versteht die Entscheidung des Sachbearbeiters nicht.. er meinte zu mir, ich muss wohl Klagen.

Weiß jemand von euch, oder hat jemand ähnliches erlebt ? das Gutachten habe ich März 2023 abgegeben, war nun beim anwalt, der über die Zeit den Anschein macht, unfähig zu sein. Ende Feburar habe ich mit ihm telefoniert wo er meinte dass es wohl zu einer Verhandlung kommen wird. ich habe dann diese woche 17.04.2024 einen Brief mit der Versagung der Fahrerlaubnis erhalten. ich kann meinen anwalt nicht erreichen und ihn zur rede stellen. scheint wohl das im hintergrund dinge passiert sind von denen ich nichts weiß. weiß jemand von euch ob ich da noch was machen kann, wenn ich den Anwalt wechsel ?

Das Gutachten stell ich euch gleich rein.

Vielen Dank schonmal für eure Antworen smile.gif





hier das Gutachten :

Gutachten :

Fragestellung der Verwaltungsbehörde : Ist aufgrund der Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu erwarten, dass Herr XY auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird und/oder künftig allgemeine Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenver­kehr begehen wird?



Herr XY wurde zu Beginn der Untersuchung vom Gutachter ausführlich über den Gegenstand und Zweck dieser informiert. Zudem wurde die Verfahrensweise bis zur Versendung des Gutachtens mitgeteilt.
Zur Vorgeschichte und Prognose
Aktenanalyse
17.05.2009: Geschwindigkeitsdelikt mit 47 km/h i.g.O. bei erlaubten 50 km/h. 11.12.2009: Haltegebot der Polizei missachtet.
11.12.2009: Haltegebot der Polizei missachtet.
19.07.2010: Geschwindigkeitsdelikt mit 40 km/h i.g.O. bei erlaubten 50 km/h. 28.01.2012: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis.
28.01.2012: vorssätzliches fFahren ohne Fahrerlaubnis
04.06.2011: Geschwindigkeitsdelikt mit 24 km/h a.g.O. bei erlaubten 70 km/h. 10.11.2011: Entziehung der Fahrerlaubnis.
10.11.2011: Entziehung der Fahrerlabnis

Vorgelegte Befunde:
Abschlussbericht über eine verkehrspsychologische Beratung,XY , es wird eine Beratung vom 20.02.2022 bis 17.03.2023 über 7 Doppelstun­den bescheinigt. Es ist ausführlich über die o. g. Verkehrsdelikte gesprochen worden, es wird die Hypothese V 2 angeführt.

Verkehrserfahrung
Zur Verkehrserfahrung gab der Untersuchte an, dass er seit 2009 im Besitz eines Füh­rerscheines gewesen sei. Er habe insgesamt 100.000 km zurückgelegt.


Explorationsdaten
Zur Erfassung der persönlichkeitsspezifischen Prognosebedingungen des Untersuchten wurde anlassbezogen eine eingehende psychologische Exploration durchgeführt. Um festzustellen, ob die Delikte auch zukünftig verkehrsbedeutsam sein werden, wurden diese und die Einstellungen und Verhaltensgewohnheiten hierzu ausführlich bespro­chen. Die Angaben wurden handschriftlich und z. T. wörtlich protokolliert. Zudem wer­den nachfolgend auch Daten aus der schriftlichen Befragung dargestellt. (Untersu­chungsgespräch von 13.10 bis 13.43 Uhr)
Zur persönlichen Situation machte der Untersuchte u. a. die folgenden Angaben, er ha­be die Mittlere Reife erworben und er sei seit dem 01.09.2022 in der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Zum Familienstand gab der Untersuchte an, dass er in einer Partnerschaft lebe. Zur Freizeitbeschäftigung gab er an, dass er Rad fahre. Die eigene Lebenssituation beurteilte XY als gut.
Danach gefragt, warum er heute zur medizinisch-psychologischen Untersuchung ge­kommen ist, gab XY an: ,,Weil ich im Straßenverkehr sehr oft aufgefallen bin."

