Beschuldigtenanhörung AAK 2,55 / BK 1,45, Tippfehler in der Beschuldigtenanhörung |
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Beschuldigtenanhörung AAK 2,55 / BK 1,45, Tippfehler in der Beschuldigtenanhörung |
12.11.2024, 21:47
Beitrag
#51
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Danke für den Hinweis. Ich bin etwas unerfahren und habe den anderen Beitrag leider nicht mehr gefunden.
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12.11.2024, 22:39
Beitrag
#52
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 514 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Wann wurde dir die FE denn neu erteilt? Davon hängt ab, ob du als Wiederholungstäter anzusehen bist.
Aber wenn nichts im FAER steht ist die frühere Tf wohl in der Tat getilgt. Und nur aus Interesse: Hatte der beschränkte Einspruch Erfolg? |
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13.11.2024, 00:50
Beitrag
#53
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Oh ja, sorry für das späte Update!
Der beschränkte Einspruch auf die TS Höhe war erfolgreich (ohne Anwalt). VIELEN LIEBEN DANK für den Support dafür! Ich habe mich heute noch mal beim Anwalt erkundigt und der meinte kein Eintrag mehr in Register. D.H. ja aber nicht, dass es in der Akte (Neuerteilung erfolgte vor mehr als 10 Jahren), die bei der Führerscheinstelle liegt, nicht mehr drin ist - korrekt? Hier müsste ich doch eine Bereinigung beantragen (?). Und die dient ja als Grundlage für den Gutachter, oder? Liebe Grüße:) |
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13.11.2024, 11:15
Beitrag
#54
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 117 Beigetreten: 03.01.2024 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 91326 |
1. Ich habe bereits vor 12 Jahren mal den Führerschein aufgrund von Alkoholkonsum (1,12 Promille) abgeben müssen. Strafe damals; 11 Monate Sperrfrist / Aufbauseminar. Frage: Wird diese Strafe bei meinem jetzigen Sachverhalt noch berücksichtigt? Laut meinem Anwalt steht wohl (Akteneinsicht zu Anfang) nichts im BZR / Fahreignungsregister (bzw. hier eine kleine Geschwindigkeitsüberschreitung iHv. 7 kmh). Aber vielleicht wird sowas noch woanders dokumentiert (Stichwort Führerscheinakte) Zusatz: Fahreignungsregister und Führerscheinakte sind offenbar nicht das selbe. Kann ich die Akte einsehen und den Sachverhalt, sofern noch abgebildet, bereinigen lassen? Bist du in den letzten 10 Jahren mal umgezogen? Dann wäre es nämlich ohnehin fraglich ob irgendwas von der 1. Fahrt drin steht. War bei mir zumindest der Fall. Grundsätzlich darf die Fahrt nicht mehr verwertet werden. Wie du selbst schon gesagt hast zählst du als Ersttäter. 2. Ich habe Terminvergabe zur Neuerteilung beantragt. Personalausweis, Sehtest, Erste-Hile, Billd habe ich bereits vorliegen. Die Führerscheinstelle wird ja dann entscheiden ob eine MPU gemacht werden muss, oder nicht. Frage: Für wie wahrscheinlich erachtet ihr eine MPU-Erteilung und geht diese einher mit Abstinenznachweisen? Wer beschließt, dass ich Abstinenznachweise liefern muss und wann erfahre ich das / wo kann ich das erfragen? Ich sehe, auf Grund der von dir geschilderten Umstände, keine MPU. Unter 1,6 Promille und dokumentierte Ausfallerscheinungen sprechen eigentlich für eine Neuerteilung ohne Untersuchung. Sollte es dennoch zu einer Aufforderung kommen, dann solltest du ein Erstgespräch bei einem VP oder Ähnlichem wahrnehmen. Der stuft deine Problemtiefe ein und daraus ergibt sich dann die Länge der Nachweispflicht. |
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13.11.2024, 13:08
Beitrag
#55
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Vielen Dank für deine Rückmeldung / Einschätzung.
Ich bin in den vergangenen 10 Jahren nicht umgezogen - darauf kann ich also nicht hoffen. Ich habe gestern per Mail Akteneinsicht bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt und ein Schreiben mit der Bitte um Löschung fälliger Tilgungsfristen (vorsorglich) aufgesetzt. "Der stuft deine Problemtiefe ein und daraus ergibt sich dann die Länge der Nachweispflicht." - ist es für meinen Fall realistisch, dass 12 Monate anfallen können? Dadurch würde sich meine Strafe jetzt natürlich, indirekt, um 6 Monate verlängern. Kurze Zusatzinfos noch mal: Tatzeitpunkt: ca. 5 Uhr morgens Tag: 01.05 (Feiertag, daher auch der Konsum..) Ausfallerscheinungen von Ärztin auf der Polizeiwache dokumentiert Danke an alle! Ihr helft mir sehr! |
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13.11.2024, 13:38
Beitrag
#56
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 117 Beigetreten: 03.01.2024 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 91326 |
Ich bleibe bei meiner Einschätzung, dass es zu keiner MPU kommen wird
Ich hatte auch eine BAK von 1,4 Promille. Musste auch zur MPU. Allerdings andere Vorzeichen. Mitten am Tag, keine Ausfallerscheinungen. Ich wurde auf schweren Alkoholmissbrauch eingestuft und brauchte damit mindestens 12 Monate Abstinenz. Das sehe ich bei dir aber nicht. |
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13.11.2024, 14:18
Beitrag
#57
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Erneut, besten Dank für die Einschätzung!
Zur 10 Jahres Tilgungsfrist noch folgende Frage: Neuerteilung erfolgte zwischen April und Juni 2013 (genaues Datum finde ich gerade nicht, kann es aber mit Sicherheit auf diesen Zeitraum eingrenzen. Ich hab schon mal was von einer Überliegefrist / Überliegezeitraum gehört.. Greift das hier irgendwie in die Tilgung ein, oder sollte der Sachverhalt tatsächlich gelöscht sein? |
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13.11.2024, 17:17
Beitrag
#58
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Zusatz:
Damit meine ich folgenden Auszug den ich auf der Seite des KBA gefunden habe (verstehe ich leider nicht so ganz): "Feststehende Fristen: 2,5 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre (zuzüglich einer Überliegefrist von 1 Jahr). Nach Ablauf der Fristen werden Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Fahreignungsregister (FAER) gelöscht." "29 Absatz 6 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestimmt, dass bestimmte Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr "aufbewahrt" werden. Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkung auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt." |
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13.11.2024, 22:49
Beitrag
#59
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Neuerteilung erfolgte zwischen April und Juni 2013 Dann ist die Fahrt aus 2010 nicht mehr verwertbar-------------------- |
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14.11.2024, 06:03
Beitrag
#60
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Lieben Dank für die Antwort!
