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> Beschuldigtenanhörung AAK 2,55 / BK 1,45, Tippfehler in der Beschuldigtenanhörung
Wonti
Beitrag 13.05.2024, 09:19
Beitrag #1


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Liebes Forum,

dies ist mein erster Beitrag und ich hoffe auf Unterstützung bzw. eine kurze Einschätzung eurerseits.

Ich erhielt gestern die Beschuldigtenanhörung mit folgendem Sachverhalt:

… sie führten unter dem Einfluss von alkoholischen Getränken … AAk 2,55 Promille, Drogenvortest negativ, BE durchgeführt, Ergebnis BE: 1,45 Promille.

Hier liegt doch sicherlich ein Tippfehler beim Ergebnis der BE vor, korrekt (2,45 Promille)? Hängt das Dokument "Beschuldigtenanhörung" an der Akte und wird daraus "produziert", sprich in der Akte stehen demnach auch die 1,45 Promille?

Wie kann es sonst zu einer solchen Diskrepanz kommen? Ich kann leider nicht abschätzen wie viel Zeit zwischen letztem Drink und AAK-Test lag.

Vielen lieben Dank euch!
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gruenerTeich
Beitrag 13.05.2024, 09:50
Beitrag #2


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Eine solche Diskrepanz kann nur zustande kommen, falls unmittelbar vor dem Pusten Alkohol konsumiert wurde.

Eigentlich ist es auch egal, welche Werte dort auf der Vorladung stehen. Zur Vernehmung sollte man eh nicht erscheinen und damit kann man auch die Einladung ignorieren. Für die Justiz zählt das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung, das ist aus der Strafakte ersichtlich.
Ob hier ein Tippfehler vorliegt oder du tatsächlich knapp 2,5 Promille Alkohol im Blut haben könntest solltest du doch am Besten wissen. Was hast du denn getrunken?
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Wonti
Beitrag 13.05.2024, 10:55
Beitrag #3


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Vorab, vielen Dank für die zügige Antwort! smile.gif

Ich kann leider wirklich nicht abschätzen ob 2,55 wirklich in Betracht kommen. Ich hab vielleicht in der Zeit von 19 - 04 Uhr 5l Bier getrunken? (83kg, 187cm).

Meine Frage wäre, wird die Anhörung manuell erstellt, oder wird diese aus der Strafakte (elektronisch) übertragen, sodass Tippfehler in der Anhörung überhaupt infrage kommen.

Erneut, vielen lieben Dank!!
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Energieberater_85
Beitrag 13.05.2024, 11:15
Beitrag #4


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Also wenn es wirklich nur 10 Bier über diesen Zeitraum waren, dann kannst du keine 2,55°/oo gehabt haben.

20g Alk pro Bier = 200g bei 10 Bier

Widmarkformel: 200*0,9/(83*0,7)=3,098 °/oo

Abbau: 19-04 Uhr = 9 Stunden = 8 Stunden Alkabbau: 8*0,15= 1,2

Du dürfest demnach um 4 Uhr etwa 1,9 Promille gehabt haben. Wann war denn die Kontrolle?


Zur Anhörung kann ich leider nichts sagen, da ich auf drängen meiner Familie einen Anwalt eingeschaltet hatte (vollkommen unnötig) und demnach nichts in der Richtung bei mir angekommen ist.
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gruenerTeich
Beitrag 13.05.2024, 11:27
Beitrag #5


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War das normales Bier oder Starkbier? Mit normalen Bier bist du wie gesagt weit von 2,5 entfernt.

Die Anhörung wird nicht automatisch erstellt, so weit sind wir mit der Digitalisierung noch lange nicht laugh2.gif
Es gibt zwar die entsprechende Vorlage dazu, die Werte muss der Beamte aber dennoch händisch eintragen.
Letztlich ist es auch egal, du wirst die Werte mit dem 111a StPO-Beschluss, der dir bald in den Postkasten flattert erfahren.
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Wonti
Beitrag 13.05.2024, 13:16
Beitrag #6


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Noch mal, besten Dank für die Beiträge, weiß ich sehr zu schätzen.

Also; Starkbier war es auf jeden Fall nicht - normales helles Bier (Heineken).

Die Blutabnahme müsste gegen 6 Uhr erfolgt sein, genau weiß ich das aber leider auch nicht. Kann auch 6:30/7 Uhr gewesen sein.

