Kontrollgerät und 95 bei PKW+Anhänger ausgeschlossen? |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Kontrollgerät und 95 bei PKW+Anhänger ausgeschlossen? |
20.01.2024, 09:29
Beitrag
#1
|
|||||
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2375 Beigetreten: 28.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41696 |
ist die Ausrüstungsverpflichtung mit einem Kontrollgerät und das Vorhandensein der 95er-Quali bei gewerblicher Güterbeförderung mit PKW + Lastanhänger (beide max 3,5 t) ausgeschlossen? So lese ich jedenfalls die Verordnungen.... Danke! |
||||
|
|||||
|
20.01.2024, 10:15
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21919 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 |
Nö.
Die Kontrollgerätepflicht entfällt vielmehr, wenn die SUMME der zGm von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer als 3500 kg ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Zugfahrzeug als Pkw oder als Lkw zugelassen ist. So war es jedenfalls noch, als ICH mit Kontrollgerät und Angänger "gewerblich" unterwegs war (bis 2015). Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
|
|
20.01.2024, 18:54
Beitrag
#3
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2375 Beigetreten: 28.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41696 |
Danke, habe es jetzt auch gefunden.
Also darf die Kombi max 3,5 zGm haben, um auf das Kontrollgerät verzichten zu können. |
|
|
21.01.2024, 13:29
Beitrag
#4
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6430 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
so ist es,
aber es ist auch die Beförderungsart zu beachten. rein tatsächlich privat brauchst nix einzubauen, aber wenn die beförderung gewerblich ist muss es rein. Zur Enschätzung privat oder gewerblich gibts ne wunderbare Legaldefinition. Diese findest Du im Artikel 4 Buchstabe "r" der VO(EU) 561/2006 (diese Hinweise haben zwar jetzt nicht unbedingt was mit der direkten Frage zu tun (der TE schrieb ja gewerblich), sollen aber trotzdem der Information anderer dienen) -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
|
|
21.01.2024, 15:38
Beitrag
#5
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7098 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Dieser Satz bedeutet was(?) : Perspektivisch ergeben sich durch das Mobilitätspaket I zum 1. Juli 2026 Anpassungebedarfe im hier behandelten Kontext. Ab diesem Datum gelten die EU-Sozialvorschriften für alle Fahrzeuge bzw. Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit einer zHm von mehr als 2,5 Tonnen. (Von dieser Seite: https://www.ihk.de/stuttgart/branchen/verke...chreiber-682600 ) Das würde ja auch z.B. einen Mokka mit Anhänger betreffen - 1938 kg plus 1500 kg - |
|
|
21.01.2024, 16:35
Beitrag
#6
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13815 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Richtig.
Leider müssen halt Löcher getopft werden, die "Spezialisten" ausnutzen und das trifft dann viele Unschuldige. Wobei ich von weitreichenden "Handwerker-Ausnahmen" ausgehe. |
|
|
02.09.2024, 10:45
Beitrag
#7
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 47 Beigetreten: 03.05.2019 Mitglieds-Nr.: 85236 |
Nur ml so fürs Protokoll, weil ich gerade den Buichstaben r gesucht habe im Art. 4 561/2006, da stand:
„nichtgewerbliche Beförderung“ jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht. Betonung lag auf: da stand mal geschrieben |
|
|
03.09.2024, 15:30
Beitrag
#8
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6430 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
nö, das steht auch in der aktuellsten Variante geschrieben.
Du solltest für die aktuelleste Version immer nach den Konsoldierten Fassungen suchen. diese hier ist vom 22.05.2024, steht aber schon länger drin https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/...6R0561-20240522 -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 23:10 |