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> Unfall in privater Tiefgarage, Verteilung der Verschuldensquote bei Unfall während Rückwärtsfahren
femalePoison
Beitrag 27.07.2024, 23:24
Beitrag #1


Neuling
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Liebe Community,

Ihr habt mir vor vielen Jahren schon einmal so gute Tipps für meinen (jetzt Ex-)Freund gegeben. Nun würde ich mich freuen, wenn Ihr mir bei folgender - natürlich fiktiven whistling.gif - Fragestellung helfen könntet. 😊 Danke schon einmal im Voraus!

Folgende Fragestellung:
  • Dagobert Duck hat einen Tiefgaragenstellplatz in einer privaten, zu einer Wohnanlage gehörenden Tiefgarage gemietet. Links und rechts neben ihm befinden sich ebenfalls fest vermietete bzw. den jeweiligen Eigentümern gehörende Stellplätze.
  • Eines Tages hat Dagobert an seinem Auto herumgeschraubt. Der Stellplatz rechts neben ihm war frei, da das Auto nebst Besitzer (der Einfachheit halber nenne ich ihn „Fritz“) unterwegs war. Dagobert hat während des Werkelns einiges an Werkzeug auf Fritz´ Parkplatz abgelegt. Die Beifahrertür des PKW von Dagobert Duck war offen und ragte hinten an der Rückwand der Tiefgarage in den Parkplatz von Fritz hinein.
  • Als Fritz wieder kam, räumte Dagobert schnell das Werkzeug von Fritz´ Parkplatz weg, damit Fritz in seinen Parkplatz einfahren kann.
  • Fritz steht immer rückwärts auf seinem Parkplatz – auch diesmal fuhr er wieder rückwärts in seinen Parkplatz ein. Dabei übersah er die noch offene Tür von Dagoberts PKW und fuhr diese an. An Dagobert Ducks PKW entstand kein Schaden (da Fritz in Schrittgeschwindigkeit fuhr, konnte er sofort stoppen), am hinteren Stoßfänger von Fritz´ PKW entstand oben eine kleine Schramme.
  • Beide Parteien meldeten den Unfall unverzüglich ihren Versicherungen. Die Versicherung von Dagobert argumentierte, dass Fritz seine Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren vernachlässigt habe, aber dennoch einen Anteil von 25 % des Schadens aus Betriebsgefahr anerkennen würde. Diesen Anteil hat Dagoberts Versicherung übernommen. Da er nichts mehr gehört hat, dachte er, die Sache sei geregelt.
  • Heute lag ein Schreiben vom Amtsgericht (gelbes Einwurfeinscheiben) im Briefkasten mit der Aufforderung „An die beklagte Partei ergehen gemäß § 276 ZPO folgende Aufforderungen: Die beklagte Partei hat die Absicht der Verteidigung binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift schriftlich anzuzeigen.“ Es geht um die Verteilung der Verschuldensquoten zum Unfall in der – Zitat aus dem Schreiben – „eher schlecht beleuchteten Sammeltiefgarage“. Fritz hat, wie aus dem Schreiben erlesen werden kann, nach der Anerkennung der 25 % einen Rechtsanwalt damit beauftragt, Dagoberts Versicherung zu einer erneuten Prüfung aufzufordern, die erneut nur 25 % anerkannt hat. Daraufhin kam es zu dem amtsgerichtlichen Schreiben von heute.
  • Hier ein Zitat, das vermutlich zur Einordnung der Sache noch hilfreich sein könnte: „Der hier streitgegenständliche Fall kann nicht mit einer Rückwärtsfahrt im öffentlichen Raum verglichen werden. Der Unfall ereignete sich in einer privaten Tiefgarage. Der Stellplatz, in welchen die Tür des Beklagten hineinragte, war zur alleinigen Nutzung des Klägers bestimmt. Er hat sich daher darauf verlassen dürfen, dass nicht Dritte auf diesem Platz Gegenstände abstellen oder eben hineinragen lassen. Maßgeblich für die Haftungsverteilung ist hier insbesondere das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten. Dieser hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außeracht gelassen, indem er seine Fahrzeugtüre in den Parkplatz des Klägers hineinragen ließ. Obwohl er erkannte, dass der Kläger rückwärts in die Parklücke einfährt, hat er ihn nicht auf das Hindernis aufmerksam gemacht, geschweige denn dieses entfernt.“


Könnt Ihr Dagobert bitte einen guten Rat und Eure Einschätzung geben, wie er hier sinnvoll weiterverfahren sollte?

