... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Fahrrad Fahren auf dem Gehweg - Einspruch gegen Bußgeld, Tatvorwurf - "Sie benutzen als Radfahrer vorschriftswidrig den Geh
Kursgewinn
Beitrag 28.08.2024, 15:42
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 1
Beigetreten: 28.08.2024
Mitglieds-Nr.: 91985



    
 
Hallo liebe Community ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Angenommen eine Person wurde beim fahren über den Gehweg (mit dem Fahrrad) angehalten und aufgefordert ein Bußgeld zuzahlen. Zusätzlich hat die Person aber kein Ausweis dabei und soll "wahrheitsgemäß" ihre Daten geben. Jetzt gibt diese Person allerdings die Daten von seinem besten Freund und erhält somit nie ein Strafzettel, da die Radfahrpolizisten es ja nicht verifizieren können wer vor ihnen steht. Jetzt erhält der beste Freund Post und soll die 25€ Strafe zahlen.

Das ist eine Geschichte, die ich mal gehört habe. Hat jemand Erfahrung damit? Meiner Meinung nach kann man doch einfach Einspruch bei der Bußgeldstelle einlegen, da es keine Verifizierung gibt, wer wirklich vor den Polizisten stand.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Q-Treiberin
Beitrag 28.08.2024, 16:48
Beitrag #2


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 17328
Beigetreten: 07.12.2006
Wohnort: Gaaanz hoch im Norden..
Mitglieds-Nr.: 26234



Der § 164 StGB hilft schon mal weiter falls der tatsächliche Radfahrer ermittelt werden kann.

Der Betroffene kann natürlich Einspruch gegen das Verwarngeld einlegen und abwarten wie die BG-Stelle reagiert…


--------------------
Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Der_Veranstalter
Beitrag 28.08.2024, 19:17
Beitrag #3


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3961
Beigetreten: 08.01.2009
Wohnort: Munich County
Mitglieds-Nr.: 46150



In München wird bei so einem Fall ein Foto von der Person gemacht.

Nur für alle Fälle.


--------------------
Firefighter im Ruhestand....

Go to the top of the page
 
+Quote Post
Ernschtl
Beitrag 28.08.2024, 19:23
Beitrag #4


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 10000
Beigetreten: 29.03.2004
Wohnort: Rheinebene
Mitglieds-Nr.: 2545



Das ist gut. Damit ist der Angeschriebene raus und vom Übeltäter weiss zumindest wie er aussah.


--------------------
Wer bremst hat Angst
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 28.08.2024, 21:19
Beitrag #5


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7759
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Zitat (Ernschtl @ 28.08.2024, 20:23) *
Damit ist der Angeschriebene raus und vom Übeltäter weiss zumindest wie er aussah.
Was sind denn die Rechte bzw. Pflichten, wenn der Angeschriebene die Frage "Kenn'se den?" gestellt bekommt?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
HaWeThie
Beitrag 29.08.2024, 08:27
Beitrag #6


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6646
Beigetreten: 12.03.2004
Mitglieds-Nr.: 2251



als zeuge keine Aussageverweigerungsrecht - es sei denn die im Gestz genannten Gründe liegen vor.
wenn nicht und keine Aussage: könnte eine Strafvereitelung sein.


--------------------
Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
Go to the top of the page
 
+Quote Post
helmet lampshade
Beitrag 29.08.2024, 09:21
Beitrag #7


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6135
Beigetreten: 05.11.2003
Mitglieds-Nr.: 508



Wenn einer (mit mir nicht verwandt) meine Daten in so einem Fall angibt, wieso sollte ich den schützen?

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 29.08.2024, 14:12
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Tinu
Beitrag 29.08.2024, 11:17
Beitrag #8


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5790
Beigetreten: 24.09.2013
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 70026



Zitat (HaWeThie @ 29.08.2024, 09:27) *
als zeuge keine Aussageverweigerungsrecht - es sei denn die im Gestz genannten Gründe liegen vor.
Sind wir jetzt schon vor Gericht oder wieso "Zeuge"? Und Zeuge von was überhaupt?


--------------------
nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt

Gruß
Martin
Go to the top of the page
 
+Quote Post
bartdude
Beitrag 29.08.2024, 12:08
Beitrag #9


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 510
Beigetreten: 18.09.2005
Wohnort: Kreis Schrecklingsgrausen
Mitglieds-Nr.: 13039



Der Angeschriebene wäre aufgrund des Fotos Zeuge (wie in: er kann die eigene Wahrnehmung bei der Betrachtung des Fotos bekunden) davon, wer ihn falsch beschuldigt hat, denn wenn das sein "bester Freund" ist war, sollte er ihn wiedererkennen. Die Falschbeschuldigung ist eine Straftat und ein Offizialdelikt, so dass Polizei und StA auch ohne Strafantrag ermitteln und selbstverständlich auch Zeugen befragen dürfen - wenn im Auftrag der StA, dann können Zeugen auch zur Aussage verpflichtet sein, §163 (3) StPO.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Tinu
Beitrag 29.08.2024, 13:31
Beitrag #10


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5790
Beigetreten: 24.09.2013
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 70026



Setzt also 1. einen ermittelnden StA voraus, der 2. über die Zeugeneigenschaft entscheidet und 3. diesen zur Vernehmung lädt, bevor dieser zu irgendetwas verpflichtet wäre.

