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> Anhänger am 7,49-Tonner
meisterLars
Beitrag 21.12.2023, 15:49
Beitrag #1


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Mahlzeit.

Einer meiner Jungs ist eben in eine BAG-Kontrolle gekommen...

Er fuhr die Kombination aus 7,5t LKW plus 11,9t Anhänger. Eingestellt auf dem Mautgerät war eine zGM von 18,5t, daher gabs auch ein Ticket über 40€.

Jetzt sagte ihm der BAG-Beamte, dass er die Kombination so gar nicht fahren darf, da die zGM des Anhängers zu hoch sei.

Mein Wissensstand ist der, dass die Kombination gefahren werden darf, solange die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers nicht die zul. Anhängelast (hier 10,5t, die nicht annähernd ausgereizt waren) überschreitet.

Das wäre laut dem Beamten seit Anfang des Jahres nicht mehr so und wir müssten den Anhänger auf 10.5t ablasten lassen. um ihn weiterhin in dieser Kombination betreiben zu können.

Was stimmt nun? think.gif

Die Anhänger gibt es werksmäßig nur noch ab 11,9t, daher haben sich die 7,5t mit 10,5t Anhängelast und der 14t mit 14t Anhängelast den Anhänger geteilt...
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hk_do
Beitrag 21.12.2023, 21:40
Beitrag #2


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Ja wenn der Beamte meint es wäre verboten, dann müsste er doch auch die Vorschrift nennen können die er verletzt sieht? think.gif
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dopero
Beitrag 22.12.2023, 19:28
Beitrag #3


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Ich meine, dass eigentlich für die Fahrerlaubnisklassen schon immer das zulässige Gesamtgewicht in den Fahrzeugpapieren maßgeblich war, nicht die tatsächliche Beladung des Anhängers.
So wie beim Zugfahrzeug halt auch.
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Jens
Beitrag 22.12.2023, 19:39
Beitrag #4


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An den
Zitat (dopero @ 22.12.2023, 19:28) *
Fahrerlaubnisklassen
kann es nicht liegen.
7,5t LKW plus 11,9t Anhänger fällt genau wie 7,5t LKW plus 10,5t Anhänger unter CE. Mit C1E ist keine der Kombinationen fahrbar, weil da die zGm der Kombination auf 12t begrenzt ist.

Wenn der Fahrer nur die C1E hätte, dann hätte der BAGler (bzw. BALMler) die Polizei rufen müssen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Es wird eher eine technische Beschränkung sein, von der er ausging. Wobei ich nicht wüsste, welche das sein soll.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 22.12.2023, 20:29
Beitrag #5


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Zitat (Jens @ 22.12.2023, 19:39) *
An den Fahrerlaubnisklassenkann es nicht liegen.
7,5t LKW plus 11,9t Anhänger fällt genau wie 7,5t LKW plus 10,5t Anhänger unter CE. Mit C1E ist keine der Kombinationen fahrbar, weil da die zGm der Kombination auf 12t begrenzt ist.

War da nicht in grauer Vorzeit irgendwas mit CE79 für Fahrer, die vorher den "alten Dreier" hatten - und beim Umschreiben aufgepasst haben? think.gif
Da gingen doch 7,5 t vorn und 11 t am Haken, sofern der Hänger ne Starrdeichsel und ne Einzel- oder ne Tandemachse mit nicht mehr als 1 m Achsabstand hatte. think.gif

Doc


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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Jens
Beitrag 23.12.2023, 06:10
Beitrag #6


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Ja, da hast du natürlich Recht.

Aber nach § 34 StVZO ist bei einem Doppelachsanhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m die Doppelachslast auf 11 t beschränkt. Um einen solchen Anhänger kann es sich also im geschilderten Fall nicht handeln.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 23.12.2023, 06:16


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dopero
Beitrag 23.12.2023, 07:50
Beitrag #7


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Stützlast?
Bei Rockinger finde ich dazu:
„Die maximal mögliche statische Stützlast hängt von der Kupplungsgröße ab und beträgt 10 % der Gesamtmasse des Anhängers oder 1000 kg (es gilt der kleinere Wert). Höhere Werte sind möglich.“
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 23.12.2023, 10:15
Beitrag #8


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Zitat (Jens @ 23.12.2023, 06:10) *
Um einen solchen Anhänger kann es sich also im geschilderten Fall nicht handeln.
Ja, da hast du natürlich Recht.