Diese Diskrepanz ist allerdings, wie ihr auch schon angedeutet habt sehr ungewöhnlich und selbst wenn ich bei meinem Konsum 1,9 Promille gehabt haben "müsste" - liegen die 1,45 ja trotzdem fern ab davon. Da liegt es m.E. näher; dass es 2,55 AAK sind und dann, wenn man von ca. 1h späterer Blutabnahme ausgeht, 2,45 BE und somit leider beim eintippen aus 2,45 -> 1,45 geworden sind.

Lieben Dank euch allen!
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Energieberater_85
Beitrag 13.05.2024, 13:29
Beitrag #7


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1,9 hättest du rechnerisch um 4 Uhr gehabt. Wenn jetzt um 7 Uhr die BAK bestimmt wurde, wären das ja noch einmal 3 Stunden Abbau und somit 0,45 Promille weniger. Also könnten die 1,45 schon passen.
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corneliusrufus
Beitrag 13.05.2024, 15:14
Beitrag #8


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Ich rechne auch gern mit der Widmarkformel, weil sie so schön kompakt und einfach ist. Ich möchte als Nebenbemerkung sagen, dass das Resorptionsdefizit bei Bier viel höher ist als die durch die 0,9 im Vorfaktor der Widmarkformel berücksichtigt wurde; da ist das Defizit mit 10% angesetzt. Der Vorfaktor bei reinem Bierkonsum müsste deutlich niedriger sein. Dann wird jedoch die BAK nicht erreicht.

Also müsste realiter die trinkmenge weitaus höher sein. (Wer viel trinkt, verliert gerne den Überblick.) Oder die Abbaurate müsste eher niedriger angesetzt werden. Wer jedoch derart viel trinkt, also ausgeprägt geübt ist, bei dem dürfte die Abbaurate nicht niedrig sein. (Stichwort aktiviertes MEOS.) Das führt zu einem logischen Widerspruch. Damit bleibt nur eine noch höhere Trinkmenge, als sich erinnert wurde. Und/oder vermehrtes Sturztrinken die letzten Konsumstunden.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Wonti
Beitrag 14.05.2024, 15:29
Beitrag #9


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Ich bedanke mich erneut bei euch für die umfassenden Antworten!

Im Grunde ist es nun so, dass ich warten muss bis mein Anwalt Einsicht in die Strafakte bekommen hat um zu verifizieren welcher Wert da nun basierend auf der Blutentnahme eingetragen wurde - damit habt ihr vollkommen recht!

Ich wünschte, ich könnte nähere Angaben hinsichtlich Trinkmenge und genauem Ablauf des Abends machen, leider kriege ich das wirklich nicht mehr ganz zusammen.. Demnach vollkommen richtiger Kommentar -> "wer viel trinkt verliert auch mal den Überblick"…

Sofern ich die letzte Antwort korrekt verstehe - ist das Defizit bei Bier deutlich höher (als 10%) und folglich gelangt weniger in den Blutkreislauf? Dahingehend kann ich mit ziemlicher Sicherheit bestätigen, dass es sich um reinen Bierkonsum gehandelt hat.

Lieben Dank an alle !
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Kai R.
Beitrag 14.05.2024, 15:45
Beitrag #10


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Es ist fast unmöglich, sich mit Bier in solche Promillehöhen zu trinken, irgendwann stößt die Blase an Grenzen und der Abbau ist so schnell wie der Aufbau.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Jürgen99
Beitrag 14.05.2024, 16:02
Beitrag #11


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Zitat (Wonti @ 14.05.2024, 16:29) *
Im Grunde ist es nun so, dass ich warten muss bis mein Anwalt Einsicht in die Strafakte bekommen hat um zu verifizieren welcher Wert da nun basierend auf der Blutentnahme eingetragen wurde - damit habt ihr vollkommen recht!


Du könntest bei der Polizei anrufen und fragen was die genaue BAK ist. Kannst ja by the way höflich erwähnen, dass du keine Angaben machen möchtest. In der Regel sagen die Beamten dir die BAK.
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Wonti
Beitrag 27.05.2024, 13:05
Beitrag #12


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Hi zusammen,

kurzes Update:

Habe einen Beschluss vom Amtsgericht im Briefkasten gehabt. In diesem wird ein Blutalkoholwert von 1,45 ‰ aufgeführt. Ich würde mal davon ausgehen, dass es sich hierbei nicht um den zweiten Schreib- bzw. Tippfehler handelt.

