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> Nach 4 Jahre MPU ????
Andreas Grumann
Beitrag 02.10.2004, 19:57
Beitrag #1


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Hallo... habe mal eine Frage. Hatte im März 2001 1,67 Promille ( 3 Monate Entzug ) im Blut und gestern wollte ich ein Eu Führerschein beantragen. Dann der Hammer... soll zur MPU !!! Fahre im großen Konzern Gefahrengut usw...und nach 3 1/2 Jahren soll ich zur MPU. Bis zum heutigen Tag habe ich keine Punkte usw...Was soll ich machen.....Bitte helfen, Danke Andreas
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Mr.T
Beitrag 02.10.2004, 20:14
Beitrag #2


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Durch die 1,67 o/oo (Trunkenheit im Verkehr) hast du 7 Punkte! Wenn die Behörde erst jetzt davon erfahren hat, muss eine MPU nach § 13 Nr. 2 c FeV angeordnet werden, auch wenn bereits 3 1/2 Jahre vergangen sind. crybaby.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Andreas Grumann
Beitrag 02.10.2004, 20:39
Beitrag #3


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Also habe ich mir ein Eigentor geschossen, wäre niemals aufgefallen außer wenn ich noch ein Punkt bekommen hätte ( dann 8 Punkte ) Aber jetzt kommt es noch, in meine Akte bei der Behörde war nur die Straftat vom 9.3.2003 drinne nichts weiter. Darauf wurde erst eine Anfrage bei der Gericht gemacht usw.. Weiterhin hatte ich schon mal im April 2002 einen anderen Führerschein beantragt und hatte mein Urteil vorgelegt und nichts kam mehr. kein MPU usw... Die hätten doch mich damals zur MPU schicken müssen.... oder...
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corneliusrufus
Beitrag 02.10.2004, 21:21
Beitrag #4


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Im Unrecht kann man si9ch nciht auf Unrecht berufen. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Fahrerlaubnisbehörde schon früher von den 1,67 Promille erfahen hatte, und damals dann fehelrhaft geahndelt hatte, in dem sie ncihts unternommen hat. Nun handelt sie entsprechend wie Mr.T schreibt. Konsequenz: MPU unabdingbar oder der Lappen ist futsch.

Also auf die Frage, was Du machen sollst: Zur MPU gehen! Oder gibt es (immer noch) Anlass, dass weiterhin soviel getruinken wird wie damals oder sogar ncoh mehr?

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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Uwe W
Beitrag 03.10.2004, 00:06
Beitrag #5


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@Andreas Grundmann:

Mir ist nicht ganz klar, was Da passiert ist:
Wie lange war der Führerschein 2001 weg?
Meinst Du mit dem 9.3.2003 vielleicht den 9.3.2001?
War das ein Fahrverbot oder ein Entzug der Fahrerlaubnis?
Kam es zu einer Gerichtsverhandlung mit Urteil oder hast Du einen Strafbefehl bekommen?
Was steht in dem Urteil/Strafbefehl über Deine Kraftfahreignung drin?

Was für einen Führerschein hast Du denn im April 2002 beantragt und bekommen?


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Andreas Grumann
Beitrag 03.10.2004, 14:49
Beitrag #6


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Antwort ( 1 )..... Ich trinke nicht und habe noch nicht getrunken. Der Aussetzer ( bin nicht schuldig )vom 9.3.2001 ist für mich heute nicht erklärbar....okay.... Antwort (2).... 9.3.2001 Alkoholfahrt ( 1.67 ), erste Urteil 9 monate entzug plus ca 1200 geldstrafe...Wiederspruch eingelegt weil ich nicht gefahren bin, 18.11.2001 Urteil ( ist von meinen Anwalt mit Gericht unter 6 Augen abgeklärt worden, kann sofort wieder Fahren usw.... War mir alles egal und habe mich gefreut meine Pappe sofort wieder zubekommen. Im Urteil steht nichts , nur " gegen den Angeklagten wird ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt, welches durch den Vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis abgegolten ist " Nichts von Vorstellung bei MPU usw... All meine Welt war wieder in Ordnung, und jetzt..... So muss ich zum Kinderschänder werden oder Vergewaltiger usw... die haben nach ein Jahr Freigang usw....und leben in eine besseren Welt usw.... Bitte nicht falsch verstehen !!!!!!!!!!!!!!!! Gruss Andreas
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Mr.T
Beitrag 03.10.2004, 15:08
Beitrag #7


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Zitat (Uwe W @ 03.10.2004, 01:06)
Was steht in dem Urteil/Strafbefehl über Deine Kraftfahreignung drin?

