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> FZV: Privater Feuerwehranhänger zulassungsfrei?, Zweckgebunden mit Wiederholungskennzeichen privat möglich?
rojait
Beitrag 20.08.2024, 14:25
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,
ich habe mir vor 6 Jahren ein altes Feuerwehrauto gekauft. (Zugelassen als So.KFZ. LoeschFz)
Dieses habe ich häufiger zum Transport einer Matratze genutzt. Ich bin dadurch aber auch in Kontakt zu anderen Feuerwehr-Besitzern gekommen...
Dadurch hat sich bei mir zunehmend mehr Feuerwehr-Material angesammelt.

Dieses Jahr gab es ja bereits leider einige Hochwasser. Ich dachte mir "wenn ich schon das ganze Zeug hier habe, dann kann ich ja auch dort hinfahren und helfen.".

So war ich alleine dieses Jahr schon in knapp 10 verschiedenen Kellern am Pumpen. Jetzt habe ich mir auch noch zwei Industrie-Nasssauger organisert.
Die Schläuche an sich waren schon immer anstrengend und Zeitaufwendig zu be- und entladen und jetzt habe ich auch noch so riesige Sauger, die Platz wegnnehmen.

Deshalb habe ich mir überlegt einen alten Feuerwehranhänger zu kaufen. In diesem möchte ich die Ausrüstung lagern und idealerweise auch transportieren.
(Pumpen, Schläuche, Sauger, Verteiler und Strahlrohre)

Jetzt zu meiner Frage:
Wenn ich diesen Anhänger wirklich AUSSCHLIEßLICH dazu nutze die Ausrüstung in Hochwassergebiete und zurück zu befördern fällt er dann in die Kategorie "Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Zivil- und Katastrophenschutzes" (§3 Absatz 2 Ziffer 2g FZV)? Und kann ich ihn dann mit Wiederholungskennzeichen ohne Zulassung fahren?

Der Anhänger hat aktuell keine Papiere. In FZV §4 Absatz 5 steht, dass man für Fahrzeuge nach "§3 Absatz 2 Ziffer 2g FZV" nur eine Datenbestätigung aufbewahren und ggf. vorzeigen muss.

Heißt das ich kann mit dem Hänger zum TÜV gehen und mir eine Datenbestätigung holen in der als Fz.Typ "Anhänger Feuerwehrfahrzeug" angegeben ist und damit zweckgebunden fahren?
Wegen §19 Abs. 2a StVZO und generellen Sicherheit würde ich dann auch noch eine §21 Abnahme machen.
Da die Schlauchschränke und so festverbaut sind, hat der Anhänger auch keinen anderen Zweck.

Bin gespannt auf eure Einschätzung.

Liebe Grüße
Robin

PS:
Ich mache das nicht kommerziell und verlange keinen Cent von den Betroffenen. Ich lehne das Geld immer zunächst ab, aber wenn sie darauf bestehen mir Geld zu geben fließt das ausschließlich in die Ausrüstung und Diesel.
Da ich durch die Nasssauger wieder gut im Minus bin, würde ich mir gerne den TÜV, Steuer und Versicherung sparen (ist ja auch wirlich für den guten Zweck!).

Ideengrundlage:
Landesfeuerwehrverband Bayern: "aktenvermerk_zulassungsfreieanhanger_2015.pdf"
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Der_Veranstalter
Beitrag 20.08.2024, 14:28
Beitrag #2


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Da du keine Feuerwehr bist, wird das nicht gehen.



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Firefighter im Ruhestand....

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hk_do
Beitrag 20.08.2024, 14:34
Beitrag #3


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Zitat (rojait @ 20.08.2024, 15:25) *
ich habe mir vor 6 Jahren ein altes Feuerwehrauto gekauft. (Zugelassen als So.KFZ. LoeschFz)


Schon das dürfte eigentlich nicht sein, da die Betriebserlaubnis dieser Fahrzeugklasse an die Zulassung auf einen entsprechenden Bedarfsträger gebunden ist.

Zitat
Jetzt zu meiner Frage:
Wenn ich diesen Anhänger wirklich AUSSCHLIEßLICH dazu nutze die Ausrüstung in Hochwassergebiete und zurück zu befördern fällt er dann in die Kategorie "Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Zivil- und Katastrophenschutzes" (§3 Absatz 2 Ziffer 2g FZV)? Und kann ich ihn dann mit Wiederholungskennzeichen ohne Zulassung fahren?


Nein, weil du weder Feuerwehr noch Katastrophenschutz bist.

Zitat
Der Anhänger hat aktuell keine Papiere. In FZV §4 Absatz 5 steht, dass man für Fahrzeuge nach "§3 Absatz 2 Ziffer 2g FZV" nur eine Datenbestätigung aufbewahren und ggf. vorzeigen muss.


In Absatz 1 steht zudem, dass für solche Fahrzeuge auch eine Betriebserlaubnis erteilt sein muss.