Zu dem Verkehrsdelikt vom 17.05.2009, XY war mit einem Geschwindig­keitsdelikt von 47 km/h aufgefallen, gab der Untersuchte an, dass er den Führerschein fünf Tage gehabt habe, er habe sich einen starken PS-Wagen (A 6 / 400 PS) ausgelie­hen, er habe sich ein schönes Wochenende gemacht und sei rumgefahren. ,,Ich war 47 km/h zu schnell, ich wollte mich beweisen, angeben und zeigen was ich bin." Es sei eine große Gefahr gewesen, weil er damit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe.
Zu dem Verkehrsdelikt vom 11.12.2009, XY war damit aufgefallen, dass er das Haltegebot eines Polizisten missachtet hatte, gab der Untersuchte an, dass er das Haltezeichen eines Polizisten nicht beachtet habe. Das Auto sei voll gewesen, er sei im Stadtteil gefahren, eine Person im Auto sei alkoholisiert gewesen. In dem Moment, in dem er das Haltezeichen bekommen habe, habe er im Auto zurückgeschaut 1:1nd dies übersehen. Er sei weitergefahren und dann habe ein zweiter Polizist an der Straße gestanden, der ihn gefragt habe, ob er das Haltezeichen nicht gesehen habe, dann sei auch der erste Polizist gekommen.
Zu dem Verkehrsdelikt vom 19.07.2010, XY war mit einem Geschwindig­keitsdelikt von 40 km/h aufgefallen, gab der Untersuchte an, dass er 40 km/h zu schnell gewesen sei, er habe für den Vater gearbeitet, dieser habe ein Transportunternehmen gehabt. Der Vater habe ihn angerufen, er habe ihm gesagt, dass er für einen Lkw ein Ersatzteil benötige. Er habe sich dann ins Auto gesetzt und sei gelasert worden. Das Delikt sei passiert, weil er sich selber unter Druck gesetzt habe, er habe zudem vorher noch die Freundin nach Hause bringen wollen.
Zu dem Verkehrsdelikt vom 04.06.2011, XY war mit einem Geschwindig­keitsdelikt von 24 km/h aufgefallen, gab der Untersuchte an, dass er 24 km/h zu schnell gewesen sei, man habe gefeiert, er sei von einem Mitarbeiter des Vaters angerufen worden. Dieser habe einen Platten aber keinen Wagenheber und kein Werkzeug gehabt. Er habe dorthin fahren wollen, er habe sich selber in Eile gesetzt und sei geblitzt worden.
Zu dem Verkehrsdelikt vom 28.01.2012, XY war mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis aufgefallen, gab der Untersuchte an, dass er mit Freunden zu Hause gewesen sei, man habe gechillt, der Vater habe angerufen und etwas wissen wollen. Er habe sich ins Auto gesetzt, er habe etwas aus dem Büro holen wollen, zwei Kilometer später sei eine normale Kontrolle erfolgt.
Danach gefragt, warum die Delikte passiert sind, gab er an, dass er sich selber Druck gemacht habe, er habe beim Vater gearbeitet, der Druck sei groß gewesen und er habe diesem Stand halten wollen.
Nach der persönlichen Einschätzung der Delikte gefragt, gab XY an, dass es gefährlich gewesen sei, er habe sich rücksichtslos verhalten und andere Menschen ge­fährdet, es sei rücksichtslos gewesen.