An die Tür klopfen und Fotos zeigen alleine ist natürlich zulässig, verpflichtet aber noch zu nichts.


--------------------
nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt

Gruß
Martin
Go to the top of the page
 
+Quote Post
bartdude
Beitrag 29.08.2024, 13:56
Beitrag #11


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 510
Beigetreten: 18.09.2005
Wohnort: Kreis Schrecklingsgrausen
Mitglieds-Nr.: 13039



1) Legalitätsprinzip - wenn die StA einen Anfangsverdacht hat oder mitgeteilt bekommt (das kann z.B. von der Bußgeldstelle sein, die sich nicht gerne verarschen läßt), muß sie ermitteln.
2) da der Zeuge gleichzeitig derjenige ist, zu dessem Nachteil die Straftat aus 1) geschah, ergibt sich das rein denklogisch - selbstverständlich fragt man alle an der Tat irgendwie Beteiligten, Täter wie Opfer,, ob einer was weiß. Das sind zwar Volljuristen, aber sooo doof sind die auch nicht...
3) ergibt sich wiederum aus dem Legalitätsprinzip.

Wenn die StA einen Zeugen befragt, ist das nicht nur eine Bitte, siehe §161a StPO (und den bereits erwähnten §163(3) StPO, wenn der StA dazu die Polizei beauftragt), sowie zu den Sanktionen §70 StPO. Den einfachen cop.gif, der an der Türe klopft, den kannst Du zwar wieder nach wegschicken, aber dann kommt die Ladung halt schriftlich und im Auftrag der StA, das kostet nur ein klein wenig Zeit.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Tinu
Beitrag 29.08.2024, 14:46
Beitrag #12


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5790
Beigetreten: 24.09.2013
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 70026



Alles richtig. Aber wir sprechen dann nicht mehr über das Bußgeld- sondern ein Strafermittlungsverfahren. Und da stellt sich mir die Frage, ob bei dem im Raum stehenden geringen Bußgeld (25 €) und einer offensichtlich nicht zur Anzeige gebrachten Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht das Opportunitätsprinzip nach §§ 153 ff. StPO zu einer frühzeitigen Einstellung des Verfahrens führen dürfte ‒ zumal dieses ja nur aufgrund nachlässiger behördlicher Maßnahmen zu Beginn überhaupt möglich wurde.

Wie groß ist das öffentliche Interesse an der Verfolgung mit entsprechenden Kosten unter diesen Voraussetzungen? Natürlich kann das "Opfer" dieser Geschichte Anzeige erstatten, aber dann stellt sich die Frage ja gar nicht mehr und der unkooperative "Geschädigte" beweist durch sein Verhalten ja, dass er gerade keine Aufklärung wünscht.

Aber angenommen es gibt tatsächlich ein Ermittlungsverfahren: Könnte es sein, dass der Geschädigte durch seine Aussageverweigerung dem Täter (und eventuell sich selbst) sogar mehr schadet, weil es das Verfahren schuldhaft in die Länge zieht?


--------------------
nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt

Gruß
Martin
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 29.08.2024, 19:22
Beitrag #13


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24490
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, Tinu,

Zitat (Tinu @ 29.08.2024, 14:31) *
Setzt also 1. einen ermittelnden StA voraus, der 2. über die Zeugeneigenschaft entscheidet und 3. diesen zur Vernehmung lädt, bevor dieser zu irgendetwas verpflichtet wäre.

nicht unbedingt.

Spinnen wir mal den o. g. Fall weiter:

A (Radfahrer) gibt die Personalien des unschuldigen B an, um nicht zahlen zu müssen.

B bekommt die Verwarnung zugeschickt, weigert sich, zu zahlen, weil er sich keiner Schuld bewusst ist und erhält nun Besuch von dem Polizeibeamten, der den Verstoß festgestellt und von A ein Foto gemacht hat.

Dieser stellt sofort fest, dass B tatsächlich nicht der Betroffene ist.

B ärgert sich über A und gibt von sich aus dessen Personalien an.

Von da an kommt es nur noch darauf an, ob der Staatsanwalt das Verfahren weiter verfolgen will oder nicht. Eine zusätzliche Vorladung von B ist nicht mehr notwendig (es sei denn, es kommt später zu einem Gerichtsverfahren).

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Tinu
Beitrag 30.08.2024, 06:08
Beitrag #14


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5790
Beigetreten: 24.09.2013
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 70026



Zitat (nachteule @ 29.08.2024, 20:22) *
B ärgert sich über A und gibt von sich aus dessen Personalien an.
Aber damit ist doch die Geschichte bereits zuende. Es ging doch nur um die Verpflichtung von B zu ebendieser Aussage. Und diese würde mE erst durch das Ermittlungsverfahren mit B als benanntem Zeugen bestehen.


--------------------
nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt

Gruß
Martin
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 30.08.2024, 07:17
Beitrag #15


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7759
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Zitat (helmet lampshade @ 29.08.2024, 10:21) *
Wenn einer (mit mir nicht verwandt) meine Daten in so einem Fall angibt, wieso sollte ich den schützen?
Weil's der Chef ist ...
Weil's der böse blickende Anführer eine Rockergang von nebenan ist ...
Weil's der bevorzugte Dealer von wasweißich ist ...
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 30.10.2024 - 03:25