Was für einen Führerschein hast Du denn im April 2002 beantragt und bekommen?

@Andreas Grumann

Diese Fragen sind noch nicht beantwortet. think.gif


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Gruß Mr.T

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Andreas Grumann
Beitrag 03.10.2004, 15:35
Beitrag #8


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April 2002 wollte ich ein Eu- schein mir holen, da gab es schon Probleme. Habe dann eine Ablichung vom Urteil 18.11.2001 abgebeben. ..... am 30.9.2004 wollte ich mir einen neuen F-schein holen weil ich meinen verlegt oder verloren habe..... Ganz ehrlich verstehen das alles nicht mehr, wenn die Behörde meint, ich bin eine Gefahr für den Straßenverkehr, warum kommt jetzt nach fast 4 jahren die Androhung einer MPU. Das hätte doch gleich im April 2002 passieren müssen usw.. oder.... Werde oder muß muss das Urteil vom 18.11.2001 anfechten, meine Freunde hat mich blind gemacht usw.... Hat da jemand ein Tip wie das gehen kann usw..... gruss Andreas
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Mr.T
Beitrag 03.10.2004, 15:41
Beitrag #9


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Zitat (Andreas Grumann @ 03.10.2004, 16:35)
Werde oder muß muss das Urteil vom 18.11.2001 anfechten, meine Freunde hat mich blind gemacht usw.... Hat da jemand ein Tip wie das gehen kann usw.....

Da das Urteil rechtskräftig ist, dürfte eine Anfechtung ausgeschlossen sein.

Jetzt nochmal die Frage:
Was steht in dem Urteil/Strafbefehl über Deine Kraftfahreignung drin?


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Andreas Grumann
Beitrag 03.10.2004, 15:48
Beitrag #10


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Steht nichts drinne wegen, finde auch nichts .....über eignungen ( KFZ ) usw....
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Mr.T
Beitrag 03.10.2004, 16:03
Beitrag #11


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Wenn keine Ausführungen im Urteil über die Kraftfahreignung zu finden sind, ist die FSST auch nicht gem. § 3 Abs. 4 StVG an das Urteil gebunden. Dann ist gem. § 13 Nr. 2c FeV eine MPU anzuordnen. crybaby.gif


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Andreas Grumann
Beitrag 03.10.2004, 16:52
Beitrag #12


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Kannst du es mir mal ein bichßen genauer erklären....Danke....
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Rolf Tjardes
Beitrag 03.10.2004, 17:05
Beitrag #13


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Vereinfacht gesagt:

Wenn im Urteil ausdrücklich erwähnt wäre, dass Du zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder geeignet bist, würde eine MPU-Anordnung zur Überprüfung Deiner Kraftfahrereignung durch die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr ausgesprochen werden müssen, weil ja Deine "Eignung" durch die Urteilsformulierung bereits bejaht wird.
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Mr.T
Beitrag 03.10.2004, 17:24
Beitrag #14


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Also:
In dem Urteil/Strafbefehl wurden keine Ausführungen bezüglich deiner Eignung zum Führen von Kfz gemacht. Aus diesem Grund liegt für die Führerscheinstelle kein Grund vor, auf die Überprüfung deiner Eignung zu verzichten. Da durch das Urteil feststeht, dass du ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit 1,6 o/oo oder mehr geführt hast, wird nun gemäß § 13 Nr. 2c FeV eine MPU angeordnet.
Fristen sind im § 13 FeV nicht genannt, so dass eine Überprüfung deiner Eignung auch jetzt noch nach 3 1/2 Jahren möglich ist.