Danach gefragt, mit welchen Vorsätzen und Strategien er solche Delikte zukünftig ver­hindern will, gab der Untersuchte an, dass er alle Gesetze und Regeln des Verkehrs einhalte. Seit 2015 habe er eine gute Entwicklung gemacht, er habe Ruhe gefunden und Geduld entwickelt. Über sein früheres Verhalten habe er nachgedacht, er sei zu Hause ausgezogen, egal was sei, er lasse sich nicht mehr aus der Ruhe bringen, er werde nur mit einem Führerschein fahren, bei einem Haltegebot der Polizei bleibe er sofort stehen.
Nach dem Motiv für die von dem Untersuchten beschriebene zukünftige Verhaltensän­derung im Straßenverkehr gefragt, gab XY an: ,,Weil man sowas nicht macht, man gefährdet andere Verkehrsteilnehmer."
Auf die Frage, wie er sich rückblickend selbst als Verkehrsteilnehmer einschätzt, gab Herr XY an, dass er kein guter Autofahrer gewesen sei, weil er sich nicht an die Verkehrsregeln gehalten habe.
Nach eigenen Angaben seien zum Zeitpunkt der Untersuchung in verkehrs- und straf­rechtlicher Hinsicht weitere Verfahren weder anhängig noch in der Zwischenzeit abge­schlossen worden (und ggf. noch nicht aktenkundig).


Zusammenfassende Befundwürdigung

Bevor die 􀀐ntersuchungsergebnisse gutachterlich bewertet werden, ist zunächst die Ausprägung der zugrunde liegenden Problematik zu beschreiben. Um eine derartige Einschätzung mit der erforderlichen Sicherheit vornehmen zu können, ist es erforder­lich, dass der Untersuchte selbst durch eine offene und realistische Schilderung der Umstände und Folgen des Zustandekommens der Delikte an der diagnostischen Klä­rung mitwirkt. Dies ist im Rahmen einer Fahreignungsbegutachtung jedoch nicht immer zu erwarten, so dass die Einschätzung der Problematik auf der Basis der Ergebnisse der Deliktvorgeschichte, der aktuellen Befunde und der verwertbaren Angaben des Un­tersuchten vorzunehmen ist. Aufgrund der Befundlage ist von den Voraussetzungen der Hypothese V 2 auszugehen.
Aufgrund der zur Verfügung stehenden Befunde ist davon auszugehen, dass aufgrund problematischer und verfestigter Verhaltensmuster bei verminderter Anpassungsfä­higkeit vermehrt oder erheblich gegen verkehrs- und/oder strafrechtliche Bestimmun­gen verstoßen hat. Der Betroffene ist der Hypothese V 2 zuzuordnen, wenn sich eines der Kriterien von V 2.1 bis V 2.4 als erfüllt herausstellt.
Dies belegen die folgenden Merkmale der Verkehrsgeschichte des Untersuchten:

• Heterogene Tatstruktur, mit der Vermischung von Verkehrsdelikten, aber auch Straf­taten.
• Hinweise auf wiederholt massive Ausprägungen von Abweichungen der normativen Vorgaben (z. B. innerorts zweimal mit jeweils+ 47 bzw. 40 km/h).
• Hinweise auf besonders auffällige Änderungsresistenz bzw. auf unzureichende Er- fahrungsbildung durch Verdrängung und Verleugnung (Fahren ohne Fahrerlaubnis).

Im vorliegenden Fall wird das Vorliegen einer verminderten Anpassungsfähigkeit aufgrund folgender Kriterien deutlich:
XY zeigt eine geringe Frustrationstoleranz und eine unzureichende Affekt­steuerung.
XY zeigt eine Affinität zu besonders leistungsfähigen / exklusiven Fahrzeug­typen.
Das Autofahren diente Herrn XY zur Steigerung des Selbstwertgefühls.
Herr XY war aufgrund von geringer Selbstsicherheit und/oder verminderter Durch­setzungskompetenz anfällig für Beeinflussungen durch sein soziales Umfeld.
Der Klient erlebt durch belastende berufliche Lebensverhältnisse (schwieriges Arbeits­verhältnis), die er durch abweichendes Verkehrsverhalten auszugleichen versucht.

