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> Programmierbare Standheizung LNG-LKW verboten?
pascal100
Beitrag 16.09.2023, 13:50
Beitrag #1


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Es geht um das Thema programmierbare Standheizung. Meine Werkstatt, eine Volvo-Werkstatt hat zum Volvo FH 460 LNG mir folgendes Schriftstück mit gegeben:
"Die Funktion mit der Standheizung wird in den LNG-LKWs nicht funktionieren, da diese als ADR2 Ausgerüstet sind.
Deshalb ist eine Aktivierung der Standheizung per geschalteter Zeituhr aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt."

Eigentlich wollte ich die Standheizung per Zeitschaltuhr programmiert wissen, dass diese ca. 15 Minuten vor dem Weckerklingeln an springt, damit ich es mollig warm habe, wenn ich im Winter auf stehe.
Also muss ich den Wecker eher stellen und die Standheizung manuell an machen und mich wieder zu decken bis es warm ist.

Ich fahre hauptsächlich Frigo, seltener auch Plane.Transportiere Stückgut, auch ADR, auch ADR Temperaturgeführt.
Laut ADR-Zulassungsbescheinigung ist der LKW zugelassen für FL und AT, obwohl ich keine Tankauflieger und Siloauflieger fahre.

Wieso dürfen wir LNG-Fahrer angeblich keine Standheizung per geschalteter Zeituhr haben?
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blackdodge
Beitrag 16.09.2023, 19:06
Beitrag #2


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Es ist zu vermuten, dass verhindert werden soll, dass Du den LKW verlässt wenn ADR geladen ist und dann per Heizungsfühstart vorwärmst. Damit kannst Du vor dem Zünden ja nicht erkennen, ob tropft oder pfeift.

Nach deutschem Gefahrgutrecht sind ausnahmslos alle kennzeichnungspflichtigen deutschen ADR-Fahrzeuge zu überwachen


siehe

https://www.umco.de/de/blog/artikel/Ueberwa...SEB-vs-ADR.html

Zitat von dieser Seite
Zitat
In Deutschland gelten für die Überwachung kennzeichnungspflichtiger Fahrzeuge restriktivere Regeln
Die für die Überwachung von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen gemachten Regeln des ADR werden durch die nationale, sprich deutsche, Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschiff (GGVSEB) verschärft. Diese verpflichtet den Beförderer in § 19 Nummer 18, dass er neben der Beachtung der Vorschriften des ADR gleichzeitig die Anlage 2 Gliederungsnummer 3,.3 der GGVSEB beim Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen bei innerstaatlichen Beförderungen einzuhalten hat.

Die Anlage 2 Gliederungsnummer 3 macht für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind bei innerstaatlichen Beförderungen folgende Einschränkungen im Vergleich zum ADR:

Alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container sind zu überwachen!

Das bedeutet, dass die Fahrzeuge und Container die Anforderungen nach 8.4.1 ADR einhalten müssen, egal welches Gefahrgut sie befördern. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, sofern dieser Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Eine Ausnahme stellt nur die Beförderung von UN 1202 Heizöl dar.

Das bedeutet im Ergebnis, dass die Einschränkung des ADR hinsichtlich der in den besonderen Vorschriften gemachten Angaben zu Gefahrgut und Menge überhaupt keine Rolle mehr spielt.

Es kommt nur noch darauf an, dass es sich um kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit deutscher Zulassung im innerstaatlichen Verkehr handelt.

Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die nicht in Deutschland zugelassen sind, dieser restriktiveren Regelung der nationalen GGVSEB nicht unterliegen. Damit ist für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge ein Wettbewerbsnachteil gegeben.


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pascal100
Beitrag 16.09.2023, 19:51
Beitrag #3


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Ich fahre Chemie harmlos nicht kennzeichnungspflichtig, oder auch Chemie kennzeichnungspflichtig, in IBC, Fässern, Kanistern oder Säcke, meist die Gefahrgutklassen 3, 6, 8 und 9.
Aber auch alle anderen Produkte wie Wein (Flaschen), Kosmetiker, Kleidung und Industriegüter.

Nur statt der LKW herkömmlich mit Diesel fährt, fährt dierser LKW mit Erdgas (LNG).

Wilsdruff hat eine LNG-Tankstelle im Zschoner Ring 28.

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Tanker
Beitrag 16.09.2023, 22:04
Beitrag #4


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Das hat nichts mit dem Antrieb zu tun sondern mit der Zulassung als Gefahrgugtfahrzeug. Wobei bei Stückgut eigentlich gar keine "besondere Zulassung" erforderlich ist. Aber da du mit der Zulassung auch Tank- oder Siloauflieger fahren dürftest gilt das eben auch bei Stückgut und gleichzeitig Gefahrgut.
@blackdogde Nicht alle Gefahrgüter. 30/1202 Heizöl ist davon ausgenommen. Wobei ich nicht kapiere dass Dieselkratstoff und ähnliches nicht davon ausgenommen sind. Ist ja lt. ADR das gleiche. Früher konnte man Heizöl Dieselkraffstoff, Altöl usw. sogar als 30/1202 n.a.g befördert werden. Ich habs damals wenn es ein Polizist wissen wollte was ich transportiere einfach Lysergsäurediethylamid gesagt. Keinen hat es interessiert. Wobei die Abkürzung für Lysergsäurediethylamid einfach LSD ist. Sprich ein Rauschgift. smile.gif
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blackdodge
Beitrag 17.09.2023, 17:35
Beitrag #5


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Zitat (pascal100 @ 16.09.2023, 20:51) *
Wilsdruff hat eine LNG-Tankstelle im Zschoner Ring 28.


Ich kenne diese Tankstelle wavey.gif


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