Eine MPU wäre demnach (Ersttäter) ja nicht zwingend erforderlich, korrekt? Ausschließen lässt sich diese allerdings erst bei Neubeantragung des FS.

Besten dank euch allen & schöne Grüße
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Energieberater_85
Beitrag 27.05.2024, 13:40
Beitrag #13


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Hallo Wonti,

da hast du Recht. Unter 1,6 ‰ ist die MPU nicht zwingend erforderlich.
Hast du die Tests bei der Blutentnahme gemacht oder hast du diese verweigert? Wenn du die gemacht hast, hattest du Ausfallerscheinungen und wurden diese dokumentiert?

Sollte es der Fall sein, dass Ausfallerscheinungen dokumentiert wurden, dann kannst du vorsichtig optimistisch sein keine MPU machen zu müssen.

Ich hatte 1,4 ‰ BAK und muss zur MPU wink.gif
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Wonti
Beitrag 27.05.2024, 13:48
Beitrag #14


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Vielen Dank für deine schnelle Rückmeldung.

Ich habe die Tests gemacht und hatte Ausfallerscheinungen. Die Ärztin hat irgendwann abgewunken (hab die Nase nicht getroffen… biggrin.gif).

Naja, bleibt natürlich alles abzuwarten. Ist natürlich richtig blöd bei dir, das tut mir leid!! Demnach ist es sogar "besser" Ausfallerscheinungen zu zeigen?

Beste Grüße
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Energieberater_85
Beitrag 27.05.2024, 14:29
Beitrag #15


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Richtig, Ausfallerscheinungen sind in dem Fall etwas Positives. Wenn keine Ausfallerscheinungen vorhanden sind, so wie es bei mir der Fall war, kann von einer Alkoholgewöhnung ausgegangen werden und das ich regelmäßig getrunken habe.

Kommt halt auch immer auf die Umstände an. Wann war die TF? Wochentag und Uhrzeit? Das spielt natürlich auch noch mit rein.
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Wonti
Beitrag 31.05.2024, 07:17
Beitrag #16


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Ok, Danke für deine Erläuterungen:)

Die TF war um ca. 5 Uhr morgens am 01.05. (Feiertag). Welche Auswirkungen hat das denn? War mir natürlich gar nicht bewusst, dass auch sowas mit reinspielt.
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corneliusrufus
Beitrag 31.05.2024, 07:38
Beitrag #17


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Datumszeitlich war dein Konsum gesellschaftlich passend. Dass an einem Feiertag bzw. in diesen hinein gefeiert und konsumiert wird, ist sozial üblich. Eher unüblich wären Feiern unter der Arbeitswoche.

Die Uhrzeit zeigt, dass da schon ein Konsument zu erwarten ist, der mehr trinkt. Jemand der sozial üblich trinkt geht wohl früher bei Müdigkeit nach Hause. Konsumfreudige Konsumenten nutzen die Gelegenheit eher, um ausgiebig zu konsumieren. Weil das Zeit benötigt. Nun ja, die BAK spricht ja auch für sich.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Wonti
Beitrag 01.06.2024, 13:38
Beitrag #18


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Hi zusammen,

könnte jemand, bitte, basierend auf den von mit geteilten Informationen einschätzen (natürlich nur ungefähr) mit welchem Strafmaß ich es zu tun bekomme? Dabei gehts mir vor allem um:

1. Dauer der Sperrfrist
2. Tagessatzbandbreite
3. Mögliche Schulungen(?)

Besten Dank euch allen! Liebe Grüße
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2024
Beitrag 01.06.2024, 15:13
Beitrag #19


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- Sperrfrist 10-14 Monate
- Tagessatz 30-50 Tagessätze
- Schulungen normalerweise keine

Wäre vorteilhaft, wenn du ein geringes Einkommen hast, dann ist die Strafe nicht so hoch.
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Q-Treiberin
Beitrag 01.06.2024, 17:36
Beitrag #20


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Zitat (Wonti @ 01.06.2024, 14:38) *
3. Mögliche Schulungen(?)
Bist Du noch in der Probezeit?


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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Wonti
Beitrag 01.06.2024, 17:43
Beitrag #21


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Besten Dank erneut für die Beiträge.

1. keine Probezeit
2. leider relativ hohes Einkommen (ca. 3,9k netto) demnach wird das happig. Aber ist halt verdient (Dummheit/Verantwortungslosigkeit gehört bestraft).