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Andreas Grumann
Beitrag 03.10.2004, 18:20
Beitrag #15


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Danke für eure Antworten....aber eins verstehe ich nicht ??? Aber wenn ich eine Gefahr für den Straßenverkehr bin, warum wird dann erst nach 4 Jahren reagiert und dann nur weil ich Selbststeller war....
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corneliusrufus
Beitrag 03.10.2004, 19:19
Beitrag #16


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Die Führerscheinstelle hat einen fehelr gemacht. Sind auch Menschen.

Da Du nicht Missbrauch betreibst, bist Du auch keine Gefahr für den Straßenverkehr. Ergo wirst Du die MPU auch bestehen und so den nachweis über die Ungefährlichkeit führen können. Bleibten die Kostenb der MPU. Eine Spätfolge aus dem damaligen Urteil.

Oder mit anderen Worten: Das Geld hättest Du so oder so berappen müssen. Nun eben erst jetzt.

Nimm's gelassen, mache einen MPU-Termin. Dort lasse das Reden von der späten Ungerechtigkeit (ist ja auch meine Meinung, ich tröste Dich). Sag, ja, das ist nunmal die Folge. Und wir klären nun ab, was heute und zukünftig ist.

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Uwe W
Beitrag 03.10.2004, 19:35
Beitrag #17


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Das scheint eine Sache zu sein, wo einiges schief gelaufen ist, und wo die Gefahr besteht, das noch mehr schiefläuft:

Wer eines Vergehens der Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen wird, dem wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Geschieht dieses ausnahmsweise nicht, so muss das Urteil bzw. der Strafbefehl die Gründe enthalten, warum keine Entziehung erfolgt.
Das ist in der Strafprozessordnung so vorgesehen:

Zitat
§267 (6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.


Bei dem "Kuhhandel unter 6 Augen" wurde offensichtlich nicht berücksichtig, welche Konsequenzen das Urteil führerscheinrechtlich haben wird.

Zu dieser Problematik hat Mr. T ja schon Stellung genommen.

Bei der MPU wird sich das Problem stellen, dass Du mit der Behauptung, Du seiest ja gar nicht gefahren, mit hoher Sicherheit durchfallen wirst:
In der MPU wird erwartet, dass man sich mit den Alkoholstraftaten, die man laut Urteil begangen hat, auseinandersetzt und aktiv eine Strategie entwickelt, wie man Alkoholfahrten in Zukunft vermeidet.

Wenn jemand tatsächlich unschuldig verurteilt worden ist, dann wird ihm so etwas naturgemäß sehr schwer fallen. Der Psychologe wird von dem ausgehen, was im Urteil steht. Jemanden, der behauptet, unschuldig zu sein, wird er für nicht glaubhaft halten und dieser wird es sehr sehr schwer haben ein positives Gutachten zu bekommen.

Was Du hier machen kannst, um Deinen Führerschein zu retten, weiß ich ehrlich gesagt nicht.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Andreas Grumann
Beitrag 03.10.2004, 20:23
Beitrag #18


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Danke....jetzt weiß ich das der Kuhhandel nicht schlecht war , aber leider nicht bis zum Ende durchdacht war. Ich als Laie konnte nicht wissen was zusätzlich im Urteil stehen muß. Bei meiner Verhandlung waren alle Beteiligten mit dabei, auch der der gefahren ist. Aber dann wurde die Verhandlung unterbrochen, alle raus und warten. Dann kam mein Anwalt raus und sagte mir." Bekommst deinen FS wieder und alles ist gegessen !!! " - bekam eine Geldstrafen und meinen FS bei der Verhandlung am 18.11.2001 zurück ( die Freude war blind usw...), der bereits seit dem 9.3.2001 eingezogen war. Von einer sofortigen oder späteren MPU war keine Rede. Naja, jetzt muß der Anwalt die Sache klären, ich hoffe es !!!! Gruss Andreas
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corneliusrufus
Beitrag 03.10.2004, 23:16
Beitrag #19


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Das ist nicht das erste Mal, das ich erlebe, dass ein Anwalt 'zu kurz' denkt.

Darauf sind sie ja auch nicht unbedingt trainiert. Und bringt so zukünftig wieder Geld.