Vielen herzlichen Dank im Voraus!

femalePoison
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Kai R.
Beitrag 27.07.2024, 23:33
Beitrag #2


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Dagobert kann die Angelegenheit entspannt seiner Haftpflichtversicherung übergeben. Diese ist für die Abwehr unberechtigter Ansprüche zuständig.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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femalePoison
Beitrag 28.07.2024, 19:27
Beitrag #3


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Super, vielen Dank für Deine schnelle Antwort, Kai! Muss Dagobert wegen dieser Notfrist gesondert tätig werden oder macht das auch alles die Haftpflichtversicherung?
Dagobert will keep the forum updated, was aus der fiktiven Story geworden sein könnte. cool.gif
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Q-Treiberin
Beitrag 28.07.2024, 20:00
Beitrag #4


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Zitat (femalePoison @ 28.07.2024, 20:27) *
Dagobert will keep the forum updated, was aus der fiktiven Story geworden sein könnte. cool.gif
Lass das blöde „fiktive“ einfach weg und es wird Dir geholfen werden….


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femalePoison
Beitrag 29.07.2024, 11:32
Beitrag #5


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Hab mich an dem orientiert, was unter dem Antwort-Fenster steht: "Bitte vermeiden Sie daher den Eintrag konkreter Rechtsfälle oder deren konkrete Beantwortung."
Wie auch immer: Wir haben es jetzt an Dagoberts Versicherung weitergegeben, diese prüft den Sachverhalt.
Danke einstweilen an Kai und Q-Treiberin für Eure Rückmeldung!

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 29.07.2024, 18:26
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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femalePoison
Beitrag 17.10.2024, 20:45
Beitrag #6


Neuling
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Hallo zusammen,

die Sache hat ein Ende gefunden:
* Dagobert hat die Sache dem Anwalt seiner Kfz-Versicherung übergeben.
* Der Fall ging vor Gericht (aber ohne Prozess - lediglich die Schreiben der jeweiligen Anwälte gingen vor Gericht).
* Entscheidung des Richters: Jede Partei trägt 50 % des Schadens von Fritz´ Delle an der Stoßstange - Begründung der Entscheidung war, dass damit für das Weitertreiben des Falles notwendige Gutachten vermieden werden, die den Wert des Schadens bei Weitem überstiegen hätten.
* Beide Parteien waren damit einverstanden und der Fall wurde abgeschlossen.

Eine interessante Entscheidung, die ich so nicht erwartet hätte. Ich dachte, beim Rückwärtsfahren obliegt dem Rückwärtsfahrenden stets erhöhte Sorgfaltspflicht.
Diese konnte ich hier nicht erkennen. Es hat sich im Verlauf auch herausgestellt, dass Fritz seinen PKW nicht direkt vor seinem Stellplatz in der Tiefgarage zum rückwärtigen Einparken gewendet hat, sondern direkt an der Tiefgaragen-Einfahrt, da es dort einfacher zu rangieren ist. Somit fuhr Fritz ca. 10 Meter rückwärts in der Tiefgarage und hat erst dann seinen Stellplatz erreicht.
Wie auch immer - der Fall ist abgeschlossen und ich wollte da Forum, wie versprochen, über den Ausgang informieren.

Danke noch einmal für die Unterstützung und eine gute Zeit!
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Explosiv
Beitrag 18.10.2024, 07:06
Beitrag #7


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Danke für die Rückmeldung.


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mir
Beitrag 18.10.2024, 10:49
Beitrag #8


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Ich hatte die Frage im Juli gar nicht gesehen.

StVG und StVO gelten in einer privaten Tiefgarage, in der die Öffentlichkeit keinen Zugang hat, gar nicht. Trotzdem dürfte ein sorgfältiger Autofahrer gerade beim Rückwärtsfahren in einer Tiefgarage sich zumindest vor der Einfahrt in den Tiefgaragenplatz zu überzeugen haben, ob es dort Hindernisse gibt; gleichzeitig hätte natürlich auch Dagobert die Tür schließen müssen, als er bemerkt hat, dass Fritz dort einparken will. Dann ist es aber offen, wie das Gericht den Schaden auf beide Parteien aufteilt.

Letztlich hattet ihr hier aber einen gerichtlichen Vergleich, und bei dem kommt es auf die Rechtslage gar nicht an, sondern nur darauf, dass die Parteien sich einig sind.

Wenn völlig offen ist, wer am Ende den Schaden zu tragen hat, die Kosten des Verfahrens den Schaden aber erheblich übersteigen würden, macht es Sinn, sich den Schaden einfach zu teilen.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

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