Best,
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MsTaxi
Beitrag 01.06.2024, 18:02
Beitrag #22


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Wenn du keine Angaben zu deinem Einkommen gemacht hast, wird selbiges geschätzt. Sollte die Schätzung dein Einkommen noch übersteigen, könntest du dagegen isolierten Widerspruch einlegen. Wenn du als weniger Verdienender eingestuft wirst, einfach ruhig bleiben und nix tun.


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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abstinent
Beitrag 01.06.2024, 18:25
Beitrag #23


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Wenn du mit 12 Monaten und ca. einem Netto-Monatsgehalt rechest dürftest du auf der sicheren Seite sein. Wenn's am Ende jeweils bisschen weniger ist, haste sogar Grund dich freuen.

Mehr kann ich mir bei "nur" 1,45, vorausgesetzt fahrlässig und ohne weitere Überraschungen (Unfallflucht etc.) eigentlich nicht vorstellen.
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Wonti
Beitrag 04.08.2024, 15:47
Beitrag #24


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Hi zusammen,

Strafbefehl ist eingegangen:
1. Noch(!) 9 Monate Sperrfrist, also insg. 12 Monate.
2. 30 Tagessätze = 5400€

Hierzu meine Frage! Ich hatte nen Nietenanwalt, der jetzt noch 800€ veranschlagt obwohl er eigentlich nur ein Mildeschreiben (Gerüst habe ich vollständig erstellt) verfasst hat.

Die 30 Tagessätze beziehen sich doch aufs Netto, oder? Da liegt das deutlich drüber! Netto ist ca. 3.500€ bei mir!

Mein Anwalt meinte aufs brutto - aber ohne irgendwelche Kenntnisse bin ich relativ schnell drauf gekommen, dass das quatsch ist. Kann man gegen die Höhe einspruch einlegen? Und was haltet ihr von 800€ Anwaltskosten für ein fast fertiges Mildeschreiben?

Besten Dank :-)))
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MsTaxi
Beitrag 04.08.2024, 16:24
Beitrag #25


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Man kann einen isolierten Widerspruch gegen die TS-Höhe einlegen, dazu gibt man Lohnbescheinigung und Angaben zu Unterhaltsverpflichtungen etc.pp. ab und bietet um neue Festlegung. Dazu brauchst du keinen teuren Anwalt. Zu dessen Kosten müssen dir andere was sagen.


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Fußgänger.
Beitrag 04.08.2024, 17:18
Beitrag #26


Neuling
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Anwalt war so unnötig wie das Doppelbett des Papstes. Ersttäter, klare Sachlage (gehe jetzt mal von einer normalen Verkehrskontrolle ohne "besondere" Umstände aus), nicht einmal ein Unfall. Der macht maximal 2 Sachen: 1. Akteneinsicht und 2. das von dir genannte "Mildeschreiben". Je nach Motivation die Akte zu lesen (auch die dürfte besonders dünn sein), ist das ein Zeitaufwand von einer Stunde insgesamt. Verkaufen wird er dir das natürlich anders. Und auch berechnen wink.gif

Gerechtfertigt ist`s meiner Meinung absolut nicht. Machen kannst du da nicht viel.

Finde den Strafbefehl recht happig. Welches Bundesland?

Zu den Tagessätzen: bei 5,4k bei 30 TS kamen die auf eine Tagessatzhöhe von 180€?! Hast du irgendwelche Angaben zu Beruf oder Einkommen gemacht? TS-Höhe bezieht sich aufs Netto Einkommen. Grüße gehen raus an deinen Rechtsbeistand. Hat der vielleicht (fehlerhafte) Angaben bzgl. deines Verdienstes gemacht? Wenn der nicht weiß das es nach Netto berechnet wird, hat er dahingehend ja vielleicht dein Brutto-Gehalt angegeben...
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Q-Treiberin
Beitrag 04.08.2024, 17:31
Beitrag #27


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Bei 3.500:€ netto und einem vom Gericht angenommenen Nettoeinkommen von 5.400 € würde ich gegen die Höhe der TS isoliert Einspruch einlegen, das kannst Du auch ohne (unfähigen) Anwalt….