Mit dem Verhalten einhergehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wurde ent­weder nicht wahrgenommen oder führte zu keiner Verhaltensänderung.
Als stabil ist das Verhalten zu beurteilen, wenn folgende Kriterien erfüllt werden.

• Der Klient konnte den Zusammenhang zwischen seinen Auffälligkeiten im Verkehr und den persönlichen Hintergründen erkennen und benennen. Er macht persönliche Anteile für das Fehlverhalten verantwortlich (internaler Attributionsstil) (V 2.5 N).
• Eine verbesserte Anpassungsfähigkeit sowie eine ausreichende Verhaltenskontrolle zur Regelbefolgung sind zu erwarten, da Einstellungsänderungen, Einsichtsprozes­se und ein Kompetenzaufbau bereits zu veränderten Verhaltensweisen - zumindest in vergleichbaren Situationen - geführt haben, die insgesamt als zufriedenstellend erlebt werden (V 2.6 N).
• Sofern der Klient die Hilfe einer Interventionsmaßnahme (im Regelfall verkehrspsy­chologische Therapie oder eine Psychotherapie) benötigte, um die persönlichen Vo­raussetzungen für eine stabile Regelbefolgung zu schaffen, war diese fachlich an­gemessen, wurde vollständig absolviert und hat zu einer nachvollziehbaren und stabilen Verhaltensänderung geführt (V 2.7 N).
• Die Veränderungen werden durch das soziale Umfeld, die beruflichen Bedingungen und den Lebensstil des Klienten gestützt, zumindest aber nicht gefährdet (V 2.8 N).

Zudem erfordert eine günstige Verkehrsverhaltensprognose, dass keine medizinischen oder kognitiven Beeinträchtigungen der verkehrsrelevanten Funktionen vorliegen, die einer sicheren Verkehrsteilnahme entgegenstehen (Hypothesen V 4 und V 5).
Im vorliegenden Fall können die o. g. Voraussetzungen aus den nachfolgend beschrie­benen Gründen als ausreichend erfüllt gelten.
Aus verkehrsmedizinischer Sicht ist die vorliegende Befundlage folgendermaßen zu bewerten: Es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Delikte der Vorgeschichte mit psychiatrischen, neurologischen oder körperlichen Störungen im Zusammenhang stehen. Das orientierende medizinische Befundbild ist unauffällig. Es finden sich weder aktuell noch aus der Vorgeschichte Hinweise auf den Einfluss von gesundheitlichen Störungen auf das Verkehrsverhalten. Bei der Beurteilung der Wiederholungswahr­scheinlichkeit von Verkehrsdelikten kommt daher dem verkehrspsychologischen Teil der Untersuchung die besondere Bedeutung zu.
Aufgrund der Deliktlage, es liegen keine Delikte im Zuge der aktiven Verkehrsteilnahme vor, die Fehleinschätzungen oder Fehlreaktionen in Verkehrssituationen als Ursache haben können, und der behördlichen Fragestellung, konnte auf die Durchführung von psychologischen Testverfahren verzichtet werden (Begutachtungskriterien, S. 307, Hypothese PTV, Kriterium 1, Indikator 5).
Somit liegt das Schwergewicht der Beurteilung vor allem im Persönlichkeitsbereich. Entsprechend dem Untersuchungsanlass ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob er­wartet werden kann, dass der Untersuchte sich zukünftig verkehrsgerecht verhält.

• es besteht keine Neigung, zwecks Entlastung von eigener Schuld auf das falsche Verhalten anderer hinzuweisen, was die Entwicklung eigener positiver Vorsätze för­dert,
• dass der Zusammenhang zwischen risikoreicher Fahrweise und erhöhter Unfallge- fahr deutlich geworden ist,
• dass eine selbstkritische Auseinandersetzung stattgefunden hat.

