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> ZUP nach Trunkenheitsfahrt, ZUP nach Straftat
Epsoon1304
Beitrag 22.03.2024, 10:42
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,
jetzt holt mich meine Strafrat von vor 2 Jahren wieder ein.
Trunkenheitsfahrt (über 1,6 Promille).
45 Tagessätze Strafe und natürlich Führerscheinentzugs.
Die MPU habe ich mit Abstinenznachweisen (12 Monate ) beim 1. Mal bestanden.
Jetzt habe ich Zuverlässigkeitsprüfung beantragt ( neue Arbeitsstelle).
Ich denke und befürchte sie wird negativ ausfallen ( trotz Strafe unter 60 TT),
da ich ja gegen bestehende Gesetze verstoßen habe.
Aber die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.
Hatte vielleicht jemand Erfahrung, ob es doch eine positive ZUP geben kann?
Sorry für den langen Text.
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gruenerTeich
Beitrag 22.03.2024, 15:50
Beitrag #2


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In welchem sicherheitsrelevanten Bereich arbeitest du denn?

War die TF vorsätzlich oder fahrlässig abgeurteilt worden?
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Krystel887
Beitrag 22.03.2024, 16:12
Beitrag #3


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Ein Kollege von mir hatte mal ein ähnliches Dilemma.

Besoffen negativ aufgefallen bei ner schlägerei.
Ich glaube nur 20TS.

Die Behörde wollte dann „nur“ einen Nachweis, dass er kein Alkoholproblem hat.
=> EtG Haaranalyse

Danach hat er die Sicherheitsüberprüfung bestanden.
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x100f
Beitrag 22.03.2024, 19:12
Beitrag #4


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45 Tagessätze sind ja noch merklich unter der kritischen Grenze (60 Tagessätze). Von daher ist ein pos. Ergebnis schon mal nicht ausgeschlossen.


--------------------
Zu meiner Person: Ich bin Psychologe und hatte 2009 selbst als Betroffener das fragliche "Vergnügen" einer MPU.

Kostenlose Erstberatung

Wer sich zum Wurm macht, kann nachher nicht klagen, dass er mit Füßen getreten wird.
(Immanuel Kant)
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Epsoon1304
Beitrag 22.03.2024, 19:34
Beitrag #5


Neuling


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Fahrlässige TF.
Flughafen
ETG Haaranalyse ( Abstinenznachweis) sind ja noch von der MPU vorhanden.
Oder ist ein neues Haaranslyse notwendig ( was kein Problem wäre) ?
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Krystel887
Beitrag 22.03.2024, 19:42
Beitrag #6


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Die musste glaube ich aktuell sein.
Einfach mal auf Post warten.
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Q-Treiberin
Beitrag 22.03.2024, 22:20
Beitrag #7


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Nur zum nachlesen (verbinden dürfte hier nicht notwendig sein) der erste Thread.. http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...=132553&hl=


--------------------
Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
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Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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gruenerTeich
Beitrag 22.03.2024, 22:40
Beitrag #8


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Ein Verneinen der Zuverlässigkeit im Sinne des §7 LuftSiG ist unwahrscheinlich.

Zuerst ist festzuhalten, dass die Regelvermutung des Absatzes 1a nicht einschlägig ist. Es handelt sich lediglich um eine fahrlässige Tat.

Zwar entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen.
(Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -, juris Rn. 21.)

Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG), wobei die Rechtsprechung mit Blick auf die Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter schon geringe Zweifel ausreichen lässt, vgl. VGH München, Beschluss vom 14. September 1993 - 20 CS 93.2546 -, NVwZ 1995 S. 182 (183).

Diese Zweifel dürften hier aber nicht gegeben sein. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass grundsätzlich wäre ein erheblicher Alkoholkonsum bzw. eine Alkoholkrankheit geeignet ist, an der erforderlichen Zuverlässigkeit einer Person, die im sicherheitsempfindlichen Bereich arbeitet, zu zweifeln. Diese Bedenken werden aber durch die positive medizinisch-psychologische Untersuchung ausgeräumt (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2005 - 6 K 7954/04 Rn. 42)
Letztlich handelt es sich bei der abgeurteilten Tat um eine fahrlässige Verkehrsstraftat, welche nicht die Zweifel erweckt, der Täter könnte eine rechtsfeindliche Gesinnung haben. Es handelt sich trotz der Gemeingefährlichkeit der vorwerfbaren Straftat gerade nicht um Terrorismus, ein Bezug zum Luftverkehr ist auch nicht gegeben.

Zusammenfassend dürfte es zwar Klärungsbedarf im Rahmen der anstehenden Überprüfung geben (beispielsweise eine "freiwillige" Haaranalyse oder ärztliche Konsultation zum aktuellen Alkoholkonsum, §7 Abs. 3 S. 2), die Zuverlässigkeit sollte jedoch in der Gesamtschau der Geschehnisse nicht abgesprochen werden.
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Test62
Beitrag 24.03.2024, 09:30
Beitrag #9


Neuling
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Formal ist die ZPU kein Problem.

Es könnte aber eine zeitliches Problem geben, wenn die Behörde eine Rückfrage wegen Par 7, Abs. 1a, Satz 2, Ziif. 4 LuftSiG (Alkohol) hat. Du kannst dies ja durch die positive MPU ausräumen. Wenn das für Deinen zukünftigen Arbeitgeber zu lange dauert, ist die Stelle ggf. weg.

Prüfe doch mal, am besten mit einem RA für Verwaltungsrecht, ob Du nicht proaktiv das Gutachten einreichst, um den Prüfprozeß abzukürzen.
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Egaldo
Beitrag 17.11.2024, 19:17
Beitrag #10


Neuling


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Hallo Epsoon1304, hast du die ZÜP bekommen?
Grüße
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ulm
Beitrag 17.11.2024, 21:59
Beitrag #11


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Herzlich willkommen im verkehrsportal!

Die Antwort auf einen acht Monate alten Fall eines anderen Users dürfte für Deinen konkreten Fall kaum Aussagekraft haben.
Bitte eröffne einen eigenen Thread mit Deinem konkreten Problem.
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