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gruenerTeich
Beitrag 05.08.2024, 10:14
Beitrag #28


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Von welchem Beruf ist denn die StA ausgegangen? Sparkassendirektor? laugh2.gif

Leg Einspruch ein. Fristende ist Eingang bei Gericht! Am besten also per Fax oder elektronische Kommunikation (z.B. "Mein Justizpostfach"):

An das Amtsgericht A

In der Strafsache gegen XY
wegen Trunkenheit im verkehr
Zeichen X Cs Y Js 123/24

lege ich gegen den Strafbefehl vom XX::YY

Einspruch

ein und beschränke diesen zugleich auf die Höhe des Tagessatzes mit dem Antrag:

1. Die Tagessatzhöhe auf 100 Euro (pi mal Daumen passt hier schon) festzusetzen.

Es besteht bei Stattgabe Einverständnis mit Entscheidung des Gerichts durch Beschluss statt mündlicher Hauptverhandlung. Sollte das Gericht beabsichtigen, die Höhe anderweitig festzusetzen wird aus Gründen der Verfahrensökonomie um Gelegenheit zur Stellungnahme vor Terminierung der Hauptverhandlung gebeten.

Gründe:

I.
Meine derzeitige finanzielle Situation stellt sich wie folgt dar:
(zur finanziellen situtation vortragen)

Beweis: Gehaltsabrechnung, Anlage E1
evtl. zu Unterhaltsverpflichtungen, sonstigen besonderen Belastungen vortragen (wird manchmal aus Billigkeitsgründen berücksichtigt, manchmal nicht)

II.
Die aufgezeigte finanzielle Leisutngsfähigkeit ergibt ein durchschnittliches zu Verfügung stehendes Nettoeinkommen von ca. 100 Euro pro Tag, der Tagessatz ist entsprechend festzusetzen, § 40 Abs. 2 StPO. Eine Entscheidung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren bietet sich an, § 411 Abs. 1. S.2 StPO.

Unterschrift eigenhändig
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Wonti
Beitrag 05.08.2024, 14:14
Beitrag #29


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Das ist ja wirklich mega! Vielen Dank für den Text! Und natürlich auch alle anderen Antworten :-)


Kann ich den vollständig so kopieren? Oder ist da irgendwo zwischendrin Text, der zur Erklärung dient 😂 Sorry ich bin da total unerfahren.

Besten Dank & VG!
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Krystel887
Beitrag 05.08.2024, 14:30
Beitrag #30


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An das Amtsgericht <Name Stadt>

In der Strafsache gegen <Dein Name>
Wegen: Trunkenheit im Verkehr
Zeichen <X Cs Y Js 123/24>

lege ich gegen den Strafbefehl vom <Datum Strafbefehl>

Einspruch ein und beschränke diesen zugleich auf die Höhe des Tagessatzes mit dem Antrag:

1. Die Tagessatzhöhe auf 100 Euro festzusetzen.
Es besteht bei Stattgabe Einverständnis mit Entscheidung des Gerichts durch Beschluss statt mündlicher Hauptverhandlung. Sollte das Gericht beabsichtigen, die Höhe anderweitig festzusetzen wird aus Gründen der Verfahrensökonomie um Gelegenheit zur Stellungnahme vor Terminierung der Hauptverhandlung gebeten.

Gründe:

I.
Meine derzeitige finanzielle Situation stellt sich wie folgt dar:
Mein Netto Gehalt beträgt: <Netto Gehalt>

Beweis: Gehaltsabrechnung, Anlage E1

<evtl. zu Unterhaltsverpflichtungen, sonstigen besonderen Belastungen vortragen (wird manchmal aus Billigkeitsgründen berücksichtigt, manchmal nicht)>

II.
Die aufgezeigte finanzielle Leistungsfähigkeit ergibt ein durchschnittliches zu Verfügung stehendes Nettoeinkommen von ca. 100 Euro pro Tag, der Tagessatz ist entsprechend festzusetzen, § 40 Abs. 2 StPO. Eine Entscheidung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren bietet sich an, § 411 Abs. 1. S.2 StPO.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift eigenhändig

Wonti

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Wonti
Beitrag 05.08.2024, 15:46
Beitrag #31


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Wahnsinn! Vielen lieben Dank !! Große Hilfe! 😇🤝🏻
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Wonti
Beitrag 06.08.2024, 17:01
Beitrag #32


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Ich habe jetzt den beschränkten Einspruch gegen die Tagessatzhöhe heute beim Amtsgericht abgegeben.