Zitat (dopero @ 23.12.2023, 07:50) *
Stützlast?
Da musst Du unterscheiden:

Immer dann, wenn es sich um die TATSÄCHLICHEN Lasten handelt, zählt das, was man auch messen kann:
Die Anhängelast entspricht der Summe der Achslasten des Anhängers,
die Stützlast addiert sich zur Masse des Zugfahrzeuge.
Achtung: Wegen der Hebelgesetze führt in der Praxis eine jegliche Stützlast am Kupplungskopf zu einer ENTlastung der Vorderachse und zu einer umso höheren BElastung der Hinterachse.

Geht es dagegen um fahrerlaubnisrechtliche etc. Dinge, dann interessieren nur die ZULÄSSIGEN Massen.
Und hier gibt es keine Stützlast-Rechnereien, sondern es interessieren ganz stumpfsinng NUR die Angeben in den Fahrzeugpapieren.

Hinweis:
Ein reines Überladen eines Fahrzeugs kann zwar ein Bußgeldtatbestand sein, führt aber NIEMALS zu einem FoF. thread.gif

Doc


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meisterLars
Beitrag 23.12.2023, 13:33
Beitrag #9


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Um mal Klarheit reinzubringen...

Der Mitarbeiter hatte bisher C1E *79, seit einiger Zeit hat er die CE- Fahrerlaubins.

Bei dem Anhänger handelt es sich um so einen:

Müller Mitteltal KA-TA-R 11,9 Masterline

Den von den Abmessungen gleichen Anhänger haben wir noch in 10 Jahre älter, aber als 10,5t Version im Fuhrpark...
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dopero
Beitrag 23.12.2023, 15:32
Beitrag #10


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 23.12.2023, 11:15) *
Ich dachte es sein absolut offensichtlich, dass sich meine Antwort nur auf die von @jens im Beitrag direkt davor genannte Sachlage mit den max. 11 t Achslast bezieht.
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Hoheneicherstation
Beitrag 23.12.2023, 18:26
Beitrag #11


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Zitat (meisterLars @ 23.12.2023, 14:33) *
Der Mitarbeiter hatte bisher C1E *79, seit einiger Zeit hat er die CE- Fahrerlaubins.


Das war bisher der unklare Punkt. Aber selbst mit CE dürfte er den Anhänger an einem 7,5tonner n i c h t fahren. - Weil der 7,5tonner nur 11,25 Tonnen, bei durchgehender Bremsanlage, ziehen darf. (7,5 x 1,5)
Die zulässige Anhängelast bzw. das zulässiges Gesamt-Zuggewicht (Steht auf'm Typenschild an zweiter Stelle) kann die Begrenzung auf 10,5 Tonnen bewirken.
Das wäre dann aber das tatsächliche Gewicht, nicht das zGG.

Oder gilt seit Anfang des Jahres das eingetragene zGG als tatsächliches Gewicht? unsure.gif

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Der-Fremde
Beitrag 23.12.2023, 18:48
Beitrag #12


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Zitat (Hoheneicherstation @ 23.12.2023, 18:26) *
Zitat (meisterLars @ 23.12.2023, 14:33) *
Der Mitarbeiter hatte bisher C1E *79, seit einiger Zeit hat er die CE- Fahrerlaubins.


Das war bisher der unklare Punkt. Aber selbst mit CE dürfte er den Anhänger an einem 7,5tonner n i c h t fahren. - Weil der 7,5tonner nur 11,25 Tonnen, bei durchgehender Bremsanlage, ziehen darf. (7,5 x 1,5)
Die zulässige Anhängelast bzw. das zulässiges Gesamt-Zuggewicht (Steht auf'm Typenschild an zweiter Stelle) kann die Begrenzung auf 10,5 Tonnen bewirken.


Natürlich dürfte er das Gespann ziehen, darf dann aber den Anhänger nicht komplett vollladen(je nach dem was eher greift, maximale Anhängelast oder die 1,5 Formel).
Bei der gezogenen Anhängelast geht es doch um das tatsächliche Gewicht des Anhänger wenn ich das richtig gelesen habe(§ 42 StVZO).
Sonst dürfte ich ja auch nicht meinen 3000kg Anhänger an mein Auto mit nur 2800kg Anhängelast anhängen(Vergleich mit PKW nicht der beste ich weiß).
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Kühltaxi
Beitrag 23.12.2023, 22:37
Beitrag #13


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Zitat (Jens @ 23.12.2023, 06:10) *
Ja, da hast du natürlich Recht.

