Parkverstoß - Frist für Täterermittlung |
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Parkverstoß - Frist für Täterermittlung |
25.07.2024, 18:03
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3918 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 |
in einem anderen Thread wurde verlinkt auf eine redliche Heimseite eines sicher nicht minder redlichen Anwalts. Dieser zitierte das "AG Straubing, Beschl. v. 23.08.2021 – 9 OWi 441/21 –, ergangen zur Halterhaftung nach § 25a StVG." Ihr könnt hier klicken oder im dejure selbst suchen. Die Anwaltsseite ist aber okay, da kann man klicken, sonst hätte ich das nicht verlinkt. Alternativ grob gesagt folgender Ablauf: Zitat Ein ******* geparktes Auto bekam am 31.3.xx eine Scheibenwischerverwarnung mit Verwarnungsgeldangebot. Keine Zahlung. Zwischenzeitlich wurde der Halter ermittelt, eine Firma. Am 15.4.xx, nachdem nicht gezahlt wurde, versandte das Amt ein Schreiben zur Fahrerermittlung mit einem Hinweis bzgl. Kostentragungspflicht an die Halterfirma. Keine Antwort. Am 6.5.xx ging abermals vom Amt ein Schreiben zur Fahrerermittlung mit Hinweis auf die Kostentragungspflicht an die Firma. Keine Antwort. Am 9.6.xx sandte das Amt gegen die Firma einen Kostenbescheid gem. § 25a StVG, dieser wurde am 16.6.xx per Postzustellungsurkunde zugestellt. Firma klagt dagegen. Gericht gibt der Klage statt, weil der Versand der Fahrerermittlung 15 Tage nach der Tat erfolgte und damit der Halter nicht rechtzeitig befragt wurde. 15 Tage nach dem "Verleih" eines Fahrzeugs muss man sich nicht mehr erinnern können, erst recht wenn - so wie hier - die Osterfeiertage innerhalb der Frist liegen. Das Amt argumentierte u.a. dass der Scheibenwischerzettel schon eine Anhörung an den Halter darstellen würde, was aber auch in meinen Augen unsinnig ist. Wie hätte man das denn rechtsgetreu realisieren müssen? Ich denke mir, dass ein Scheibenwischerverwarnangebot ja immer eine Frist von sagen wir mal einer Woche haben muss zum bezahlen. Ein, zwei Tage dazu für Banklaufzeiten - dann hätte das Amt nur 5 Tage (einschließlich Wochenende, Feiertage etc.) zum ermitteln des Halters und dem Versand des Schreibens, wenn man sich an diese 14-Tage-Frist halten muss. Wie geht das anderswo? (Ich habe neulich einen Brief bekommen von der Polizei (wg. Zeuge), der war vom Datum auf dem Brief bis zu meinem Briefkasten eine Woche unterwegs - bei einer Strecke von ca. 12 Kilometern wurde der wohl per pedes zu mir transportiert... Will sagen, bei einem durchschnittlichen Behördenlauf und den aktuellen Brieflaufzeiten geht es gar nicht, sowas innerhalb der gesteckten Frist zuzusenden.) Was meint ihr? Nochmals: Wie hätte man das rechtssicher realisieren können? Beste Grüße an alle! Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 25.07.2024, 19:02
Bearbeitungsgrund: Linksrepariert
-------------------- Firefighter im Ruhestand....
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25.07.2024, 20:58
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24487 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 |
Hallo, Der_Veranstalter,
zu diesem Teil Deiner Frage: (Ich habe neulich einen Brief bekommen von der Polizei (wg. Zeuge), der war vom Datum auf dem Brief bis zu meinem Briefkasten eine Woche unterwegs - bei einer Strecke von ca. 12 Kilometern wurde der wohl per pedes zu mir transportiert... Das kann daran liegen, dass auf vielen Revieren alle Vorgänge mehrfach (also von mehreren Kollegen) durchgeschaut werden, um zu prüfen, ob alles seine Richtigkeit hat und dass dann zusätzlich noch der Postweg (vom Revier über den Kurier zum Präsidium zur Poststelle, dort Briefmarke kleben und dann per Kurier zur Post) dazu kommt. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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25.07.2024, 21:18
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6634 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 |
Immer daran denken, dass Urteile eines Amtsgerichtes nicht unbedingt rechtssetzend sind.der nächste Richter kann anders entscheiden.