Vielen Dank noch mal für das Muster :-)

Eine Bitte / Frage ist mir doch noch eingefallen:

Mir wurden vor Ort zwei Sachen abgenommen (nichts wildes, war nur leider betrunken genug nicht zugeben zu wollen das es mein Auto war).. Dumm im Nachhinein und nur noch mehr Aufwand jetzt meine Sachen wiederzbekommen wo das Verfahren per Strafbefehl abgeschlossen ist.Das ist der Text lt. Strafbefehl vom Amtsgericht:

Überführungsstücke (wie BI. 16/17 d.A.):

1. Schwarze Hose
2. Weiße Jacke

Ziff. 1 bis 2 ggf. anzufordern bei der Pl <Standort>


Meine Frage: Wie komme ich an meine Sachen? An wen muss ich mich wenden und in welcher Form? Ich meine mein (nicht besonders guter Anwalt) hat im Mildeschreiben auch um Aushändigung der Sachen gebeten und meinte dann - dass er die woanders beantragen muss…….. Ich will das lieber alles jetzt selbst in die Hand nehmen, weiß aber trotz Google nicht ob ich das direkt bei der Polizei oder nur über die Staatsanwaltschaft bekomme (da hab ich aber keinen Ansprechpartner).


VIELEN DANK SCHONMAL :-))))
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MsTaxi
Beitrag 06.08.2024, 17:42
Beitrag #33


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Ich würde es erstmal bei der entsprechenden Polizeiinspektion probieren. Falls dort erfolglos, würde ich überlegen, ob die Sachen mir den Kampf mit der bürokratischen Mühle wert wären.


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Butti
Beitrag 07.08.2024, 06:47
Beitrag #34


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Hallo Wonti,

wäre es nicht zu überlegen gegen den Strafbefehl auch in Bezug auf die Sperrfrist Einspruch einzulegen?

Bei der Promillezahl sind 12 Monate ziemlich hart.

Bei mir ist die Sperrfrist bei 2,33 Prom. mit insgesamt 10 Monaten festgesetzt worden. (Sachsen-Anhalt)

Eventuell sieht der Richter es in einer Verhandlung bei dir auch etwas anders.

Ich hätte es versucht. Schlechter als 12 Monate kann es ja eigentlich nicht werden...

Dein Bundesland ist mir allerdings nicht bekannt.

Frist für den Einspruch scheint ja noch nicht abgelaufen.

VG
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Wonti
Beitrag 07.08.2024, 07:09
Beitrag #35


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Hey wavey.gif

Bundesland ist Niedersachsen. Ich hab mit 10-14 Monaten gerechnet und dachte daher, dass die 12 "schon in Ordnung" sind.

Ich habe ja nun den Einspruch beschränkt auf die Tagessätzhöhe eingereicht. Ich denke damit hat sich das dann sowieso erledigt?

Hinsichtlich der Kleidung: Also ich finde die Sachen schon wichtig und nicht so günstig…

Besten Dank und liebe Grüße
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Butti
Beitrag 07.08.2024, 07:12
Beitrag #36


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Solange die Einspruchsfrist nicht abgelaufen ist, sollte es eigentlich kein Problem sein, hier noch einen Einspruch nachzureichen.

Meine Meinung.
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Energieberater_85
Beitrag 07.08.2024, 07:18
Beitrag #37


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Zitat (Butti @ 07.08.2024, 07:47) *
Bei der Promillezahl sind 12 Monate ziemlich hart.

Bei mir ist die Sperrfrist bei 2,33 Prom. mit insgesamt 10 Monaten festgesetzt worden. (Sachsen-Anhalt)


12 Monate empfinde ich persönlich jetzt nicht als hart sondern eher als Standard. Ich habe bei 1,18 Promille auch 12 Monate Sperrfrist erhalten und das war vor 19 Jahren.
Bei der aktuellen TF hatte ich bei 1,4 Promille sogar 14 Monate.

Ich finde das du mit deinen 10 Monate eher günstig weggekommen bist, wobei das ja kaum einen Unterschied macht, da du ja aller Voraussicht nach Abstinenznachweise machen wirst oder?



Bzgl. der Kleidung würde ich mich MsTaxi anschließen. Einfach mal bei der Polizeidienststelle nachfragen.
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Butti
Beitrag 07.08.2024, 08:27
Beitrag #38


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Ja, ich werde Abstinenznachweise machen.
Werde, nach Absprache mit meiner Verkehrsphsychologin, die MPU Ende Februar/ Anfang März mit 10 monatigen Nachweisen versuchen. Ausgehend von Alkoholgefährdung. Die Chancen stehen 50/50.

