... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Kennzeichen auf öffentlichen Parkplatz entwendet
Tobias Mond
Beitrag 14.03.2024, 23:09
Beitrag #1


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 22
Beigetreten: 23.11.2010
Mitglieds-Nr.: 56515



    
 
Vorletzten Samstag stelle ich fest das beide Kennzeichen an meinem Transporter entwendet worden waren.
Er stand bei mir vor dem Haus auf dem Seitenstreifen. Anzeige bei der Polizei habe ich sofort gemacht.
Das Protokoll hab ich dann auf dem Armaturenbrett gut sichtbar ausgelegt.
Nun stand das Fahrzeug etwa 9 Tage auf dem Seitenstreifen ohne Kennzeichen da ich aus gesundheitlichen Gründen schneller keine neuen beschaffen konnte.

Beim anbringen der neuen entbrannte nun eine Diskussion mit dem Nachbarn der das OA wegen der fehlenden Kennzeichen informiert hatte.
Das OA hatte wohl gemeint er solle sich um seine Angelegenheiten kümmern und ist einfach weggefahren.
Gleichwohl beharrt er da drauf das ich das Fahrzeug ohne Kennzeichen, selbst wenn es zugelassen, versichert und gültige HU hat, nicht auf dem Seitenstreifen hätte stehen lassen dürfen.
Klar ist: Ohne Kennzeichen darf ich das Auto aber auch nicht bewegen. Pappschilder anfertigen und anbringen? Die alten Kennzeichen sind zu Fahndung ausgeschrieben worden. Da mache ich doch nicht noch Pappschilder von und fahre damit herum.
Abschleppen lassen?
Was wäre richtig gewesen?



Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 15.03.2024, 04:41
Beitrag #2


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24555
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Der Transporter stand zwar ohne Kennzeichen da, womit objektiv gegen die FZV verstoßen wurde, allerdings eben nicht schuldhaft.

Abgesehen davon hat das OA nach pflichtgemäßem Ermessen entschlossen, vom Opportunitätsprinzip Gebrauch zu machen und es nicht zu verfolgen. Erscheint mir sinnvoll, auch wenn der Nachbar deswegen wie Rumpelstilzchen ums Lagerfeuer tanzt.

Parkplatzneid?


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Explosiv
Beitrag 15.03.2024, 07:17
Beitrag #3


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 10523
Beigetreten: 23.10.2013
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 70368



Richtig wäre es gewesen, jemanden damit zu beauftragen, neue Kennzeichen zu beantragen, anfertigen zu lassen und anzubringen.
Da das OA aber mehr Einsicht hatte als der Nachbar und der nicht zählt, ist es aber gut gegangen.

Die Dokumente zur Anzeige bei der Polizei gut aufheben, falls mit den gestohlenen Kennzeichen Missbrauch getrieben wird. Und auch der Versicherung den Kennzeichendiebstahl und das neue Kennzeichen mitteilen, falls noch nicht geschehen.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 15.03.2024, 09:43
Beitrag #4


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24494
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, Tobias Mond,

Dein Fahrzeug ist zugelassen und versichert; somit wäre es, wie Mir schon geschrieben hat, allenfalls eine geringe Owi, das Fahrzeug dort so stehen zu lassen.

Da das Ordnungsamt aber selber sagt, dass es kein Problem ist, hat der Nachbar hier nichts zu melden.

Du wirst auf jeden Fall komplett neue Kennzeichen (also auch mit anderen Buchstaben bzw. Zahlen) bekommen, da die alten zur Fahndung wegen Diebstahl ausgeschrieben werden.

Hast Du mal nachgefragt, ob Du diese online bekommen kannst?

Zitat (Tobias Mond @ 14.03.2024, 23:09) *
Klar ist: Ohne Kennzeichen darf ich das Auto aber auch nicht bewegen.

Das stimmt so nicht.

Man kann in so einem Fall problemlos mit dem Fahrzeug z. B. zur Zulassungsstelle oder zu einem geeigneten Abstellort fahren, muss aber damit rechnen, dass man während dieser Fahrt von der polizei kontrolliert wird.

Lediglich eine dauerhafte Nutzung ohne gültige Kennzeichen ist in so einem Fall nicht erlaubt.

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post
auchdasnoch
Beitrag 15.03.2024, 10:13
Beitrag #5


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2620
Beigetreten: 01.02.2014
Mitglieds-Nr.: 71411



Hallo Nachteule,
Zitat (nachteule @ 15.03.2024, 09:43) *
Man kann in so einem Fall problemlos mit dem Fahrzeug z. B. zur Zulassungsstelle oder zu einem geeigneten Abstellort fahren, muss aber damit rechnen, dass man während dieser Fahrt von der polizei kontrolliert wird.
Bist Du Dir da sicher? Imho darf man in solchen Fällen mit nicht gestempelten Kennzeichen fahren. Kennzeichen braucht man aber trotzdem. Und die Kennzeichen müssen auch für das Fahrzeug erteilt worden sein.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 15.03.2024, 10:24
Beitrag #6


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24494
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, auchdasnoch,

ja, da bin ich mir ganz sicher, denn so etwas kommt immer wieder vor und wird immer wieder auch so praktiziert.