Die Fahrt war allerdings April 2012 (nicht 2010). LG Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 14.11.2024, 06:53
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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14.11.2024, 06:22
Beitrag
#61
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Sorry, ich hatte nicht nochmal nachgelesen. Aber egal ob 2010 oder 2012... 10 Jahre nach Neuerteilung wurde der Eintrag getilgt und ein Jahr später gelöscht.
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14.11.2024, 09:40
Beitrag
#62
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Lieben Dank für die Information!
Kann sonst evtl. jemand meine Situation (s.o.) einschätzen und mir vor allem hinsichtlich Aktenbereinigung bei der Führerscheinstelle einen Hinweis geben wie sowas abläuft (formeller Antrag?) und ob das grundsätzlich möglich ist? Liebe Grüße |
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14.11.2024, 10:40
Beitrag
#63
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 514 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Die Tilgungsbestimmungen sind von Amts wegen zu berücksichtigen, dafür braucht es keinen besonderen Antrag. Erst wenn bei der Übersendung der Unterlagen zum MPI noch Altlasten mitgeschickt werden sollen, sollte man tätig werden.
Aber das ist für dich ja nicht relevant, da du gar nicht zur MPU musst. |
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14.11.2024, 12:14
Beitrag
#64
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Ich kann mich nur immer wieder für eueren netten Input bedanken!
Erst wenn bei der Übersendung der Unterlagen zum MPI noch Altlasten mitgeschickt werden sollen, sollte man tätig werden. Genau dem wollte ich eigentlich gerne vorgreifen. Da dann die Altlasen ja auch die Führerscheinstelle wahrnimmt, auch wenn nicht mehr verwertbar und evtl. bei ihrer Entscheidung (MPU/keine MPU) beeinflusst. Ich weiß, man denkt immer pessimistisch nur habe ich schon des öfteren gelesen, dass eben diese Altlasten noch in den Akten der Führerscheinstelle (nicht FAER) abgebildet werden. Liebe Grüße! Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 14.11.2024, 13:02
Bearbeitungsgrund: Zitat und Antwort erkennbar gemacht
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14.11.2024, 12:56
Beitrag
#65
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 448 Beigetreten: 02.10.2023 Mitglieds-Nr.: 91073 |
Ja und? Selbst wenn?
Wenn da noch Informationen über deine erste TF vorhanden sein sollten, müssten diese aus der Akte entfernt werden sobald die Tat getilgt ist. Wird erst bei einer späteren Durchsicht festgestellt, dass die Sachen getilgt sind, müssen diese sofort entfernt werden und dürfen auch nicht mehr verwendet werden. Du kannst auch eine "Aktenbereinigung" beantragen, wenn du denkst, dass die Akte noch nicht bereinigt ist oder du auf "Nummer-Sicher" gehen möchtest. Du bist ein unbeschriebenes Blatt. Also chill dich doch mal! |
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14.11.2024, 16:51
Beitrag
#66
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Soo heute gibts noch mal einige Neuigkeiten..
1. Ich war beim Verkehrspsychologen. Der will jetzt zunächst mal schauen, ob wir eine Sperrfristverkürzung erzielen können (Leberwerte + sein Gutachten). 2. Was die MPU angeht meinte er, er versucht natürlich diese abzuwenden (Chancen stehen ok). 3. Was den Abstinenznachweis angeht (sofern es doch zur MPU kommt) - meinte er heute direkt, dass er mich weder bei 12 Monaten, noch bei 6 Monaten einstufen würde - sondern das mit kontrolliertem Trinken möglich ist. Wir haben dann auch über die Tilgung gesprochen und darüber was im FAER steht. 1. Die Trunkenheitsfahrt von 2012 (Neuerteiliung: Juli 2013) ist demnach (wie ihr alle natürlich bereits gesagt habt) getilgt. 2. Es gibt einen Geschwindigkeitsverstoß (Juni 2020): 1 Monat Fahrverbot (1 Punkt) "Bis auf" die Geschwindigkeit ist in den 11 Jahren nichts gewesen. Zwei Fragen haben sich ergeben, die ich leider heute nicht gestellt habe.... Hat der Geschwindigkeitsverstoß irgendeinen Einfluss auf meinen jetzigen Fall? Hier insbesondere Tilgungshemmung (meine erste Strafe war ja vor dem 01. Mai 2014). Wieso steht das überhaupt noch drin, gibts hier nicht Tilgungsfristen von 2,5 Jahren? Großes Danke schon mal |
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14.11.2024, 17:19
Beitrag
#67
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Tlgungshemmung gibts nicht mehr. Auch nicht mehr für Alttaten von vor dem 1. Mai 2014.
Und dein Geschwindigkeitsverstoß ist noch im FAER eingetragen, weil Ordnungswierigkeiten mit Fahrverbot fünf Jahre Tilgungsfrist haben. -------------------- |
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14.11.2024, 18:04
Beitrag
#68
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Vielen Dank, Jens.
