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> Grünpfeilschild im konkreten Fall erlaubt?
Söne spitze Steine
Beitrag 27.07.2024, 01:40
Beitrag #1


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Unsere Richtung erlaubt Fahren in drei Richtungen (links, geradeaus, rechts) ohne besondere Pfeile in der Streuscheibe. Der Verkehr von gegenüber bekommt eine separate Grünphase, dessen Rechtsabbieger haben allerdings das grüne Pfeilsymbol (Z720) an der Ampel. Der Linksabbieger vor mir und ich wußten jetzt allerdings nicht, ob wir das entgegenkommende Fz reinlassen sollen oder nicht. Er hat dann freundlicherweise gewartet.

Die Fußgängerampel über die Querstraße befindet sich nur rechter Hand der Kreuzung.

Ist das eigentlich ein Fall, wo Z720 angeordnet werden darf?


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Jens
Beitrag 27.07.2024, 05:42
Beitrag #2


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Wenn ich die Erläuterungen in der VwV-StVO zum Grünpfeil richtig verstehe, spricht nichts gegen die Anordnung.


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Tinu
Beitrag 27.07.2024, 05:51
Beitrag #3


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Die Linksabbieger haben Grün und biegen nach § 9 ab, müssen also die Rechtsabbieger von gegenüber vorlassen.

Die Rechtsabbieger von gegenüber haben Rot ‒ was die Linksabbieger eigentlich nicht einmal wissen können und schon deshalb keinen Unterschied für sie machen darf! ‒ und einen Grünpfeil. Der Grünpfeil erlaubt ihnen das Abbiegen (nach kurzem Halt) ohne weitere Einschränkungen nach den üblichen Regeln. Danach haben sie Vorrang gegenüber den Linksabbiegern.

Warum sollte der Grünpfeil dort nicht zulässig sein? Schließlich ist er nur in solchen Situationen sinnvoll, wo es prinzipell Konfliktverkehr geben kann. Und für die Linksabbieger ist die Situation doch nicht anders als an jeder "normalen" Kreuzung, wo die gegenüberliegenden Äste gleichzeitig Grün haben.


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Martin
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hk_do
Beitrag 27.07.2024, 11:28
Beitrag #4


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Zitat (Tinu @ 27.07.2024, 06:51) *
Der Grünpfeil erlaubt ihnen das Abbiegen (nach kurzem Halt) ohne weitere Einschränkungen nach den üblichen Regeln.


Es gibt doch durchaus ganz besondere Einschränkungen, nämlich:

Zitat
Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
(§37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 12).

Das lese ich als "absoluten Nachrang", der schwerer wiegt als die Wartepflicht des Linksabbiegers (der ja einer freigegebenen Verkehrsrichtung zuzurechnen ist).
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Tinu
Beitrag 27.07.2024, 11:48
Beitrag #5


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Stimmt ‒ wenn man Satz 12 auf den weit zurückliegenden Satz 8 bezieht. Das mag tatsächlich so gemeint sein. Auf sinnstiftende Absätze hat man ja leider verzichtet und stattdessen lustige Bilder integriert.


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hk_do
Beitrag 27.07.2024, 21:30
Beitrag #6


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Zugegeben, die eingefügten Sätze 9 und 11 machen den Absatz etwas unübersichtlich. Es wäre deutlich besser gewesen, wenn man diese Sätze an die bisherige Formulierung angehängt hätte (also zwischen die früheren Sätze 10 uns 11)

Aber es dürfte doch wohl völlig unstrittig sein, dass sich der (heutige) Satz 12 auf den allgemeinen Satz 8 bezieht und nicht auf den nur für den Radverkehr gültigen Satz 11?! wavey.gif

Hier nochmal die bis zum 27.04.2020 geltende Fassung:
Zitat
8 Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. 9 Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. 10 Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.


Vor der Radverkehrsnovelle war halt alles besser scared.gif

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Tinu
Beitrag 28.07.2024, 07:00
Beitrag #7


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Alleine diese Historie spricht schon dafür.

Das heißt dann in der Folge Nachrang für die Rechtsabbieger. Damit aber erst recht die Frage: woher sollen die Linksabbieger von gegenüber denn ahnen, dass sie Vorrang haben und gefälligst die Kreuzung räumen sollen, wenn sie doch die Sonderregelung von gegenüber gar nicht einsehen können und von gleichzeitigem Grün ausgehen müssen?

Und schlimmer noch: Wenn ich bei Rot wegen Grünpfeil rechts abbiegen darf, rechne ich doch nicht damit, dass die Linksabbieger von gegenüber gleichzeitig Grün haben!

