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> Kontrollgerät und 95 bei PKW+Anhänger ausgeschlossen?
die-scharfs
Beitrag 20.01.2024, 09:29
Beitrag #1


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Moin zusammen,

ist die Ausrüstungsverpflichtung mit einem Kontrollgerät und das Vorhandensein der 95er-Quali bei gewerblicher Güterbeförderung mit PKW + Lastanhänger (beide max 3,5 t) ausgeschlossen?

So lese ich jedenfalls die Verordnungen....

Danke!
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 20.01.2024, 10:15
Beitrag #2


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Nö.
Die Kontrollgerätepflicht entfällt vielmehr, wenn die SUMME der zGm von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer als 3500 kg ist.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Zugfahrzeug als Pkw oder als Lkw zugelassen ist.

So war es jedenfalls noch, als ICH mit Kontrollgerät und Angänger "gewerblich" unterwegs war (bis 2015).

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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die-scharfs
Beitrag 20.01.2024, 18:54
Beitrag #3


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Danke, habe es jetzt auch gefunden.
Also darf die Kombi max 3,5 zGm haben, um auf das Kontrollgerät verzichten zu können.
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blackdodge
Beitrag 21.01.2024, 13:29
Beitrag #4


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so ist es,


aber es ist auch die Beförderungsart zu beachten.

rein tatsächlich privat brauchst nix einzubauen, aber wenn die beförderung gewerblich ist muss es rein.


Zur Enschätzung privat oder gewerblich gibts ne wunderbare Legaldefinition. Diese findest Du im Artikel 4 Buchstabe "r" der VO(EU) 561/2006


(diese Hinweise haben zwar jetzt nicht unbedingt was mit der direkten Frage zu tun (der TE schrieb ja gewerblich), sollen aber trotzdem der Information anderer dienen)


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Hoheneicherstation
Beitrag 21.01.2024, 15:38
Beitrag #5


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Dieser Satz bedeutet was(?) :

Perspektivisch ergeben sich durch das Mobilitätspaket I zum 1. Juli 2026 Anpassungebedarfe im hier behandelten Kontext. Ab diesem Datum gelten die EU-Sozialvorschriften für alle Fahrzeuge bzw. Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit einer zHm von mehr als 2,5 Tonnen.


(Von dieser Seite: https://www.ihk.de/stuttgart/branchen/verke...chreiber-682600 )

Das würde ja auch z.B. einen Mokka mit Anhänger betreffen - 1938 kg plus 1500 kg -

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ulm
Beitrag 21.01.2024, 16:35
Beitrag #6


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Richtig.
Leider müssen halt Löcher getopft werden, die "Spezialisten" ausnutzen und das trifft dann viele Unschuldige.
Wobei ich von weitreichenden "Handwerker-Ausnahmen" ausgehe.
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Hercemania
Beitrag 02.09.2024, 10:45
Beitrag #7


Neuling
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Nur ml so fürs Protokoll, weil ich gerade den Buichstaben r gesucht habe im Art. 4 561/2006, da stand:

„nichtgewerbliche Beförderung“ jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht.


Betonung lag auf: da stand mal geschrieben
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blackdodge
Beitrag 03.09.2024, 15:30
Beitrag #8


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nö, das steht auch in der aktuellsten Variante geschrieben.

Du solltest für die aktuelleste Version immer nach den Konsoldierten Fassungen suchen. diese hier ist vom 22.05.2024, steht aber schon länger drin


https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/...6R0561-20240522


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