Stell Dir mal vor, die Kennzeichen werden am Urlaubsort gestohlen und Du musst Dein Fahrzeug irgendwie nach Hause bringen.

Wie soll das sonst funktionieren?

Kurzzeitkennzeichen sind nicht erlaubt, da das Fahrzeug noch zugelassen ist und das Fahrzeug mit neuen Kennzeichen am Urlaubsort ummelden wäre ja auch nicht praktikabel, da man dort keinen Wohnsitz hat.

Des Weiteren ist es auch nicht unbedingt sinnvoll, ein Fahrzeug längere Zeit, bis man neue Kennzeichen hat, ohne diese auf der Straße stehen zu lassen, da es Vandalen oder Diebe anlocken könnte.

Somit bleibt m. E. als einzige Möglichkeit, das Fahrzeug ohne Kennzeichen von A nach b zu bringen.

Auf der Autobahn haben wir es des Öfteren so gehandhabt, dass wir, wenn so ein Fahrzeug ohne Kennzeichen gemeldet wurde, nach der Kontrolle die nachfolgenden Autobahnpolizeireviere informiert wurden, dass alles seine Richtigkeit hat und die Kollegen bei einer weiteren Meldung nicht extra fahnden müssen.

Hat nie Probleme oder Beschwerden gegeben.

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post
F117
Beitrag 15.03.2024, 11:50
Beitrag #7


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1972
Beigetreten: 05.01.2022
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 89096



blink.gif

Also ich finde mein Auto mit geklauten Kennzeichen, fahre quer durch das Bundesland und erkläre dann "Aber ich war doch auf dem Weg zur Polizei wegen der Anzeige..."

Was geht, ist der §12 (4) FZV (formerly known as §10 (4) FZV)

"(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten Kennzeichenschildern durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."


Ohne Kennzeichen geht IMHO gar nicht. Was macht der Kollege mit der Radarmessung? Schulterzucken?

Zitat (nachteule @ 15.03.2024, 10:24) *
Somit bleibt m. E. als einzige Möglichkeit, das Fahrzeug ohne Kennzeichen von A nach b zu bringen.

*räusper* Du kennst sicher die großen Autos/Anhänger, mit denen man einen PKW transportieren kann?


--------------------
"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Explosiv
Beitrag 15.03.2024, 12:54
Beitrag #8


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 10523
Beigetreten: 23.10.2013
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 70368



Es gibt halt Theorie und Praxis.
In der Theorie werden keine Kennzeichen gestohlen, weil das verboten ist. Daher hat das zuständige Mysterium auch keine Paragraphen dafür erlassen, wie in dem Fall zu verfahren ist.
In der Praxis werden Kennzeichen aber gestohlen und die Polizei hat einen Modus Operandi gefunden, die Sache für den Geschädigten ohne zusätzliche Kosten zum entstandenen Schaden ablaufen zu lassen.
Schreibt man sein bisher zugeordnetes Kennzeichen auf ne Pappe und befestigt die hinten am Fahrzeug, greift auch der Kollege am Radargerät nicht ins Leere. Die Bestätigung der Diebstahlsanzeige sollte man mitführen, bei telefonischer Anzeige die Vorgangsnummer.

Damit entfällt auch jegliche Fahrt ohne Kennzeichen, bevor man den Diebstahl gemeldet hat.

Ich finde das in sich schlüssig und ohne erhöhte Missbrauchsgefahr.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 15.03.2024, 13:44
Beitrag #9


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24494
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, F117,

Zitat (F117 @ 15.03.2024, 11:50) *
Also ich finde mein Auto mit geklauten Kennzeichen, fahre quer durch das Bundesland und erkläre dann "Aber ich war doch auf dem Weg zur Polizei wegen der Anzeige..."

nö, denn als erstes informiert man die örtliche Polizei, damit die das Ganze aufnehmen und ggf. Beweise sichern kann; ist doch logisch, oder?

Im besten Fall kann man dann sogar herausbekommen, ob die Täter mit den gestohlenen Kennzeichen schon anderweitig gefasst wurden, so dass man diese wieder bekommt.

§ 12 Abs. 4 FzV passt in diesem Zusammenhang nicht, denn da geht es um die nicht zugelassenen Fahrzeuge.