Ich würde mit dem damaligen Anwalt darüber sprechen. Falls er bereit ist, das zuzugeben, dass er es übersehen hat, dann könnte ja seine Versicherung haften. Auf der abderen Seite: Letztendlich warst Du es (der Anwalt wird Dir zugerechnet), der dem Kuhhandel zugesteimmt hat. (Wäre dann Beratungshaftung des Anwalts, weil er Dich nciht über die Folgen aufgeklärt hat.) NUr:Wenn Du damals nciht gefahren bist und geschwiegen hast (was Du ja durftest als Beschuldigter), mußt Du Dir dieses anechnen lassen, wenn die Staatsanwaltschaft und das Gericht ohne Deine Aussage nicht auf die Wahrheit kommen konnten (Prinzip der Amtsermittelung bei Straftaten).

Wenn Du heute eine anderere Aussage machen möchtest und in der Lage wärest, Deine Aussage nachzuweisen, hättest Du womöglich tatsächlich eine Chance, das damalige Urteil anzufechten bzw. aufzurollen.

Da Du aber als Unschuldiger geschwiegen hast, erwarte ich, dass man Dir die Verfahrens- und Anwaltskosten nicht (vollends) ersetzen wird.

Könnte es dann sein, dass die MPU finanziell das kleinere Übel ist? Auf der anderen Seite: Ist es wert, dass die Vorbelastung (unter Alkoholeinfluss und MPU) in der Führerscheinakte verbleibt?

Eine weitere Möglcihkeit wäre, wenn der damalige Fahrer nach der Verjährungsfrist sich als Täter bekennt. Aber dann hast Du die MPU hinter Dir, nur die Führerscheinakte ist wieder sauber. Möglcihweise kannst Du mit dem Androhen einer Wiederaufnahme jetzt auch den damaligen Fahrer bewegen, Dir die MPU heute zu bezahlen.

Ich will nicht in Dich dringen, weshalb Du damals "falsch ausgesagt hast". War es dass wert? Im Kern sehe ich es so: Du hast nach Unrecht (der damaligen Tat) dafür (mit-)gesorgt, dass ein weiteres Unrecht (falsche Verurteilung) erfolgt. Dann mußt Du mit der Folge (Unrecht der MPU) nun auch leben. Der Wechsel von Unrecht auf Recht und zurecht nach einer Rosinentheorie (das beste jeweils bitte) ist nicht möglich.

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Uwe W
Beitrag 04.10.2004, 00:43
Beitrag #20


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Das ist wirklich ein schwieriger Fall:
Es geht hier nicht lediglich um die Kosten einer MPU, weil das Bestehen der MPU für mich zur Zeit überhaupt nicht klar ist.
Du schreibst ja selbst, dass Du nicht weißt, wie und warum Du damals auf 1,67 Promille gekommen bist.
Damit wirst Du bei einer MPU nicht durchkommen.
Dass Du selber nicht gefahren bist, darf Dir die Behörde und der MPU-Psychologe nicht glauben, solange dass Strafurteil rechtskräftig ist.

Grundsätzlich zu überprüfen wäre hier die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahren nach dem vierten Buch der Strafprozessordnung.

Als Voraussetzung für ein neues Verfahren kommt allenfalls in Betracht:
Zitat
StPO § 359
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
...
5.  wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in
    Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des
    Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere
    Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der
    Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,


Wurde denn der Fahrer als Zeuge gehört?
Oder hast Du Dich durch ein Geständnis schuldig bekennen müssen, damit der "Deal" perfekt wurde?
War von dem "Fahrer" auch eine Blutprobe entnommen worden?
Wie ist es überhaupt dazu gekommen, dass man Dich für den Fahrer gehalten hat?

Es stellt sich auch die Frage, ob Du nicht den Anwalt wechseln solltest:
Wenn er seinen Fehler nicht einsieht und statt dessen meint, die Führerscheinbehörde würde einen Fehler machen, vor dem Verwaltungsgericht klagt und dort verliert, dann wäre die Sache noch viel mehr verfahren.
Dann hättest Du u.U. die nächsten 15 Jahre keinen Führerschein mehr.