XY sieht die verkehrsgefährdende und risikoreiche Seite des früheren Verhal­tens im Straßenverkehr ein (dass er kein guter Autofahrer gewesen sei, weil er sich nicht an die Verkehrsregeln gehalten habe). Er berichtete, dass er aufgrund seiner Er­fahrung zwischenzeitlich auch ein ruhigeres Verhältnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gewonnen habe.
Offensichtlich ist der Untersuchte nun auch in eine ruhigere und bedachtsamere Le­bensphase eingetreten (er sei seit dem 01.09.2022 in der Ausbildung zum XY. Zum Familienstand gab der Untersuchte an, dass er in einer Partner­schaft lebe. Zur Freizeitbeschäftigung gab er an, dass er Rad fahre. Die eigene Le­benssituation beurteilte XY als gut). Hinweise auf risikofreudige, verkehrsge­fährdende Einstellungen und Haltungen, die zu Anpassungsstörungen führen könnten, waren nicht ersichtlich (V 2.8 N).
Persönlichkeitsabhängige Störungen der Einstellungs- und Anpassungsfähigkeit liegen z. Zt. nicht vor.



Abschließende Stellungnahme
Im verkehrsmedizinischen Bereich erbrachte die Überprüfung der für das Führen von Kraftfahrzeugen bedeutsamen Organe und Funktionen einen unauffälligen Befund.
Aus verkehrspsychologischer Sicht haben sich derzeit keine Befunde ergeben, nach denen auch jetzt noch von einer weiterhin erhöhten Wahrscheinlichkeit unangepasster Verhaltensweisen bei der Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen ist. Es ist mit ho­her Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass von dem Untersuchten nun ein regelkonfor­mes Verhalten im Straßenverkehr erfolgt.
Wir beantworten die behördliche Fragestellung wie folgt:


Es ist aufgrund der Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht zu erwarten, dass XY auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Best­immungen verstoßen wird und/oder künftig allgemeine Straftaten in Zusam­menhang mit dem Straßenverkehr begehen wird.


Viel Spass bei lesen
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gruenerTeich
Beitrag 18.04.2024, 16:59
Beitrag #16


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Kannst du den Versagungsbescheid mal anonymisiert hochladen?
Bis zum Pfingstdienstag müsste Klage, je nach Bundesland auch Widerspruch erhoben werden, damit der Bescheid nicht rechtskräftig wird.
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Sonne9128
Beitrag 18.04.2024, 17:11
Beitrag #17


Neuling


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das ding ist, ich habe ne mahnung erhalten zum versagungsbescheid. ( nie erhalten oder gesehen). auf der mahnung steht : versagung einer fahrerlaubnis, vERFG: V: 09.02.24
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gruenerTeich
Beitrag 18.04.2024, 17:12
Beitrag #18


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Hast du beim Anwalt eine Zustellungsvollmacht unterschrieben? Bzw wann warst du beim Anwalt? Welche Post hast du bis jetzt bekommen?
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Sonne9128
Beitrag 18.04.2024, 23:21
Beitrag #19


Neuling


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ich habe das hier unterschrieben, also ja ...:

ich habe das unterschrieben: also ja.... ich habe
_____________
wegen
__________________________
unbeschränkt Vollmacht erteilt,
1. den oder die Vollmachtgeber außerprozessual und prozessual gegenüber jedermann,
insbesondere gegenüber allen Gerichten und Behörden zu vertreten;
2. zur Prozessführung (u. a. nach §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und
Zurücknahme von Widerklagen;
3. zur Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, zum Abschluss von
Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von
Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften;
4. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO)
einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach §§
411 II StPO, mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO sowie mit
ausdrücklicher Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen nach § 145 a III StPO, zur
Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen und von
Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen,
insbesondere auch für das Betragsverfahren;
5. zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art
(insbesondere in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger,
Fahrzeughalter und deren Versicherer);
6. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und
Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigungen).
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller
Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-,
Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie
Insolvenz- und Vergleichsverfahren über das Vermögen des Gegners). Sie umfasst insbesondere
die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise
auf andere zu übertragen (Untervoll-macht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf
sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht
oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den
Streitgegenstand und die vom Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu
erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.
Zustellungen werden nur an den Bevollmächtigten erbeten.