In Hinblick auf eine mögliche MPU hat das dann aber doch Auswirkungen, korrekt? (wiederholte Auffälligkeit im Verkehr) Welche Auswirkungen hat ein Führungszeugnis? Ich habe dort natürlich nichts Verkehrsbezogenes drinstehen. Es könnte aber sein, dass eine Sachbeschädigung (30 Tagessätze) … ich habe einem Freund geholfen der in Handgreiflichkeiten geraten ist (Verfahren eingestellt weil die andere Person uns angegriffen hat) und habe dabei, wirklich(!), versehentlich etwas kaputt gemacht- ändert nichts am Strafbefehl den der, der geschädigten Sache erwirkt hat. So, nun dachte ich 30 TS steht nicht im Führungszeugnis und habe heut, vor 30 mine(!!!) erfahren, dass das so nicht stimmt, denn die Straftat jetzt (Trunkenheit im Verkehr) führt dazu, dass BEIDE eingetragen werden. Mir gehts mittlerweile echt miserabel, weil ich damit (was die Fahrt angeht verdienter Weise) als "vorbestraft" gelte. EDIT: Es tut mir sehr leid, dass ich ständig Neue Infos kommen. Ich bin selbst grad mitten im Prozess und erfahre gefühlt minütlich neue Dinge, die ineinandergreifen! Ich weiß es nicht besser und halte nichts bewusst zurück. Besten dank |
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15.11.2024, 14:56
Beitrag
#69
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Neue Informationen heute, habe Einsicht in folgende Dokumente bekommen:
Dokumentation der physischen und psychischen Auffälligkeiten Abnahme erfolgte damals auf der Polizeinspektion. Es gibt diesen "Fragebogen" 2x. Einmal ausgefüllt durch die Polizeibeamting und dann noch mal durch eine Ärztin (ca. 1,5h später). Hier wurden verschiedene Kästchen angekreuzt. Am Ende gibts eine Einschätzung mit folgender Skala: Der Probant scheint… 1. nicht merkbar, 2. leicht, 3. deutlich, 4. stark, 5. sehr stark … durch Alkohol beeinflusst. Ergebnis 1: Polizeibeamtin: "Der Probant scheint sehr stark beeinflusst" 2. Ärztin: "Der Probant scheint deutlich beeinflusst" Liege ich in der Annahme korrekt, dass sich die Felder 1. nicht merkbar und 2. leicht - negativ auf eine mögl. MPU auswirken würden? Zusatz: Ich dokumentiere hier auch(natürlich auch um Hilfe/Einschätzungen zu bekommen) soviel, damit auch zukünftige Leser u. Leserinnen den Prozess gut nachvollziehen können. Ich weiß ja wies bei mir war, als ich stiller Leser war zu Beginn. BG |
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15.11.2024, 18:30
Beitrag
#70
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 29 Beigetreten: 07.07.2024 Mitglieds-Nr.: 91873 |
Da würde ich an deiner Stelle schon mal leicht optimistisch sein. Ist natürlich keine Garantie, dass die MPU jetzt zu 100% ausgeschlossen ist. Ein deutlicher und sehr starker äußerer Anschein von Alkohol ist natürlich besser, als gar keiner oder ein leichter. In Bezug auf die Ausfallerscheinungen. Mir selber wurde ein deutlicher äußerer Anschein von Alkohol dokumentiert. Da hat ein User gemeint, dies allein würde schon ausreichen, um eine MPU auszuhebeln. Ich bleibe da zwar noch etwas skeptisch. Aber kurzum. Es sind bei dir zumindest mittelschwere bis starke Ausfallerscheinungen, die besser sind, als gar kein oder leichte. Und Ausfallerscheinungen sind immer gut, um eine MPU zu entkräften.
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17.11.2024, 10:27
Beitrag
#71
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Grundsätzlich wäre ich aufgrund der aktuellen Situation auch vorsichtig optimistisch gestimmt.
Allerdings kommen da ja noch die anderen Faktoren hinzu (Thema: Führungszeugnis, Ordnungswirdrigkeit mit Fahrbverbot). Es bleibt jetzt einfach abzuwarten. Ich hab am Dienstag noch mal ein Gespräch mit einer anderen Verkehrspsychologin, einfach um zu schauen wo ich das "beste Gefühl" habe. Weißt du, 1. Ob eine mögl. Sperrfristverkürzung (nach Verkehrspsychologischen Semiar) nur durch einen Rechtsanwalt beantragt werden kann und was sowas kostet? 2. Die Ordnungswidrigkeit ist im März 2025 getilt. Sollte ich mit dem Neuantrag bis nach Tilgung warten? Meine Sperrfrist geht sowieso bis Mai 2025. Besten Dank & liebe Grüße an alle. |
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17.11.2024, 13:29
Beitrag
#72
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13536 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Ich meine, jeder darf eine Sperrfristverkürzung beantragen; also auch du selbst. Vielleicht übernimmt das auch eine der Verkehrspsychologinnen. Musst dich informieren, wo und wie du das in deinem Bundesland beantragen kannst. Da helfen FEB, Staatsanwaltschaft und Strafgericht die Zuständigkeit zu klären.
Taktisch ist, so wenig belastendes bei einer Antragsstellung im Gepäck zu haben, wie nötig. Daher würde ich den Antrag auf FE erst im März 2025 stellen. Rechtzeitig vorher kannst du schon das Führungszeugnis (in der Behördenausführung), den Erste-Hilfe-Nachweis und den Sehtest parat haben, um alles zum Antrag auf FE hinzuzufügen bzw. im Fall des Führungszeugnisses die Zusendung an die FEB veranlasst zu haben. Geeignete Lichtbilder beifügen nicht vergessen. Die abzuarbeitende Liste kannst Du auch bei der FEB vorher erfragen. Erfahrungsgemäß entsteht Zeitverlust und damit eine längere Bearbeitungsdauer durch noch nicht vorliegende Unterlagen. Damit sollte es dann bis Mai gut klappen. Liebe Greet-Ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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17.11.2024, 14:37
Beitrag
#73
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Lieben Dank!!!
Ein Führungszeugnis hab ich bereits beantragt, weil ich eigentlich fest davon ausgegangen bin den Antrag jetzt zu stellen. Allerdings kamen dann nach und nach Informationen an mich, die mich dazu bewegt haben, die Antragstellung noch zu unterlassen. Dass ich das Zeugnis bereits beantragt habe und es jetzt dort hingeschickt wird, ist aber nicht weiter schlimm, oder? Beste Grüße |
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17.11.2024, 15:25
Beitrag
#74
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13536 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Nein.