Ein Beratungsfehler Deines Anwalts liegt sicherlich vor.
Von einem Anwalt wird erwartet, dass er alle einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere die von Mr. T. genannten §§ der Fahrerlaubnisverordnung kennt (auch wenn das in der Realität anders aussieht).

Schadensersatz wirst Du aber nur bekommen können, wenn Du auch nachweisen kannst, dass Du damals zu Unrecht verurteilt wurdest und dass Dein Anwalt daran Schuld trägt. Man wird dann natürlich versuchen, Dir die Schuld in die Schuhe zu schieben: Selber Schuld, dass Du Dich mit dem Urteil abgefunden hast, selber Schuld, wenn Du jetztt die MPU nicht bestehst.
Dass es sehr schwierig ist, eine MPU zu bestehen, wenn der Gutachter ein falsches Urteil zu Grunde zu legen hat, habe ich ja schon mal geschrieben.
Aber sieht das ein Richter auch so, wenn Du mit Hilfe eines anderen Anwalts Deinen Anwalt verklagen würdest?

Ich will Dir jetzt nicht jeglichen Mut nehmen.
Aber ich möchte schon aufzeigen, dass die Situtation jetzt schwierig ist und dass man sich nicht noch mehr Fehler erlauben kann.


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Andreas Grumann
Beitrag 04.10.2004, 11:47
Beitrag #21


Neuling
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Habe mich leider nur auf den Deal eingelassen, wollte nur mein FS wieder haben. Der gefahren ist wurde nicht angehört....Kam ja dann zur Unterbrechung usw...und ich habe dann alles angenommen. " Ja ich bin gefahren " meine Aussage !!! und jezt habe ich die S.....
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Andreas Grumann
Beitrag 04.10.2004, 12:03
Beitrag #22


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Der gefahren ist, ist mit einen Kumpel los gegangen. Ich stand nun da...und war mir kein Schuld bewust usw...Also musste ich zur Blutabnahme usw... Habe aber noch dort eine Anzeige erstattet, wegen falsche Verdächtigung. Habe immer wieder darauf hingewiesen...ich bin nicht gefahren,sie möchten bitte den Unfall-Fahrer sofort aufzuchen usw.. Keine Reaktionen..... Mit meiner Anzeige kam dann das nächste Problem, ich wurde Angezeigt von der Staatsanwaltschaft wegen meiner Anzeige. Man hätte ich bloß alles sauber durch gezogen, aber meine unsicherheit und die geilheit nur meinen FS zurück zubekommen hat mich jetzt in diese Lage gebracht ..... Das wird alles noch was werden !!!!!!
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Andreas Grumann
Beitrag 04.10.2004, 13:13
Beitrag #23


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Möchte nur mal alles klarstellen..... Habe keine Angst von der MPU usw...aber !!!! Habe mich ab August Selbst-Ständig gemacht mit 3 Klein-Busse. Aber jetzt verlangt der Auftrag-Geber zur Sicherheit den sogenannten P-Schein usw... sonst ist keine weitere zusammen arbeit mehr möglich. Könnt euch ja vorstellen was jetzt hier los ist. Habe 3 Leasing-Verträge an der Backe usw....und die müssen erfüllt werden. !!!!! Zahle 1000 euro für den Anwalt der alles für mich gut macht !!!!!!!!!!
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Uwe W
Beitrag 04.10.2004, 18:17
Beitrag #24


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Das Problem wird sein, die MPU zu bestehen (die Gebühr dafür liegt deutlich unter 1000 Euro; d.h. wenn Du eine MPU bestehen könntest, wäre das billiger als ein Anwalt).

Ansonsten ist das aber jetzt sehr problematisch:
Der Fahrer hat sich wahrscheinlich wegen Unfallflucht strafbar gemacht.
Wenn er jetzt gestehen würde, dann müsste er immer noch mit einem Strafverfahren rechnen (wegen Unfallflucht), da die Verjährungsfrist hier bei 5 Jahren liegt.
Einen Alkoholverstoß kann man ihm jetzt aber wohl nicht mehr nachweisen.

Wenn Du in der Verhandlung zugegeben hast, der Fahrer zu sein, dann hätte man Dich wegen der falscher Verdächtigung ja eigentlich auch überführt und Dich dafür auch noch bestrafen können.

