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> Blutprobe unter 3,5ng trotzdem Mitteilung an Führerscheinstelle?
PeterPapp
Beitrag 22.08.2024, 19:25
Beitrag #1


Neuling


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Moin zusammen,

Ab heute gilt ja der neue Grenzwert von 3,5 ng Thc. Wenn nun jemand angehalten wird und unter diesem Wert liegt ( z.b. 1.5ng) . Darf trotzdem eine Mitteilung an die Führerscheinstelle erfolgen?

Dies wäre wichtig zu wissen für Personen, die bereits eine MPU wegen THC hatten und sich nun an die gesetzlichen Bestimmungen halten.

Vielen Dank
Lg Peter
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corneliusrufus
Beitrag 22.08.2024, 20:32
Beitrag #2


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Rein bezogen auf das Unterschreiten des Grenzwertes wird die Polizei nichts der FEB mitteilen. Aus anderen Gründen darf und wird sie melden, denn sie muss alle Tatsachen, die Einfluss auf die Fahreignung haben, der FEB melden.

Beispiel, allgemeine Verkehrskontrolle, Blutprobe ergibt 2,0 ng/ml THC; die Polizei wird nichts melden. Nun gleiche Lage nur dass sich nun zusätzlich Amphetamine im Besitz finden lassen. Oder der Fahrer gewalttätig wird. Oder mehr als die nun erhöhten Eigenbedarfsmengen mitführt; dann wird die FEB benachrichtigt werden.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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PeterPapp
Beitrag 22.08.2024, 20:38
Beitrag #3


Neuling


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Vielen Dank für die Antwort. So hatte ich mir das auch vorgestellt.
Sicher war ich jedoch nicht.
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Kai R.
Beitrag 22.08.2024, 21:28
Beitrag #4


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Die Polizei hat relevante Tatsachen an die FSSt zu melden. Dazu gehört aus meiner Sicht bereits der Verdacht einer berauschten Fahrt. Das Ergebnis der Blutprobe wird die cop.gif wohl in den seltensten Fällen nachhalten, nur um dann noch die Meldung an die FSST zu machen. Für die Verfolgung der Owi ist eh die Bußgeldstelle zuständig.


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Grüße

Kai

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ujgm
Beitrag 23.08.2024, 08:17
Beitrag #5


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Zitat (Kai R. @ 22.08.2024, 21:28) *
Die Polizei hat relevante Tatsachen an die FSSt zu melden.

Genau.
Eine Fahrt unter 3,5 ng ist aber nicht mehr relevant.

Oder macht die Polizei auch eine Meldung an die FSSt, wenn einer mit 0,1 %0 Alkohol gefahren ist? think.gif
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Kai R.
Beitrag 23.08.2024, 08:22
Beitrag #6


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Bisher erfolgte die Meldung meines Wissens nach bei Auffälligkeit, nicht erst wenn das Ergebnis der Blutprobe vorliegt. Warum sollte das unter den neuen Gesetzen anders sein? Es liegt doch dann an der FSSt, die Fälle nachzuhalten und Eignungszweifel aufzuklären.


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Kai

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Rmn777
Beitrag 26.08.2024, 06:06
Beitrag #7


Neuling


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Also ich habe bei unserer bzw. meiner fss angerufen und die bekommen sogar positive Schnelltest gemeldet sprich Urin..
Daraufhin folgt iwann das laborergebnis
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shortie
Beitrag 26.08.2024, 16:15
Beitrag #8


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Zitat (ujgm @ 23.08.2024, 08:17) *
Eine Fahrt unter 3,5 ng ist aber nicht mehr relevant.

Aber mehrere vielleicht.



Zitat (Kai R. @ 23.08.2024, 08:22) *
Bisher erfolgte die Meldung meines Wissens nach bei Auffälligkeit, nicht erst wenn das Ergebnis der Blutprobe vorliegt.

Diese Verfahrensweise ist mir auch geläufig.
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Jojo789
Beitrag 26.08.2024, 17:23
Beitrag #9


Neuling
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Ja, was soll das heißen? Unter 3,5 ng ist doch nicht mehr strafbar. Da kann man doch so oft wie man will angehalten werden.
Wenn ich jede Woche mit 0,2 Promille angehalten werde, bekommt doch die Fsst auch keine Mitteilung.
Dann würde doch das neue Gesetz deutlich weniger Wert haben, wenn die trotzdem die Fahreignung anzweifeln dürften?! :-)
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huabahans
Beitrag 26.08.2024, 20:21
Beitrag #10


Neuling


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Meine MPU auf Grund Cannabis habe ich beispielsweise Anfang 2020 erfolgreich absolviert.
Als "Ersttäter" in Bayern und 1,4 ng aktiv hatte ich sogar noch das Glück, meinen FS während dem 12-monatigen Prozedere behalten zu dürfen.