Die Abstinenznachweise lasse ich gem. 12 Monatsvertrag weiterlaufen. Habe, aufgrund nur positiver Erfahrungen, auch vor weiter abstinent zu bleiben.
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Krystel887
Beitrag 07.08.2024, 08:44
Beitrag #39


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Einen 12 Monatsvertrag würde ich an deiner Stelle überhaupt gar nicht abschließen.

Du bekommst dein Zertifikat nämlich erst nach den vollen 12 Monaten. Dann hast bei deinem MPU Termin mal gar nix vorzuweisen.

Was Sinn machen könnte: erst mal 6 Monate durch UA und danach dann 3 Monate durch HA. Dann hast halt 9 Monate. Aber die HA dauert ja auch seine Zeit, um ausgewertet zu werden.

---

Wo des 50:50 herkommt kannst auch nicht sagen oder?
Du hattest 1.45 das ist weit weg von 2.0 zu ner "normalen" Uhrzeit. Ich denke die Chancen mit 6 Monaten kT durchzukommen sind höher als 50:50 vermutlich 80:20

---

Wenn du auf kT gehst, macht ne UA natürlich überhaupt keinen Sinn, weil damit ja nur abstinenz oder nicht abstinenz belegt werden kann.
Wohingegen bei einer HA auch zwischen abstinenz, gemäßigtem Konsum und krankhaftem Konsum unterschieden werden kann.

Wenn du auf kT gehst, musst du natürlich auch nicht mal eine HA oder UA abgeben.
Da reicht es theoretisch ein Trinktagebuch zu führen. Wenn man eine HA oder UA hat, ist es natürlich immer besser, um zu beweisen, dass man tatsächlich seinen lifestyle verändert hat.
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Butti
Beitrag 07.08.2024, 09:48
Beitrag #40


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Bei mir geht es nicht um KT.
Ich möchte für mich Abstinenz.

Allerdings habe ich ein eigenes Thema offen.
Hier geht es ja um Wonti.

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Krystel887
Beitrag 07.08.2024, 11:24
Beitrag #41


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fugg.

da bin ich gerade komplett durcheinander gekommen ... Wonti Butti irgendwie verwechselt wer gerade den thread eröffnet hat.
An deiner Stelle kannst das aber eher knicken mit 10 Monaten - warst ja über 2.0 und bist Mittags gecasht worden.
Mehr wissen wir leider nicht und stochern im Nebel.

Füll mal den Fragebogen in deinem Thread aus.
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Wonti
Beitrag 18.08.2024, 11:38
Beitrag #42


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Hi zusammen,

kann mir, auch wenn es noch eine Weile hin ist, jemand sagen wann ich frühestens den FS neu beantragen kann und wie genau das abläuft? Braucht man da ein Formular / Termin bei der FS Stelle? Bekommt man dann in dem Zuge bescheid ob man zur MPU muss?

Vielen Dank :-)
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Q-Treiberin
Beitrag 18.08.2024, 11:57
Beitrag #43


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Neu beantragen kannst Du sechs Monate vor Ende der Sperrfrist. Die Entscheidung ob MPU oder nicht kommt einige Wochen später (nachdem alle Unterlagen vorlagen).

Alles weitere siehe auch hier: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=18519


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MsTaxi
Beitrag 18.08.2024, 12:03
Beitrag #44


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Du kannst deine FE frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist neu beantragen. Dazu brauchst du einen neuen Sehtest, Führungszeugnis, Passbilder und eventuell eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs. Dann bekommst du von der FEB eine Anordnung der MPU mit der genauen Fragestellung, die das Gutachten beantworten muss. Dazu kommt noch eine regional orientierte Liste mit möglichen zugelassenen Untersuchungsstellen sowie eine Fristsetzung, bis wann das positive GA vorliegen muss.


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CLSgirl
Beitrag 19.08.2024, 19:25
Beitrag #45


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Zitat (Q-Treiberin @ 18.08.2024, 12:57) *

Ist das noch aktuell für Klasse B?
"Nachweis über die Teilnahme einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis nach dem 31.07.1969 erteilt worden war)"


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ulm
Beitrag 19.08.2024, 19:36
Beitrag #46


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Ist überholt.
Wird demnächst geändert.
Dankeschön für den Hinweis!
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CLSgirl
Beitrag 20.08.2024, 00:13
Beitrag #47


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Danke - mir war doch so, als ob da was gewesen wäre, gerade weil viele nur die lebensrettenden Sofortmaßnahmen haben.