Im vorliegenden Fall ist das Fahrzeug aber ordnungsgemäß zugelassen und versichert; wenn, würde Abs. 5 zutreffen und da hier die Kennzeichen nicht vom Eigentümer entfernt wurden, um Schindluder zu betreiben, sondern es sich um einen eindeutigen Diebstahl handelt, haben wir eine Ausnahmesituation, die von der FzV so nicht abgedeckt ist.

Bzgl. Abschlepper: Wer soll den Transport denn zahlen? Da es sich weder um eine Panne noch einen Unfall handelt, darf bezweifelt werden, dass irgendein Service diese kosten übernimmt, vorausgesetzt, man hat überhaupt so eine Mitgliedschaft abgeschlossen.

Wie würdest Du es denn handhaben?

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post
auchdasnoch
Beitrag 15.03.2024, 14:22
Beitrag #10


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2620
Beigetreten: 01.02.2014
Mitglieds-Nr.: 71411



Zitat (nachteule @ 15.03.2024, 10:24) *
ja, da bin ich mir ganz sicher, denn so etwas kommt immer wieder vor und wird immer wieder auch so praktiziert.
Das kann ja im Sinne des Opportunitätsprinzip durchaus sinnvoll sein.


Zitat (nachteule @ 15.03.2024, 10:24) *
Stell Dir mal vor, die Kennzeichen werden am Urlaubsort gestohlen und Du musst Dein Fahrzeug irgendwie nach Hause bringen.
Ich stelle mir gerade vor, dass man vom Urlaubsort in Bayern vielleicht ohne Kennzeichen an den Heimatort in NRW fahren kann, weil die deutsche Polizei alle Augen zudrückt.
Ich stelle mir gerade vor, dass man vom Urlaubsort an der türkischen Riviera nicht ohne Kennzeichen an den Heimatort in NRW fahren kann, weil spätestens an der Grenze die Ausreise aus der Türkei nicht mehr möglich sein wird, und weil die Polizei auch andernorts eine echte Spaßbremse sein kann.



Zitat (nachteule @ 15.03.2024, 10:24) *
Wie soll das sonst funktionieren?
Sollte eine Teilkaskoversicherung bestehen, so würde ich das erst einmal mit ihr abzuklären versuchen. Ansonsten wäre legal möglich die Heimreise mit Fernbus, Bahn, Schiff oder Flugzeug, neue Kennzeichen besorgen, und wieder mit den Öffentlichen an den Urlaubsort zurück. Evtl. wäre auch ein postalischer Versand der Kennzeichen möglich. das müsste man mit der Zulassungsstelle abklären. Oder ein Freund, Nachbar, Familienmitglied besorgt die neuen Kennzeichen und verschickt sie mit Post, DHL oder sonstigem Paket- oder Kurierdienst. Oder, wie bereits erwähnt, blebt noch der Abschlepper, oder der Anhänger.

Klar, das ist alles teuer und aufwändig. Aber wer hat schon einmal behauptet, dass Autofahren ein billiges Vergnügen sei?

Mag sein, dass die Polizei alle Augen zudrückt, wenn ich ohne Kennzeichen quer durch Deutschland fahre, nachdem mir die Kennzeichen gestohlen wurden. Wirklich erlaubt ist es aber imho nicht.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 15.03.2024, 16:23
Beitrag #11


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24494
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, auchdasnoch,

Zitat (auchdasnoch @ 15.03.2024, 14:22) *
Wirklich erlaubt ist es aber imho nicht.

das ist schon richtig, aber, wie gesagt, wird es meiner Erfahrung nach in solchen Fällen in Deutschland keine Probleme geben, wenn man das Ganze umgehend bei der örtlichen Polizei gemeldet und sich von den Beamten das zuständige Aktenzeichen für mögliche Rückfragen geben lassen hat (ggf. sogar eine schriftliche Bestätigung).

Wie es im Ausland, insbesondere in der Türkei, aussieht, kann ich natürlich nicht sagen, aber im vorliegenden Fall hat es sich ja in Deutschland abgespielt.

Zur Verhältnismäßigkeit:

Bei einem PKW, bei dem die Reifen unter der Abfahrgrenze liegen, wird in aller Regel nach der Anzeigenaufnahme und dem dazugehörigen Mängelbericht auch nicht die Weiterfahrt untersagt, sondern gestattet, dass man heim oder in eine Werkstatt fährt, selbst, wenn es sich noch um eine längere Strecke handeln sollte.

Nach welcher Rechtsgrundlage sollte man bei gestohlenen Kennzeichen eine Heimfahrt untersagen? think.gif

Wo wäre da die Verhältnismäßigkeit? think.gif

Viele Grüße,

Nachteule



--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hk_do
Beitrag 15.03.2024, 21:33
Beitrag #12


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7479
Beigetreten: 28.09.2012
Wohnort: Dortmund
Mitglieds-Nr.: 65729



Zitat (mir @ 15.03.2024, 04:41) *
Der Transporter stand zwar ohne Kennzeichen da, womit objektiv gegen die FZV verstoßen wurde, allerdings eben nicht schuldhaft.