Liebe Greet-Ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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18.11.2024, 11:35
Beitrag
#75
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Vielen Dank für deine Impulse, weiß ich sehr zu schätzen:)
Heute wieder mal was komplett Neues: "Sehr geehrter xxx, hier liegen mir keine Daten über einen aktuellen Entzug vor. Daher kann derzeit keine Akteneinsicht gewährt werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag" Hab ich von der Führerscheinstelle bekommen. Was soll ich denn jetzt damit anfangen? Liebe Grüße |
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19.11.2024, 08:27
Beitrag
#76
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 514 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Nichts, denn was bringt dir Akteneinsicht jetzt? Alles Wichtige derzeit ist aus der Strafakte ersichtlich, kann sein, dass die die FEB noch gar nicht hat. Nimm Akteneinsicht ggf sobald du den Antrag auf Neuerteilung gestellt hast.
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19.11.2024, 12:54
Beitrag
#77
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Danke, so werde ich es handhaben
Update: War heut bei Verkehrspsychologin zwei. Deutlich besseres Gefühl, werde hier bleiben. Sie hat direkt mal zwei Anwälte angerufen, dabei hat mich etwas sehr stutzig gemacht. Anwalt 1: Angeblich sehr erfahren meinte, dass die Fahrt vor 11 Jahren (seit Neuerteilung), 15 Jahre in der Führerscheinakte verbleibt (nicht FAER!!) und dass das auf die jeweilige Behörde ankommt. Anwalt 2: Angeblich jünger meinte, dass 11 Jahre (damit meint er sicher 10 Jahre Tilgung + Überliegefrist) gelten. Beide waren sich einig, dass das natürlich erheblichen Einfluss auf die MPU Entscheidung hat, im Gegensatz zu meiner Owi mit Fahrverbot, da meinten die das hat auf eine mögl. Alkohol MPU keinen wirkichen Einfluss. So, was nun frage ich mich.. Es ist doch per Gesetz geregelt dass diese Einträge keinen Einfluss mehr nach Tilgung nehmen dürfen (@MrT.), wie kann sowas dann lt. Anwalt 1 je nach Behörde auch 15J. möglich sind??? |
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19.11.2024, 16:10
Beitrag
#78
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Eine weitere Frage hätte ich noch, bevor ich dann die Anweisung der Führerscheinstelle auf den Antrag zur Neuerteilung abwarte.
Die beiden Verkehrspsychologinnen meinten, dass sie hinsichtlich Abstinenznachweisen ein kontrolliertes Trinken für mich vorsehen. Trotz evtl. Wiederholungstäter Status.. Das passt mE nicht zusammen und lässt mich dann doch zweifeln. Denn lt. Beiträgen im Forum hier, sieht meine Situation eher 6-12M Nachweise vor. Wie seht ihr das? BG |
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19.11.2024, 17:23
Beitrag
#79
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13536 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Die Beurteilungskriterien (BuK) ließen das (noch) zu, solange keine anderen Erschwernisse hinzutreten (Ausschlusskriterien).
Meine Frage an Betroffene ist, ob sie wissen, dass bei KT die bisherigen Konsumfunktionen (beispielsweise Rausch) nie wieder auftreten dürfen, was sie dann als Vorteil des KT ansehen. Und gebe den Hinweis, dass KT die MPU schwieriger gestalten könnte. Auch macht sie die MPU-Vorbereitung eher teurer, da KT professionell gelernt werden muss. So die Anforderungen aus den BuK. KT ist eine Option; doch nicht jede Option muss ausgespielt werden. Frage daher dich, welcher Weg am besten zu dir passt. Dabei hilft dir auch die Verkehrspsychologin. Denn am Anfang geht es darum, den Weg zu finden und die Entscheidung für diesen zu begründen und zu stabilisieren. Liebe Greet-Ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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19.11.2024, 17:51
Beitrag
#80
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Vielen Dank!
Ich spreche jetzt mal frei heraus. Ich sehe kein "Problem" darin, 6 Monate Abstinenz nachzuweisen. Ich trinke sowieso sehr unregelmäßig, teilweise monatelang gar nicht, einfach weil mir nicht danach ist und ich mich grundsätzlich auch nicht nach gesellschaftlichen Zwängen richte. Mit den 12 Monaten, bin ich ehrlich, tu ich mich da schon schwerer - vor allem vor dem Hintergrund, dass sich dadurch meine Sperrfrist erheblich verlängern würde. Ich würde das Geld für die Psychologische Betreuung/ Vorbereitung auf die MPU sowieso in die Hand nehmen, ich will nur Klarheit darüber -wie ich ins Rennen gehen sollte. Denkst du, dass die 12M auf den dir hier vorliegenden Informationen, "realistisch" erscheinen? Damit meine ich als realistisch vom Gutachter gefordert. Liebe Grüße |
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20.11.2024, 09:31
Beitrag
#81
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Anwalt 1: Angeblich sehr erfahren meinte, dass die Fahrt vor 11 Jahren (seit Neuerteilung), 15 Jahre in der Führerscheinakte verbleibt (nicht FAER!!) und dass das auf die jeweilige Behörde ankommt. Es ist ja so, dass Behörden Akten nicht regelmäßig durchsuchen, ob da was drin ist, was inzwischen im FAER getilgt wurde. Also kann es durchaus sein, dass Vorgänge noch in der Akte sind, wenn sie im FAER getilgt wurden. Aber dann dürfen sie von der Behörde nicht mehr verwertet werden, wenn sie sich mit der Akte befasst, ist diese zu bereinigen.Angeblich jünger meinte, dass 11 Jahre (damit meint er sicher 10 Jahre Tilgung + Überliegefrist) gelten. Für die Löschung. Aber nach dem Erreichen der Tilgungsfrist dar der Eintrag nicht mehr verwertet werden.Beide waren sich einig, dass das natürlich erheblichen Einfluss auf die MPU Entscheidung hat Unfug. Eine getilgte Tat darf nicht mehr verwertet werden. Und kann damit nicht als Grundlage für eine MPU-Anordnung dienen.im Gegensatz zu meiner Owi mit Fahrverbot, da meinten die das hat auf eine mögl. Alkohol MPU keinen wirkichen Einfluss. Das sehe ich auch so.wie kann sowas dann lt. Anwalt 1 je nach Behörde auch 15J. möglich sind? Das liegt daran, dass der Anwalt Unsinn erzählt. Vermutlich hat er die Tilgungsregelungen des StVG nicht wirklich versatanden.-------------------- |
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20.11.2024, 10:33
Beitrag
#82
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Lieber Jens,
ich danke dir vielmals für deine ausführlichen Antworten auf die jeweiligen Fragestellungen! Ich weiß deine Beiträge (von euch anderen natürlich auch!) hier sehr zu schätzen, denn mit solchen Aussagen kann ich nämlich tatsächlich etwas anfangen und diese auch mal als Grundlage für Gespräche mit dem RA nutzen. Lieben Dank also und BG |
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20.11.2024, 17:30
Beitrag
#83
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 514 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Was möchtest du eigentlich mit einem Anwalt erreichen?