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Viele Grüße vom
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Wonti
Beitrag 12.11.2024, 14:18
Beitrag #48


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Liebes Forum,

folgende Ausgangssituation:

Entzug der Fahrerlaubnis
Grund: Alkoholkonsum (1,4 Promille)
Ausfallerscheinungen dokumentiert: Ja
Strafbefehl bereits eingegangen: Ja
Sperrfrist: 12 Monate (noch 6 ausstehend)
Tagessätze: 30

Nun zu meiner Bitte an Euch / meinem Sachverhalt per heute.

Folgende Fragen:

1. Ich habe bereits vor 12 Jahren mal den Führerschein aufgrund von Alkoholkonsum (1,12 Promille) abgeben müssen. Strafe damals; 11 Monate Sperrfrist / Aufbauseminar. Frage: Wird diese Strafe bei meinem jetzigen Sachverhalt noch berücksichtigt? Laut meinem Anwalt steht wohl (Akteneinsicht zu Anfang) nichts im BZR / Führerscheinakte (bzw. hier eine kleine Geschwindigkeitsüberschreitung iHv. 7 kmh). Aber vielleicht wird sowas noch woanders dokumentiert?

2. Ich habe Terminvergabe zur Neuerteilung beantragt. Personalausweis, Sehtest, Erste-Hile, Billd habe ich bereits vorliegen. Die Führerscheinstelle wird ja dann entscheiden ob eine MPU gemacht werden muss, oder nicht. Frage: Für wie wahrscheinlich erachtet ihr eine MPU-Erteilung und geht diese einher mit Abstinenznachweisen? Wer beschließt, dass ich Abstinenznachweise liefern muss und wann erfahre ich das / wo kann ich das erfragen?

Ich bedanke mich vielmals vorab für Eure Unterstützung. Über die Auswirkungen meiner Tat bin ich mir (inzwischen) mehr als bewusst.

Liebe Grüße!
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Q-Treiberin
Beitrag 12.11.2024, 20:37
Beitrag #49


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Warum schreibst Du nicht hier **** weiter?

1 User = 1 Problem = 1 Thread (lt. Nutzungsbedingungen)

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 12.11.2024, 22:23
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Wonti
Beitrag 12.11.2024, 21:45
Beitrag #50


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Liebes Forum,

da ich nun, zumindest zeitlich, soweit bin, dass ich meinen Antrag auf Neuerteilung stellen kann… folgende Fragestellung mit folgender Ausgangslage:

Entzug der Fahrerlaubnis
Grund: Alkoholkonsum (1,4 Promille)
Ausfallerscheinungen dokumentiert: Ja
Strafbefehl bereits eingegangen: Ja
Sperrfrist: 12 Monate (noch 6 ausstehend)
Tagessätze: 30
Ersttäter: Offiziell, Ja, da früheres Vergehen (1,1 Promille) bereits 12 Jahre her. Inoffiziell….

Nun zu meiner Bitte an Euch / meinem Sachverhalt per heute.

Folgende Fragen:

1. Ich habe bereits vor 12 Jahren mal den Führerschein aufgrund von Alkoholkonsum (1,12 Promille) abgeben müssen. Strafe damals; 11 Monate Sperrfrist / Aufbauseminar. Frage: Wird diese Strafe bei meinem jetzigen Sachverhalt noch berücksichtigt? Laut meinem Anwalt steht wohl (Akteneinsicht zu Anfang) nichts im BZR / Fahreignungsregister (bzw. hier eine kleine Geschwindigkeitsüberschreitung iHv. 7 kmh). Aber vielleicht wird sowas noch woanders dokumentiert (Stichwort Führerscheinakte) Zusatz: Fahreignungsregister und Führerscheinakte sind offenbar nicht das selbe. Kann ich die Akte einsehen und den Sachverhalt, sofern noch abgebildet, bereinigen lassen?

2. Ich habe Terminvergabe zur Neuerteilung beantragt. Personalausweis, Sehtest, Erste-Hile, Billd habe ich bereits vorliegen. Die Führerscheinstelle wird ja dann entscheiden ob eine MPU gemacht werden muss, oder nicht. Frage: Für wie wahrscheinlich erachtet ihr eine MPU-Erteilung und geht diese einher mit Abstinenznachweisen? Wer beschließt, dass ich Abstinenznachweise liefern muss und wann erfahre ich das / wo kann ich das erfragen?

Ich bedanke mich vielmals vorab für Eure Unterstützung.

Liebe Grüße smile.gif
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