Gutachten für H-Kennzeichen- ab wann möglich? |
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Gutachten für H-Kennzeichen- ab wann möglich? |
28.06.2024, 04:51
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2054 Beigetreten: 14.12.2005 Mitglieds-Nr.: 15369 |
-------------------- Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit Lewer duad as Slaav! Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens vertrouw op god en je mauser motto van de Boerenoorlog (1899-1902) Слава Україні! Sláva Ukrayíni! Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt (Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller) Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden. |
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28.06.2024, 08:54
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 519 Beigetreten: 18.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13039 |
Das ergibt sich aus der Definition in §2 (22) FZV:
Zitat 22. Oldtimer: Fahrzeug, das zum Zeitpunkt seiner Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient; In dem Fall also frühestens am xx.12.2024 (xx=Tag im Dezember der EZ). |
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28.06.2024, 10:26
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13815 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Daher bei der Prüforganisation vorbeifahren, bei der Du die Begutachtung machen willst und fragen, wie lange der Papierkram dauert und dann einen passenden Termin mit der Zulassungsstelle vereinbaren.
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28.06.2024, 11:25
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2054 Beigetreten: 14.12.2005 Mitglieds-Nr.: 15369 |
Ok, also die gewünschte Prüfstelle fragen ...
@bartdude Das man erst nach exakt 30 Jahren die Oldtimerzulassung beantragen kann, ist mir klar. Von dem Zeitpunkt der Prüfung dazu steht aber nix in der FZV. Zusatzfrage,: Das das KFZ vor dem 01.06.1998 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurde, gilt für die Sitzeinrichtungen noch die alte Fassung ohne Bauartgenehmigungszwang? Zitat § 35a (2) StvZO i.d.F. vor dem 1.6.1998:
Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen). Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind. -------------------- Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit Lewer duad as Slaav! Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens vertrouw op god en je mauser motto van de Boerenoorlog (1899-1902) Слава Україні! Sláva Ukrayíni! Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt (Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller) Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden. |
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28.06.2024, 13:36
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 519 Beigetreten: 18.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13039 |
Von dem Zeitpunkt der Prüfung dazu steht aber nix in der FZV. Selbstverständlich steht das da, allerdings indirekt. Oldtimer in Sinne der FZV ist nur ein Fahrzeug, dessen Begutachtung mindestens 30 Jahre nach Inverkehrbringung geschah (nicht die Beantragung der Zulassung als H!). Daraus folgt, dass ein Fahrzeug, das zwar seit >=30 Jahren im Verkehr ist, aber dessen letzte H-Begutachtung zu früh geschah, kein Oldtimer im Sinne der FZV sein kann, und die Zulassungsstelle folglich den Antrag auf H-Zulassung mangels Oldtimer ablehnen muß. Du kannst natürlich das H-Gutachten früher machen lassen, aber dann hast Du halt nur ein Stück Papier, mit dem Du zulassungsrechtlich nichts anfangen kannst. Und ich glaube, Deine Frage war auf H-Zulassung gerichtet - insofern gilt die 30-Jahre-Grenze für das Gutachten, nicht für den Zulassungsantrag (der logischerweise ja erst nach dem Gutachten gestellt werden kann.) |
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28.06.2024, 17:29
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1940 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 |
@bartdude hat Recht. Ich habe mal ein solches Gutachten ein paar Tage vor dem 30. Geburtstag des Fahrzeugs erstellt und musste es nach dem 30. Geburtstag neu ausstellen, weil die Zulassungsstelle der 1. Version die Anerkennung verweigerte. Davon ab dauert die Ausarbeitung des Gutachtens so lange, wie der Drucker braucht, um den Druckjob zu erledigen. Nicht länger.
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It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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