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20.11.2024, 18:29
Beitrag
#84
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Das liegt daran, dass der Anwalt Unsinn erzählt. Vermutlich hat er die Tilgungsregelungen des StVG nicht wirklich versatanden Also das ist jetzt auch echt das letzte Mal, dass ich danach frage. Aber ich hatte heute noch mal ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt, der auf Fahrerlaubnisangelegenheiten spezialisiert ist. Der erwähnte dann auch 10 Jahre FAER und im Zusammenhang mit der Akte der Führerscheinstelle 15 Jahre. Worauf hin ich entgegenete, dass die dann nicht mehr verwertbar sind. Er meinte dann irgendwie "Strafrechtlich nicht, aber Verwaltungsrechtlich (?) ist das noch mal was anderes" - und da war ich dann schon wieder komplett raus. Grundsätzlich machte der nämlich einen sehr kompetenten Eindruck, kannte Fristen, Anschalufstellen (Verkehrspsychologen), wies mich auf Abstinenz hin (er meinte 12M sind nich unwahrscheinlich) & sagte dass ich bei 1,4 Promille mit MPU rechnen kann weils von noch inoffizielle Grenzen gibt (1,3?!). Es ist für mich unerklärlich wie so viele verschiedene Aussagen zustandekommen können. Ist an den 15J. Verwaltungsrechtlich doch was dran?! Das haben jetzt nämlich schon zwei Anwälte unabhängig voneinander kommuniziert. Abschließend auf die Frage warum Anwalt.. Ich würde gerne die Aktenbereinigung / Einsicht der Führerscheinskte durch einen RA machen lassen, weil die von der Behörde mir keine Einsicht gewähren wollen, da denen aktuell ja noch keine Infos zum aktuellen Entzug vorliegen. Per RA müsste die Einsicht auch so funktionieren. Liebe Gruße an alle und sorry fürs wiederholte aufleben lassen der Tilgungsfristen - aber ich höre ständig was anderes. Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 21.11.2024, 07:03
Bearbeitungsgrund: Zitat erkennbar gemacht
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20.11.2024, 20:24
Beitrag
#85
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 29 Beigetreten: 07.07.2024 Mitglieds-Nr.: 91873 |
Da kann ich nur aus Erfahrung sprechen. Mein Anwalt beispielsweise war mir, so hart des jetzt klingen mag, bis auf die Anpassung der Tagessatzhöhe auch keine Hilfe. Im Endeffekt kam ich aufs gleiche Geld, ich hätte für meine ursprüngliche Strafe genauso viel gezahlt wie für die vermilderte Strafe + Anwalt. Einmal hieß es, zum MPU Thema hält er sich raus, dann würde es gut für mich ausschauen, da Ausfallerscheinungen, am nächsten Tag meinte er aufgrund der Höhe des BAKs sollte ich mit einer MPU rechnen...
Es klingt jetzt vielleicht einfach gesagt, aber vielleicht ist Abwarten und schon mal eine MPU-Vorbereitung zu absolvieren das beste, was du jetzt machen kannst. Es kostet zwar Zeit und Geld, aber letztendlich hast du nichts zu verlieren. Selbst wenn keine MPU angeordnet wird, kann dir eine gute MPU-Vorbereitung helfen, in Zukunft nicht mehr auffällig zu werden. Aber ab 1,1 Promille ist es theoretisch immer denkbar, es liegt im Ermessensspielraum der Führerscheinstelle. Und es gibt Bundesländer, wie Bayern und Baden-Württemberg, die deutlich strenger sind, als beispielsweise NRW oder RLP. Aber wie dem auch sein, auf die Entscheidung haben wir leider keinen Einfluss und rechtlich dagegen vorgehen kann man auch nicht. Deswegen bringt es nichts, sich verrückt zu machen. Versuche die Situation so anzunehmen und wichtig ist jetzt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Liebe Grüße, user2407 |
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20.11.2024, 21:34
Beitrag
#86
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Also das ist jetzt auch echt das letzte Mal, dass ich danach frage. Du darfst auch gern noch ein allerletztes Mal, eine hinterletztes Mal, ... usw. fragen. Ich kann deine Verunsicherung durchaus verstehen.Ist an den 15J. Verwaltungsrechtlich doch was dran?! Nein.Deine Trunkenheitsfahrt aus 2012 hatte eine zehnjährige Tilgungsfrist, die mit der Neuerteilung 2013 zu laufen begann (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 a StVG in Verbindung mit § 29 Abs. 5 StVG). Nach Ablauf der Tilgunsfrist blieb die Eintragung noch ein Jahr in der Überliegefrist, danach wurde sie gelöscht (§ 29 Abs. 6 StVG). Und § 29 Abs. 7 StVG bestimmt:: Zitat Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Der genannte § 28 Abs. 2 StVG lautet: Zitat Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind 1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, 2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, 3. für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder 4. für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften. Also darf die gelöschte Trunkenheitsfahrt nicht mehr verwertet werden um an deiner Eignung zu zweifeln, auch wenn sie noch in der Führerscheinakte vorhanden ist. Nicht umsonst bestimmt § 11 Abs. 6 FeV, dass die Führerscheinakte bei einer MPU vor dem Versand an das untersuchende Institut zu bereinigen ist ("Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen.") Und das alles ist kompett Verwaltungsrecht. -------------------- |
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20.11.2024, 21:47
Beitrag
#87
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Moin!