Dass Du 1,67 Promille hattest, stimmt aber wohl schon?
Du solltest Dich damit auseinandersetzen, wie das passiert sein könnte.
Dieser Wert liegt schon relativ hoch und wird von Leuten, die nur sehr selten Alkohol trinken, gar nicht erreicht.


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Andreas Grumann
Beitrag 04.10.2004, 21:33
Beitrag #25


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Wollte nur mal sagen.... meine Gamma T Werte,( habe alle meine untersuchung ( Blut )seid 15 Jahre mir zuschicken lassen.... Habe ein Schnitt von 13 !!!!!!!. Mehr brauche ich wohl nicht sagen. Gruss Andreas
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corneliusrufus
Beitrag 05.10.2004, 03:12
Beitrag #26


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@ Andreas grumann: Uwe W. sieht es schon richtig, selbst wenn es Dir schmerzt. 1,67 Promille kommen nicht mal so eben zu stande. Und: Er hat Dir keinesfalls zu unterschieben gesucht, Du seist Alkoholiker oder betreibst Missbrauch. Das tut niemand hier. Er hat lediglich genau die Frage gestellt, die in der MPU auf Dich zukommt.

Und genau diese mußt Du erfolgreich beantworten.

Der Rest, dass Du (sehr löblich) Unternehmer geworden bist, interessiert hierbei nicht! Je mehr Du das bei der MPU anführen würdest, desto mehr wird Dir bei der MPU das Werfen dieser Nebelkerzen angelastet werden. Das gleiche gilt für den Schverhalt mit der damaligen Falschaussage bzw. Verurteilung vor Gericht.

Entweder Du rollst das damalige Verfahren wieder auf (Folge: demnächst ist dann der Lappen erstmal weg, weil so ein Verfahren dauert) oder Du machst die MPU und schweigst zu einigen Dingen erneut. Nämlich zu dem, was Dir als Nebelkerze ausgelegt werden wird.

Und noch etwas: Wenn Du bei der MPU anführst, Du weißt nciht mehr, wie es zu den 1,67 Promille gekommen ist, dann wird Dir auch noch Saufen bis zum Koma unterstellt. Es muss ja dann ein Filmriss vorgelegen haben. Sprich ein super heftiges Trinkverhalten. Filmrisse kommen nur bei großen Trinkmengen zustande.

Und noch etwas: Selbst wenn Du heute erfolgreich anführen könntest, ich meine beweis- und gerichtsfest, dass Du damals nicht der Fahrer gewesen bist, dann könnte Dir nach § 11 Abs 3 Nr.4 FeV
(
Zitat
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
.
.
.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung stehen ... bestehen


Die zugehörige Konstruktion könnte dann so aussehen: Der Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist gegeben, schließlich wurde der wahre Fahrer gedeckt. Also wurden die notwendigen Schutzmechanismen des Verkehrsrechtes für dei Allgemeinheit nicht verstanden. Zugleich liegt möglicherweise die damalige gerichtliche Falschaussage bzw. die strafrechtlich relevante von Dir erfolgte Anzeige vor. Formal sind dann die Kriterien erfüllt. (Bitte nciht wieder aber, was wenn im Grunde ich nciht). Rein formal. Ergebnis: MPU.

Weiterhin könnte anch § 13 FeV Abs. 1 zumindest ein ärztliches Gutachten gefordert werden. Letztendlich ist es im Wesentlichen inhaltsgleich mit einer MPU, nur etwas billiger.

Sub sub sum: Du hast damals Bockmist gebaut, nun wirst Du ihn auch ausbaden müssen. Zumindest die MPU. Den Rest kannst Du noch gestalten.

Eine kleine Chance besteht wahrscheinlich, wenn Du tatsächlich das damalige Strafverfahren wieder aufnimmst. Du machst keine MPU, die Fahrerlaubnis wird entzogen. Dagegen erhebst Du Klage. Begründung wie im Strafverfahren. Dann könnte der Verwaltungsrichter ggf. eine vorläufige Entscheidung zu Deinen Gunsten treffen, sprich Unrechtmäßigkeit des Entzuges. Nur: Die Fahrerlaubnisbehörde wird wie ich oben argumentieren. Und das wird auch dem Richter einleuchten, zumindest der § 13 Abs.1 FeV wenn schon nicht der § 11 FeV.

