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> Fahrzeugklasse vs zul. Gesamtgewicht
Alex79
Beitrag 05.05.2024, 09:09
Beitrag #1


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Hallo,

ein Freund, jaja ich weiß ich Frage für einen Freund thread.gif, hat einen Hummer aus Beständen des US Militärs.

Zul Gesamtgewicht lt Fahrzeugpapiere 3490Kg, aber als Fahrzeugklasse wurde N2 (Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung >3,5t-12t eingetragen.
Was hat das für einen Grund bzw Sinn und hat das Fahrzeugtechnisch problematische Auswirkungen, wie zB Sonntagsfahrverbot mit Anhänger?
Eigentlich zählt doch grundsätzlich nur die zul. Gesamtmasse.
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ulm
Beitrag 05.05.2024, 10:45
Beitrag #2


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Da spielen viele Faktoren hinein.
Übrigens wird ein Hummer gerne als N2 genommen, da dann die Kfz-Steuer deutlich niedriger ist als bei einem Pkw. Der Hubraum ist halt der Garant für Drehmoment...
Sechs Liter Hubraum (der V8-Benziner) sind als Pkw "etwas" teuer.

Ja, Anhänger an Feiertagen sind dann ein Problem.
Wo Licht ist, ist halt auch Schatten.
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Alex79
Beitrag 05.05.2024, 10:53
Beitrag #3


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Und warum nimmt man dann nicht die Fahrzeugklasse N1?
Das würde dann wenigstens zum tatsächlichen Gewicht passen. think.gif
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ulm
Beitrag 05.05.2024, 10:58
Beitrag #4


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Möglicherweise hat der Halter das Fahrzeug auflasten lassen...
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Jens
Beitrag 05.05.2024, 11:11
Beitrag #5


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Zitat (ulm @ 05.05.2024, 11:45) *
Ja, Anhänger an Feiertagen sind dann ein Problem.
Aber nur im Rahmen geschäftsmäßiger oder entgeltlicher Beförderung von Gütern. Für Privatleute gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht.


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Alex79
Beitrag 05.05.2024, 11:20
Beitrag #6


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Zitat (ulm @ 05.05.2024, 11:58) *
Möglicherweise hat der Halter das Fahrzeug auflasten lassen...

Naja, wie gesagt bei F.1 sind 3490Kg eingetragen, was eigentlich N1 wäre.
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hk_do
Beitrag 05.05.2024, 12:46
Beitrag #7


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Für die Klasse N1 gibt es in einigen Bereichen strengere Anforderungen, ähnlich der Klasse M1, die es für N2 und N3 nicht gibt.

Andererseits kann man sich die Fahrzeugklassen auch nicht aussuchen, sondern sie werden durch die technischen Gegebenheiten des Fahrzeugs bestimmt.

Es wäre also denkbar, dass man das Fahrzeug zur Erlangung einer deutschen BE aufgelastet und danach aus FE-Gründen wieder abgelastet hat. Dann wäre es mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit so wie es ist illegal.

Oder es hat sich einfach nur jemand bei der Eingabe der Fahrzeugklasse vertippt. Das sollte allerdings bei jeder HU auffallen...


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m01
Beitrag 05.05.2024, 13:11
Beitrag #8


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Gilt das Tempolimit >3,5t (80/90 km/h) nicht inzwischen für alle N2 Fahrzeuge pauschal?
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hk_do
Beitrag 05.05.2024, 18:53
Beitrag #9


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Worauf beziehst du dich da?

Ein solches Tempolimit gibt es in Deutschland nicht unsure.gif

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m01
Beitrag 05.05.2024, 19:50
Beitrag #10


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Bei Neuzulassungen scheinen Fahrzeuge der N2-Klasse seit 2001 einen eingebauten Geschwindigkeitslimiter vorweisen zu müssen. Aber eigentlich sind ja auch keine N2-Fahrzeuge <3,5 t vorgesehen und besagter Hummer ist sicherlich älter.
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Alex79
Beitrag 06.05.2024, 12:50
Beitrag #11


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Zitat (m01 @ 05.05.2024, 20:50) *
Bei Neuzulassungen scheinen Fahrzeuge der N2-Klasse seit 2001 einen eingebauten Geschwindigkeitslimiter vorweisen zu müssen. Aber eigentlich sind ja auch keine N2-Fahrzeuge <3,5 t vorgesehen und besagter Hummer ist sicherlich älter.