Danke für deine Nachricht! Ich hab deinen Fall auch schon gelesen / verfolgt. Deine Erfahrungen mit dem Anwalt kann ich wirklich genau so bestätigen. Ich hatte heute Abend, also eigentlich vor ca. 30min endlich(!!!) das Glück an einen total sympathischen gut informierten RA zu geraten, welcher jede der hier getroffenen Äußerungen / Aussagen bestätigte, aber auch noch ergänzte. So stimmt er grundsätzlich bei der 10 Jahres Tilgungsfrist zu, kam aber (wie die anderen beiden Anwälte) auch zu der Aussage, dass es bei den Behörden sehr unterschiedlich gehandhabt wird und die 15 Jahre, behördenintern, auch gelten. Bezogen hierauf sagte er, dass es am besten wäre eine Aktenbereinigung zu erreichen, sofern die Neue TF noch nicht bei der Führerscheinstelle bekannt ist. Sollte der Fall bereits bekannt sein, wird die Behörde wohl Argumente finden, eben diese 15 Jahre zu nutzen und man kann, wie du gesagt hast - rechtlich nicht dagegen angehen (hat der RA offen gesagt). Er bestätigte mir zudem, dass die mir "verweigerte" Akteneinsicht nicht ungewöhnlich ist - er diese aber mit der Begründung einer Bereinigungsanfrage anfordert. Diese Bereinigung konnte er mir nicht (!) garantieren, die Akteneinsicht allerdings schon. Er wird die Akte dann auch als Kopie direkt meiner VP zur Verfügung stellen. Soviel dazu! Hinsichtlich MPU Vorbereitung bin ich ganz bei dir. Ich hab mir ja schon eine Verkehrspsychologin gesucht. Wie oben bereits geschrieben, werde ich die 6M Abstinenz verfolgen, obwohl die VP nach ihrem Ersteindruck suf KT plädierte. Was ich gerne vermeiden würde sind 12M Abstinenz, hauptsächlich weil ich den FS dann 6M später erhalte. Der "Vorteil" von 6M Abstinenz wärre natürlich, dass wenn der Gutachter dann 12M fordert, ich die 6M schon mal hätte, korrekt? Zum "Abwarten" auf die Entscheidung der Führerscheinstelle.. Ja, stimme ich zu. Allerdings kann ich ja nicht mal den Neuantrag stellen, weil wir versuchen wollen (RA meinte ist auch genau richtig so rum) ERST die Akte zu bereinigen und DANN den Neuantrag zu stellen. Also zieht sich das jetzt noch. Viel zu lesen, sorry! Aber glaube das hilft sicher auch anderen |
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20.11.2024, 22:18
Beitrag
#88
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Lieber Jens,
erneut, lieben Dank für deine umfangreiche und aussagekräftige Antwort. Siehe mein Beitrag oben. Der RA stimmte grundsätzlich bei den Fristen zu, bekräftigte aber auch - dass sich die Behörden was die Bereinigung angeht teilweise schwer tun und dass das rechtlich nur schwer angreifbar ist. "Widersprichst" du auch dieser Aussage? Ich vertraue deinen Aussagen hier mehr, als denen der RA Was mich allerdings irritiert ist, dass es nun der dritte RA unabhängig voneinander ist, der mir diesen Hinweis gibt. LG |
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21.11.2024, 01:51
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#89
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13536 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Ich versuche mein äh mögliches Wissen so auszudrücken. Die FEB muss die FS-Akte nur anlässlich eines Verwaltungsvorgangs bereinigen. Denn die Bereinigung erfordert eine Sichtung und Prüfung, damit Zeit. Somit Personalaufwand. Diesen möchten viele Behörden sparen. Deshalb argumentieren sie oft, ein Wunsch nach Akteneinsicht wäre kein Verwaltungsverfahren. Juristen außerhalb der Verwaltung sehen das naturgemäß anders.
Natürlich können sich Betroffene dagegen wehren. Schließlich leben wir in einem Rechtsstaat. Sei es über die Dienstaufsicht, sei es als Klage. Daneben gibt es weitere Wege, beispielsweise per Bande über den Petitionsausschuss des Bundeslandes, den Landtagsabgeordneten etc.. Nur diese Wege erfordern Zeit, teils auch eigenen Geldeinsatz, auch wenn er teils erstattungsfähig ist je nach Vorgehen. Ob dieser Lage ist sicher gut, die eigenen Rechte zu kennen, dennoch sollte ihr Einsatz pragmatisch abgewogen werden. Auch führt Druck oftmals zu Gegendruck. So eine Ermessensentscheidung ansteht und diese noch nicht über eine Selbstbindung der Verwaltung bereits in eine Richtung entschieden wurde, könnte das Ermessen dann zu Ungunsten laufen. Auch das sollte durchdacht und einbezogen werden, bevor gehandelt wird. Behörden wissen über ihre mindest kurzfristige Machtposition und sind rein ökonomisch zur Aufwandsreduktion bei ihnen geneigt, danach zu verfahren. Auch werden derartige Anstrengungen eher nicht der Allgemeinheit dienen, denn eine Behörde wird ein Urteil gegen sie aufgrund Rechtsverstößen im Handeln zu vermeiden suchen. "Optisch" behält sie dann eine weiße Weste. Und ohne massive Beschwerden oder eine bunte Bekanntheit beim zuständigen Verwaltungsgericht wird sich ihr Vorgehen kaum ändern. Sprich andere haben auch dann davon nichts. Liebe Greet-Ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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21.11.2024, 04:51
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#90
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Lieber Cornelius,
auch dir vielen Dank für deine wunderbaren Anmerkungen. Die Frage bleibt. Was soll ich jetzt tun? Wäre es deiner Ansicht nach auch schon "schlimm" die Akteneinsicht durch den RA vorzunehmen, weil das auch negativ behaftet ist? Im Grund würde mir und vor allem meiner VP natürlich schon helfen um sich ein Bild über die Ausgangslage hinsichtlich späterer Fragestellung / MPU zu machen. Oder ist deiner Meinung nach die Bereinigung das, was der Behörde dann nicht gefällt. Du schreibst, sofern richtig verstanden, dass Behörden grundsätzlich versuchen eigene "angreiffbare" Fehler zu vermeinden, in dem Fall die Verwertbarkeit der bereits getilgten Tat? Hier die Frage, soll man sich wirklich darauf verlassen? Ich bin ja grundsätzlich bei dir. Ich würde die Sachbearbeiterin ungern reizen, allerdings macht es wie bereits erwähnt einen ERHEBLICHEN Unterschied, ob Ersttäter oder Wiederholungstäter. Freue mich auf weitere Rückmeldungen, lieben Dank |
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21.11.2024, 07:24
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#91
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Der RA stimmte grundsätzlich bei den Fristen zu, bekräftigte aber auch - dass sich die Behörden was die Bereinigung angeht teilweise schwer tun und dass das rechtlich nur schwer angreifbar ist. Deine Befürchtung ist ja, dass die Behörde die gelöschte Fahrt aus 2012 noch verwertet und damit eine MPU als Wiederholungstäter anordnet. Das halte ich aber für ziemlich unwahrscheinlich weil die Fristen das "tägliche Brot" der FSST-Mitarbeiter sind.Falls es doch zu einer MPU-Anordnung aufgrund der gelöschten Fahrt kommen sollte, hast du das Problem, dass gegen die MPU als solche kein Rechtsmittel möglich ist. Aber es gäbe die Möglichkeit gegen den Gebührenbescheid Widerspruch einzulegen, damit in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung überprüft wird. Dazu gibt es Beiträge von @Uwe W. und von @durban. -------------------- |
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21.11.2024, 07:39
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#92
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Du bringst es damit auf den Punkt. Genau das ist meine Befürchtung und damit zusammenhängend natürlich auch alles was mit einer möglichen "fehlerhaften" Anordnung einer MPU als Wiederholungstäter folgt.