Der fragt dann wo die MPU ist bzw. wenigstens das ärztliche Gutachten. Zumindest bis dahin dann keine (wieder vorläufige) Fahrerlaubnis. Weiterhin erkennt er möglciherweise gar keine Eilbedürftigkeit an, so dass er keine vorläufige Entscheidung trifft. Schließlich hast DU damals nicht die Wahrheit gesagt, obgleich Du es hättest tun können. Wenn Du damals schon nciht sorgfältig warst, warum sollst Du dann nicht die Folgen tragen? Ergo: Keine vorläufige Entscheidung sondern das Zuwarten auf das neue alte Strafverfahren.

Und wenn die Verhehrsbehörde clever ist, wird sie auch im Verwaltungsgerichtsverfahren gar nicht mit dem § 13 Fev arbeiten. Den zückt sie erst dann, wenn sie da verliert bzw. verloren hat. Folge: Nach § 11 FeV zwar dann doch keine MPU (mehr), aber nun immer noch nach § 13 FeV. Die liegt nicht vor bzw. ist wiederum nicht mal soeben beizubringen. Und die nächste Klage vor dem Verwaltungsgericht stünde ins Haus. Und spätestens da wird Dir bei diesem Promillewert kein Verwaltungsrichter mehr folgen.

Andreas, stelle Dich auf die MPU ein, bereite Dich vor. Wenn alles so ist, wie Du schreibst hinsichtlich Alkoholkonsum, Leberwerten, dann brauchst Du nur noch eine Erklärung für die damalige hohe Promillezahl und Deine Fähigkeit, noch überhaupt hinter das Steuer gelangen zu können. Wenn das erklärt sit, dann mußt Du noch glaubhaft machen, dass Du heute nicht diese Werte erzielst bzw. das es wirklich nur eine Einmaligkeit war. Aber genau in diesen beiden Punkten verzetteln sich die meisten Alkoholmissbräuchler bzw. Alkoholiker. Und beruflich muss Dir der MPU-Psychologe bei diesem Promillewert gemäß Auftrag solches unterstellen. Also: es wird schwierig. Vielleicht wäre es da sogar besser, sich zu Missbrauch zu bekennen (dann meinetwegen Lüge) und zu schildern, wie Du davon weggekommen bist. Das musst Du allerdings mit Dir ausmachen. Nur beide Strategien gleichzeitig (Wiederaufnahme des Strafverfahrens und Darstellung als Alkoholmissbrauch) wird funktionieren wegen völliger Unglaubwürdigeit.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Tnixm
Beitrag 07.10.2004, 10:21
Beitrag #27


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Zitat (corneliusrufus @ 05.10.2004, 04:12)
Wenn alles so ist, wie Du schreibst hinsichtlich Alkoholkonsum, Leberwerten, dann brauchst Du nur noch eine Erklärung für die damalige hohe Promillezahl und Deine Fähigkeit, noch überhaupt hinter das Steuer gelangen zu können. Wenn das erklärt sit, dann mußt Du noch glaubhaft machen, dass Du heute nicht diese Werte erzielst bzw. das es wirklich nur eine Einmaligkeit war. Aber genau in diesen beiden Punkten verzetteln sich die meisten Alkoholmissbräuchler bzw. Alkoholiker.

Vielleicht kommt ja bald auch bei den Verkehrspsychologen die Tatsache an, daß es tatsächlich eine genetisch bedingte erhöhte Alkoholtoleranz gibt....d.h. klar über 1,6 o/oo kann der Durchschnitt nicht mehr hinter´s Lenkrad manche schon, auch ohne "Training" sprich Gewöhnung


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corneliusrufus
Beitrag 07.10.2004, 16:46
Beitrag #28


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Diese (genetische) Info ist richtig. Bei Ostasiaten wirkt ein Glas Schnaps vollkommen anders als bei einem Europäer. Unterschiede gibt es zusätzlich auch innerhalb verschiedner räumlichr Bevölkerungsgruppen.