Ordnungswidrig wird es ohnehin erst bei der Inbetriebnahme wavey.gif

Go to the top of the page
 
+Quote Post
F117
Beitrag 15.03.2024, 22:45
Beitrag #13


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1972
Beigetreten: 05.01.2022
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 89096



Zitat (nachteule @ 15.03.2024, 16:23) *
Nach welcher Rechtsgrundlage sollte man bei gestohlenen Kennzeichen eine Heimfahrt untersagen?

Das ist einfach: Par.4 Abs 2 FZV

"(2) Eine das Fahrzeug führende Person darf folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 auf öffentlichen Straßen nur dann in Betrieb setzen, wenn das jeweilige Fahrzeug zudem ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 führt"

Wir sind doch in einem Rechtsforum und nicht am Stammtisch...


--------------------
"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 16.03.2024, 10:30
Beitrag #14


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24494
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, F117,

Zitat
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 4 Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeuges
(1) Ein zulassungsfreies Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g sowie ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 Tonnen darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Eine das Fahrzeug führende Person darf folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 auf öffentlichen Straßen nur dann in Betrieb setzen, wenn das jeweilige Fahrzeug zudem ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 führt:

§ 4 FZV bezieht sich auf zulassungsfreie Fahrzeuge, und der Abs. 2 bezieht sich auf Fahrzeuge, die in Abs. 1 aufgeführt werden.

Passt also m. E. im vorliegenden Fall nicht.

Unbestritten: Ein PKW, der im Straßenverkehr bewegt wird, muss mit amtlichen Kennzeichen versehen sein und diese dürfen auch nicht einfach mal so entfernt werden, weil es einem gefällt oder wie auch immer.

Wurden die Kennzeichen aber gestohlen, liegt ein Ausnahmefall vor und man kann es m. E. mit einem Unfall vergleichen, bei dem eines oder beide Kennzeichen verloren gehen und nicht wieder gefunden werden und bei dem dann trotzdem die Weiterfahrt gestattet wird. think.gif

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post
F117
Beitrag 16.03.2024, 12:11
Beitrag #15


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1972
Beigetreten: 05.01.2022
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 89096



Das "zulassungsfrei" hatte ich übersehen, Du hast Recht.

Aber wo ist der Ausnahmefall geregelt?


--------------------
"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 16.03.2024, 14:35
Beitrag #16


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24494
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, F117,

dieser Ausnahmefall ist nirgends geregelt, denn der Gesetzgeber sieht ja vor, dass man eigentlich mit ordnungsgemäß angebrachten Kennzeichen fahren soll.

Es ist aber auch nirgends geregelt, dass man z. B. nach einem Unfall nicht mit einem beschädigten Fahrzeug heimfahren darf, aber es wird schlicht und ergreifend geduldet, solange keine Gefahr von diesem ausgeht.

Weiteres Beispiel: Die Frontscheibe muss intakt sein, wenn Du mit Deinem Auto unterwegs bist, aber was ist, wenn Dir während der Fahrt ein Vogel in die Scheibe fliegt und diese beschädigt?

Solange Du noch sicher mit dem Auto in die Werkstatt fahren kannst, würdest Du doch bestimmt selber dorthin fahren und nicht einen teuren Abschlepper verständigen, oder?

Es gibt nun mal Fälle, die nicht eindeutig geregelt sind und in denen man einfach mal mit gesundem Menschenverstand arbeiten muss, und dass das z. B. bei entwendeten Kennzeichen meistens recht gut funktioniert, habe ich schon oft genug erlebt.

Viele Grüße,

Nachteule

Der Beitrag wurde von nachteule bearbeitet: 16.03.2024, 19:00


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hk_do
Beitrag 16.03.2024, 18:02
Beitrag #17


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7479
Beigetreten: 28.09.2012
Wohnort: Dortmund
Mitglieds-Nr.: 65729



Zitat (F117 @ 15.03.2024, 22:45) *
Wir sind doch in einem Rechtsforum und nicht am Stammtisch...


und deswegen finden wir die von dir gemeinte Regelung in §12 Absatz 13 wavey.gif

Unbeschadet des Absatzes 4 darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen von der das Fahrzeug führenden Person nur in Betrieb gesetzt werden, wenn
1. das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6, Absatz 7, Absatz 8 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 10 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist,
2. die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und
3. keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 12 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind.
Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.


Go to the top of the page
 
+Quote Post
F117
Beitrag 16.03.2024, 23:01
Beitrag #18


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1972
Beigetreten: 05.01.2022
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 89096



Danke hug.gif

Das mit dem gesunden Menschenverstand merke ich mir.


--------------------
"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 21.12.2024 - 13:04