Daher ja auch erst die Überlegung die Akte erst Bereinigen zu lassen und dann Neuerteilung zu stellen. Jetzt hat Cornelius natürlich recht, sowas kann auch Gegendruck erzeugen. Siehst du das auch so? Siehst du eine Akteneinsicht problematisch und hat die FSST die Möglichkeit die Bereinigung abzulehnen, so wie es der RA angedeutet hat? Und hier wirklich nur zum vollen Verständnis. Es ist grundsätzlich nicht wirklich wichtig was die FSST in ihrer Akte hat, sondern es ist wichtig welche Unterlagen diese an den Gutachter (MPI?) übermittelt. Und an dieser Stelle würde dann eigentlich greifen, dass sie FSST nur das mitschicken darf, was den Fristen nach noch als verwertbar gilt? Aus der Fragestellung ergibt sich dann, ob der Gutachter mit als Ersttäter oder Wiederholungstäter sieht? LG |
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21.11.2024, 09:34
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#93
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Es ist grundsätzlich nicht wirklich wichtig was die FSST in ihrer Akte hat, sondern es ist wichtig welche Unterlagen diese an den Gutachter (MPI?) übermittelt. Und an dieser Stelle würde dann eigentlich greifen, dass sie FSST nur das mitschicken darf, was den Fristen nach noch als verwertbar gilt? So ist es.Aus der Fragestellung ergibt sich dann, ob der Gutachter mit als Ersttäter oder Wiederholungstäter sieht? Die Fragestellung ist grundsätzlich die gleiche.Aber die MPU würde bei einem Wiederholungstäter aufgrund von § 13 Nr. 2b FeV angeordnet, und dann wären auch Unterlagen zu allen Fahrten in der Akte, die dem MPI zugeschickt wird. Ich weiß, dass dir das Thema unter den Nägeln brennt, aber ich würde meine Zeit und Energie nicht darauf verwenden, die Behörde zu einer Aktenbereinigung "zwingen" zu wollen, die im Rahmen des Neuantragsverfahrens sowieso passiert. -------------------- |
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21.11.2024, 11:29
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#94
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 514 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Gerade weil Wonti nur interessiert, ob die Fahrt verwertet ist und sonstige datenschutzrechtliche Bedenken hinten anstehen, verstehe ich nicht warum man dafür jetzt vier Anwälte beschäftigt, gerade wenn man die rechtliche Würdigung nicht nachvollziehen kann. Wie viel Geld haben dich die Anwälte denn bisher gekostet? Falls die Antwort "Nichts " ist, überrascht mich das angesichts der Qualität der rechtlichen Dienstleitung nicht wirklich.
Gehe mal davon aus, dass die einschlägigen Fristen von der FEB korrekt ausgelegt werden, das ist täglich Brot. Ich sehe das so wie Jens. |
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21.11.2024, 11:32
Beitrag
#95
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Besten Dank lieber Jens!
Kannst du mir netterweise noch den anderen verlinken, also den für Ersttäter, bitte? Ich finde das irgendwie nicht. Gegen eine Akteneinsicht per RA spricht aber prinzipiell doch nichts, oder? Allein damit ich die Akte der VP vorlegen kann um ein geeignetes Konzept zu erarbeiten und auf dem selben Stand zu sein wie der Gutachter Was die Bereinigung angeht, verstehe ich, dass es hier evtl. echt besser ist auf die rechtmäßige Vorgehensweise der FSST zu hoffen. LG |
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21.11.2024, 11:35
Beitrag
#96
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 514 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Ganz ehrlich: Die Erkenntnisse aus der Strafakte bieten neben der persönlichen Erinnerung genug Material für eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Vorfall. In der Führerscheinakte wird kein anderer Lauf der Dinge festgehalten sein. Aber wenn du Geld für anwaltliches Tätigwerden verbrennen willst, bitte.