Weiterhin: Es muss geftragt werde, ob bereits das MESAM-System aktiviert worden ist. Wer öfters und/oder heftig Alkohol "trainiert" hat, bei dem geschieht der Abbau schneller. Dann macht es einen größeren Unterschied, ob man in der letzten Stunde der Disco kein Alkohol mehr getrunken hat oder ob man gleich nach dem "Abschlußdrink" ins Auto steigt.

Weiterhin und vorrangig führt Alkoholgewöhnung zumindest zur Verbesserung der motorischen Fähigkeiten IM VERGLEICH zu Menschen ohne Alkoholgewöhnung BEI GLEICHER PROMILLEZAHL. (Bevor ich richtigerweise geschlagen werde: Die REAKTIONSFÄHIGKEIT bei beiden ist immer noch deutlich kleiner als bei jemandem mit 0,0 o/oo.)

Genetisch unterschiedet sich die Wirkung von Alkohol unter anderem auch darin, wieweit die Leber Alkohol (noch) vollständig abbaut oder nur nooch in die "Oxidationsstufe 1" zum Aldehyd überführt, welches auch die Katereigenschaften auslöst.

Irgendwann mit steigendem Alkohospiegel kommt die Leber nciht mehgr nach, den Alkohol in CO2 und Wasser abzubauen. Sie weicht auf das giftige Ethylaldehyd aus. (Achtung Chemiker: Heißt das noch so oder kann man dazu auch Ethanal sagen?) Auch dieses beeinflußt die motorische Beweglichkeit.

Auch dieserhalb sind die 1,6 Promille wissenschaftlich willkürlich. Gesetzlich besteht ja ein Spielraum ab 1,1 Promille bis ausschließlich 1,6 Promille, wo bereits absolute Fahruntüchtigkeit vorliegen kann. Ab 1,6 Promille liegt sie eben gesetzlich vor. Wiessenschaftlich gesehen wahrscheinlich deutlich darunter.

Leider leider geben wir uns immer wieder politische Grenzwerte als wissenschaftliche. Aber wir haben ja auch kein Ozonloch. Ups. Setzen fünf, am Thema vorbei.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Tnixm
Beitrag 07.10.2004, 17:21
Beitrag #29


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@ c.rufus :
klasse, noch ein prima Beitrag !

genetisch erhöhte Alkoholtoleranz bedeutet zusätzlich auch, dass das subjektive, wie auch das objektive (also das, was andere sehen) Betrunkenheitsgefühl deutlich geringer ist......ebenfalls bei gleicher Promillezahl !


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Beitrag 07.12.2004, 16:26
Beitrag #30





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Andreas
Beitrag 07.12.2004, 16:30
Beitrag #31


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Beitrag 07.12.2004, 22:14
Beitrag #32





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Mr.T
Beitrag 07.12.2004, 22:19
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Zitat (mel20@gmx.net @ 07.12.2004, 22:14)
Hallo....was ist TE........

ThreadEröffner, derjenige, der den ersten Beitrag oder die Frage gepostet hat.


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Beitrag 07.12.2004, 22:33
Beitrag #34





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Mr.T
Beitrag 07.12.2004, 22:39
Beitrag #35


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Zitat (mel20@gmx.net @ 07.12.2004, 16:26)
Hallo.... Keine MPU mehr.....machen !!!!!!! Alles gut !!!!! Verwaltungsfehler !!!!

Wie @Andreas schon gefragt hat:
Was willst du uns jetzt sagen?


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Uwe W
Beitrag 07.12.2004, 23:02
Beitrag #36


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Nach der vielen Mühe, die wir alle uns hier mit Deinem Fall gegeben haben, wären ein paar mehr Erklärungen wirklich ganz nett.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_mel20@gmx.net_*
Beitrag 07.12.2004, 23:22
Beitrag #37





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Also....In meinem Urteil stand doch drinne " das eine charakterliche Ungeeignetheit nicht festgestellt wurde usw.... Mehr kann ich nicht sagen, hat alles mein Anwalt geklärt usw... Möchte mich noch bei Allen bedanken die mir Mut,Hilfe und Tips hier im Forum gegeben haben.....Gruss und Danke Andreas
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