Und mit dieser provozierten Unsicherheit rechtfertigt sich wieder die Eingangsfrage, warum so etwas zugelassen sein sollte. Grünpfeile machen i.A. doch nur Sinn gegenüber freigegebenem Quer- und nicht Gegenverkehr, weil es dann keinen Konflikt mit §9 geben kann.


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Söne spitze Steine
Beitrag 28.07.2024, 17:45
Beitrag #8


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Die VwV bleibt beim Gegenverkehr aber auch unklar.

In Rnr. 28 steht, der Grünpfeil darf nicht verwendet werden, wenn

a) dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies Abbiegen nach links signalisiert wird,

In Rnr. 29 werden dann „grüne Pfeil gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4“ separat erwähnt. Also sollte Rnr. 28 den Fall abdecken, daß Zeichen 730 nicht angeordnet werden darf, wenn der Gegenverkehr "Grün" hat und links abbiegen kann.

Der Konflikt des Grünpfeilschild-Abbiegers ist einmal in der Pflicht zu sehen, erst dann in den Kreuzungsbereich einzufahren, wenn kein vorrangiger VT die Kreuzung befährt oder Fußgänger kreuzt. Das kann der Grünpfeilschild-Abbieger aber nicht sicher festgestellen, wann und ob der Gegenverkehr Grün signalisiert bekommt. Umgekehrt ist das natürlich auch der Fall, weil die ampel-grünen VT gar nichts vom Z720 des Gegenverkehrs wissen.

Im Normalfall werden Konflikte in ampelgeregelten Kreuzungen durch orange Blinkleuchten angezeigt, z.B. wenn der parallele Fußverkehr gleichzeitig Grün bekommt. Für die in Fotorichtung Linksabbieger gibt es hier keine Fußgängerquerung, also auch keine Warnleuchte.


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Tinu
Beitrag 28.07.2024, 19:01
Beitrag #9


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Zitat (Söne spitze Steine @ 28.07.2024, 18:45) *
In Rnr. 29 werden dann „grüne Pfeil gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4“ separat erwähnt. Also sollte Rnr. 28 den Fall abdecken, daß Zeichen 730 nicht angeordnet werden darf, wenn der Gegenverkehr "Grün" hat und links abbiegen kann.

Konfliktfreies (!) Abbiegen wird erst durch den grünen Pfeil signalisiert. Abbiegen kann der Gegenverkehr auch bei "einfachem" Grün, aber eben nicht konfliktfrei.


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Kuli
Beitrag 29.07.2024, 06:59
Beitrag #10


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Zitat (Tinu @ 28.07.2024, 08:00) *
Und schlimmer noch: Wenn ich bei Rot wegen Grünpfeil rechts abbiegen darf, rechne ich doch nicht damit, dass die Linksabbieger von gegenüber gleichzeitig Grün haben!

Aber warum das denn nicht? Du musst mit allem rechnen. Und wenn dir das zu viel ist, biegst du halt einfach nicht ab. Gibt ja keine Pflicht.
Gerade wenn man selbst rot hat, liegt es ja nahe, dass jemand anderes Grün haben muss.
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F117
Beitrag 29.07.2024, 10:06
Beitrag #11


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So sehe ich das. Vor allem, wenn aus der Straße gegenüber wie selbstverständlich bei meinem rot ein Fahrzeug herausfährt.


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"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
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Tinu
Beitrag 29.07.2024, 12:08
Beitrag #12


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"nicht damit rechnen" war sicher zu hart formuliert. Aber zumindest entspricht es nicht der Erwartungshaltung bei dem Anschein nach gleichermaßen nachrangigen gegenüberliegenden Armen einer Kreuzung (ausgehend von den Markierungen im Ausgangsbild).


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die-scharfs
Beitrag 29.07.2024, 13:44
Beitrag #13


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Zitat (Tinu @ 27.07.2024, 05:51) *
Und für die Linksabbieger ist die Situation doch nicht anders als an jeder "normalen" Kreuzung, wo die gegenüberliegenden Äste gleichzeitig Grün haben.


Doch! Die rechtsabbiegenden VT müssen an der roten LZA erst einmal stoppen, bevor es weiter geht. Der ortunkundige Linkabbieger dürfte dadurch noch mehr verwirrt sein, wenn da mehrere kommen. Stelle ich mir ähnlich vor, als Linksabbieger an einer Kreuzung ohne LZA einen entgegenkommenden Rechtsabbiegerstrom zu haben, der seinerseits ein Stoppschild hat. Nur, dass man das Stoppschild von hinten perfekt erkennen kann....

Und in Zweifel ist das Räumen der Kreuzung auch eine Herausforderung.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 18.10.2024 - 09:04