Zitat
Heißt das ich kann mit dem Hänger zum TÜV gehen und mir eine Datenbestätigung holen in der als Fz.Typ "Anhänger Feuerwehrfahrzeug" angegeben ist und damit zweckgebunden fahren?


Eine Datenbestätigung ist die Bestätigung des Inhabers einer (nationalen) ABE, dass ein konkretes Fahrzeug dieser ABE entspricht. Die gibt es also eher nicht beim TÜV.

Wenn die Regelung des §3 anwendbar wäre (was sie IMNSHO nicht ist!) und die Betriebserlaubnis nicht anderweitig nachweisbar ist wäre der Weg:
Bei einem Technischen Dienst oder einer Technischen Prüfstelle eine Begutachtung nach §21 durchführen lassen und dann bei der zuständigen Zulassungsstelle die Betriebserlaubnis erteilen lassen.

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rojait
Beitrag 20.08.2024, 15:29
Beitrag #4


Neuling


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Vielen Dank, für die schnelle und ausführliche Antwort!

Zitat (hk_do @ 20.08.2024, 15:34) *
Schon das dürfte eigentlich nicht sein, da die Betriebserlaubnis dieser Fahrzeugklasse an die Zulassung auf einen entsprechenden Bedarfsträger gebunden ist.

Das ist laut meinen Recherchen abhängig davon wo man das Fahrzeug zulässt. In meinem Landkreis gibt es davon einige. Wichtig ist hierbei nur, dass man den Zweck des Fahrzeugs nicht ändert. Wenn ich jetzt anfange hier ein Campingausbau reinzuzimmern, dass ist das keine Feuerwehr mehr. Dem stimme ich zu. Deshalb ist bei mir nichts derartiges verbaut und auch die Pumpe (Nebenantrieb) habe ich nicht ausgebaut und sie ist weiterhin einsatzbereit.

Zitat (hk_do @ 20.08.2024, 15:34) *
Eine Datenbestätigung ist die Bestätigung des Inhabers einer (nationalen) ABE, dass ein konkretes Fahrzeug dieser ABE entspricht. Die gibt es also eher nicht beim TÜV.

...

Wenn die Regelung des §3 anwendbar wäre (was sie IMNSHO nicht ist!) und die Betriebserlaubnis nicht anderweitig nachweisbar ist wäre der Weg:
Bei einem Technischen Dienst oder einer Technischen Prüfstelle eine Begutachtung nach §21 durchführen lassen und dann bei der zuständigen Zulassungsstelle die Betriebserlaubnis erteilen lassen.

...

In Absatz 1 steht zudem, dass für solche Fahrzeuge auch eine Betriebserlaubnis erteilt sein muss.


Das ist korrekt, die Datenbestätigung kommt ursprünglich vom Hersteller. Der TÜV hat aber eine große Datenbank mit Informationen über diverse Fabrikate. Das ist hilfreich für die Abnahme nach §21 (die ich ja auch machen möchte).
Die BE muss ich dann allerdings beim KBA beantragen. (Nicht bei der Zulassungsstelle, oder?)

Zitat (hk_do @ 20.08.2024, 15:34) *
Nein, weil du weder Feuerwehr noch Katastrophenschutz bist.


Das ist ja genau der Punkt zudem ich mehr Informationen/Quellen bzw. Auslegungen der zitierten Textes suche.
Um die Zulassung/BE mach ich mir keine Sorgen. Das hab ich jetzt schon ein paar mal gemacht wink.gif

Um meine Frage präziser zu gestalten beginne ich mit einer Analogie:
"Landwirtschaftlicher Verkehr" ist eine gewöhnliches Fahrzeug, welches aktuell für einen landwirtschaftlichen Zweck genutzt wird.
Wenn aber da steht "Landwirtschaftliche Fahrzeuge frei", dann darf man dort nur mit Treckern fahren.

Zitat
g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Zivil- und Katastrophenschutzes

Das klingt für mich wie "Landwirschaftlicher Verkehr", weil es sich auf den Zweck bezieht und nicht explizit gesagt wird, dass es "für Anhänder der Feuerwehr...".

Bei "e)" steht zum Beispiel:
Zitat
e) Spezialanhänger zur Beförderung ... von Rettungsbooten der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Zivil- und Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden

Da steht nicht "für den Einsatzzweck der Feuerwehren", sondern explizit "der Feuerwehr..." mit der Ergänzung "wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden".

Die unterschiedliche Formulierung ist das was mich nachdenklich gemacht hat.
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Hoheneicherstation
Beitrag 20.08.2024, 18:10
Beitrag #5


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Gründe doch eine Betriebsfeuerwehr ...

(Nicht Werksfeuerwehr)

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hk_do
Beitrag 20.08.2024, 18:56
Beitrag #6


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Zitat (rojait @ 20.08.2024, 16:29) *
Das ist laut meinen Recherchen abhängig davon wo man das Fahrzeug zulässt.


