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> Pkw-Kennzeichen (GB) am Wohnwagen
laserLA
Beitrag 20.03.2024, 12:03
Beitrag #1


Neuling
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Moin zusammen,

folgender Sachverhalt:
Pkw-Führer aus Großbritannien montiert das hintere Pkw-Kennzeichen an den mitgeführten Wohnwagen und führt diesen in Deutschland. Nach deutschem Recht stellt das ja eine Urkundenfälschung / Kennzeichenmissbrauch dar.

Auf unterschiedlichen Seiten hatte ich gelesen, dass in GB die Anhänger über die Zugmaschine gemeldet sind. Gleichzeitig wurde aber geschrieben, dass man bei Grenzübergang sich allerdings Kennzeichen für den Wohnwagen bzw. Pkw-Transporter besorgen muss, weil das hier nicht so rechtens ist.

Hat jemand von euch damit Erfahrungen?
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blackdodge
Beitrag 20.03.2024, 17:36
Beitrag #2


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meines Wissens nach gibt es mittlerweile zwar in UK eine Zulassungsmöglichkeit für Anhänger (auch ganz große) aber keine Zulassungspflicht. (wenn man das beim Brexit nicht sogar wieder abgeschafft hat)

Es ist rechtlich sauber, mit Folgekennzeichen den Anhänger an einem Zugfahrzeug aus UK zu betreiben. Aber auch nur an diesem. (Irland auch)


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hk_do
Beitrag 20.03.2024, 19:47
Beitrag #3


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Ich würde hier mal ganz vorsichtig §48(2) §46(2) FZV in den Raum werfen. (Tippfehler korrigiert, danke @blackdodge!)

Nach dem Brexit scheint GB nach überwiegender Meinung kein Vertragsstaat des EWR mehr zu sein, deswegen würde hier nur noch Absatz 3 greifen.

Damit sehe ich jetzt keine rechtliche Grundlage mehr für die Teilnahme von nicht zugelassenen GB-Anhängern am deutschen Straßenverkehr. book.gif

Ich würde allerdings annehmen, dass die GB-Versicherung des Zugfahrzeugs auch für durch den Anhänger verursachte Schäden in D aufkommt (so lange er nicht autark geschädigt hat), insofern dürfte das Risiko für die deutsche Allgemeinheit durch solche Missetaten eher gering sein.
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blackdodge
Beitrag 20.03.2024, 20:01
Beitrag #4


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@ hk_do

48 FZV passt nicht

Zitat
§ 48 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
(1) Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden.
(2) Sofern der Betrieb des Fahrzeuges untersagt ist, ist die im Ausland ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückzusenden. Hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges keinen Wohn- oder Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, ist für Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 75 Absatz 1 zuständig.


Du meinst sicher die 46 Absatz 2
Zitat
(2) Ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zulassungsfreier Anhänger darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn er von einem Zugfahrzeug gezogen wird, das in demselben Mitgliedstaat oder in demselben Vertragsstaat zugelassen ist und für das in der Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet ist.


Ich vermute mal, dass es im Brexit-Verfahren dazu auch bilaterale Verträge gibt, welche in diesem Fall wirken. Zumindest habe ich bisher von keiner Aufhebung der entsprechenden Bedingungen erfahren.

Schließlich müssten die zuständigen Behörden ansonsten solche Fahrzeuge schon bei der versuchten Einreise in die EU abweisen.


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hk_do
Beitrag 20.03.2024, 20:19
Beitrag #5


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Zitat (blackdodge @ 20.03.2024, 20:01) *
Du meinst sicher die 46 Absatz 2


yes.gif

Zitat
Ich vermute mal, dass es im Brexit-Verfahren dazu auch bilaterale Verträge gibt, welche in diesem Fall wirken. Zumindest habe ich bisher von keiner Aufhebung der entsprechenden Bedingungen erfahren.


So geordnet und strukturiert wie der Brexit gelaufen ist und so sauber wie alles geregelt wurde:

ähm.

Du bist ein sehr optimistischer Mensch wavey.gif

Zitat
Schließlich müssten die zuständigen Behörden ansonsten solche Fahrzeuge schon bei der versuchten Einreise in die EU abweisen.


Oder die wissen es auch nicht so genau und machen mal lieber nichts whistling.gif

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laserLA
Beitrag 20.03.2024, 21:15
Beitrag #6


Neuling
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was ist mit §20 Abs. 1 a FZV?

Die Versicherung wird nicht das Problem sein. Wird vermutlich mehr um die Zulassung / Steuern gehen, wo 370 AO greifen könnte?!
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hk_do
Beitrag 20.03.2024, 21:29
Beitrag #7


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Zitat (laserLA @ 20.03.2024, 21:15) *
was ist mit §20 Abs. 1 a FZV?


Das ist die Vorschrift, die seit dem 01.09.2023 im §46 zu finden ist. Die FZV wurde im vergangenen Jahr umfassend geändert...

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nachteule
Beitrag 20.03.2024, 21:42
Beitrag #8


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Hallo, LaserLA,

laut diesem Link. ist so ein Gespann, wie Du es beschreibst, nicht erlaubt.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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hk_do
Beitrag 20.03.2024, 21:55
Beitrag #9


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Wobei ich irgendwie für die 750kg aus dem Wiener Übereinkommen auch keine Umsetzung in der FZV finde book.gif

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