Und wenn du eh schon eine MPU-Vorbereitung machst kann dir die Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung doch total wumpe sein. |
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21.11.2024, 11:44
Beitrag
#97
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Kannst du mir netterweise noch den anderen verlinken, also den für Ersttäter, bitte? Ich finde das irgendwie nicht. Was genau meinst du? Eine Rechtsgrundlage für eine mögliche MPU-Anordnung bei einem Ersttäter? Da käme wohl § 13 Nr. 2 a FeV zum tragen ("oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen"), wobei ich nach deinen Schilderungen mit den deutlichen Ausfallerscheinungen eher keine Tatsache für eine Annahme für einen Mussbrauch und somit auch keine MPU, sehe.-------------------- |
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21.11.2024, 13:39
Beitrag
#98
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Ganz ehrlich: Die Erkenntnisse aus der Strafakte bieten neben der persönlichen Erinnerung genug Material für eine persönliche Auseinandersetzung Hey und vielen Dank für deinen Beitrag Was genau meinst du damit? Kannst du das noch mal erläutern bitte? Und was meinst du mit "persönliche Erinnerung". Vielen Dank für deinen Rat. Dann stelle ich wohl einfach jetzt den Antrag auf Neuerteilung, ohne RA Unterstütztung und ohne Akteneinsicht. Eine Rechtsgrundlage für eine mögliche MPU-Anordnung bei einem Ersttäter? Da käme wohl § 13 Nr. 2 a FeV zum tragen" Exakt das meinte ich! Lieben Dank Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 21.11.2024, 15:31
Bearbeitungsgrund: Zitat erkennbar gemacht
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21.11.2024, 14:02
Beitrag
#99
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13536 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Noch eine andere Sicht. Ich erlebe es auch, dass FEB mündlich anderes sagen, als sie nachher tun. So geben sie allgemeine Auskünfte, ohne die ganze Akte konkret gesichtet zu haben. Auch wenn sie zur Wahrheit verpflichtet sind, es ist ein Graubereich entstanden. Ich will ihn auch nicht schön reden. Ein Effekt ist allerdings, der oder die eine nimmt die Druckmöglichkeiten deutlich(er) wahr. Und bemüht sich daraufhin um eine Auseinandersetzung in der Sache. Also nicht gegen die Behörde, sondern in den Ursachen der TF bzw. des/der Verkehrsverstoßes/-verstöße. Pragmatisch gedacht ist dann allen geholfen. Die FEB erreicht ihr Ziel im Schutzzweck, nämlich zukünftige Verstöße zu vermeiden vermehrt. Betroffene besichern so ihre FE (in spe).
Sollte es zur Begutachtung kommen, so würde ich daher kurz vor Antragstellung Kontakt mit der FEB aufnehmen und harmlos denen fragen, was für Unterlagen du benötigst und nebenbei einfließen lassen, was du bisher unternommen hast. Wahrscheinlich haben sie eine Liste vorbereitet oder sie sagen es dir so. Also Führungszeugnis, Erste-Hilfe-Nachweis. Im Gespräch, welches sich aus der Informations- und Beratungsverpflichtung der Behörde ergibt, fragst du, ob sie einen Blick in die FS-Akte werfen könnten. Und ob sie meinen, dass eine Begutachtung notwendig würde. Falls ja, lässt du dir den Grund und die zugehörige Rechtsgrundlage nennen. Jetzt entscheidest du dich, falls du den Rechtsgrund nicht für tragend hältst, ob du dennoch einen Antrag auf FE stellst oder gleich begründet der Behörde schriftlich auseinandersetzt (oder auseinandersetzen lässt), warum der Rechtsgrund nicht tragend sein soll. Mit der Zusendung der MPU-Aufforderung schreibst du die Behörde an, dass Du zeitnah vor Aktenversand einen Einblick in die FS-Akte nehmen möchtest. Spätestens dann räumen viele Behörden auf. Es gibt mehrere Gelegenheiten, erstmal ein Miteinander zu probieren. Vollständige Unterlagen zum FE-Erwerb und das Detailkenntnis der FS-Akte lassen behördlich individuelle Aussagen zu. Auch ist es nicht so, dass deren Mitarbeiter ständig guter Argumentation verschlossen wären. Ich habe gerade einen Fall, wenngleich nicht mit deinem vergleichbar, @Wonti, bei dem ich nach Intervention und Facheinschätzungen zum Ergebnis gekommen bin, dass die FEB keinen Rechtsgrund mehr für ein Begutachtungsansinnen haben kann. Die Tatsachenvermutung, die zweifelslos zu untersuchen wäre, ist durch eine andere Facherklärung weggebrochen. Ich habe das meinem Klienten mitgeteilt. Dieser sich an die FEB gewandt. Und dabei entschieden, dass er dennoch die Begutachtung wahrnehmen wird. Weil diese wird er nun Dank der von ihm im Vorfeld beigebrachten Fachuntersuchungen für ihn positiv bestehen. Sein Vorteil, er vermeidet einen langen Rechtsstreit mit Ungewissheit, ob er während dessen die FE behalten könnte. Und, sollten nochmals ungewöhnliche Umstände bzw. sich lediglich ein blöder Unfall ereignen, kann er immer belegbar sagen, nein, eine bestimmte Ursachenvermutung liegt nicht (mehr) nahe, weil sie schon damals ausgeräumt worden ist. Wenn sich jemand so viel Gedanken um die Abwehr macht, lohnt es sich öfters zu schauen, was die wahren dahinterliegenden Motive sind. Es ist eine ganz schöne Palette, welche da zum Vorschein kommen kann. Ich weiß, jeder Tag ohne FE ist unbequem. Viel unbequemer sollte jedoch sein, aus Ungeduld eine Abkürzung nehmen zu wollen oder einen ganz bequemen Weg, wenn dadurch Ursachen nicht beseitigt worden sind. Dann ist jede neue FE von vornherein mit altem Risiko belastet. Lieber jetzt drei Monate länger an der Arbeit, als später mindestens sechs weitere Monate zu Fuß. Das erwägen rechtlicher Durchsetzung ist ein Zeichen von Kampfgeist, Kraft. Oft ist der bessere Weg, diesen Geist und die Kraft auf die innere Auseinandersetzung umzulenken, als nach außen auszuleben. Dazu gehört auch die Einsicht, dass nicht alles gerecht sein mag, richtig ist, du jedoch einen guten Umgang damit finden kannst. Also etwas wie Respekt und Demut vor der Situation. Liebe Greet-Ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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21.11.2024, 14:04
Beitrag
#100
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 13.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91720 |
Oh Verzeihung @gruenerTeich
ich habs falsch gelesen - du meinst dass die Strafakte + meine persönliche Erinnerung an den Tatvorgang etc. ausreicht um sich mit der Sachlage / Ausgangssituation ausreichend zu beschäftigen in Hinblick auf eine MPU. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 01:35 |