Naja .. eigentlich steht in der Richtlinie nicht Neuzulassungen sondern nur nach dem 01.01.2005 zugelassene.
Von der Leseart wäre das tatsächliche Fahrzeugalter uninteressant.
Beim Oldtimer Kennzeichen steht ja zB explizit X Jahre nach Erstzulassung.
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hk_do
Beitrag 06.05.2024, 17:27
Beitrag #12


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Wikipedia ist ja nun kein Rechtsgrundlage wavey.gif

Die relevante Übergangsvorschrift aus §72 StVZO lautete (und gilt in der Form immer noch):

Zitat
§ 57c Abs 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern)
ist auf Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 10t sowie auf Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit
einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 12 t spätestens anzuwenden

1. für Fahrzeuge, die vom 1. Januar 2005 an in den Verkehr kommen, ab dem 1. Januar 2005,
2. für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 10 t, die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Januar 2005 in den
Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Januar 2006.
3. für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 12 t, die nach der Richtlinie 88/77/
EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger
Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 36 S. 33),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10), genehmigt wurden und die
zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Januar 2005 in den Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Januar 2006.

Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10t sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer
zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 12 t, die vor dem 1. Januar 1988 erstmals in den Verkehr gekommen sind, brauchen nicht mit einem
Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein.
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shortie
Beitrag 26.05.2024, 07:47
Beitrag #13


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Zitat (ulm @ 05.05.2024, 10:45) *
Übrigens wird ein Hummer gerne als N2 genommen,

Dann sollte der Hummer aber möglichst wenig Fenster und möglichst viel Ladefläche haben.
Neuerdings ist sogar zu lesen, dass die Nutzfläche größer sein soll als der Fahrgastraum.
Ein Hummer mit nur Personensitzen und Kofferraum dürfte das nicht annähernd erfüllen.
Während der Zulassung könnte durchaus der § 271 StGB mittelbare Falschbeurkundung sowie Verstoß gegen § 370 AO Steuerhinterziehung erfüllt sein.

Zitat (ulm @ 05.05.2024, 10:45) *
da dann die Kfz-Steuer deutlich niedriger ist als bei einem Pkw.

Das wär nämlich der Zweck für diese Straftaten.
Hier sei der § 271 Abs. 3 StGB als Qualifizierung erwähnt.

Zitat (ulm @ 05.05.2024, 10:45) *
Der Hubraum ist halt der Garant für Drehmoment...

Aber eben keiner für LKW Zulassung


Zitat (hk_do @ 05.05.2024, 12:46) *
Andererseits kann man sich die Fahrzeugklassen auch nicht aussuchen, sondern sie werden durch die technischen Gegebenheiten des Fahrzeugs bestimmt.

So nämlich.

Seit 2015 obligatorisch bei Neuwagen sind COC Dokumente, die europäische Übereinstimmungserklärung des Herstellers.
Da wird die FZ-Klasse unmissverständlich deklariert. Dass da mehrere zur Auswahl drin stehen, möchte ich bezweifeln.
Dieses Dokument lässt sich sicher auch für den Hummer als Gebrauchtwagen beim Hersteller bestellen.
Ob das verpflichtend ist weiß ich aber nicht. Jedenfalls würde ich ein Fahrzeug ohne COC Dokument heutzutage nicht kaufen.




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dopero
Beitrag 26.05.2024, 09:27
Beitrag #14


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Zitat (shortie @ 26.05.2024, 08:47) *
Dann sollte der Hummer aber möglichst wenig Fenster und möglichst viel Ladefläche haben.
Neuerdings ist sogar zu lesen, dass die Nutzfläche größer sein soll als der Fahrgastraum.
Ein Hummer mit nur Personensitzen und Kofferraum dürfte das nicht annähernd erfüllen.
Während der Zulassung könnte durchaus der § 271 StGB mittelbare Falschbeurkundung sowie Verstoß gegen § 370 AO Steuerhinterziehung erfüllt sein.

Was „zu lesen“ ist, ohne Quellenangabe, finde ich erstmal komplett irrelevant.
Und da es hier um einen Hummer H1 der US Army geht: dieses Fahrzeug hat mehr Fläche für Ladung, als für die Insassen.
(Rot = Insassen, Grün = Ladung)
Angehängte Datei  IMG_0294.jpg ( 95.56KB ) Anzahl der Downloads: 2
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F117
Beitrag 26.05.2024, 10:41
Beitrag #15


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Meines Wissens (da kann aber sicher @hk_do mehr zu sagen) gilt nicht die Innenraumfläche, sondern die Länge ab Vorderkante Bremspedal bis Innenseite Heckklappe. 50,x % (mit x>0) davon müssen dem Laderaum zuzurechnen sein, aber eben nicht so wie auf der Skizze von @dopero, sondern immer 90° quer zur Längslinie gerechnet. Dann ist der H1 komplett raus.