Aber nach § 34 StVZO ist bei einem Doppelachsanhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m die Doppelachslast auf 11 t beschränkt. Um einen solchen Anhänger kann es sich also im geschilderten Fall nicht handeln.

Zitat (meisterLars @ 23.12.2023, 13:33) *
Um mal Klarheit reinzubringen...

Der Mitarbeiter hatte bisher C1E *79, seit einiger Zeit hat er die CE- Fahrerlaubins.

Bei dem Anhänger handelt es sich um so einen:

Müller Mitteltal KA-TA-R 11,9 Masterline

Den von den Abmessungen gleichen Anhänger haben wir noch in 10 Jahre älter, aber als 10,5t Version im Fuhrpark...

Paßt aber irgendwie nicht zusammen. Der Anhänger hat 11,9 t zGG und einen Achsabstand von weniger als 1 m (990 mm steht da), dürfte dieses zGG also eigentlich garnicht haben. think.gif


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Tanker
Beitrag 23.12.2023, 22:53
Beitrag #14


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Ich fuhr ja früher oft einen "überladenen" Kipper mit 9t. Da waren vier zulässige Anhängen eingetragen. Einmal ungebremst 750 kg, dann Auflaufgebremst 3,5t, dann Starrdeichselanhänger waren glaub 9,6t und Drehschemelanhänger 10,5t. Das gilt aber nicht erst seit Jahresanfang.
Ich kann mir nur vorstellen dass bei dem 7,5t auch zwischen Starrdeichel- und Drehschemelanhänger unterschieden wird. Denn ein Starrdeichselanhänger hat um die Kurve natürlich eine größere Kraft als ein Drehschemel. Verzwinnungsmoment oder wie das heißt.
@Der-Fremde Das mit dem PKW geht aber nur wenn du BE oder den alten Dreier hast.
@kühltaxi Warum sollte er das Gesamtgewicht nicht haben? Es kommt auf die Reifen an! Nicht auf die gesetzlichen Vorgaben für die Fahrerlaubnis. Ein CE Besitzer darf den Zug fahren, aber ein C1E Inhaber eben nicht.
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Hoheneicherstation
Beitrag 23.12.2023, 23:10
Beitrag #15


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Zitat (Der-Fremde @ 23.12.2023, 19:48) *
Bei der gezogenen Anhängelast geht es doch um das tatsächliche Gewicht des Anhänger wenn ich das richtig gelesen habe(§ 42 StVZO).


Stimmt.
Dann kann die Begrenzung auf 10,5 Tonnen nur über die zulässige Anhängelast bzw. das zulässige Gesamt-Zuggewicht zustande kommen.

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hk_do
Beitrag 24.12.2023, 00:37
Beitrag #16


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Zitat (Kühltaxi @ 23.12.2023, 22:37) *
Paßt aber irgendwie nicht zusammen. Der Anhänger hat 11,9 t zGG und einen Achsabstand von weniger als 1 m (990 mm steht da), dürfte dieses zGG also eigentlich garnicht haben. think.gif


Die zGM umfasst im Gegensatz zur Anhängelast auch die Stützlast.

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F117
Beitrag 25.12.2023, 13:35
Beitrag #17


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So deutlich unterschiedliche Anhängelasten resultieren IMHO nur aus dem Bremssystem des Anhängers (Auflauf- ggü. Druckluftbremse), nicht über die Bauart des Zugsystems.


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Tanker
Beitrag 26.12.2023, 21:32
Beitrag #18


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Was ist bitte der Unterschied zwischen einem Drehschemel und einem Tandemanhänger? Aber bei einem Tandem kommen eben noch andere Kräfte ins Spiel als bei einem Drehschemel. Je nach Fahrzeug gibts da eben kleine Unterschiede. Bei einer Rahmenverkürzung bleibt die Anhängelast erhalten, aber eine Verlängerung des Rahmens ist nicht erlaubt oder es muß beim Hersteller der Überhang und die Kürzung der Anhängelast genehmigt werden. Für Drehschemelanhänger gibts dafür eine Tabelle wie groß oder klein die Anhängelast sein darf.
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