Ja, absolut. Möglicherweise sogar vom einzelnen Sachbearbeiter.

Zitat
Deshalb ist bei mir nichts derartiges verbaut und auch die Pumpe (Nebenantrieb) habe ich nicht ausgebaut und sie ist weiterhin einsatzbereit.


Auch die Sondersignalanlage?

Denn ohne die ist es eigentlich kein 'richtiges' Feuerwehrfahrzeug mehr, und mit ihr dürfte das Fahrzeug dann wider nicht auf dich zugelassen sein...

Zitat
Das ist korrekt, die Datenbestätigung kommt ursprünglich vom Hersteller. Der TÜV hat aber eine große Datenbank mit Informationen über diverse Fabrikate. Das ist hilfreich für die Abnahme nach §21 (die ich ja auch machen möchte).


Der TÜV wird nicht unbedingt bestätigen können, dass ein konkretes Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht. Es gibt da lustige Spielchen mit den Begriffen, aber selbst wenn der TÜV einen Zettel macht wo oben "Datenbestätigung" (und nicht etwa "Bestätigung der Daten" oder so ähnlich) drauf steht ist es fraglich, ob damit die Anforderung aus §4 FZV erfüllt wird.

Eine Begutachtung nach §21 ist übrigens unzulässig, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht (siehe dort Absatz 1a)!

(den Zettel mit den Daten für die Begutachtung nach §21 würde man übrigens "Datenblatt" nennen...)

Zitat
Die BE muss ich dann allerdings beim KBA beantragen. (Nicht bei der Zulassungsstelle, oder?)


Das KBA ist nur für EG-Einzelbetriebserlaubnisse gemäß VO (EU) 2018/858 Artikel 44 zuständig. Das will sich in der Praxis aber ohnehin niemand antun, und selbst wenn die 2018/858 zutrifft reicht für den beschriebenen Fall auch eine nationale Genehmigung nach Artikel 45. Die gibt es (ebenso wie die nach §21 StVZO) wohl in allen Bundesländern bei der örtlichen Zulassungsstelle. Wobei in Hessen noch die Bündelungsbehörde zu beteiligen ist.
Achtung: das gilt so ohnehin nur für Neufahrzeuge oder für umgebaute Fahrzeuge, deren BE deswegen erloschen ist oder für Fahrzeuge, deren BE nicht mehr nachweisbar ist!

Zitat
Zitat (hk_do @ 20.08.2024, 15:34) *
Nein, weil du weder Feuerwehr noch Katastrophenschutz bist.


Das ist ja genau der Punkt zudem ich mehr Informationen/Quellen bzw. Auslegungen der zitierten Textes suche.


Das ist keine verkehrsrechtliche Fragestellung.

Wer Feuerwehr und wer Katastrophenschutz ist ergibt sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Unabhängig davon in welchem Bundesland du ansässig bist bin ich mir aber sicher, dass du keins von beidem bist.

Zitat
Zitat
g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Zivil- und Katastrophenschutzes

Das klingt für mich wie "Landwirschaftlicher Verkehr", weil es sich auf den Zweck bezieht und nicht explizit gesagt wird, dass es "für Anhänder der Feuerwehr...".


Da könnte man drüber reden, wenn der Anhänger ausschließlich der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz für deren Einsatzzwecke zur Verfügung gestellt würde. Selbst dann wäre es noch heikel.

Das ist aber in deinem Fall ohnehin nicht so, da du den Anhänger selber betreibst und lediglich Dinge tust, die auch Feuerwehr und Katastrophenschutz tun.

Zitat
Die unterschiedliche Formulierung ist das was mich nachdenklich gemacht hat.


Da würde ich nicht so viel drauf geben.

Die Vorschriften sind ein gewachsener Flickenteppich. Da hat im Jahr X der zuständige Praktikant mal die eine Formulierung gewählt, und bei der nächsten Änderung im Jahr Y hat es ein anderer Praktikant anders formuliert.

Ursprünglich waren es ja nur die "Anhänger für Feuerlöschzwecke" und die Anhänger für Sporgeräte. Dann hat man irgendwann mal bei den Sportgeräten noch die Rettungsboote drangeschustert, und noch ein paar Jahre später wurden aus den Anhängern für Feuerlöschzwecke dann die Anhänger für die besagten Einsatzzwecke.

Zitat (Hoheneicherstation @ 20.08.2024, 19:10) *
Gründe doch eine Betriebsfeuerwehr ...

(Nicht Werksfeuerwehr)


Auch eine Betriebsfeuerwehr dürfte straßenverkehrsrechtlich nur eine Feuerwehr sein, wenn sie nach Landesrecht anerkannt ist.
In NRW gab es zum Beispiel lange Jahre überhaupt keine Rechtsgrundlage für Betriebsfeuerwehren...

Der wikipedia-Artikel ist da IMNSHO nicht sehr exakt, jedenfalls nicht allgemeingültig für alle Bundesländer.

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