ich habe eigentlich nur telefonisch kontakt zu meinem anwalt gehabt. Der wurde mir von meinem Bruder empfohlen weil er eigentlich gut sein soll.... post habe ich bis jetzt nie erhalten nur halt jetzt die mahnung, und per e-mail 1 mal ein schriftsatz von der behörde dezember 2022 wo die behörde hier schriftlich mitteilt, dass über die sache bis ende januar entschieden werden sollte.... ich weiß nicht wie ich weiter vorgehen soll... ich habe jetzt diese mahnung erhalten und ich kann den Anwalt nicht ans telefon bekommen.... bin echt sauer... ich frage mich jetzt, ob ein anderer anwalt mehr erreicht hätte....
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Jens
Beitrag 19.04.2024, 05:36
Beitrag #20


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Ich habe den neuen Thread mit dem bereits Bestehenden zum selben Problem verbunden (und dabei noch etwas Off-Topic entfernt).


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gruenerTeich
Beitrag 06.05.2024, 10:06
Beitrag #21


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Konntest du denn deinen Anwalt mittlerweile erreichen? Für mich liest sich das so, als ob das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und damit der Ofen aus ist.

Man müsst die FE neu beantragen um wieder in ein laufendes Verfahren einzutreten und dort mit seinen Einwänden gegen den Unverwertbarkeitsvorwurf gehört zu werden. Kostet natürlich weiter Zeit und Geld (vor allem die Kosten für den Versagungsbescheid, die werden wohl getragen werden müssen), aber das Ziel Erteilung ohne erneute MPU ist nicht unerreichbar geworden.

Ich persönlich würde mir einen neuen Anwalt suchen, der versucht die Einwände der FEB zu entkräften, der erste Anwalt hat es anscheinend so versiebt, dass eine rechtskräftige Entscheidung ohne Wissen des Mandanten ergangen ist. Dem würde ich was husten.
Klar ist aber auch, dass es sich hier um eine tatsächliche Frage (entspricht das Gutachten den Beurteilungskriterien?) und weniger um eine rechtliche Streitigkeit handeln. Insofern sind die Erfolgschancen vor Gericht schwammiger vorherzusagen, da es auf die Beweiswürdigung des Gerichts ankommen wird. Eventuell wird auch der Psychologe als Zeuge vernommen, das sollte aber kein Problem sein. Problematischer ist vielmehr der Zeitverlust bis zur Gerichtsverhandlung, wenn man denn Klage erhebt. Da geht eine erneute MPU wahrscheinlich zügiger voran.

Ist eine Verwaltungsrechtsschutz vorhanden?
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corneliusrufus
Beitrag 06.05.2024, 10:41
Beitrag #22


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Ein Anwalt könnte auch Sinn machen um zu prüfen, ob der frühere haften muss. Beispielsweise die Kosten für eine neue Begutachtung trägt. Denn diese dürfte schneller zu erledigen sein als der Klageweg.

Möglicherweise ist die FEB bereit, ergänzend zu ihrem Ablehnungsbescheid die tragenden inhaltlichen Gründe in ihrem Gedanken- und Bedenkengang schriftlich zu formulieren. Als eine Anregung innerhalb einer MPU-Fragestellung, die Du nach einen Neuantrag auf FE erhalten wirst. Dann wird eine neue Begutachtung das aufgreifen und durch Befragung von Dir sowie in der gutachterlichen Begründung darauf eingehen.