--------------------
"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
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hk_do
Beitrag 26.05.2024, 13:05
Beitrag #16


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Aus meiner Sicht gelten bei Fahrzeugen die sowohl Personen als auch Güter befördern können zur Unterscheidung der Fahrzeugklassen M1 und N1 die Kriterien aus der 2007/46 (bei Fahrzeugen entsprechenden Alters), dort Anhang II Abschnitt C Nummer 2 zur Aufbauart AF:

Zitat
Entspricht ein solches Fahrzeug jedoch den folgenden beiden Bedingungen, wird es nicht als Fahrzeug der Klasse M1 angesehen:

i)
Es hat außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze.
Ein „Sitzplatz“ gilt als vorhanden, wenn das Fahrzeug mit „zugänglichen“ Sitzverankerungen ausgestattet ist.
Als „zugänglich“ gelten Verankerungen, die benutzt werden können. Um Verankerungen unzugänglich zu machen, muss der Hersteller deren Benutzung durch praktische Maßnahmen unterbinden, beispielsweise durch Anschweißen von Abdeckplatten oder Anbringen vergleichbarer dauerhafter Einbauten, die nicht mit normalerweise verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können; und:

ii)
P – (M + N × 68) > N × 68
Darin bedeuten:
P = technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand in kg
M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg
N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz.


oder vereinfcht gesagt: Die Gütertransportkapazität (verbleibende Zuladung bei voll besetztem Fahrzeug) muss größer sein als die Personentransportkapazität (theoretische Nennmasse der beförderten Personen)

Die neuere 2018/858 versteckt die Unterscheidungskriterien in Anhang 1 Teil A Nummer 3:

Zitat
3. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N

3.1. Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zur Klasse N erfolgt auf der Grundlage der technischen Merkmale des Fahrzeugs gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6.

3.2. Der (die) Bereich(e), in dem (denen) sich die Sitzplätze befinden, ist (sind) grundsätzlich vollständig vom Ladebereich zu trennen.

3.3. Abweichend von den Anforderungen der Nummer 3.2 können Personen und Güter in demselben Bereich befördert werden, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung während der Fahrt, bei starken Bremsvorgängen und Kurvenfahrten zu schützen.

3.4. Sicherungseinrichtungen — Verzurrvorrichtungen — zur Sicherung der Ladung wie in Nummer 3.3 vorgeschrieben sowie Trennvorrichtungen, die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bestimmt sind, müssen den Vorschriften der internationalen Norm ISO 27956:2009 „Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) — Anforderungen und Prüfmethoden“, Abschnitte 3 und 4 entsprechen.
3.4.1. Die in Nummer 3.4 aufgeführten Anforderungen können durch eine vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungserklärung nachgewiesen werden.
3.4.2. Alternativ zu den Anforderungen der Nummer 3.4 kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde den zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die angebrachten Sicherungseinrichtungen ein dem in der erwähnten Norm vorgeschriebenen Sicherheitsniveau gleichwertiges Niveau erreichen.

3.5. Die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz darf nicht mehr betragen als:
a) 6 bei Fahrzeugen der Klasse N1;
b) 8 bei Fahrzeugen der Klassen N2 oder N3.

3.6. Die Fahrzeuge müssen eine in „kg“ ausgedrückte Gütertransportkapazität aufweisen, die mindestens der Personentransportkapazität entspricht.
3.6.1. Für diese Zwecke müssen die folgenden Gleichungen in sämtlichen Konfigurationen erfüllt sein, insbesondere, wenn alle Sitzplätze besetzt sind:
a) wenn N = 0: P – M ≥ 100 kg
b) wenn 0 < N ≤ 2: P – (M + N × 68) ≥ 150 kg
c) wenn N > 2: P – (M + N × 68) ≥ N × 68

Es gilt Folgendes:
„P“ ist die technisch zulässige Gesamtmasse;
„M“ ist die Masse in fahrbereitem Zustand;
„N“ ist die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz.

