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> Kombination aus LoF und Schaustellerzulassung möglich?
D. Düsentrieb
Beitrag 25.08.2024, 06:01
Beitrag #1


Neuling


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Moin!

Folgendes Szenario liegt vor:
Herr Müller betreibt neben seiner kleinen Landwirtschaft ein Kinderkarussell, welches er auf Volksfesten im Umkreis seines Bauernhofes aufbaut. Bisher hat er sein Fahrgeschäft mit dem Unimog, der auf seine Landwirtschaft zugelassen ist, von einer Veranstaltung zur nächsten umgesetzt. Da er nun zeitnah einen LKW zum Transport seines Karussells anschaffen möchte, setzt sich Herr Müller jetzt erst damit auseinander, wie er diesen zulassen kann und darf, um ihn zusätzlich auch in seiner Landwirtschaft einsetzen zu dürfen. Und er fragt sich natürlich, ob seine bisherige Arbeitsweise überhaupt legal war. Immerhin sind die Rahmenbedingungen bei Schausteller- und land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke ja identisch: Steuer- und Mautbefreiung, keine Fahrtenschreiber. Herr Müllers Landwirtschaft ist als Nebenerwerb angemeldet, für das Karussell besitzt er einen Reisegewerbeschein und ist beim Deutschen Schaustellerbund registriert.

Ich bin gespannt, was ihr dazu sagt.
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Jens
Beitrag 25.08.2024, 06:57
Beitrag #2


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LKW sind im Schaustellergewerbe nicht steuerbefreit.


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D. Düsentrieb
Beitrag 25.08.2024, 08:19
Beitrag #3


Neuling


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Doch, es handelt sich um eine Sattelzugmaschine mit Ballastpritsche und drei verschiedenen Anhängerkupplungen, die von der Steuer befreit ist.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 25.08.2024, 21:33
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Jens
Beitrag 25.08.2024, 09:43
Beitrag #4


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§ 3 KraftStG:
Zitat
Von der Steuer befreit ist das Halten von

8.
a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b) Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;

Zugmaschine ≠ Sattelzugmaschine ≠ LKW

Also was genau ist es denn nun? think.gif


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D. Düsentrieb
Beitrag 25.08.2024, 10:04
Beitrag #5


Neuling


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Zitat (Jens @ 25.08.2024, 10:43) *
Also was genau ist es denn nun? think.gif



Es handelt sich um eine Sattelzugmaschine, welche über eine aufsattelbare Ballastpritsche und verschiedene Anhängerkupplungen verfügt, wie in der Schaustellerbranche üblich. Alles vom TÜV abgenommen.
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Jens
Beitrag 25.08.2024, 10:27
Beitrag #6


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Sattelzugmaschinen sind aber weder für lof- noch für Schaustellerzwecke steuerbefreit, siehe den verlinkten § 3 KraftStG.

Aber selbst wenn es eine Zugmaschine wäre, so wäre die laut Gesetzestext nur dann von der Steuer befreit wenn sie entweder
  1. ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
  2. zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
  3. zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
  4. zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
  5. von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet wird, oder aber ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes.

eine Misch-Verwendung sowohl im lof-Bereich wie auch Schaustellergewerbe steht dem entgegen.


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Hoheneicherstation
Beitrag 25.08.2024, 16:09
Beitrag #7


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Es gibt eine Ausnahmeverordnung nach der lof Zugmaschinen bei Brauchtumsveranstaltungen verwendet werden dürfen.
In wieweit das auf den Karuselltransport zutrifft ... think.gif
https://www.gesetze-im-internet.de/stvouavs...R004810989.html


SZM als lof Zugmaschine:
https://www.landundforst.de/landtechnik/tra...zulassen-561459

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hk_do
Beitrag 25.08.2024, 18:19
Beitrag #8


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Zitat (Jens @ 25.08.2024, 11:27) *
Sattelzugmaschinen sind aber weder für lof- noch für Schaustellerzwecke steuerbefreit, siehe den verlinkten § 3 KraftStG.


Sattelzugmaschinen sind auch Zugmaschinen.

Damit sind sie steuerfrei, wenn sie ausschließlich für Schaustellerzwecke verwendet werden (siehe auch die Erkläungsseite des Zoll)

Für LoF-Zwecke ist das nicht der Fall, da in §3 Nummer 7 die Sattelzugmaschinen ausdrücklich ausgenommen werden (ebenso wie die Sattelanhänger).

Zitat
eine Misch-Verwendung sowohl im lof-Bereich wie auch Schaustellergewerbe steht dem entgegen.


Ich würde hier das zuständige Hauptzollamt ansprechen, ob eine Steuerbefreiung auch für eine wechselweise Nutzung für zwei unterschiedliche Befreiungstatbestände gewährt werden kann.

Ich wäre da vorsichtig optimistisch. Andernfalls müsste man das Fahrzeug für den am häufigsten genutzten Verwendungszweck zulassen (und von der Steuer befreien) lassen und dann jede Verwendung der anderen Art dem Hauptzollamt schriftlich anzeigen. Das müsste dann jeweils einen Steuerbescheid erstellen, und zwar nach meinem Verständnis aufgrund des begünstigten Zwecks für Null Euro. Da kann ich mir nicht vorstellen, dass sie das so machen wollen whistling.gif

In jedem Fall müsste aber für eine (steuerfreie) lof-Verwendung die Sattelkupplung entfernt und die Ballastpritsche fest montiert werden. (und natürlich das Fahrzeug so begutachtet und zugelassen werden)

Zitat (Hoheneicherstation @ 25.08.2024, 17:09) *
Es gibt eine Ausnahmeverordnung nach der lof Zugmaschinen bei Brauchtumsveranstaltungen verwendet werden dürfen.


schwierig.

