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> Sichtdreieck bei Kuppe?
m01
Beitrag 11.02.2024, 13:53
Beitrag #1


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Die Sichtdreiecke für die Anfahrsicht igO sind eigentlich klar definiert, dabei gilt für Pkw-Fahrer eine Augenhöhe von 1,0 Metern.

Nun habe ich an einer Einmündung folgende fragliche Situation: die bevorrechtigte Straße (50 km/h) führt direkt neben der Einmündung über eine kleine Brücke in Kuppenform. Die Fahrbahn steigt zur Brücke rund 1 Meter an, auf der anderen Seite der Brücke - immer noch innerhalb des 70 Meter Sichtstrahls - fällt die Fahrbahn wieder rund 1,5 Meter ab (aus den Geodaten Bayern rausgemessen). An der Brücke kann man nicht vorbeischauen.

Theoretisch: der wartende Pkw-Fahrer mit 1,0m Augenhöhe kann ein herannahendes Fahrzeug mit 1,5 Meter Höhe gerade so (oder gerade nicht mehr) erkennen, bevor es auf die Brücke auffährt und sichtbar wird. Wie geht man mit sowas um?
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ulm
Beitrag 11.02.2024, 13:56
Beitrag #2


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Vorrangregelung umkehren, eine passende Geschwindigkeitsbegrenzung einrichten und ggf. durch Fahrbahnverschwenkung auch durchsetzen.

Und rein grundsätzlich darf es sowas im Bestand überhaupt nicht geben, denn es ist die verflixte Pflicht einer Straßenverkehrsbehörde, solche Gefahren von vorne herein auszuschließen.
Nebenbei gibt es die Verkehrsschau, da sollte so etwas auffallen.

Also einfach mal die Straßenverkehrsbehörde anschreiben und um Stellungnahme bitten.
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m01
Beitrag 11.02.2024, 14:59
Beitrag #3


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Zitat (ulm @ 11.02.2024, 13:56) *
Und rein grundsätzlich darf es sowas im Bestand überhaupt nicht geben, denn es ist die verflixte Pflicht einer Straßenverkehrsbehörde, solche Gefahren von vorne herein auszuschließen.

Danke für das klare Statement. Ich denk mir das in der Gegend hier auch angesichts der Häufigkeit solcher Problemstellen. Aber da hat die Behörde anscheinend die letzten 30 Jahre gepennt...

Vorrangregelung umkehren macht tendenziell wenig Sinn, da sicherlich >90% der Fahrbeziehungen entlang der Vorfahrtsstraße führen. Aber ein Tempolimit wäre wohl sinnvoll...
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VPL
Beitrag 12.02.2024, 09:42
Beitrag #4


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Zitat (ulm @ 11.02.2024, 13:56) *
Vorrangregelung umkehren, eine passende Geschwindigkeitsbegrenzung einrichten und ggf. durch Fahrbahnverschwenkung auch durchsetzen.


Den entscheidenende Teil habe ich nochmal gefettet. Das Tempolimit an sich bringt in meinen Augen nichts, solange die Infrastruktur das Tempo nicht vorgibt oder massiver Kontrolldruck aufgebaut wird.

Zitat (ulm @ 11.02.2024, 13:56) *
Also einfach mal die Straßenverkehrsbehörde anschreiben und um Stellungnahme bitten.


Meine Glaskugel sagt mir: "Da ist noch nie was passiert, also machen wir da auch nichts."
Würden zumindest die StVBen in meinem Wirkungsbereich so sehen thread.gif
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ulm
Beitrag 12.02.2024, 10:53
Beitrag #5


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Dazu brauche ich eigentlich keine Glaskugel.
Doch spätestens ab dem Hinweis an die StVB wird das Thema "Amtshaftung" relevant... thread.gif whistling.gif
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Explosiv
Beitrag 12.02.2024, 11:03
Beitrag #6


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Die trifft höchstens das Amt, nicht die Person.


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Verkehrsplaner
Beitrag 13.02.2024, 20:46
Beitrag #7


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Die notwendigen Sichtdreicke und die erforderlichen Haltesichtweiten stehen für Außerortsstraßen in der RAL (Richtlinie zur Anlage von Landstraßen).
Wenn die klar definierten Forderungen nicht erfüllt werden können, kommen im allgemeinen als erstes Mittel Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Einsatz.
Bei Bestandsanlagen hilft auch ein Blick in das Unfallgeschen (Unfallatlas ...) um die tatsächliche Gefährlichkeit abzuschätzen.
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