3.6.2. Die Masse der am Fahrzeug angebrachten Ausstattung zur Unterbringung (z. B. Tank, Aufbau usw.), zum Umschlag (z. B. Kran, Hebevorrichtung usw.) und zur Sicherung (z. B. Sicherungseinrichtungen für die Ladung) von Gütern muss in M enthalten sein.
3.6.3. Die Masse der Ausstattung, die nicht für die in Nummer 3.6.2 genannten Zwecke verwendet wird (z. B. ein Kompressor, eine Winde, ein Stromerzeuger, Rundfunkausrüstung usw.), ist nicht in M zur Verwendung in den in Nummer 3.6.1 genannten Formeln zu berücksichtigen.

3.7. Die in den Nummern 3.2 bis 3.6 enthaltenen Anforderungen müssen von allen Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps eingehalten werden.

3.8. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N1
3.8.1. Ein Fahrzeug wird der Klasse N1 zugeordnet, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind.
Bei einem oder mehreren nicht erfüllten Kriterien ist das Fahrzeug der Klasse M1 zuzuordnen.
3.8.2. Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in der vorliegenden Nummer genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, in einem einzigen Bauteil befindet (z. B. Aufbau „BB“).
3.8.2.1. Ist eine Wand oder eine Trennvorrichtung, vollständig oder teilweise, zwischen einer Sitzreihe und dem Ladebereich angebracht, müssen die erforderlichen Kriterien trotzdem erfüllt sein.
3.8.2.2. Es gelten die folgenden Kriterien:
a) Das Beladen mit Gütern muss über eine für diesen Zweck ausgelegte und gebaute rückwärtige Tür, eine Heckklappe oder eine Seitentür möglich sein.
b) Bei einer rückwärtigen Tür oder einer Heckklappe muss die Ladeöffnung folgende Anforderungen erfüllen:
i) Bei Fahrzeugen, die nur mit einer Sitzreihe oder nur mit dem Fahrersitz ausgerüstet sind, muss die Mindesthöhe der Ladeöffnung 600 mm oder mehr betragen.
ii) Bei Fahrzeugen, die mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgerüstet ist, muss die Höhe der Ladeöffnung mindestens 800 mm und die Fläche mindestens 12 800 cm2
betragen.
c) Für den Ladebereich gelten die folgenden Anforderungen:
„Ladebereich“ ist der Teil des Fahrzeugs, der sich hinter der/den Sitzreihe(n) befindet (bzw. hinter dem Fahrersitz, wenn das Fahrzeug nur mit einem Fahrersitz
ausgerüstet ist).
i) Die Ladefläche des Ladebereichs muss im Allgemeinen eben sein.
ii) Ist das Fahrzeug nur mit einer Sitzreihe oder einem Sitz ausgerüstet, muss die Länge des Ladebereichs mindestens 40 % des Werts des Radstandes betragen.
iii) Ist das Fahrzeug mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgerüstet, muss die Länge des Ladebereichs mindestens 30 % des Werts des Radstandes betragen.
Können die Sitze der letzten Sitzreihe ohne den Einsatz von Werkzeug einfach aus dem Fahrzeug entfernt werden, so müssen die Anforderungen hinsichtlich der
Länge des Ladebereichs erfüllt sein, wenn alle Sitze im Fahrzeug montiert sind.
iv) Die Anforderungen hinsichtlich der Länge der Ladebereichs müssen erfüllt sein, wenn sich die Sitze der ersten oder der letzten Reihe, je nach Fall, in ihrer
senkrechten üblichen Stellung für den Gebrauch durch die Fahrzeuginsassen befinden.



Diese Kriterien sind deutlich umfangreicher und komplexer. Aber auch hier gibt es keine "Wahlfreiheit" für die Fahrzeugklasse.



Zitat (shortie @ 26.05.2024, 08:47) *
Seit 2015 obligatorisch bei Neuwagen sind COC Dokumente, die europäische Übereinstimmungserklärung des Herstellers.


Unabhängig von der Frage, seit wann CoC-Papiere vorgeschrieben sind:

Die Übereinstimmungserklärung gibt es natürlich nur für Fahrzeuge, die mit einem (EU-) genehmigten Typen übereinstimmen. Das ist beim Hummer H1 aber nicht der Fall (oder allgemein für die meisten Fahrzeuge, die nicht für den europäischen Markt produziert wurden).

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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 21.12.2024 - 12:33