Ich sehe einen Einsatz "auf" der örtlichen Brauchtumsveranstaltung nicht, sondern nur einen Transport dorthin.
Selbst wen man das anders sieht bleibt immer noch die Einschränkung, dass die Zugmaschine einen bbH von maximal 60 km/h haben darf.

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Jens
Beitrag 25.08.2024, 19:29
Beitrag #9


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Zitat (hk_do @ 25.08.2024, 19:19) *
Sattelzugmaschinen sind auch Zugmaschinen.

Damit sind sie steuerfrei, wenn sie ausschließlich für Schaustellerzwecke verwendet werden (siehe auch die Erkläungsseite des Zoll)

Okay, ich bin nach der Definition in § 2 FZV gegangen, wo zwischen Zugmaschine und Sattelzugmaschine unterschieden wird.

Das nächste Problem wäre die angestrebte Ausnahme von der Mautpflicht, weil § 1 BFStrMG wieder eine Ausschließlichkeit vorschreibt, zumindest beim Schaustellergwerbe. Bei lof-Fahrzeugen wird auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG verwiesen, und damit kommt es, wenn ich das richtig verstehe, auf die Nutzung an, d.h eine lof-Zugmaschine ist nicht mehr mautbefreit wenn sie nicht für einen lof-Zweck eingesetzt wird.


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Der-Fremde
Beitrag 25.08.2024, 20:33
Beitrag #10


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Zitat (hk_do @ 25.08.2024, 19:19) *
Selbst wen man das anders sieht bleibt immer noch die Einschränkung, dass die Zugmaschine einen bbH von maximal 60 km/h haben darf.

Das ist doch nur wichtig wenn er den LKW/Sattelzugmaschinen mit Klasse T Fahren will. Da er aber abseits LoF damit fahren will, hat er mit Sicherheit Klasse CE.
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hk_do
Beitrag 26.08.2024, 00:04
Beitrag #11


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Zitat (Jens @ 25.08.2024, 20:29) *
Okay, ich bin nach der Definition in § 2 FZV gegangen, wo zwischen Zugmaschine und Sattelzugmaschine unterschieden wird.


Die Menge der Sattelzugmaschinen ist eine Teilmenge der Menge der Zugmaschinen.

Denn dort steht wörtlich:
"Sattelzugmaschine: Zugmaschine für Sattelanhänger" wavey.gif

So wie auch das Leichtkraftrad ein Kraftrad ist (das Kleinkraftrad dagegen nicht, obwohl der Name es vermuten lässt....)

Zitat (Der-Fremde @ 25.08.2024, 21:33) *
Zitat (hk_do @ 25.08.2024, 19:19) *
Selbst wen man das anders sieht bleibt immer noch die Einschränkung, dass die Zugmaschine einen bbH von maximal 60 km/h haben darf.

Das ist doch nur wichtig wenn er den LKW/Sattelzugmaschinen mit Klasse T Fahren will. Da er aber abseits LoF damit fahren will, hat er mit Sicherheit Klasse CE.


Nein.

Denn bei Anwendbarkeit der StVOuaVsAusnV 2 ist die Zugmaschine nicht zulassungspflichtig, und damit ergibt sich auch die Steuerbefreiung (§3 Nr. 1 KraftStG verlangt "nur" die Befreiung von der Pflicht nach §3(1) FZV, nicht aber den Absatz 3 als Grundlage dieser Befreiung).

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D. Düsentrieb
Beitrag 24.09.2024, 16:55
Beitrag #12


Neuling


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So weit, so gut.

Danke für eure Antworten!

Herr Müller hatte zwischenzeitlich Gespräche mit zwei verschiedenen Sachbearbeitern des Zollhauptamtes Kiel. Beide haben die Situation vollkommen unterschiedlich eingeschätzt. Fest steht für Herrn Müller, dass es eine Grauzone ist und er kein Risiko eingehen möchte. Deshalb hat er folgende Überlegung, zu der ihr wieder gefragt seid:
Vor zig Jahren hat Herr Müller seinen Verkehrsleiter-Schein gemacht. Die neue Zugmaschine könnte er also auch als selbstständiger Spediteur mit schwarzem Kennzeichen und allem Drum und Dran in Betrieb nehmen und dann an seine Landwirtschaft bzw. Schaustellerei vermieten. Da gäbe es zwar auch noch einige Sachen zu beachten, aber für Herrn Müller ist das momentan die realistischste Lösung und er könnte flexibel auch mal einen gewerblichen Transport fahren, sofern er für die Zugmaschine eine eigenständige Firma gründet. Daraus ergeben sich aber weitere Fragen: Kann er den digitalen Fahrtenschreiber 'out of scope' stellen bei Vermietung an seine Landwirtschaft bzw. Schaustellerei? Und könnte er die Maut für die Vermietzeiträume zurückfordern?
Alles nicht so einfach...
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blackdodge
Beitrag 24.09.2024, 21:22
Beitrag #13


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kann er leider nicht bzw weder, noch.

Der Vermieter ist eine Firma welche nix mit Landwirtschaft oder Schaustellerei zu tun hat. Zumal bei der Landwirtschaft dann zusätzlich noch die Umstellung des Geschwindigkeitsbegrenzers und so weiter, kommen müsste

Was anderes wäre es wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb an einen landwirtschaftlichen Betrieb oder ein Schausteller an einen Schausteller vermietet..


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