Plädiert habe ich damals auf komplette Abstinenz.

Nun habe ich in diversen Rechtsforen etwas quergelesen und es scheint in der Tat noch völlig unklar zu sein, wie die diversen FEB mit dem neuen Gesetz umgehen. Faktisch betrifft es ja zunächst nur die Ordnungswidrigkeit, sprich Bußgeld und Fahrverbot.

Die Fragen sind also berechtigt:
- Wann und was genau leitet die Polizei an die FEB weiter?
- Darf die Polizei Werte unter 3,5 weiterleiten?
- Darf die FEB Werte unter 3,5 selbst interpretieren und dennoch eine MPU anordnen?
- DARF MEIN ALTER MPU EINTRAG AUS 2020 MIT WERT 1,4 HERANGEZOGEN WERDEN? -> Stichwort "auf Abstinenz plädiert" und erneut "erwischt" aber mit unter 3,5??

Ich freue mich über jeden erhellenden Kommentar.
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shortie
Beitrag 29.08.2024, 16:28
Beitrag #11


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Zitat (Jojo789 @ 26.08.2024, 17:23) *
Unter 3,5 ng ist doch nicht mehr strafbar.

Mit so einer Mitteilung wird ja auch niemand bestraft.

Zitat (Jojo789 @ 26.08.2024, 17:23) *
Da kann man doch so oft wie man will angehalten werden.

Da würd ich keine Wetten drauf abschließen.

Im § 3 FeV geht es um die Geeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr und darum dass die FEB Maßnahmen zu treffen hat, wenn diese Geeignetheit nicht mehr vorliegt.
Im § 13a FeV geht es um diese Eignungszweifel bei Cannabisabhängigkeit bzw. -missbrauch.
Da werden "Tatsachen die die Annahme begründen" verlangt.
Und die Polizei verschafft mit diesen Mitteilungen solche Tatsachen bzw. hilft mit Tatsachen zu schaffen. Dabei kommt es auch auf die Begleitumstände der Kontrolle an (Verkehrsverstoß, Unfall, Fahranfänger, ärztl. verordnet) .

Da geht es um den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer.


Zitat (Jojo789 @ 26.08.2024, 17:23) *
Dann würde doch das neue Gesetz deutlich weniger Wert haben,

Was das Gesetz wert ist, wird die Rechtsprechung zeigen. Die Amtsgerichte und später dann die Obergerichte werden das Gesetz mit Leben zu füllen haben.



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corneliusrufus
Beitrag 03.09.2024, 18:00
Beitrag #12


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Solange sämtliche an die FEB gemeldeten Drogenverdachtsfahrten sich letztendlich unterhalb des aktuellen Grenzwertes befinden, stellt zwar die Summe eine Tatsache dar, jedoch nicht im Sinne des § 13a FeV. Mit anderen Worten, dann handelt die FEB nicht, weil ihr die Rechtsgrundlage fehlt.

Dreh- und Angelpunkt ist nun der Grenzwert bei Cannabis. Und ggfs. andere Tatsachen als obige.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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ujgm
Beitrag 05.09.2024, 10:36
Beitrag #13


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Zitat (shortie @ 26.08.2024, 16:15) *
Zitat (ujgm @ 23.08.2024, 08:17) *
Eine Fahrt unter 3,5 ng ist aber nicht mehr relevant.

Aber mehrere vielleicht.

Auch mehrere Fahren unter 3,5 ng sind nicht mehr relevant!
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Z3010
Beitrag 05.09.2024, 14:24
Beitrag #14


Neuling


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Zählt dies auch, wenn man bereits vorher eine MPU absolviert hat und dort auf absolute Abstinenz plädiert hat?
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corneliusrufus
Beitrag 08.09.2024, 23:50
Beitrag #15


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Das ist imho differenziert zu betrachten in Abhängigkeit der dortigen MPU-Feststellungen und der rechtlichen Verwertungsfrist des MPU-Gutachtens.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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