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> Kein Modalfilter in Fahrradstraße - neues Urteil VG Berlin
Roman K.
Beitrag 17.07.2024, 12:49
Beitrag #1


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Gestern hat das VG Berlin entschieden, dass eine Diagonalsperre in einer für Anlieger freigegebenen Fahrradstraße (FS) zurückgebaut werden muss, da der Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage fehlt.

Nun ist es ja so, dass FS explizit vom Nachweis der qualifizierten Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 ausgenommen sind. Für die Einrichtung einer FS unter Ausschluss sämtlichen Kfz-Verkehrs (also ohne Zusatzzeichen "XY frei") bedarf es demnach nur des Nachweises einer einfachen Gefahrenlage nach § 45 Abs. 1.

Das Bezirksamt Mitte hat mit der Anordnung des ZZ "Anlieger frei" die FS ausnahmsweise für Anlieger-Kfz geöffnet, also die eigentlichen Kfz-Verbote nach StVO aufgeweicht. Zusätzlich wurde eine Diagonalsperre eingebaut, um den Kfz-Verkehr zu lenken und Durchgangsverkehr zu verhindern.

Frage: Warum findet bei einer mit Z 600-60 eingerichteten Diagonalsperre der 45 Abs. 9 Satz 3 Anwendung (qualifizierte Gefahrenlage), wenn doch sogar der Ausschluss des gesamten Kfz-Verkehrs in einer echten FS ohne Berücksichtigung von Abs. 9 Satz 3 bereits möglich ist (also bereits bei einfacher Gefahrenlage)?


https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsg...ung.1467347.php
https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metr...-weg-li.2235560

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Jens
Beitrag 17.07.2024, 21:21
Beitrag #2


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Nur weil für die Anordnung der Fahrradstraße der Satz 3 nicht gilt, bedeutet das doch nicht, dass der Satz 3 für alles, was sonst so innerhalb der Fahrradstraße angeordnet werden soll nicht gilt.


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Mueck
Beitrag 18.07.2024, 09:03
Beitrag #3


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Zitat (Roman K. @ 17.07.2024, 13:49) *
Warum?
Angesichts der aktuellen Mehrheiten im Land Berlin und insbes. im Verkehrsreferat würde ich eher vermuten, dass hier derzeit der Antrieb fehlt, gegen solche Widersprüche vehement genug vorzugehen bzw. ggfs. ein rechtlich sicheres Fundament für solche Anordnungen zu schaffen. Das VG schreibt soch höchstselbst:
Zitat (Gericht)
Nach derzeitiger Rechtslage berechtige die Straßenverkehrsordnung weiterhin nur zu Verkehrseinschränkungen und -verboten aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs
...und genau dieser Ordnung würde ein Modalfilter doch dienen!
Außerdem könnte man vor der straßenverkehrsechtlichen Anordnung seitens des politischen Gremiums, so es denn wollen würden täte, die straßenrechtliche Teilentwidmung für den motorisierten Verkehr o.ä. setzen, daran wäre eine SVB gebunden und auch ein VG, sofern eine Klage gegen die Teileinziehung verpennt wird oder nicht erfolgreich ist ...
So hinterlässt die neue Politik ein faules Ei im Nest aller anderen Kommunen, die es bei ihrem VG daheim erst mal aus dem Weg räumen müssten, weil jetzt sicher bundesweit von der lokalen Autofahrerschaft dagegen geklagt wird ...
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Söne spitze Steine
Beitrag 19.07.2024, 20:14
Beitrag #4


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Die Sperrpfosten (Diagoinalsperre) machen keinen Unterschied zwischen Fahrrad. und erlaubtem Kfz-Anliegerverkehr. Solange der (per Widmuing) zugelassen ist, ist die Diagonalsperre ohne Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage unzulässig. Ich sehe aber auch in der Pollern alleine eine – u.U. unzulässige – Einschränkung, wie die Straße durch Anlieger zu benutzen ist (§ 45 (9) S.1).

Bereits in den vergangenen Jahrzehnten hat man zwecks Verkehrsberuhigung ehemalige Einmündungen von Haupstraßen zu Wohnstraßen baulich aufgepflastert. Diese neueh Sackgassen sind für den allgemeinen Verkehr nur noch über andere Wohnstraßen erreichbar. der neu aufgepflasterte Bereich ist (wohl) als Gehweg gewidmet.

Es spricht mE. nichts dagegen, auf den wenigen Metern Gehweg eiinen kurzen Radweg anzulegen, der die für Kfz gesperrte Einmündung für Radverkehr freigibt.

Die Straßenverkehrsbehörde (StVO-Bereich) ist stets Erfüllungsgehilfe der Straßenbaubehörde (Straßen- und Wegegesetz der Länder). Deshalb hat zum Beispiel das VG Berlin auch den „Verkehrsversuch“ in der Friedrichstraße gestoppt, weil das mit Mitteln der StVO (Zeichen 244) einer Teileinziehung gleichkommt, für die aber die Straßenbaubehörde zuständig ist.


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ks-film
Beitrag 03.10.2024, 13:59
Beitrag #5


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Das OVG Berlin hat nun entschieden: Die Anordnung des Modalfilters ist rechtens.
"Der Bezirk habe dargelegt, dass zuvor die gemeinsame Durchfahrt von Fahrrädern und Autos gefährlich gewesen sei."

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2024/1...os-verkehr.html
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