Gerade bei einer Firma,die schon aus steuerlichen Gründen wissen muss,wer wann gefahren ist. Hier enden die Verfahren meist mit dem Hinweis auf die Anordnung eines Fahrtenbuches...soll schnell, wie manche dann wissen, wer gefahren ist.. -------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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29.07.2024, 05:58
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10416 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
Andernorts wird am Scheibenwischer nur darauf hingewiesen, dass man was falsch gemacht hat und in Kürze ein Anhörungsbogen per Post kommen wird.
Dann verstreicht die Frist nicht so schnell. -------------------- |
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29.07.2024, 07:59
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3918 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 |
Gerade bei einer Firma,die schon aus steuerlichen Gründen wissen muss,wer wann gefahren ist. Natürlich, mir ist schon klar, dass hier die Justiz grob verarscht wurde... Dann verstreicht die Frist nicht so schnell. Jetzt mal für blöde wie mich: Wieso? Was kann das bewirken in Hinblick auf die Argumentation "ich weiß doch jetzt nicht mehr, wer vor 16 Tagen das Auto hatte"? -------------------- Firefighter im Ruhestand....
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29.07.2024, 08:19
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6634 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 |
Zitat Was kann das bewirken in Hinblick auf die Argumentation "ich weiß doch jetzt nicht mehr, wer vor 16 Tagen das Auto hatte"? naja - es dauert halt keine 14 Tage bis das erste Schreiben an den Halter kommt. Damit fällt die Argumentation weg.
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29.07.2024, 08:58
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#7
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30447 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Wenn der Fahrer den Halter nicht informiert, oder ein zufällig vorbeikommender Fußgänger aus irgendeinem Grund den am Scheibenwischer angebrachten Hinweis entfernt bevor Fahrer / Halter davon Kenntnis nehmen, wäre trotzdem das per Post zugestellte Verwarnungsgeldangebot das erste Schreiben, das den Halter informiert.
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29.07.2024, 11:14
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2566 Beigetreten: 06.08.2008 Wohnort: Herbrechtingen Mitglieds-Nr.: 43563 |
Das Ding ist doch aktuell dass die Behörde eben abwartet ob der Zettel am Scheibenwischer bezahlt wird oder nicht... und durch dieses Abwarten verstreicht die Zeit bis das erste offizielle Schreiben rausgeht...
Wenn man an den Scheibenwischer jetzt nur einen Hinweis anbringt, dass demnächst eine schriftliche Verwarnung folgt, dann könnte man das offizielle Schreiben eben sofort verschicken und müsste keine mögliche Zahlung abwarten... die Frage ist halt, wo man sich mehr spart... in dem man auf ein paar Schreiben verzichtet oder in dem eben manche Fälle entsprechend eingestellt werden müssen... -------------------- Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht! |
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29.07.2024, 11:39
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3918 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 |
Zitat Was kann das bewirken in Hinblick auf die Argumentation "ich weiß doch jetzt nicht mehr, wer vor 16 Tagen das Auto hatte"? naja - es dauert halt keine 14 Tage bis das erste Schreiben an den Halter kommt. Damit fällt die Argumentation weg.Das ist ja gerade das Problem: Das Gericht hat entschieden, dass die Scheibenwischerverwarnung ausdrücklich im Anhörungsprozess NICHT mitzählt. -------------------- Firefighter im Ruhestand....
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30.07.2024, 12:34
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6634 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 |
wo liegt das Problem?
Steht aber schon oben: ein Zettel an die Scheibe, dass was kommt und drei Tage später das Schreiben der Behörde.... Oder: Zettel an die Scheibe, dass was gezahlt werden muss - warten, ob gezahlt wird - dann schreiben an Halter.... was ist schneller? -------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 08.09.2024 - 04:10 |