Würde die FEB mit der verdeutlichen Begründung dir entgegenkommen, könntest du auch mit dem bisherigen MPI nochmals Rücksprache halten, ob die gemäß ihrer Unterlagen und Aufzeichnungen ihr Gutachten nachbessern könnten. Diese Nachbesserung zusammen mit einem Neuantrag auf FE würde möglicherweise der schnellste Weg sein zur FE sein.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Darko1234
Beitrag 27.10.2024, 03:14
Beitrag #23


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Ist zwar schon etwas her, aber ich möchte hier nochmal äußern, was bei diesem mpu Thema alles getrieben wird.

Da bekommt man schon ein positives Gutachten und kriegt trotzdem keinen Führerschein. Die schicken dich zu einem Gutachten was mehrere Tausend € kostet (zb vorbereitung + AN + Gutachten) und wissen von vornherein "Der kriegt eh keinen Führerschein". Wenn die Behörde eh das letzte Wort hat, warum dann überhaupt das Gutachten? Von wie vielen fingerzeigern braucht man noch den Segen um wieder am Leben teilnehmen zu dürfen? Warum können verwaltungsmitarbeiter sich so einfach über Expertenmeinung Stellen? Macht das Gutachten doch einfach selbst wenn ihr mehr Ahnung habt ?

Dieser Fall macht mich wirklich sauer.

Ich weiß, dass kritische Worte über die MPU hier nicht gern gesehen sind, aber finde das muss mal gesagt werden.
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ulm
Beitrag 27.10.2024, 07:29
Beitrag #24


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@Darko1234:
Sei doch bitte so nett und lebe Deinen persönlichen Frust in Deinem persönlichen Thread aus.
Lasse andere Threads mit anderen Sachverhalten in Ruhe!
Für Dich kurz zusammengefasst: In diesem Thread geht es nicht um die MPU an sich, sondern vor allem um mögliche (Kommunikations-)Fehler des beauftragten Anwalts.
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Darko1234
Beitrag 27.10.2024, 17:11
Beitrag #25


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Zitat (ulm @ 27.10.2024, 07:29) *
Für Dich kurz zusammengefasst: In diesem Thread geht es nicht um die MPU an sich, sondern vor allem um mögliche (Kommunikations-)Fehler des beauftragten Anwalts.


Es geht hier immerhin um eine Führerscheinstelle, die ein positives MPU Gutachten fordert, dieses erhält und es einfach ablehnt. Es sind keine neuen Eignungszweifel aufgekommen, es gibt keine Hinweise auf ein gefälschtes Gutachten und die Stelle nennt keine Rechtsgrundlage, weil es nunmal keine gibt. Man sagt hier ganz klar: "Wenn du einen Führerschein willst, dann Klage doch und nimm ein teures und langjähriges Verfahren in Kauf. Uns sind deine Lebenszeit, die Gesetze und deine Grundrechte egal." Das ist einfach Behördenwillkür. Die Stelle ist nicht berechtigt eine lebenslange Führerscheinstelle auszusprechen. Das sind keine Richter.

Auch der Vorwurf es ginge hier um meinen persönlichen Frust verstehe ich nicht. Das ist doch nicht mir passiert sondern ich setze mich für jemand anderen ein.
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ulm
Beitrag 27.10.2024, 18:00
Beitrag #26


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Dann lese doch bitte nochmal den Thread ab Anfang und achte dabei auch auf das jeweilige Datum.
Und Du gibst auch keinerlei Rat in Deinem Posting, sondern Du "schimpfst auf das System", ohne Dir beispielsweise Gedanken um den Anwalt des Threaderstellers zu machen.
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Q-Treiberin
Beitrag 27.10.2024, 18:08
Beitrag #27


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@Darko, bitte bleibe doch in Deine(n) Threads… (unter doppelnden Accounts)


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oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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MsTaxi
Beitrag 27.10.2024, 19:17
Beitrag #28


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@Darko
Zumal sich der TE hier seit sechs Monaten hier nicht mehr eingeloggt hat. Es ist also eher unwahrscheinlich, dass er deinen Rant noch liest.


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 31.10.2024 - 11:19