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> Supermarkt-Falschparken: Angemessene Höhe, Fahrer-/Halterhaftung
Söne spitze Steine
Beitrag 25.07.2024, 16:42
Beitrag #1


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Supermarktbetreiber durch die Bank betreiben inzwischen auf ihrem Marktparkplätzen „Parkplatz-Management“ und verteilen Knöllchen bei Verstößen gegen ausgehängte Parkregeln (z.B. Parken ohne Parkscheibe). Gerichtlich entschieden wurden nicht nur solche Verstöße bzw. der Versuch ihrer Ahndung wegen der –angemessenen– Höhe der Strafgebühr, sondern auch darüber, daß der Scheibenwischer kein Briefkasten ist.

Wie hoch liegt momentan die Höhe der Strafe, die von den Gerichten abgenickt werden?

Wie sieht es eigentlich mit der Fahrer-/Halterhaftung aus? Ordnungsbehörden können nach § 25a StVG den Halter bei Parkverstößen heranziehen, wenn die Ermittlung des Fahrers nicht „mit angemessenem Aufwand“ möglich ist. Im Zweifel kann die Behörde das Führen eines Fahrtenbuches anordnen.

Den Privaten bleibt ja nur die Halterabfrage. Welche Möglichkeiten gibt es hier seitens der Parkplatzbeireiber, den Fahrer zu ermitteln, und welche für den Halter, nicht zahlen zu müssen, wenn er den vorgeworfenen Parkverstoß nicht begangen hat?


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Q-Treiberin
Beitrag 25.07.2024, 17:02
Beitrag #2


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Googel doch einfach mal nach „fair Parken“ bzw. nutze die foreneigene Suchmaschine…..

Und wenn ich den Thread richtig interpretiere (verbessere mich wenn ich falsch liege) wirfst Du hier Vertrags- und Owi-Recht ein bisschen durcheinander…


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bartdude
Beitrag 25.07.2024, 17:52
Beitrag #3


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Im Zivilrecht ist der Instrumentenkasten etwas anders, aber auch wirkungsvoll. Einerseits hat der Halter eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass er nicht der Fahrer war, und wenn der Stich nicht zieht, dann wäre es gegen den Halter auch möglich, ihn auf Unterlassung als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Das ist für ihn übrigens deutlich teurer als die 23,50 aus §25a StVG...
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